Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 19.07.2021 200 2021 358

19. Juli 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,401 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. April 2021

Volltext

200 21 358 ALV MAK/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. Juli 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021, ALV/21/358, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 16. November 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Spiez zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV Region Oberland [act. IIA] 107-108) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Thun [act. II] 50-55). Mit Schreiben vom 20. November 2020 (act. IIA 105) forderte das RAV den Versicherten auf, den Nachweis von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs einzureichen und/oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Nachdem sich der Versicherte hierzu nicht innert der angesetzten Frist hatte vernehmen lassen, verfügte das RAV am 18. Dezember 2020 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage ab 16. November 2020 (act. IIA 83-85). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 69-73) wies das AVA mit Entscheid vom 15. April 2021 (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 1-5) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2021 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021, ALV/21/358, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 (act. IIB 1-5). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von neun Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von insgesamt neun Einstelltagen unter Fr. 20'000.-- (vgl. hierzu Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021, ALV/21/358, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021, ALV/21/358, Seite 5 (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) besteht praxisgemäss (vgl. dazu Rz. B314 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/ Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) bereits während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten Monaten eine Pflicht zur Stellensuche (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Dabei ist derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021, ALV/21/358, Seite 6 versicherung, wird allerdings nur überprüft, ob die Person sich während der letzten drei Monate vor der Anmeldung um eine Stelle bemüht hat. Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von 1. August bis 26. Oktober 2020 (act. II 39- 40) in einem befristeten Anstellungsverhältnis stand und am 16. November 2020 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (act. II 50-55). Ein Arbeitsvertrag für die befristete Anstellung von 1. August bis 26. Oktober 2020 ist – soweit ersichtlich – nicht aktenkundig. Damit ist nicht feststellbar, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer objektiv von der drohenden Arbeitslosigkeit aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis hatte. Mit Blick darauf, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 16. November 2020 erfolgte, sind jedoch ohnehin nur die drei davor liegenden Monate und damit der Zeitraum zwischen 16. August und 15. November 2020 für den Nachweis von Arbeitsbemühungen massgebend (vgl. act. IIA 83 und act. IIB 3). Für diese Zeit wies der Beschwerdeführer im Rahmen der Einsprache (act. IIA 69-73) erstmals – nachdem er der Aufforderung des Beschwerdegegners vom 20. November 2020 (act. IIA 105) nicht nachgekommen war – zwei Arbeitsbemühungen nach (vgl. act. IIA 70-71). Überdies berücksichtigte der Beschwerdegegner auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer per 8. Dezember 2020 eine weitere Anstellung gefunden hatte (act. II 14- 15), als weitere Arbeitsbemühung (act. IIB 3). Der Beschwerdeführer macht geltend, sieben weitere Arbeitsbemühungen über die Arbeitsvermittlungs-Plattform B.________ AG getätigt zu haben. Diese könne er jedoch nicht nachweisen, da sie auf der Plattform der B.________ AG nicht lange gespeichert würden (vgl. Beschwerde). Die diesbezüglich beschwerdeweise vorgebrachten, aus dem Gedächtnis abgerufenen Angaben betreffend die angeblichen Bewerbungen bei der C.________, einem … und der D.________ AG vermögen die angeblich getätigten Arbeitsbemühungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021, ALV/21/358, Seite 7 Damit sind für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von 16. August bis 15. November 2020 insgesamt nur drei Bewerbungen ausgewiesen. Mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), sind die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers damit im massgebenden Zeitraum offenkundig ungenügend. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 8. Dezember 2020 unterzeichnet hatte (act. II 14-15), nichts zu ändern (vgl. Beschwerde). Denn der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt hin eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (vgl. Rz. B318 AVIG-Praxis ALE). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt denn auch nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sehr schwierig sei, für acht Wochen eine Anstellung zu finden (vgl. Beschwerde), ist dem entgegenzuhalten, dass allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nach umso intensiveren Bemühungen verlangen, wobei es nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche ankommt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Februar 2007, C 16/07, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 234 E. 6 S. 234; vgl. auch Entscheid des BGer vom 6. Februar 2007, C 258/06, E. 3.1). Ein entschuldbarer Grund ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, sein Wohnsitz in … hätte beachtet werden müssen (vgl. Beschwerde). Indessen hat der Beschwerdegegner die angeblichen Stellenbewerbungen nicht berücksichtigt, weil der Beschwerdeführer diese nicht nachweisen konnte und nicht etwa, weil die potentiellen Arbeitgeber im Kanton … lagen. Während des Bewerbungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021, ALV/21/358, Seite 8 prozesses wäre der geltend gemachte Anfahrtsweg von 300 Kilometern (gemäss Routenplaner Google Maps beträgt die Strecke … – … lediglich 259 Kilometer) denn auch nur angefallen, wenn der Beschwerdeführer sich für ein allfälliges Vorstellungsgespräch von der damaligen Arbeitsstelle in … im Kanton … in den Kanton Bern hätte begeben müssen, was überdies durchaus zumutbar gewesen wäre. Zusammenfassend gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis, dass er seiner Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.1 f. hiervor) genügend nachgekommen ist, nicht. Zudem vermag der Beschwerdeführer für die ungenügenden Arbeitsbemühungen keine Entschuldigungsgründe vorzubringen. Mit dem Beschwerdegegner ist daher im Ergebnis von ungenügenden Arbeitsbemühungen im massgebenden Zeitraum von 16. August bis 15. November 2020 auszugehen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit zu Recht erfolgt. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen ab 16. November 2020. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021, ALV/21/358, Seite 9 3.2.2 Die verfügten bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. April 2021 (act. IIB 1-5) bestätigten neun Einstelltage liegen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dies erscheint angesichts der eindeutig ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Frist von drei Monaten sowie mit Blick auf das – an die Verwaltungsbehörden gerichtete (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit Hinweisen) – „Einstellraster“ der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 1./1.A/3) als angemessen. Der Beschwerdegegner hat damit den gesamten Umständen vollumfassend Rechnung getragen, weshalb kein triftiger Grund ersichtlich ist, der ein Eingreifen in dessen Ermessen rechtfertigen würde (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juli 2021, ALV/21/358, Seite 10 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2021 358 — Bern Verwaltungsgericht 19.07.2021 200 2021 358 — Swissrulings