200 21 221 UV FUE/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2021 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Branchen Versicherung Genossenschaft Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 18. Juli 2016 für die E.________ AG (Arbeitgeberin) als … und war dadurch bei der F.________ bzw. seit Mai 2018 (SHAB- Publikation vom …. Januar 2020) bei der Branchen Versicherung Genossenschaft (Versicherungsträgerin bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 13. Februar 2020 bei der Arbeit mit einem Messer ins rechte Auge stach (Akten der Unfallversicherung [act. II] K1). Die Versicherungsträgerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 nahm sie den Fallabschluss vor, stellte die Taggeldleistungen per 31. März 2021 ein, lehnte bei einem Invaliditätsgrad von 9 % die Zusprechung einer UV-Rente ab und sicherte die Übernahme weiterer Heilungskosten zu, soweit dadurch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen sei, und richtete eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- aus (act. II K22). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II K27) betreffend die Ablehnung einer Rente wies die Versicherungsträgerin mit Entscheid vom 16. Februar 2021 ab (act. III K28). Nach Anmeldung im Juli 2020 (Akten der Invalidenversicherung [act. III] 1) und Durchführung beruflicher Massnahmen (act. III 36 f.) verneinte die IV- Stelle Bern (IVB) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Februar 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 9 % den Anspruch auf eine IV- Rente (act. III 54). B. Am 18. März 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine UV-Rente zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 10. Juni 2021 gingen die mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2021 edierten Akten der IVB (act. III 1-64) beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 (act. II K28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine UV- Rente. Hinsichtlich der mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (act. II K21) zugesprochenen Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- (30 % der gesetzlichen Maximalentschädigung von Fr. 148'200.-- zum Zeitpunkt des Unfalls) blieb der Einspracheentscheid demgegenüber unangefochten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 4 weshalb er diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juni 2018, 8C_172/2018, E. 2.1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 5 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Zum Sachverhalt ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Mit Schadenmeldung UVG hielt die Arbeitgeberin zum Unfallablauf fest, am 13. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer mit dem Messer in der Hand vom Kistenband eine Kiste nehmen wollen, welche geklemmt habe, wodurch er abgerutscht sei und sich mit dem Messer ins rechte Auge gestochen habe (act. II K1). 3.1.2 Gemäss Bericht des Spitals G.________ vom 14. Februar 2020 liege eine dislozierte, extraartikuläre, nach palmar angulierte, subkapitale Fraktur des OS metacarpale V rechts vor (act. II M1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 6 Im Bericht vom 20. Februar 2020 diagnostizierten die Ärzte des Spitals G.________ am rechten Auge ein Bulbuseröffnendes Trauma sowie eine Lazeration am Lid vom 13. Februar 2020. Am linken Auge bestehe eine funktionelle Monokelsituation (act. II M2). Am 7. Mai 2020 hielten die Ärzte des Spitals G.________ fest, die Sehkraft am rechten Auge liege aktuell bei Lichtperzeption bis Handbewegungswahrnehmung. Eine weitere bedeutende Verbesserung sei unwahrscheinlich (act. II M5/1 Ziff. 1). Im Bericht von Oktober 2020 zuhanden der IVB hielten die Ärzte des Spitals G.________ fest, das rechte Auge sei blind, eine Visusverbesserung sei dort nicht mehr zu erwarten (act. III 28/3 Ziff. 2.2). Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, eine berufliche Tätigkeit, die das Stereosehen sowie die Tiefenwahrnehmung benötige, sei nicht geeignet (act. III 28/4 Ziff. 2.7). In einer adaptierten Tätigkeit (ohne relevante Verletzungsgefahr) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. III 28/6 Ziff. 4.1 und 4.2). 3.2 Vorab ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass das Ereignis vom 13. Februar 2020 (act. II K1) den Unfallbegriff erfüllt und die Erblindung des rechten Auges (act. II M2/2, M4, M7/2; act. III 28/3 Ziff. 2.2) sowie die dadurch bedingten Funktionseinschränkungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen (vgl. E. 2.1 hiervor). Seit Mai 2020 steht fest, dass eine weitere bedeutende Verbesserung der Sehkraft am rechten Auge unwahrscheinlich (act. II M5/1 Ziff. 1) und von weiteren medizinischen Massnahmen auch keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens mehr zu erwarten ist. Zudem wurden durch die Invalidenversicherung Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (vgl. act. III 37) und am 6. Januar 2021 abgeschlossen (act. III 38). Damit