200 21 262 BV MAK/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. September 2021 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ B.________ Beklagter betreffend Klage vom 8. April 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, BV/21/262, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend „Beklagter“) ist einzelzeichnungsberechtigter Inhaber des Einzelunternehmens B.________ (nachfolgend „Arbeitgeberin“). Mit Anschlussvertrag vom 24. Oktober 2019 schloss sich die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Oktober 2019 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für ihren Arbeitnehmer der Sammelstiftung Vita (nachfolgend „Klägerin“) an (Akten der Sammelstiftung Vita, Klagebeilage [KB] 1). Nachdem die Sammelstiftung Vita die angeschlossene Arbeitgeberin zuletzt am 15. Juli 2020 wegen Beitragsausständen erfolglos gemahnt hatte (KB 7), kündigte sie den Anschlussvertrag am 11. September 2020 per Ende des Monats (KB 8). Mit Schreiben vom 19. November 2020 (KB 9) liess sie der Arbeitgeberin die Schlussabrechnung zukommen. In der Folge stellte die Sammelstiftung Vita für eine Forderung von Fr. 5'895.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2021, zuzüglich Zins für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 (recte 2020) bis 31. Dezember 2020, ausmachend Fr. 73.75, sowie Fr. 300.-- Betreibungsspesen ein Betreibungsbegehren. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, vom 19. Januar 2021 (KB 10) erhob A.________ am 21. Januar 2021 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KB 10 S. 2). B. Mit Eingabe vom 9. April 2021 (Postaufgabe) erhob die Sammelstiftung Vita Klage mit den folgenden Anträgen: 1. „Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 5'895.65, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.01.2021, zuzüglich CHF 73.75 Zins bis 31.12.2020 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, BV/21/262, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beklagte habe sich innert angesetzter Frist zur Klage nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Die Klägerin belangt gemäss Klageschrift das Einzelunternehmen „B.________“, welches mangels Rechtspersönlichkeit jedoch nicht parteifähig ist. Da sich aus dem Inhalt der Klage bzw. den Akten jedoch eindeutig ergibt, wer gemeint ist, ist in diesem Verfahren nicht das erwähnte Einzelunternehmen, sondern dessen Inhaber A.________ Partei. Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge in der Höhe von Fr. 5'895.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2021, zuzüglich Fr. 73.75 Zins bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, BV/21/262, Seite 4 31. Dezember 2020 und Inkassokosten. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, BV/21/262, Seite 5 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. Die Klägerin macht eine Forderung von Fr. 5'895.65 geltend. Diese setzt sich zusammen aus Fr. 2'318.15 (Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2019), Fr. 3'095.30 (Beiträge vom 1. Januar bis 30. September 2020), Fr. 600.-- (Mahnspesen [resp. Fr. 300.-- Mahnspesen {KB 7} und Fr. 300.-- Spesen für die Information des Kassenvorstandes {KB 7 S. 3}]) und einem Abzug von Fr. 117.80 (Gutschrift Altersausgleich; KB 9 S. 1). Zudem wird auf der Forderung von Fr. 5'895.65 ein Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2021 sowie ein bis 31. Dezember 2020 aufgelaufener
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, BV/21/262, Seite 6 Zins von Fr. 73.75 und die Übernahme der Kosten für die Inkassomassnahmen beantragt. 3.1 3.1.1 Die Klägerin belegte mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der Forderung für ausstehende Prämien und BVG-Zusatzkosten von Fr. 5'413.45 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise. Der Beklagte erhob am 21. Januar 2021 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB 10 S. 2) und liess sich im vorliegenden ursprünglichen Verwaltungsrechtspflegeverfahren nicht vernehmen, womit er die Forderungsverität auch nicht substanziiert bestreitet. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.1.2 Ferner finden die in Rechnung gestellten internen Inkassokosten für die drei Mahnungen (vom 17. Februar, vom 15. April sowie vom 15. Juli 2020 [KB 7]) à je Fr. 100.-- und das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-ihre Grundlage im Kostenreglement (Ziff. 2.1 sowie Ziff. 2.2; KB 1 S. 7), welches der Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrages vom 24. Oktober 2019 (KB 1) als deren integrierten Bestandteil anerkannte (Ziff. 5 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 3). Der Beklagte ist seiner vertraglichen Pflicht der termingerechten Bezahlung der Beiträge (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 3) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen und schliesslich mittels Betreibung geltend zu machen. Die diesbezüglichen Spesen sind deshalb sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Was hingegen die in Betreibung gesetzte Gebühr für die Information des Kassenvorstandes von Fr. 300.-- (KB 7 S. 3; in der Aufstellung Ausstand per Vertragsauflösung unter Mahnung aufgeführt [KB 5 S. 2]), anbelangt, fehlt es für deren Erhebung an einer reglementarischen Grundlage (vgl. KB 1 S. 7). Insoweit ist die Klage abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, BV/21/262, Seite 7 3.2 Schliesslich verlangt die Klägerin den bis 31. Dezember 2020 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 73.75 sowie Verzugszins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'895.65 seit dem 1. Januar 2021. Bei fehlender Vereinbarung betreffend Höhe des Verzugszinses im Anschlussvertrag (vgl. Ziff. 12 des Anschlussvertrages; KB 1 S. 4), gelangt die gesetzliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 1 OR zur Anwendung (vgl. E. 2.2 hiervor). Der eingeforderte Verzugszins für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 73.75 ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf den geltend gemachten Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2021 ist zu beachten, dass nach Art. 66 Abs. 2 BVG die Vorsorgeeinrichtung einzig für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Daraus ergibt sich, dass kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die hier geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten für Mahnungen besteht; auch bleibt kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Entscheid des BGer vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1). Demnach ist der Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2021 lediglich auf der Forderung von Fr. 5'413.45 (Fr. 2'318.15 + Fr. 3'095.30 [KB 9]) geschuldet. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'595.65 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5'413.45 seit dem 1. Januar 2021, zuzüglich den bis 31. Dezember 2020 aufgelaufenen Zins von Fr. 73.75 sowie die vertraglichen Inkassokosten (Betreibungsspesen) von Fr. 300.-- zu bezahlen. Im gutzuheissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, BV/21/262, Seite 8 mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht dem Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2020, BV/2020/550, E. 4.1, und vom 9. Oktober 2017, BV/2017/739, E. 4.1; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit mutwilli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, BV/21/262, Seite 9 ges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'595.65 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 5'413.45 seit dem 1. Januar 2021, zuzüglich den bis 31. Dezember 2020 aufgelaufenen Zins von Fr. 73.75 sowie die vertraglichen Inkassokosten (Betreibungsspesen) von Fr. 300.-- zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2021, BV/21/262, Seite 10 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung Vita - A.________, B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.