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Bern Verwaltungsgericht 29.10.2021 200 2021 487

29. Oktober 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,015 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021

Volltext

200 21 487 ALV LOU/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner Betreffend Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Juni bzw. 4. Dezember 2018 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 9. Juli 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2018 (Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIa] 139 f., 156 f., 199 - 202). Mit Verfügung vom 27. März 2019 (Akten der RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIb] 247 - 249) wurde die Versicherte wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2019 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine weitere Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2019 für fünf Tage erfolgte wegen erstmals fehlenden respektive zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 (act. IIb 131 - 133). Am 6. November 2020 stempelte das Regional Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel das vom 30. Oktober 2020 datierte Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Oktober 2020 sowie weitere beigelegte Unterlagen mit dem Stempel "Réception"; das Nachweisformular wurde zusätzlich am gleichen Tag mit dem Stempel "Scan- Center" versehen (act. IIb 48 - 55). Mit Schreiben vom 17. November 2020 (act. IIb 47) gab das RAV Biel der Versicherten Gelegenheit, bis zum 27. November 2020 zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2020 Stellung zu nehmen bzw. objektive Verhinderungsgründe zu benennen und allenfalls zu belegen. Die Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen. In der Folge stellte das RAV Biel die Versicherte mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 (act. IIb 41 f.) wegen zweitmals fehlenden respektive zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2020 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein, wogegen die Versicherte am 13. Januar 2021 Einsprache erhob (act. II 39). Nachdem das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner) per E-Mail beim RAV Biel Abklärungen vorgenommen (Akten des Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 3 dienstes des AVA [act. II] 10 f.), der Versicherten diesbezüglich mit Schreiben vom 5. Mai 2021 (act. IIb 35) das rechtliche Gehör gewährt und diese davon mit Schreiben vom 13. Mai 2021 (act. IIb 33) Gebrauch gemacht hatte, wies das AVA die erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 (act. IIb 28 - 31) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Juni 2021 (Postaufgabe: 28. Juni 2021) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. die Annullation der neun Einstelltage. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. August 2021 ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner, sämtliche zu den postal zugesendeten Nachweisen gehörigen (und gestempelten) Couverts einzureichen und zur Frage Stellung zu nehmen, weshalb es trotz zahlreichen jeweils nach dem 5. des Monats gestempelten Nachweisen der Arbeitsbemühungen bei zweimaligen Sanktionen geblieben sei. Weiter erging die Aufforderung an den Beschwerdegegner, zu den in der erwähnten prozessleitenden Verfügung aufgezeigten Widersprüchen hinsichtlich der Angaben betreffend das Stempeln der beim RAV in verschiedenen Arten (per Post, durch Einwurf in den RAV-Briefkasten oder mittels Abgabe am Empfang des RAV) eingereichten Arbeitsbemühungsnachweisen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass es ihm offen stehe, den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Mit Stellungnahme vom 17. August 2021 hielt der Beschwerdegegner am ursprünglich gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bestätigte mit Stellungnahme vom 23. September 2021 die gestellten Anträge und beantragte zusätzlich, es sei ihr für ihre Aufwendungen (Anwalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 4 kosten) eine Entschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (richtig: des Beschwerdegegners) evtl. des Kantons Bern auszurichten. