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Bern Verwaltungsgericht 12.07.2021 200 2021 472

12. Juli 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·709 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 (Schaden-Nr. 2020 7176641)

Volltext

200 21 472 UV FUE/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juli 2021 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ z.Z. unbekannten Aufenthalts Versicherter gegen Ersatzkasse UVG Postfach, 8010 Zürich Vorinstanz betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 (Schaden-Nr. 2020 7176641)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2021, UV/21/472, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Am 25. Juni 2021 kamen dem Verwaltungsgericht in obenerwähnter Sache – zuständigkeitshalber weitergeleitet durch das Obergericht des Kantons Bern sowie das Regionalgericht Bern-Mittelland – E-Mails des A.________ vom 24. Juni 2021 samt angehängten Beilagen zu. Gemäss diesen Beilagen (u.a. Einspracheentscheid der Ersatzkasse UVG vom 4. Juni 2021; Eingaben des A.________ vom 6. und 7. April 2021 an die Ersatzkasse UVG; Akten des Ober- bzw. Regionalgerichts [act. I] unpaginiert) war A.________ an der … in … wohnhaft.  Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde festgestellt, dass die E-Mails des A.________ den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen (fehlender Antrag, fehlende Begründung, fehlende eigenhändige Unterschrift), weshalb er seine Eingaben innerhalb der offensichtlich noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern bzw. eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe zu verfassen habe. Falls innert Frist keine genügende Eingabe eingereicht werde, könne auf seine Eingaben nicht eingetreten werden.  Nachdem die prozessleitende Verfügung vom 25. Juni 2021 A.________ an der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte, wurde sie ihm am 2. Juli 2021 zunächst per E-Mail und – nach Erkundigungen hinsichtlich seiner AHV-Nummer und Suche im Register der Zentralen Personenverwaltung (ZPV) – alsdann postalisch an seine gemäss ZPV seit …. März 2021 gültige Adresse (…) zugestellt. Die postalische Zustellung blieb erneut erfolglos.  Mit den Eingaben vom 24. Juni 2021 hat der Versicherte ein Prozessrechtsverhältnis begründet, das ihn verpflichtet, sich nach Treu und Glauben so zu verhalten, dass ihm Prozessrechtsakte zugestellt werden können (vgl. MICHEL DAUM, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 7). Wer sich für längere Zeit vom Adressort entfernt, den er den Behörden bekanntgegeben hat, muss deshalb die neue Adresse melden, eine Vertretung bestellen oder dafür sorgen, dass ihm die Post nachgesendet wird. Andernfalls hat er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2021, UV/21/472, Seite 3 eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 29 und 30; Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2016, 9C_102/2016, E. 2).  A.________ hat nach dem Dargelegten die Zustellung der prozessleitenden Verfügung vom 25. Juni 2021 – an die in seinen Beilagen, insbesondere auf seinen Eingaben, aufgeführte Adresse – als ihm gegenüber erfolgt gelten zu lassen und muss sich demnach den Empfang der Verbesserungsaufforderung entgegenhalten lassen. Überdies wurde ihm die prozessleitende Verfügung auch noch am 2. Juli 2021 per E- Mail zugestellt. Auf eine erneute postalische Zustellung der besagten prozessleitenden Verfügung ist mangels bekannter aktueller Adresse des Versicherten zu verzichten.  Mit Blick darauf, dass A.________ gemäss dem ins Recht gelegten E- Mail-Verkehr am 7. Juni 2021 offenkundig über den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 verfügte, begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag darauf zu laufen und endete (spätestens; die Zustellung des Einspracheentscheids erfolgte mittels A-Post Plus) am Mittwoch den 7. Juli 2021 (Art. 60 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG).  Nachdem trotz entsprechender Aufforderung innert der Rechtsmittelfrist keine Verbesserung der Eingaben vom 24. Juni 2021 erfolgt ist, ist darauf – wie angekündigt – nicht einzutreten.  Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen.  Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).  Das vorliegende Urteil ist infolge unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Amtsblatt zu eröffnen (Art. 44 Abs. 5 lit. a VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2021, UV/21/472, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingaben vom 24. Juni 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (durch Publikation des Dispositivs im Amtsblatt Kanton Bern) - Ersatzkasse UVG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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