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Bern Verwaltungsgericht 06.09.2021 200 2021 279

6. September 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,716 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 15. März 2021

Volltext

200 21 279 IV KOJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. September 2021 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, handelnd durch C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. März 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, IV/21/279, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1998 geborene, aus ... stammende A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reiste im Februar 2007 in die Schweiz ein und verfügt seit dem 25. Februar 2009 über den Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings (Ausweis F; Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 3). Am 26. Mai 2020 meldete er sich unter Hinweis auf Traumatisierungen und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (AB 2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) am 11. November 2020 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (AB 27) und am 23. Dezember 2020 eine solche für eine Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung in der Abklärungsstelle D.________ vom 12. Januar bis 31. Juli 2021, dies ohne Ausrichtung eines Taggeldes (AB 31). Der Sozialdienst B.________ (Sozialdienst) ersuchte am 20. Januar 2021 namens des Versicherten um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich des Taggeldanspruches (AB 37 S. 1). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 39, 46) bestätigte die IVB mit Verfügung vom 15. März 2021 (AB 53) die Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung in der Abklärungsstelle D.________ vom 12. Januar bis 31. Juli 2021, dies ohne Zusprache eines Taggeldes. Zuvor hatte sie dem Sozialdienst am 12. März 2021 den per 18. Februar 2021 gesundheitsbedingt erfolgten Abbruch der genannten Vorbereitungsmassnahme mitgeteilt (AB 52 S. 1 f.). B. Gegen die Verfügung vom 15. März 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch das Sozialamt B.________, handelnd durch Fürsprecherin C.________, am 16. April 2021 Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2021 sei ihm für die Vorbereitungs- und/oder Wartezeit bis zur erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Taggeld der Invalidenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, IV/21/279, Seite 3 auszurichten. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, IV/21/279, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. März 2021 (AB 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld der Invalidenversicherung während der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung in der Abklärungsstelle D.________ vom 12. Januar bis 31. Juli 2021. Soweit der Beschwerdeführer um Ausrichtung eines Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ersucht (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2), bewegt er sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3 lit. C.b Ziff. 16). 1.3 Da das "grosse Taggeld" nach Art. 23 Abs. 1 und 1bis IVG (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 7 zu Art. 22) an das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen anknüpft, der Beschwerdeführer jedoch bislang noch nie erwerbstätig war (vgl. E. 3.1.1 hiernach), kommt vorliegend höchstens ein sogenanntes "kleines Taggeld" (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 22) in Frage. Die Ausführungen in der Beschwerde mit Bezugnahme auf Rz. 1033 f. und 1044 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI; vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. IV.3) beziehen sich denn auch auf das "kleine Taggeld" (30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20 {Art. 23 Abs. 2 und 2bis i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG}], d.h. 30 % von Fr. 406.-- pro Tag [Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung {UVV; SR 832.202}]). Damit liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, IV/21/279, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 2 IVG). 2.2 Nach Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. 2.2.1 Neben den Anspruchsberechtigten gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben auch Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und solche, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). 2.2.2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen unter anderem Taggelder für Wartezeiten ausgerichtet werden (Art. 22 Abs. 6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, IV/21/279, Seite 6 IVG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch setzt sodann die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_942/2009, E. 5.4.1). Der Anspruch auf ein Taggeld für Wartezeit ist nur gegeben, wenn der Zustand der versicherten Person an sich die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erlaubt, sie aber aus äusseren Gründen, z.B. Platzmangel in der Eingliederungsstätte, warten muss (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 22). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2021 (AB 53) Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung vom 12. Januar bis 31. Juli 2021, dies ohne Zusprache eines Taggeldes. Für die Teilnahme an einer solchen Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne Art. 8 Abs. 3 lit. abis i.V.m. Art. 14a IVG besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld, wenn eine der beiden folgenden Tatbestandsvarianten erfüllt ist (vgl. E. 2.2 hiervor und BGE 146 V 271 E. 6.1 S. 279). 