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdegegner mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2021 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 (act. IIb 28 - 31). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2020 für neun Tage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 5 1.3 Bei streitigen neun Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 4'753.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 175.25 (vgl. act. IIa 6) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 6 Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.5 Trotz der Möglichkeit, dass bei jeder Behörde Dokumente verloren gehen können, hielt die Rechtsprechung fast ausnahmslos daran fest, dass versicherte Personen die Konsequenzen der Beweislosigkeit sowohl für die Einreichung von Nachweisen der Arbeitssuche als auch für das Datum der Einreichung zu tragen haben. Die Tatsache, dass die Vorbringen betreffend die Einreichung der Nachweise für die Arbeitssuche (bzw. deren Datum) plausibel erscheinen, genügt für den Nachweis der tatsächlichen Einreichung (bzw. dessen Datum) nicht. Notwendig ist ein auf gesicherte Elemente gestützter Beweis (BGE 145 V 90 E. 3.2 S. 92). 3. 3.1 Wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin erstmals mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 für fünf Tage rechtskräftig in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIb 131 - 133). Streitig ist vorliegend allein, ob die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2020 rechtzeitig, d.h. bis spätestens am 5. November 2020 (vgl. Art. 26

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 7 Abs. 2 AVIV; vgl. E. 2.2 hiervor) beim RAV eingelangt sind. Auf dem fraglichen Formular (act. IIb 48 f.) sind zwei Eingangsstempel, je lautend auf den 6. November 2020 (einen Freitag), ersichtlich, einmal mit dem Zusatz "Réception" und einmal mit dem Zusatz "Scan-Center". Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie habe die Arbeitsbemühungen nicht an der Rezeption abgegeben, sondern wie alle anderen Male ohne Umschlag in der festgelegten Zeit (vor dem 5. des Monats) in den Briefkasten des RAV geworfen. 3.2 Zur Verwendung der beiden Stempel mit dem Zusatz "Réception" und "Scan-Center" wurden von Seiten der Verwaltung die folgenden Angaben gemacht: Die ... des RAV Biel führte in der E-Mail vom 4. Mai 2021 aus (Akten des Rechtsdienstes des Beschwerdegegners [act. II] 10), es sei offensichtlich ein Fehler aufgetreten, denn es könne auf demselben Dokument nicht zwei Stempel geben. Der Stempel "Scan-Center" sei klar ein menschlicher Fehler, er sollte nicht auf dem Dokument erscheinen oder in diesem Fall mit den Initialen der für den Fehler verantwortlichen Person durchgestrichen werden. Die von den Klienten im Briefkasten des RAV deponierten Dokumente müssten mit dem Stempel "Réception" versehen sein. Es sei also nur dieser Stempel zu berücksichtigen. Der Fehler sei nur auf dem ersten Dokument gewesen, die folgenden Dokumente seien korrekt abgestempelt worden. Früh am Morgen bei der ersten Leerung vor dem Scannen werde der Stempel des Vortages verwendet, aber im Laufe des Tages (da der Briefkasten mehrmals geleert werde), werde das Datum des aktuellen Tages angebracht. Die Arbeitsbemühungen und die dazugehörigen Unterlagen seien also am Freitag, 6. November 2020 in den Briefkasten des RAV gelegt worden. Der Stempel "Scan-Center" werde nur für Postsendungen verwendet. In diesem Fall würden die Briefumschläge fotokopiert und gescannt, um das Versanddatum (Poststempel) genau erkennen zu können. Im angefochtenen Entscheid führte der Beschwerdegegner aus (act. IIb 29 f.), im vorliegenden Fall sei der Nachweis mit dem Stempel vom 6. November 2020 versehen. Dabei seien zwei Stempel verwendet worden: "Réception" und "Scan-Center". Gemäss Angaben des RAV Biel handle es sich beim Stempel "Scan-Center" um einen Fehler, da dieser ausschliesslich für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 8 Postsendungen verwendet werde, wobei der Briefumschlag jeweils ebenfalls eingescannt werde. In den Unterlagen befinde sich kein Briefumschlag und die Beschwerdeführerin mache auch nicht geltend, die Bemühungen per Post verschickt zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen entweder selbst in den Briefkasten des RAV Biel eingeworfen oder am Empfang abgegeben habe. Für die Sanktion sei massgebend, wann die Arbeitsbemühungen dem RAV übergeben worden seien. Seien die Arbeitsbemühungen persönlich am Empfang abgegeben worden, – was die Beschwerdeführerin allerdings bestreite –, so müsste dies gemäss Stempel am 6. November 2020 geschehen sein. Seien die Arbeitsbemühungen – so wie die Beschwerdeführerin behaupte – in den Briefkasten des RAV eingeworfen worden, so müsse dies ebenfalls am 6. November 2020 nach der ersten Leerung geschehen sein. Denn gemäss Auskunft des RAV würden die Dokumente nur dann mit dem Stempel vom Vortag versehen, wenn sie bei der ersten Leerung am Morgen im Briefkasten lägen. Ansonsten werde der Stempel des gleichen Tages verwendet. In der Beschwerdeantwort, S. 2 f., hielt der Beschwerdegegner fest, die Beschwerdeführerin stelle sich abermals auf den Standpunkt, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig in den Briefkasten geworfen und nicht am Empfang abgegeben zu haben. Dabei scheine ihr nicht bewusst zu sein, dass der Stempel "Réception" nicht nur für Abgaben am Empfang, sondern auch für Einwürfe in den Briefkasten verwendet werde. In der Stellungnahme vom 17. August 2021 hielt der Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf eine E-Mail der ... des RAV Biel vom 9. August 2021 (im Gerichtsdossier) fest, Eingaben, welche bei der ersten Leerung des Briefkastens vorgefunden würden, erhielten den Stempel "Scan- Center" mit dem Datum vom gleichen Tag, da die Personalberatenden wüssten, dass das Datum des Stempels "Scan-Center" bedeute, dass das Dokument am Vortag zugestellt worden sei. Würden im Verlauf des Tages bei erneuten Leerungen weitere Arbeitsbemühungen vorgefunden, würden diese hingegen mit dem Stempel "Réception" und dem aktuellen Datum versehen. Briefumschläge von persönlich eingeworfenen Arbeitsbemühungen würden – sofern überhaupt vorhanden – nicht eingescannt, da diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 9 keinen Poststempel trügen. Diese Angaben bestätige die Personalberaterin sinngemäss mit E-Mail vom 16. August 2021 (im Gerichtsdossier). 3.3 Die vor der Kontrollperiode Oktober 2020 eingereichten Arbeitsbemühungen wurden wie folgt abgestempelt: act. IIb Monat Datum Unterschrift Datum/Tag Eingang (Stempel) Abgabestelle (Stempel) Bemerkungen 277 f. 2019 Januar 31.01.2019 05.02.2019 DI Scan-Center 257 f. Februar 27.02.2019 04.03.2019 MO Scan-Center 238 f. März 27.03.2019 27.03.2019 MI Réception Zwei Nachweisblätter 236 f. März 31.01.2019 05.04.2019 FR Empfang für März 2019 228 f. April 29.04.2019 06.05.2019 MO Réception 212 f. Mai 31.05.2019 06.06.2019 DO Scan-Center 186 f. Juni 29.06.2019 08.07.2019 MO Scan-Center 172 f. Juli 30.07.2019 06.08.2019 DI Scan-Center 164 f. August 02.09.2019 06.09.2019 FR Scan-Center 150 f. September 28.09.2019 07.10.2019 MO Scan-Center 143 f. Oktober 30.10.2019 07.11.2019 DO Scan-Center Verspätet > 1. Sanktion 134 f. November 25.11.2019 06.12.2019 FR Scan-Center 124 f. Dezember 30.12.2019 06.01.2020 MO Scan-Center 113 ff. 2020 Januar 30.01.2020 05.02.2020 MI 06.02.2020 DO ALK Réception Irrtümlich an ALK eingereicht 99 f. Februar 28.02.2020 06.03.2020 FR Scan-Center 97 f. März 31.03.2020 - Kein Eingangsstempel 93 f. April 04.05.2020 05.05.2020 DI Scan-Center 85 f. Mai 02.06.2020 08.06.2020 MO Scan-Center 81 f. Juni 30.06.2020 06.07.2020 MO Scan-Center 76/80 Juli 30.07.2020 - Scan-Center Kein Eingangsstempel 68 f. August 28.08.2020 07.09.2020 