waren die Voraussetzungen für den Fallabschluss im Zeitpunkt der Rentenprüfung (Verfügung vom 21. Januar 2021 [act. II K22]) gegeben (vgl. E. 2.2 hiervor), zumal sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergeben und nicht geltend gemacht wird, dass die beim Unfall zusätzlich erlittene Fraktur des Mittelhandknochens rechts damals nicht folgenlos ausgeheilt war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 7 Gestützt auf die medizinischen Berichte (E. 3.1.2 hiervor), welche die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte erfüllen (E. 2.5 hiervor), steht zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil fest, dass die bisherige Tätigkeit (am …, körperlich streng und repetitiv mit Verletzungsgefahr aufgrund des … beim …) aufgrund des totalen Visusverlustes am rechten Auge nicht mehr ausgeübt werden kann. Hingegen ist eine Tätigkeit, welche keine Tiefenwahrnehmung und Stereosehen notwendig macht, zu 100 % zumutbar (act. III 28/4 Ziff. 2.7, 28/5 Ziff. 3.3, 28/6 Ziff. 4.1 und 4.2; vgl. auch act. II K18; act. III 37/3). Gestützt auf diese zu Recht unbestrittene Einschätzung der Fachärzte des Spitals G.________ (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist nachfolgend der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 8 schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 4.3 Es ist – wie oben erwähnt – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss und nach einer Übergangsfrist per 31. März 2021 die Taggeldleistungen einstellte mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357; zur Integritätsentschädigung vgl. E. 1.2 hiervor). Massgeblicher Zeitpunkt für den potentiellen Rentenbeginn ist damit der 1. April 2021 (act. II K22). 4.4 Das Valideneinkommen, festgesetzt auf Fr. 65'000.-- (Fr. 5'000.-- x 13), ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (act. II K1, K28/2; act. III 14/3 Ziff. 2.9), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und zu keinen Bemerkungen Anlass bietet. 4.5 Beim Invalideneinkommen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei das Einkommen massgebend, das er bei der bisherigen Arbeitgeberin erziele, wobei die Arbeitsstelle in hohem Masse angepasst sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie dem vom Beschwerdeführer erwähnten (Beschwerde S. 4 Ziff. 5) Bericht Job-Coaching vom 4. Januar 2021 entnommen werden kann, handelt es sich bei der Tätigkeit für die bisherige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 9 Arbeitgeberin – auch wenn der Beschwerdeführer nur für kurze Zeit (ca. 2 ½ Stunden morgens) beim … und danach fürs … eingesetzt wird (act. III 37/4) – nicht um eine den Einschränkungen (optimal) adaptierte Tätigkeit. Denn diese kann der Beschwerdeführer zwar weiterhin vollschichtig (43 Stunden pro Woche) ausüben (act. III 37/5 Ziff. 3), indes erreicht er eine Leistung von lediglich 60 % act. III 37/7 Ziff. 5), weswegen die Arbeitgeberin von einem der Leistung entsprechenden bzw. gekürzten Bruttolohn von Fr. 3'000.-- ausging (60 % von Fr. 5'000.--, vgl. Protokolleintrag vom 4. Januar 2021 [IV-Akten] S. 7; vgl. auch Zwischenbericht H.________ AG vom 22. Dezember 2020 [act. II K14]). Weil der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % bei vollem Rendement ausüben (vgl. E. 3.2 hiervor) und damit ein höheres Einkommen erzielen kann (vgl. nachfolgend), schöpft er seine Restarbeitsfähigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin nicht optimal aus. Es ist deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf die LSE abstellte. Die Beschwerdegegnerin zog zu Recht die LSE 2018 heran. Da dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von adaptierten Tätigkeiten zumutbar sind, ist praxisgemäss bei der Bestimmung des tabellarischen Referenzlohnes vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss Zeile „Total“ der LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. April 2020, 8C_134/2020, E. 4.2), hier von Fr. 5’417.--. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (entgegen dem Vorgehen im angefochtenen Einspracheentscheid [act. II K28/2]), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2020 (Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Total, 2018: 101.5; 2020: 103.2 [für das Jahr 2021 {E. 4.3} liegen keine Angaben vor]) ergibt dies Fr. 68'901.70 (Fr. 5’417.-- / 40 x 41,7 x 12 / 101.5 x 103.2 = Fr. 68'901.68). Umstritten ist ferner, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (act. II K28/2). In der Beschwerdeantwort geht sie nunmehr davon aus, dass kein Leidensabzug vorzunehmen sei und begründet dies mit Hinweis auf die Rechtsprechung (S. 6 f. Ziff. 25-29). Der Beschwerdeführer macht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 10 demgegenüber geltend, es sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % zu gewähren mit der Begründung, er sei fremdsprachig, lebe noch nicht 10 Jahre in der Schweiz, habe immer in der … gearbeitet und müsste einen Branchenwechsel vollziehen (Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Die IVB hat einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorgenommen (act. III 54/1). Da die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer jedoch keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362; BGer vom 18. September 2019, 8C_224/2019, E. 4.3), kommt dem von der IVB gewährten Abzug von 15 % (act. III 39, 54) im vorliegenden Verfahren keine präjudizierende Wirkung zu. