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Bern Verwaltungsgericht 10.05.2021 200 2021 135

10. Mai 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,080 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020

Volltext

200 21 135 EL JAP/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Mai 2021 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1), nachdem ihr mit Verfügung der IV- Stelle Bern vom 29. März 2019 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (vgl. AB 7). Die AKB sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2020 (AB 20) rückwirkend ab 1. Juni 2018 EL in unterschiedlicher Höhe zu. Für die Periode von 1. Juni bis 31. Dezember 2018 berücksichtigte sie im Rahmen der Berechnung des EL-Anspruchs bei den Einnahmen ein Mindesteinkommen im Betrag von brutto Fr. 12'860.-- (vgl. AB 20 S. 7 f.) sowie für die Periode von 1. Januar bis 30. Juni 2019 ein Mindesteinkommen im Betrag von brutto Fr. 12'967.-- (AB 20 S. 9 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 22 S. 1 ff., 28, 32) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 36) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 11. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. Dezember 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei ab Anspruchsbeginn (Juni 2018) auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Eventualiter sei für die Zeit von April 2019 bis Juni 2019 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 3 Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Folge Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung zurück. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar (recte: April) 2021 schrieb der Instruktionsrichter das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt vom Geschäftsverzeichnis ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 4 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab 1. Juni 2018 bis September 2020 und dabei insbesondere, ob im Rahmen der Berechnung des EL-Anspruchs ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 1. Juni bis 31. Dezember 2018 in der Höhe von brutto Fr. 12'862.-- (Fr. 19'290.-- [2/3 des Mindesteinkommens gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30; in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung} i.V.m. Art. 14a Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301}]) sowie von 1. Januar bis 30. Juni 2019 in der Höhe von brutto Fr. 12'967.-- (Fr. 19'450.-- [2/3 des Mindesteinkommens gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG {in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung} i.V.m. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV]) zu berücksichtigten ist. Die richterliche Beurteilung hat sich auf diese Frage zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Was die Zeit ab Oktober 2020 betrifft, erliess die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umzugs der Beschwerdeführerin mit tieferer Miete (vgl. AB 23, 25, 31) eine separate Verfügung vom 7. September 2020 (AB 34), welche ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes im vorangehenden Einspracheverfahren lag. 1.2.2 Die Ausgleichskasse des Kantons C.________ rechnete mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (AB 32 S. 47 ff.) im Rahmen der Berechnung der EL für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2018 (vor dem Umzug in den Kanton Bern) kein hypothetisches Einkommen an. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 lit. B Ziff. 8) vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, betrifft diese Verfügung doch nicht denselben Zeitraum. Überdies kann ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 5 Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an frühere Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Oktober 2019, 9C_541/2019, E. 4.1). Zudem wies die Beschwerdegegnerin denn auch zutreffend daraufhin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5), dass die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons C.________ (AB 32 S. 47 ff.) erst nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2020 (AB 20) erlassen wurde. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin fordert, im Rahmen der Berechnung der EL sei einnahmeseitig kein Mindesteinkommen i.S.v. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV anzurechnen, wo-durch sich die Einnahmen von Juni bis Dezember 2018 um Fr. 3'953.-- (Fr. 7'906.-- [AB 20 S. 7] / 12 Monate x 6 Monate) bzw. von Januar bis Juni 2019 um Fr. 3'989.-- (Fr. 7'978.-- [AB 20 S. 9] / 12 Monate x 6 Monate) reduzierten. Der Streitwert von Fr. 7'942.-- (Fr. 3'953.-- + Fr. 3'989.--) liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung der ELV in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 6 prüfen (vgl. hierzu auch Übergangsbestimmungen vom 20. Dezember 2019 des ELG sowie Rz. 1301 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL- Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2018 bzw. 2020 gültig gewesenen Fassung] bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen betrug ab dem 1. Januar 2015 Fr. 19‘290.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]) und ab dem 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 7 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). 2.4 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Ergänzungsleistungs-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). 2.5 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 8 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1979 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. AB 7) bezieht. Damit gilt für sie die gesetzliche Vermutung (vgl. E. 2.5 hiervor), wonach sie als Teilinvalide zumindest zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (in der bis zum 31. Dezember 2018 bzw. 2020 gültig gewesenen Fassung) – d.h. Fr. 19‘290.-- seit Anspruchsbeginn ab 1. Juni 2018 bzw. Fr. 19‘450.-- ab 1. Januar 2019 – als Erwerbseinkommen erzielten könnte (Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), und dieser Betrag nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘000.