Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 27.04.2022 200 2021 381

27. April 2022·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,615 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 23. April 2021

Volltext

200 21 381 IV WIS/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. April 2022 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitet seit 1. Februar 2009 für die B.________ AG (Akten der Invalidenversicherung, [act. II] 24/6, 39, 108/3 f.). Sie meldete sich am 6. Januar 2019 wegen Burnout/Depression bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. II 24). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ab dem 1. September 2019 eine Viertelsrente und eine Kinderrente zu (act. II 114); diese Verfügung focht die Versicherte nicht an. Mit Verfügung vom 23. April 2021 legte die IVB weiter die Nachzahlung der Rente vom 1. September 2019 bis 28. Februar 2021 auf Fr. 10'974.-- fest, wovon sie Drittauszahlungen an die B.________ AG von Fr. 394.-- und an die C.________ von Fr. 6'875.-- in Abzug brachte (act. II 115). B. Am 25. Mai 2021 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beanstandet die Drittauszahlungen und beantragt sinngemäss, es sei ihr der Gesamtbetrag ungekürzt auszubezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 schloss die IVB auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. April 2021 (act. II 115). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Drittauszahlungen. 1.3 Umstritten sind die Drittauszahlungen von Fr. 394.-- an die B.________ AG und von Fr. 6'875.-- an die C.________, somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 4 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), wie auch einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). 2.3 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Die zivilrechtlichen Abtretungsregeln mit Bezug auf künftige Forderungen gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 ATSG. Deshalb ist die Abtretung künftiger Leistungen des Sozialversicherers im Rahmen einer Globalzession zulässig, wenn die Abtretungserklärung alle Elemente enthält, nach welchen sich die Nachzahlungsforderung bezüglich Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund bestimmen lässt (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9). 2.4 Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Einverständniserklärung bezüglich einer Drittauszahlung i.S.v. Art. 85bis IVV. Die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Zustimmung zur Drittauszahlung ist nicht zwingende Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 136 V 381 E. 5.1 f. S. 387).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Leistungen seien ihr nicht aufgrund der Krankheit, wegen derer die C.________ ihrem Arbeitgeber Taggelder ausbezahlt habe (Depressive Störung), zugesprochen worden, sondern aufgrund ihrer chronischen Autoimmun-Krankheit, welche aber in dieser Zeit nicht zu ihrer Abwesenheit geführt habe. Damit beanstandet sie sinngemäss, die Drittauszahlungen an die B.________ AG und die C.________ seien nicht gerechtfertigt, da zwischen den abzutretenden Leistungen und den Vorschusszahlungen bzw. Vorleistungen in medizinischer Sicht kein Zusammenhang bestehe. Die Nachzahlungen müssen zu den gewährten Vorschusszahlungen und Vorleistungen in einem bestimmten Verhältnis stehen und einem gleichgelagerten Zweck entsprechen, damit die Sicherung der Sozialversicherungsleistung gewährt bleibt. Dieser im Sozialversicherungsrecht allgemein bekannte Kongruenzgrundsatz gilt auch für die Abtretungen gemäss Art. 22 Abs. 2. Vorausgesetzt wird, dass Vorschuss- und Nachzahlung für den gleichen Zeitraum fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist (REMO DOLF, in FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl. 2020, Art. 22 N. 14). Die Beschwerdegegnerin führt zu Recht an (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 9), dass sich die sachliche Kongruenz nicht auf die Ursache der gesundheitlichen und leistungswirkauswirkenden Einschränkungen bezieht, sondern sich die beiden Leistungen "entsprechen" müssen, weil nur so die Sicherung der Sozialversicherungsleistung gewährt wird (vgl. UELI, KIESER, a.a.O., 4. Aufl. 2020, Art. 22 Rz. 41). Bei den Leistungen der B.________ AG handelte es sich um Vorschussleistungen (vgl. Gesamtarbeitsvertrag, gültig ab 1. Januar 2016, Ziff. 2.21.4) und die Taggelder der C.________ haben gleich wie die Rente Erwerbsersatzcharakter, weshalb die sachliche Kongruenz gegeben ist. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe die IV- Rente nicht wegen der depressiven Störung, welche zu Taggeldleistungen geführt hätten, erhalten, weshalb die Auszahlungen an die C.________ und die B.________ AG nicht gerechtfertigt seien, überzeugt auch aus den folgenden Gründen nicht: Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 19. Februar 2021, welche die Beschwerdeführerin nicht ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 6 fochten hat, in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der D._______ GmbH vom 18. Februar 2020 (act. II 81.1; inklusive Stellungnahme vom 12. Juni 2020 [act. II 96.1=103]), worin die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.00, F32.10), eine dekompensierende Exophorie bei okulärer Myasthenie (ICD-10 H50.5; G70.0) und eine chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1) diagnostizierten (act. II 81.2/4 Ziff. 4.2a). Somit wirkten sich die genannten Diagnosen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Unbestritten sind die zeitliche Kongruenz der zu verrechnenden Vorschussleistungen und die Höhe der Beträge (B.________ AG vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 von Fr. 394.-- und C.________ vom 1. September 2019 bis 31. August 2020 von Fr. 6'875.--). 3.2 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei der B.________ AG tätig (act. II 39) und bei der C.________ bezüglich Krankentaggeld versichert war (act. II 39/7 Ziff. 6.2, 44.4). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 6. Januar 2019 eine "Vereinbarung und Vollmacht", wonach sie damit einverstanden ist, dass IV-Renten oder Taggeld-Nachzahlungen mit den vorgeleisteten Taggeldern der C.________ verrechnet werden und die Rückzahlung der Ausgleichskasse direkt an die C.________ erfolgt (act. II 44.5). Damit basierte die Verrechnungsforderung der C.________ auf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Verrechnungsgesuch der B.________ AG stützt sich auf den Gesamtarbeitsvertrag, gültig ab 1. Januar 2016, Ziff. 2.xx.x, wonach Lohnleistungen der Arbeitgeberin gegenüber laufenden Leistung gesetzlicher Versicherungen subsidiär sind (Abs. 1) und der Arbeitgeberin gegenüber den gesetzlichen Versicherungen ein direktes Rückforderungsrecht zusteht und die Arbeitgeberin verlangen kann, dass ihr die laufenden Leistungen oder Nachzahlungen im Umfang der Lohnleistungen und der geleisteten Vorschussleistungen gleicher Art und Zweckbestimmung direkt ausgerichtet werden (Abs. 2). Zur Höhe der zu verrechnenden Vorschlussleistungen bringt die Beschwerdeführerin keine Beanstandungen vor. 3.3 Die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2021 (act. II 115) festgesetzten Drittauszahlungen von insge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 7 samt Fr. 7'269.-- sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022, IV/21/381, Seite 8 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 381 — Bern Verwaltungsgericht 27.04.2022 200 2021 381 — Swissrulings