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Bern Verwaltungsgericht 21.07.2021 200 2021 321

21. Juli 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,114 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 6. April 2021

Volltext

200 21 321 IV FUE/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Juli 2021 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. April 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________, gelernter … und …, zuletzt vom 1. Juni 2006 bis 30. April 2019 bei der C.________ als … angestellt gewesen, meldete sich am 19. April 2017 unter Hinweis auf einen losen Lendenwirbel und vier Diskushernien bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 3, AB 16 S. 2 Ziff. 2.1, AB 36 S. 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach Frühinterventions- (AB 12) sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen (AB 30) zu. Weiter veranlasste sie eine für die Zeit vom 11. Juni bis 7. Juli 2019 vorgesehene Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA) in der BEWO Genossenschaft (AB 44), welche indessen am 18. Juni 2019 vorzeitig abgebrochen wurde (AB 47), sowie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D.________ AG (MEDAS). Gestützt auf deren Gutachten vom 28. Januar 2020 (AB 74.1 bis 74.7) lehnte die IVB mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (AB 83) einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen ab und stellte mit Vorbescheid vom 13. Januar 2021 (AB 96) dem Versicherten die Zusprache einer vom 1. Dezember 2017 bis 30. September 2020 befristeten ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad [IV-Grad] von 100 %) und einer ab dem 1. Oktober 2020 unbefristeten Viertelsrente (IV-Grad von 45 %) in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 22. Januar resp. 15. Februar 2021 (AB 101, 106) fest und verfügte - nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 18. Februar 2021 (AB 105 S. 2) - am 6. April 2021 wie angekündigt (AB 112). B. Gegen die Verfügung vom 6. April 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Mai 2021 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben und anzupassen, als ihm ab dem 1. Oktober 2020 die gesetzlichen Leistungen gestützt auf einen IV-Grad von 51 % zuzusprechen seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. April 2021 (AB 112). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2). Streitig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 4 und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invalidenrente unter Einschluss der vom 1. Dezember 2017 bis 30. September 2020 befristeten ganzen Rente und der ab dem 1. Oktober 2020 unbefristeten Viertelsrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 5 gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 6 Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3. In medizinischer Hinsicht steht gestützt auf das schlüssige und überzeugende, mithin beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 28. Januar 2020 (AB 74.1 bis 74.7; vgl. zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens: BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen lumboradikulären Schmerzsyndroms, eines zervikoradikulären Schmerz- und Ausfallsyndroms und eines Zustandes nach einer Dekompression und Stabilisierung C5/6 und C6/7 (zero-P-Cage) im Februar 2019 (AB 74.1 S. 12 Ziff. 4.2.1) in seiner angestammten Tätigkeit als … seit Dezember 2016 aus orthopädischer und neurologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig ist (AB 74.1 S. 12 f. Ziff. 4.3, S. 14 Ziff. 4.7). Hingegen ist dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2020 eine angepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Arbeiten in gebückter oder vornübergeneigter Haltung, ohne Zwangshaltungen, ohne Bewegen und Heben von Lasten über 10 kg) bei einer Präsenzzeit von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar (AB 74.1. S. 13 Ziff. 4.3, AB 74.2 S. 29 Ziff. 8.2.5, AB 74.4 S. 27 Ziff. 8.2.2). Dieses Zumutbarkeitsprofil steht im Einklang mit der Einschätzung des behandelnden Arztes Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Bericht vom 8. Februar 2021; AB 106 S. 4), und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Art. 4). Auf dieser medizinischen Grundlage ist nachstehend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 7 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 8 nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der im April 2017 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 3), der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und der im Dezember 2017 bestandenen einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; AB 74.1 S. 12 f. Ziff. 4.3) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf Dezember 2017 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.3 Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3 hiervor). Somit besteht ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Seit dem 1. Juli 2020 besteht in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsund Leistungsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3 hiervor). Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist per Oktober 2020 eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.4 4.4.1 Die vom Beschwerdeführer zuletzt langjährig (vgl. AB 16 S. 2 Ziff. 2.1) innegehabte Anstellung als ... (AB 16 S. 3 Ziff. 2.7) wurde von der ehemaligen Arbeitgeberin per Ende April 2019 aus gesundheitlichen Gründen beendet (AB 36 S. 2). Damit ist mit den Parteien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in dieser Anstellung tätig wäre. Das Valideneinkommen ist deshalb aufgrund des zuletzt -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 9 ohne Invalidität - erzielten Einkommens festzusetzen. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Verdienst im Jahr 2017 Fr. 77'818.-- betragen (AB 16 S. 3 Ziff. 2.10; vgl. auch AB 18.1 S. 1). Aufindexiert auf das Jahr 2020 resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 81'563.65 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016 - 2020, Abschnitt M [freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten], Index Jahr 2017: 101.8 Punkte, Index Jahr 2020: 106.7 Punkte [abrufbar unter www.bfs.admin.ch]). 4.4.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2018 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Männer, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) Fr. 5'417.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2020 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016 - 2020, Total, Index Jahr 2019: 0.9 %, Index Jahr 2020: 0.8 %) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ergibt dies - ausgehend von der zumutbaren Arbeitsund Leistungsfähigkeit von 70 % - ein jährliches Einkommen von Fr. 48'246.50 (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 4). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen - und nicht zu beanstandenden (vgl. E. 4.4.2.1 ff. hiernach) - leidensbedingten Abzuges in Höhe von 10 % (AB 112 S. 5) resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 43'421.85. 4.4.2.1 Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer das Heben schwerer Lasten nicht mehr zumutbar ist, stellt keinen Grund für einen zusätzlichen Abzug dar (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 4), umfasst doch der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. September 2019, 8C_82/2019, E. 6.3.2, und vom 17. Juli 2018, 9C_284/2018, E. 2.2.1). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten der MEDAS vom 28. Januar 2020 (AB 74.1 bis 74.7) nur noch für körperlich leichte Tätigkeiten mit wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 10 teren einschränkenden Faktoren (wechselbelastend, ohne Arbeiten in gebückter oder vornübergeneigter Haltung, ohne Zwangshaltungen; vgl. E. 3 hiervor) arbeitsfähig ist (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 4). Denn soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten Tätigkeit handelt, führen sie grundsätzlich zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genannten Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2). Ungeachtet dessen hat die Beschwerdegegnerin diese Faktoren als lohnmindernd anerkannt und mit einem Abzug von 10% berücksichtigt. 4.4.2.2 Ferner gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 4) das Risiko für vermehrte krankheitsbedingte Absenzen praxisgemäss nicht als eigenständiges Abzugskriterium (Entscheid des BGer vom 2. Mai 2019, 9C_44/2019, E. 4.3). Abgesehen davon haben die Gutachter der MEDAS in ihrem Gutachten vom 28. Januar 2020 (AB 74.1 bis 74.7) mit keinem Wort die Gefahr vermehrter krankheitsbedingter Absenzen erwähnt und es lässt sich auch implizit aus deren Ausführungen kein erhöhtes Krankheitsrisiko herauslesen. 4.4.2.3 Was die geltend gemachte zusätzliche Reduktion wegen Teilzeitarbeit angeht (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 4), erhellt aus dem orthopädischen Teilgutachten der MEDAS vom 27. Januar 2020 (AB 74.2), dass die Gutachter - anders als dies in der Konsensbeurteilung dargestellt wird (wobei dort auf eine Differenzierung zwischen Pensum und Rendement verzichtet wird; AB 74.1 S. 14 Ziff. 4.7) - tatsächlich von einer vollschichtigen Präsenz (100 %) bei einem eingeschränkten Rendement (70 %) ausgingen (AB 74.2 S. 29 Ziff. 8.2.5; vgl. E. 3 hiervor). Damit liegt gar keine Teilzeittätigkeit vor, die einen allfälligen Abzug zu begründen vermöchte. Abgesehen davon würde sich die Teilzeitarbeit bei Männern ohne Kaderfunktion und mit einem Pensum zwischen 50 % und 74 %, wie aus der gestützt auf die LSE 2018 erstellten Tabelle (T18) zu den nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) ersichtlich ist (100 %: Fr. 6'138.--; 50 bis 74 %: Fr. 5'897.--; Lohndifferenz: 3.9 %), proportional zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 11 einer Vollzeittätigkeit nicht relevant lohnmindernd auswirken bzw. lässt sich daraus keine überproportionale Lohneinbusse ableiten (Entscheid des BGer vom 20. November 2019, 8C_610/2019, E. 4.2.3). 4.4.2.4 Nach dem Gesagten liegen keine triftigen Gründe vor, welche in Bezug auf die Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. 4.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'563.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'421.85 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 38‘141.80, was einem IV-Grad von gerundet 47 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1) entspricht. Damit besteht ab dem 1. Oktober 2020 (vgl. E. 4.3 hiervor) Anspruch auf eine Viertelsrente. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 6. April 2021 (AB 112) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2021, IV/21/321, Seite 12 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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