-- zu zwei Dritteln (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 546 ff.; JÖHL/USINGER- EGGER, Ergänzungsleistungen, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1820 ff. N. 137; Rz. 3424.02 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Daraus resultiert ein anrechenbares hypothetisches Einkommen für das Jahr 2018 von Fr. 7'906.-- ([Fr. 19'290.-- x 2/3 - Fr. 1'000.--] x 2/3) sowie für das Jahr 2019 von Fr. 7'978.-- ([Fr. 19'450.-- x 2/3 - Fr. 1'000.--] x 2/3). Diese gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts i.S.v. aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung), wonach die Beschwerdeführerin aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausnützte (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 475), kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. 3.2 Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführerin der Beweis gelingt, dass invaliditätsfremde Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2.1 Was die Periode von 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 betrifft, sind unbestrittenermassen keine Arbeitsbemühungen dokumentiert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe erst im April 2018 aufgrund des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 9 MEDAS-Gutachtens vom 22. Februar 2018 Kenntnis von einer Restarbeitsfähigkeit erhalten (Beschwerde S. 5 lit. B Ziff. 7). Daraus vermag sie allerdings im vorliegenden Kontext ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten abzuleiten wie aus dem Hinweis auf die Kommentierung des Entscheids des BGer vom 18. April 2019, 9C_515/2018, durch RALPH JÖHL in SZS 2019 S. 361 f. Entscheidend ist vielmehr, dass sie bereits vor Anspruchsbeginn um ihre Restarbeitsfähigkeit wusste. Damit musste ihr auch bewusst gewesen sein, dass sie ihre diesbezüglichen Arbeitsbemühungen zu dokumentieren hatte. Dass das Verwaltungsverfahren im Zweig der Invalidenversicherung erst im März 2019 abgeschlossen wurde (vgl. AB 7), ist dabei irrelevant, da ansonsten Art. 14a Abs. 2 ELV seines Sinnes entleert würde (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Mai 2007, P 3/07, E. 4.2.3; MÜLLER, a.a.O. Art. 11 N. 549). Folglich ist für den Zeitraum von 1. Juni 2018 bis 31. März 2019 mangels Dokumentation der Arbeitsbemühungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Arbeitsbemühungen tätigte. 3.2.2 Mit Blick auf die amtlichen Akten ist ausgewiesen (vgl. AB 2 S. 2 ff., 14 S. 2 ff.) und durch die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 5 lit. B Ziff. 7), dass sie ihre Arbeitsbemühungen erst ab April 2019 dokumentierte. Betreffend die Periode von 1. April bis 30. Juni 2019 sind für die Monate April (vgl. AB 2 S. 2 ff.) und Mai (vgl. AB 14 S. 2 ff.) zwar Arbeitsbemühungen ausgewiesen. Jedoch waren die Bewerbungsschreiben fast alle identisch formuliert. Überdies wurde die Motivation für die spezifischen Stellen nicht dargelegt und ebenso nicht aufgezeigt, inwiefern das Jobprofil sich mit den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin decken soll. Mithin nahmen die Bewerbungsschreiben keinen konkreten Bezug auf die ausgeschriebene Stelle (vgl. Entscheid des BGer vom 29. November 2017, 9C_759/2017, E. 3.2). Darüber hinaus wiesen sie zahlreiche Orthographie- sowie Formatierungsfehler auf. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach etwa beim RAV kostenlos entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch genommen werden können, die auch stellensuchenden Personen offenstehen, die weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], a.a.O., S. 2272 N. 22), können die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 10 werbungen der Beschwerdeführerin für die Monate April und Mai 2019 nicht als ernsthafte und intensive Arbeitsbemühungen qualifiziert werden und sind damit – jedenfalls in qualitativer Hinsicht – ungenügend. Dass die Bewerbung bei der D.________ (AB 14 S. 8) in einem Arbeitsvertrag mündete (vgl. AB 13), ist vor diesem Hintergrund als „glücklicher Zufallstreffer“ zu werten und vermag an den qualitativ mangelhaften Arbeitsbemühungen (Beschwerde S. 5 lit. B Ziff. 6) nichts zu ändern. Beschwerdeweise werden die der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 36) vorgeworfenen Versäumnisse hinsichtlich der Arbeitsbemühungen im Übrigen denn auch nicht in Frage gestellt. Was den Monat Juni 2019 betrifft, mangelt es neuerlich an der Dokumentation von Bewerbungen, womit wiederum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich Arbeitsbemühungen erstellt sind. Der Arbeitsvertrag mit der D.________ wurde denn auch erst am 27. Juni 2019 unterzeichnet (vgl. AB 13 S. 3), womit die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2019 weiterhin Arbeitsbemühungen hätte tätigen müssen. 3.3 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die gesetzliche Vermutung, wonach sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwerten kann resp. kein Einkommensverzicht i.S.v. aArt. 11 Abs. 1 ELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) vorliegt, durch einen Beweis des Gegenteils umzustossen. Mit anderen Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz genügender Arbeitsbemühungen auf dem effektiven Arbeitsmarkt keine Verdienstmöglichkeiten fand, vielmehr ist erstellt, dass sie sich in der fraglichen Zeit gar nicht bewarb bzw. ihre Bewerbungen ungenügend ausfielen. Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht ab Juni 2018 bis und mit Juli 2019 ein hypothetisches Mindesteinkommen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 11 4. Abschliessend ist festzustellen, dass die Antwortbeilagen 22 S. 4 bis 14 nicht die Beschwerdeführerin betreffen, weshalb die Verwaltung diese aus den Akten zu entfernen hat. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021, EL/21/135, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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