MO Scan-Center 58 f. September 28.09.2020 06.10.2020 DI Scan-Center 48 f. Oktober 30.10.2020 06.11.2020 FR 06.11.2020 FR Réception Scan-Center Zwei Eingangsstemel 3.4 Nach eingeholter Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 17. August 2021 ist davon auszugehen, dass am Vortag in den RAV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 10 Briefkasten eingeworfene Arbeitsbemühungen mit "Scan-Center" gestempelt werden mit dem Datum der Leerung, d.h. also mit dem Datum einen Tag nach dem Einwurf, weil die Personalberatenden wüssten, dass dieser Stempel bedeutet, dass das Dokument am Vortag zugestellt worden sei (vgl. auch act. I 6 f.). Diese Darstellung deckt sich mit den früheren, nach den Angaben der Beschwerdeführerin jeweils in den Briefkasten des RAV eingeworfenen Arbeitsbemühungen, welche beinahe ausschliesslich mit "Scan-Center" gestempelt sind. Für den fraglichen Monat Oktober 2020 ist demnach grundsätzlich von einer rechtzeitigen Abgabe der Arbeitsbemühungen am Vortag, also am 5. November 2020, auszugehen. Daran ändert nichts, dass der "Scan-Center"-Stempel vom 6. November 2020 nicht ganz oben rechts auf dem Formular in der freien Fläche angebracht wurde, wie dies grundsätzlich bei den früheren Arbeitsbemühungsformularen der Fall ist (vgl. als Ausnahme act. IIb 228), sondern darunter in den beschrifteten Bereich hinein. Denn das belegt gerade, dass diese "Scan- Center"-Stempelung überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.4 hiervor) erst nachträglich erfolgte, nachdem der "Réception"-Stempel – wie die Erststempelung bei den früheren Arbeitsbemühungen – oben rechts in die freie Fläche angebracht worden war, was auf dessen Erststempelung hinweist, zumal auch die beigelegten Bewerbungen allesamt mit "Réception" gestempelt sind (act. IIb 50 - 55). In Würdigung der gesamten Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt, dass der "Scan- Center"-Stempel vom 6. November 2020 im Sinne einer Korrektur nachträglich angebracht worden ist. Diesem Schluss stehen die teils widersprüchlichen und mehrmals angepassten Angaben des Beschwerdegegners (vgl. E. 3.2 hiervor) hinsichtlich des betriebsorganisatorischen Verfahrens zur Stempelung und Terminierung der Eingänge der Arbeitsbemühungen nicht entgegen, zumal auch daraus nicht ersichtlich wird, weshalb ausgerechnet die Stempelung vom 6. November 2020 in den beschrifteten Bereich hinein erfolgt ist, weshalb anzunehmen ist, dass dies nur deshalb gemacht wurde, weil der freie Bereich bereits mit dem "Réception"-Stempel bedruckt war und dieser nachträglich korrigiert wurde. Demnach ist davon auszugehen, dass das Formular für die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2020 am 5. November 2020 in den Briefkasten des RAV eingeworfen wurde (und zunächst falsch mit "Réception"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 11 und mittels nachträglichem "Scan-Center"-Stempel im Sinne einer Korrektur nachgestempelt wurde). Demnach gelangten die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2020 rechtzeitig zum RAV und ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von neun Tagen nicht rechtmässig. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 29. September 2021 ein Honorar von Fr. 1'777.50 bzw. einen Aufwand von 6 Stunden und 35 Minuten (6.5833 h x Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 26.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 138.95 (7.7 % von Fr. 1'804.40), total Fr. 1'943.35 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteienschädigung für dieses Verfahren wird demnach auf Fr. 1'943.35 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt; diesen Betrag hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des AVA vom 28. Mai 2021 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'943.35 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2021, ALV/21/487, Seite 13 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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