3.1.1 Anspruchsberechtig ist gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG einerseits, wer eingliederungsbedingt verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen. Darunter fällt die unmittelbar vor der Durchführung der Eingliederungsmassnahme ausgeübte Erwerbstätigkeit (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 22). Aufgrund der Akten steht fest - und wird denn auch von keiner Seite bestritten -, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie erwerbstätig war (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. IV.5, und Beschwerdeantwort, S. 3 lit. C.b Ziff. 18). Er wird seit März 2017 vom Sozialdienst unterstützt (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und Beschwerde, S. 4 Ziff. IV.6). Damit ist die erste Tatbestandsvariante nach Art. 22 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erfüllt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, IV/21/279, Seite 7 3.1.2 Anspruchsberechtigt ist andererseits, wer in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Die gewohnte Tätigkeit bezieht sich auf jenen Beruf, welchen der Versicherte vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausübte (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 2 f. zu Art. 22; vgl. dazu auch Rz. 1012 KSTI [zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Ein solcher Beruf liegt hier - wie wiederum zu Recht von keiner Seite bestritten wird (vgl. E. 3.1.1 hiervor) - nicht vor. Was die weitere Voraussetzung der mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit angeht, besteht diese, wenn die gewohnte Erwerbstätigkeit zur Hälfte nicht mehr ausgeübt werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 22). Sie wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, die darüber Auskunft erteilt, in welchem Masse die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Rz. 1013 KSTI). Gestützt auf den schlüssigen und überzeugenden, mithin beweiskräftigen Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 17. Oktober 2020 (AB 26 S. 3 bis 7; vgl. zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens: BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) steht zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (AB 26 S. 5 f.) in einer angepassten Tätigkeit (ohne zeitlichen Druck, ohne vorwiegenden Publikumsverkehr, ohne Multitasking, ohne vermehrte Verantwortungsübername) zu 80 % arbeitsfähig ist und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss nur unter kontinuierlicher ambulanter psychotherapeutischer Behandlung mit wöchentlicher Frequenz erreicht werden kann (AB 26 S. 7). Diese Beurteilung lässt sich ohne Weiteres in das von Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, im Bericht vom 12. September 2020 (AB 23) gezeichnete Gesamtbild einfügen, wonach bei weiterer psychischer Stabilisierung eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % gegeben sei (AB 23 S. 6 Ziff. 4.1). Gestützt darauf wurde denn auch das Pensum während der Vorbereitungsmassnahme in der Abklärungsstelle D.________ auf 80 % festgesetzt, welches nach zwei Wochen auf 70 % reduziert wurde, damit der Beschwerdeführer "mehr Zeit für sich" habe und "so in einen normalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, IV/21/279, Seite 8 Rhythmus hineinfinden" könne (AB 49 S. 3). Im Übrigen wird die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Demnach ist der Beschwerdeführer in einer (Verweis-)Tätigkeit lediglich zu 20 % arbeitsunfähig und nicht, wie in Art. 22 Abs. 1 IVG verlangt, zu mindestens 50 %, weshalb auch die zweite Tatbestandsvariante nach Art. 22 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erfüllt ist. 3.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG für den Taggeldbezug nicht erfüllt (vgl. E. 3.1.1 f. hiervor). Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen auch mit dem Grundsatz überein, wonach Sinn und Zweck des in Art. 22 f. IVG vorgesehenen Taggeldanspruchs während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einzig noch der Ersatz für ein aktuelles, effektives Einkommen ist, das infolge der Massnahmen nicht mehr erzielt werden kann (BGE 146 V 271 E. 6.3.1 S. 283 und E. 6.4 S. 286). Nach dem in E. 3.1.1 f. Ausgeführten entgeht dem Beschwerdeführer während der Vorbereitungsmassnahme in der Abklärungsstelle D.________ (zugesprochen für die Zeit vom 12. Januar bis 31. Juli 2021) kein aktuelles, effektives Erwerbseinkommen, welches es mit Taggeldern zu ersetzen gilt. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Grundlage für seinen Taggeldanspruch in Art. 22 Abs. 1bis IVG (vgl. E. 2.2.1 hiervor) erblickt (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. IV.3), ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme der Vorbereitungsmassnahme in der Abklärungsstelle D.________ resp. im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 12. Januar bis 31. Juli 2021 nicht in der erstmaligen beruflichen Ausbildung befindet. Zudem war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Leistungsanmeldung bereits 20 Jahre alt (AB 2 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 8 Ziff. 10). 3.3 Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, soweit er einen Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 IVV ableiten will (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. IV.3). Der Anspruch auf ein Wartetaggeld gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV setzt zunächst eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. E. 2.2.2 hiervor), die - wie bereits in E. 3.1.2 hiervor ausgeführt - beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Damit ist der Anspruch auf ein Wartetaggeld bereits aus diesem Grund zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, IV/21/279, Seite 9 Aber selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, bestünde der Anspruch nur, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht vom Versicherten zu vertreten wären (vgl. E. 2.2.2 hiervor und BGE 114 V 139 E. 2.b S. 141). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Abbruch der vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 begonnenen Vorbereitungsmassnahme per 18. Februar 2021 erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (AB 49 S. 1 Ziff. 1.2 und S. 8 Ziff. 5, AB 52 S. 1). Bei diesem Verhinderungsgrund handelt es sich somit nicht um einen äusseren Umstand, sondern um einen solchen subjektiver Natur, womit ein Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit ausscheidet (vgl. BGE 114 V 139 E. 2.b S. 141). Daran würde nichts ändern, wenn, wie in der Beschwerde geltend gemacht (S. 3 Ziff. IV.2), der Beschwerdeführer die Vorbereitungsmassnahme Ende April 2021 wieder angetreten hätte, besteht doch aus den bereits in E. 3.1.1 bis 3.2 hiervor dargelegten Gründen für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum vom 12. Januar bis 31. Juli 2021 kein Anspruch auf ein Taggeld. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers in der hier zur Diskussion stehenden Zeit vom 12. Januar bis 31. Juli 2021 zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 15. März 2021 (AB 53) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, IV/21/279, Seite 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 21. Mai 2021) ist er - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________, handelnd durch Fürsprecherin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, IV/21/279, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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