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, rechtfertigen die geltend gemachten fehlenden Sprachkenntnisse bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in keiner Weise einen Abzug (statt vieler: Entscheid des BGer vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.2), zumal einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern (Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2017, 9C_418/2017, E. 4.5.2). Weiter steht der im angefochtenen Einspracheentscheid gewährte Abzug von 10 % mit der bundesgerichtlichen Praxis zur (tatsächlichen oder faktischen) Einäugigkeit mit entsprechend eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil (insbesondere Ausschluss von Arbeiten, welche besondere Anforderungen an das Stereosehen stellen oder mit der Gefahr einer Verletzung des noch gesunden anderen Auges verbunden sind) im Einklang (Entscheid des BGer vom 26. Februar 2010, 8C_683/2009, E. 5.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 25. September 2001, U 122/01, E. 2c; restriktiver jedoch Entscheid des BGer vom 15. März 2013, 8C_945/2012, E. 4, wonach eine Monokelsituation – nach Abschluss der Angewöhnungszeit – für sich alleine keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöge), sodass insoweit kein triftiger Grund für eine abweichende Ermessensausübung vorliegt. Schliesslich vermag der Verweis auf das Gutachten „Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV- Rentenbemessung“ vom 8. Januar 2021 des Büros für arbeits- und sozial-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 11 politische Studien BASS AG (BASS [abrufbar unter <www.wesym.ch>, Rubrik: Downloads]) und das Rechtsgutachten „Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung“ vom 22. Januar 2021 von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPO (Schlussfolgerungen vom 27. Januar 2021 abrufbar unter <www.wesym.ch>, a.a.O.) keinen höheren Tabellenlohnabzug zu begründen (Beschwerde S. 6 Ziff. 8). Die Autoren des BASS- Gutachtens und des Rechtsgutachtens kommen gestützt auf empirische Erhebungen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Medianlohn von Erwerbstätigen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen – unabhängig davon, ob sie eine IV-Rente beziehen oder nicht – signifikant tiefer ist als jener von voll leistungsfähigen Erwerbstätigen, wobei der weitaus grösste Anteil der Lohnunterschiede nicht auf lohnrelevante Faktoren wie bspw. Geschlecht, Alter, Kompetenzniveau oder Brancheneffekte zurückzuführen sei. Der Faktor „starke gesundheitliche Einschränkungen“ wird dabei definiert als (sehr) schlechter allgemeiner Gesundheitszustand (IZ40/4 bzw. IZ40/5) oder (kumulativ) eine länger andauernde Krankheit bzw. gesundheitliche Probleme (IZ41/1) sowie mindestens sechs Monate dauernde starke Einschränkung des täglichen Lebens wegen gesundheitlicher Probleme (IZ42/1; vgl. BASS-Gutachten S. 17 Fn. 4 bzw. Schlussfolgerung Rechtsgutachten S. 38 Rz. 109; vgl. auch BFS, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung [SAKE], Variablenliste 2019, Variablenliste und Struktur des SAKE-Fragebogens 2019, S. 19 und 48 [abrufbar unter <www.bfs.admin.ch>]). Im vorliegenden Fall enthalten die medizinischen Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einen schlechten oder sogar sehr schlechten Allgemeinzustand aufweist (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Zudem ist er bei voller Präsenzzeit hauptsächlich durch die starke Belastung des linken Auges bzw. die hohen visuellen Anforderungen des aktuellen Arbeitsplatzes in Kombination mit dem hohen Arbeitstempo (sowohl beim … als auch im Bereich …) leistungsmässig reduziert (act. III 37/5), womit er im täglichen Leben nicht „stark eingeschränkt“ ist. Daraus ergibt sich, dass aus dem angerufenen Gutachten des BASS wie auch aus dem Rechtsgutachten von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPO keine Schlussfolgerungen abgeleitet werden können, die hier für einen höheren Tabellenlohnabzug sprächen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 12 Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 62'011.50 (Fr. 68'901.70 x 0.9). 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'011.50 resultiert eine Einbusse von Fr. 2'988.50 und damit ein Invaliditätsgrad von 4.6 %. 4.7 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2021 (act. II K28) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2021, UV/21/221, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt Dr. D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.