200 21 234 AHV JAP/BRO/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. März 2021 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, AHV/21/234, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 qualifizierte die Ausgleichskasse des Kantons Bern A.________ (Beschwerdeführerin) für spezifische Tätigkeiten als unselbständig erwerbstätig, wogegen diese mit Eingabe vom 21. März 2021 (Eingang beim Gericht am 24. März 2021) – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhob. 2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der im Bereich der AHV anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (vgl. BVR 2020 S. 155; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 22; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). 3. Gegen – wie hier vorliegende (E. 1 hiervor) – Verfügungen von Ausgleichskassen im Bereich der AHV ist zwingend ein Einspracheverfahren durchzuführen. Die offensichtlich falsche Rechtsmittelbelehrung vermag daran nichts zu ändern. Da im vorliegenden Fall kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 21. März 2021 funktionell nicht zuständig. Die Eingabe wird an die Ausgleichskasse überwiesen, damit diese einen Einspracheentscheid erlasse.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, AHV/21/234, Seite 3 4. Eine Verfügung, wonach die angerufene Instanz nicht zuständig ist, schliesst für diese Instanz das Verfahren grundsätzlich ab. Trotzdem handelt es sich um eine – wenn auch atypische – Zwischenverfügung, weil mit dem Entscheid über die Zuständigkeit das Verfahren zwar für die Behörde, nicht jedoch für die beteiligten Parteien abgeschlossen ist. Dieses wird von der dafür zuständigen Behörde weitergeführt (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 187 Fn. 1016). Entgegen diesem Grundsatz handelt es sich dann um eine verfahrensleitende, mit ordentlichem Rechtmittel anfechtbare Endverfügung, wenn keine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde besteht. Ist eine solche jedoch gegeben, liegt eine blosse Zwischenverfügung vor, da es sich um einen Zwischenschritt zur Verfahrenserledigung und nicht um die eigentliche Verfahrensbeendigung handelt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [HRSG.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2020, Art. 61 N. 19). Vorliegend erfolgt aufgrund der Weiterleitungspflicht nicht ein Nichteintretensentscheid, sondern eine Zwischenverfügung, mit welcher die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes festgestellt wird. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht für die Eingabe vom 21. März 2021 funktionell nicht zuständig ist. 2. Die Akten werden von Amtes wegen der Ausgleichskasse des Kantons Bern überwiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2021, AHV/21/234, Seite 4 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.