Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.11.2021 200 2021 405

11. November 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,408 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheide vom 4. Mai 2021

Volltext

200 21 405 AHV und 200 21 406 AHV (2) ACT/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2021 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer C.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Einspracheentscheide vom 4. Mai 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eheleute A.________ (geboren 1959 [Versicherter bzw. Beschwerdeführer]) und C.________ (geboren 1958 [Versicherte bzw. Beschwerdeführerin]) sind als selbstständigerwerbende ... der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfügungen vom 21. August 2017 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 28) und vom 18. Juni 2018 (AB 26) setzte die AKB die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge des Versicherten für die Jahre 2015 und 2016 fest. Am 17. Juni 2020 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV Bern) mittels "Steuermeldungen AHV" der AKB bis anhin nicht gemeldete Einkommen des Versicherten aus selbstständiger Tätigkeit für die Jahre 2015 bis 2018 mit (AB 25, AB 23, AB 21 und AB 19). Am gleichen Tag meldete die KSTV Bern der AKB auch bisher nicht gemeldetes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Versicherten für die Jahre 2015 bis 2018 (AB 24, AB 22, AB 20 und AB 18). Die AKB legte daraufhin die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge der beiden Versicherten für die Jahre 2015 bis 2018 neu fest, forderte die noch ausstehenden Beträge ein und erhob auf diesen Nachforderungen Verzugszinsen in der Höhe von 5 % (AB 14 – AB 17 und AB 10 – AB 13). Nachdem sich die beiden Versicherten mit den Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge einverstanden erklärt, sich jedoch gegen die Verzugszinsforderung gewehrt hatten (AB 7 und AB 8), erliess die AKB am 11. März 2021 zwei Verfügungen über die Verzugszinsen für die Jahre 2016 bis 2018 (AB 6) bzw. 2015 bis 2018 (AB 6). Die dagegen erhobenen Einsprachen (AB 3 und AB 4) wies die AKB mit zwei Einspracheentscheiden vom 4. Mai 2021 (AB 1 und AB 2) ab. B. Dagegen liessen die Versicherten – vertreten durch die B.________ AG, D.________ – am 3. Juni 2021 zwei Beschwerden erheben. Beide beantragen, es seien die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Das Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 3 deverfahren des Beschwerdeführers wurde unter der Nummer AHV/2021/405 und dasjenige der Beschwerdeführerin unter der Nummer AHV/2021/406 eröffnet und beide wurden am 7. Juni 2021 vereinigt. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfahren AHV/2021/405 und AHV/2021/406 wurden vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2021 vereinigt. Sie sind damit in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 1 und N. 8). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie beide zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 4 ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.3 Angefochten sind die beiden Einspracheentscheide vom 4. Mai 2021 (AB 1 und AB 2). Streitig und zu prüfen ist allein die Verzugszinspflicht bezüglich der Beitragsnachforderungen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2016 bis 2018 (Beschwerdeführer) bzw. 2015 bis 2018 (Beschwerdeführerin). Die Verzugszinsen des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 wurden bereits in der nicht angefochtenen Verfügung vom 21. August 2017 (AB 28) behandelt und sind nicht Gegenstand der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verfügung vom 11. März 2021 (AB 6). Über die Beitragspflicht als solche, die Nachforderung der ausstehenden Beiträge sowie deren Höhe ist sodann rechtskräftig verfügt worden (AB 10 – AB 17), so dass hier nicht mehr darüber zu befinden ist. Dies wurde denn auch nicht beantragt. 1.4 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Zinsbeträge von Fr. 2'613.45 (betreffend den Versicherten [AB 6 S. 2]) und Fr. 3'730.95 (betreffend die Versicherte [AB 5 S. 2]) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.– nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 5 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. Auf Beiträgen, die für das vergangene Kalenderjahr nachgefordert werden, sind die Zinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres zu zahlen, für welches die Beiträge geschuldet sind (lit. b). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV) 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei störend, wenn die Beschwerdegegnerin über drei Jahre benötige, um die Nachforderungen zu verfügen und gleichzeitig auf den entsprechenden Beträgen Verzugszinsen verlange (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/406). Ein Missverständnis habe zu den bestrittenen Verzugszinsen geführt, weshalb sie selber kein Verschulden treffe und die Verzugszinse zu erlassen seien (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/405).