200 21 210 ALV SCP/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. April 2021 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2021, ALV/21/210, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. Juni 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Langenthal zur Arbeitsvermittlung an (Dossier Arbeitslosenkasse Langenthal [act. II] 83-84) und beantragte am 17. August 2020 ab 1. August 2020 Arbeitslosenentschädigung (act. II 77-80). In der Folge wurden der Versicherten Arbeitslosentaggelder ausgerichtet (act. II 10, 20, 23, 44) und es fanden Beratungsgespräche statt (Dossier der RAV-Region Emmental-Oberaargau [act. IIA] 100, 152). Mit Schreiben vom 4. November 2020 (90-93) bestätigte das RAV Langenthal der Versicherten die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme „EO Bewerbungscoaching", welche vom 25. November bis zum 8. Dezember 2020 hätte durchgeführt werden sollen. Am 5. November 2020 (act. IIA 5) sandte die Durchführungsstelle der Versicherten die Einladung mit den einzelnen Daten der Massnahme zu. Die Versicherte trat die Massnahme am 25. November 2020 nicht an, weswegen ihr das RAV Langenthal mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. IIA 64) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 11. Dezember 2020 einräumte. Hiervon machte die Versicherte keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 (act. IIA 57-59) stellte das RAV Langenthal die Versicherte wegen erstmaligem Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme ab dem 26. November 2020 für drei Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 9) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend AVA oder Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 17. Februar 2021 (act. IIB 2-5) ab. B. Mit Eingabe vom 12. März 2021 erhob die Versicherte dagegen Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2021, ALV/21/210, Seite 3 Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 (act. IIB 2-5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei Tagen wegen erstmaligem Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2021, ALV/21/210, Seite 4 1.3 Bei umstrittenen drei Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 2'868.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 105.75 (act. II 23) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle haben sie – unter anderem – an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.3 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2021, ALV/21/210, Seite 5 chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin am 4. November 2020 an einem telefonischen Beratungsgespräch teilgenommen hat, anlässlich welchem sie sich für die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme „EO Bewerbungscoaching" entschieden haben soll, wie sich aus dem Protokolleintrag vom 4. November 2021 (act. IIA 1 i.V.m. act. IIA 100) sowie den übrigen Akten (Bestätigungsschreiben vom 4. November 2020 [act. IIA 90-93], Einladung vom 5. November 2020 [act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2021, ALV/21/210, Seite 6 4], Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 [act. IIB 2-5] und Beschwerdeantwort [S. 3 Ziff. 5]) ergibt. Es ist davon auszugehen, dass ihr anlässlich dieses Beratungsgesprächs vorgängig diese Massnahme näher bekanntgemacht wurde, sie mithin davon Kenntnis hatte, dass hierfür ein formelles Aufgebot bzw. eine Einladung folgen wird und sie damit auch rechnen musste (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5). Gleichentags (act. IIA 90-93) und am Folgetag (act. IIA 4) wurden auf zwei unterschiedlichen Versandwegen die entsprechenden Dokumente versandt, weshalb – wie der Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist (act. IIB 3; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 5) – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin mindestens eine dieser Postsendungen rechtzeitig zugegangen ist, zumal beide korrekt adressiert waren, ordnungsgemäss in den Akten dokumentiert sind und der Beschwerdegegner nachvollziehbar darauf hinweist, die Schweizerische Post habe ihm keinen „unzustellbaren Brief" zurückgesandt (act. IIA 57). Andernfalls würde erstaunen, warum sich die Beschwerdeführerin beim Berater nicht nach dem Verbleib der ihr anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. November 2020 mutmasslich in Aussicht gestellten förmlichen Einladung erkundigt hat. Ihr Einwand, sie habe beide Schreiben nicht erhalten (vgl. u.a. act. IIA 22, 65, 85 sowie act. IIB 9 und Beschwerde) vermag daher nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin darüber Kenntnis hatte, dass die arbeitsmarktliche Massnahme am 25. November 2020 begann und sie in unentschuldigter Weise diese nicht antrat. Dass sie in der Folge an der arbeitsmarktlichen Massnahme auf erneute Einladung hin teilnahm (vgl. act. IIB 9 sowie Beschwerde) ändert daran nichts. Damit erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht. 4. Zu prüfen bleib die Angemessenheit der Sanktion von drei Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2021, ALV/21/210, Seite 7 unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 4.2 Indem der Beschwerdegegner eine Einstellung von drei Tagen verfügte, qualifizierte er das Verschulden der Beschwerdeführerin als leicht im unteren Bereich. Die vorgenommene Sanktion erscheint unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles als angemessen und somit besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Der Beschwerdegegner hat als kantonale Amtsstelle nicht Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2021, ALV/21/210, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.