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 6 Die Verzugszinsregelung gemäss Art. 41bis Abs. 1 AHVV ist gesetzeskonform und die entsprechende Zinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Unabhängig vom tatsächlichen Nutzen oder Schaden bezwecken die Verzugszinsen den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalisierter Form auszugleichen und die Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung sowie für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). Mit anderen Worten ist es für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend, ob ein Missverständnis vorlag, wie es die Beschwerdeführer geltend machen (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/405), ob die Beitragspflichtigen selber, die Beschwerdegegnerin (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/405 S. 1 unten bzw. Beschwerde im Verfahren AHV/2021/406 S. 1) oder eine andere Amtsstelle wie vorliegend die kantonale Steuerverwaltung – welche erst im Juni 2020 die Steuermeldung der Beschwerdeführer für die Jahre 2015 bis 2018 einreichte (AB 18 – AB 25) – ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Diese klare Praxis des Bundesgerichts verbietet es, anders zu entscheiden und auf die Einforderung der Verszugszinsen zu verzichten, weshalb die angefochtenen Einspracheentscheide (AB 1 und AB 2) insoweit nicht zu beanstanden sind. 3.2 Die Beschwerdeführer rügen (Beschwerde im Verfahren AHV/2021/405 S. 2 oben) weiter sinngemäss die Höhe und damit die Verhältnismässigkeit des Zinssatzes von 5 % (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 297 – die Frage der Verhältnismässigkeit ansprechend – ausgeführt, „wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen“. Der AHV-rechtliche Verzugszins sei „nicht mit einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 7 Marktzins zu vergleichen“, sondern es handle sich vielmehr um einen „technischen Zinssatz“ (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 3.2.2 Die Ausführungen des Bundesgerichts betrafen zwar formell die Frage der Gesetzmässigkeit. Sie beschlagen aber ebenso die Frage der Verhältnismässigkeit, da dafür letztlich die gleichen Elemente – pauschalisierter Ausgleich, Abgeltung administrativen Aufwands, Ausgestaltung als technischer Zinssatz – zu beachten sind. In BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306 hat das höchste Gericht im Hinblick auf die Abweichung des Zinssatzes von 5 % zum herrschenden Zinsniveau von 1 % bis 2 % festgehalten, dass damit nicht auf fehlende Gesetzmässigkeit zu schliessen sei, was nach dem Gesagten gleichermassen auch für die Frage der Verhältnismässigkeit zutreffen muss. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), denn diese Norm sieht ebenfalls einen Zinssatz von 5 % vor und findet unter Privaten in Alltagsgeschäften als dispositive Norm regelmässig Anwendung und – was hier entscheidend ist – sie gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306). Dieser Zinssatz ist denn auch weit entfernt vom aktuell zulässigen maximalen Zinssatz gemäss Konsumkreditrecht von 10 % resp. 12 % (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2002 zum KKG [VKKG; SR 221.214.11] und Art. 1 der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über den Höchstzinssatz für Konsumkredite [SR 221.214.111]). Wenn sich der Zinssatz gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV in der Grössenordnung des Zinssatzes von Art. 104 Abs. 1 OR bewegt, resp. diesem entspricht, liegt keine Unverhältnismässigkeit vor, insbesondere ist damit das der Verhältnismässigkeit zu Grunde liegende Mässigkeitsgebot genügend berücksichtigt. Daran ändert nichts, dass das effektive Zinsniveau in der Schweiz seit Jahren erheblich tiefer ist, da ein marktkonformer Zinssatz gar nicht Vergleichsgrösse sein kann, ist der Verzugszins in der AHV doch als technischer Zinssatz ausgestaltet und kann deshalb nicht mit der Grösse der Rendite für ausgeliehenes Kapital verglichen werden. 3.2.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Dauer des Zinsenlaufs für beide Beschwerdeführer korrekt festgelegt (AB 5 S. 2 und AB 6 S. 2). Die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 8 ser beginnt jeweils am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, und endet mit der Rechnungsstellung, welche vorliegend für den Beschwerdeführer am 23. November 2020 (für das Jahr 2016 [AB 14]) bzw. am 17. November 2020 (für die Jahre 2015, 2017 und 2018 [AB 15 – AB 17]) und für die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020 (AB 9 – AB 13) erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des vom Bundesrat am 20. März 2020 ergriffenen Massnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. März 2020) richtigerweise auf die Erhebung von Zinsen für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 verzichtet (vgl. Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge vom 20. März 2020, AS 2020 875). Gemäss dem in dieser Zeit geltenden Art. 41bis Abs. 1bis AHVV waren auf Beiträgen, für die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung des CO- VID-19 ein Zahlungsaufschub nach Art. 34b AHVV gewährt wurde, ab dem Zahlungsaufschub keine Verzugszinsen zu bezahlen. Die aus dieser Berechnung resultierende Höhe des Verzugszinses von Fr. 2'613.45 (AB 6) für den Beschwerdeführer bzw. von Fr. 3'730.95 (AB 6) für die Beschwerdeführerin ist schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend erweisen sich die angefochtenen Entscheide vom 4. Mai 2020 (AB 1 und AB 2) als rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerden sind abzuweisen. Gesetz und Praxis verbieten einen anderen Entscheid. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 9 fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.– bis Fr. 2'500.– (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Kosten der beiden Verfahren, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführern auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführer - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2021, AHV/21/405, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 405 — Bern Verwaltungsgericht 11.11.2021 200 2021 405 — Swissrulings