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Bern Verwaltungsgericht 16.06.2021 200 2021 125

16. Juni 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,496 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021

Volltext

200 21 125 ALV SCI/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juni 2021 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) kündigte ihre letzte Anstellung als … für die B.________ AG per 31. Dezember 2019 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. II] 49 ff., 56 ff.). Nachdem die Versicherte Ende Dezember 2019 für einen Sprachaufenthalt und um ihrem Hobby als … nachzugehen in die ... abgereist war, meldete sie sich von dort mit E-Mail vom 23. März 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 163 f., 202; act. II 39 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 94 f.) entschied das AVA mit Verfügung vom 14. Oktober 2020, die Versicherte sei ab dem 23. März 2020 nicht vermittlungsfähig und auch nicht anspruchsberechtigt, da eine Rückreise aus der ... seit der Antragstellung möglich gewesen wäre (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 28 - 34). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 8 - 10; 26 f.) hiess das AVA mit Entscheid vom 5. Januar 2021 insoweit teilweise gut, als die Versicherte ab 11. November 2020 (Rückkehr in die Schweiz) vermittlungsfähig und auch anspruchsberechtigt sei, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen (act. IIA 2 - 5). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit auch für die Zeit vom 23. März bis zum 10. November 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 3 Am 29. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt weiteren Unterlagen – insbesondere einem USB-Stick mit vier Tondokumenten (Beschwerdebeilage [act. I] 20) – ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. März 2021 stellte der Instruktionsrichter gestützt auf eine erste Sichtung fest, dass die Integrität der Daten bzw. Aufnahmen auf dem USB-Stick wohl nicht als erstellt betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, unter Einholung der Einwilligung der betreffenden Drittpersonen weitere Unterlagen, insbesondere die Tonaufnahmen lückenlos vom 1. März bis zum 30. April 2020 inklusive vollständigem Chatverlauf einzureichen. Mit Stellungnahme vom 12. April 2021 lehnte es die Beschwerdeführerin ab, die echtzeitliche Korrespondenz einzureichen, da sie die vollständigen Aufzeichnungen als zu persönlich erachte. Sie nannte jedoch Personen, welche als Zeugen aussagen würden. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine letzte Frist angesetzt, um Beweismittel einzureichen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass entsprechende Beweismittel vorab vom Gericht gesichtet würden und es ihr freistehe, Antrag zu stellen, dass gewisse Teile der Beschwerdegegnerin nicht zugänglich zu machen seien. Am 23. April 2021 ging beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2021 (act. IIA 2 - 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und dabei insbesondere die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 23. März bis zum 10. November 2020. Mangels entsprechender Verfügung nicht Teil des Anfechtungsobjektes bildet eine Rückforderung der zunächst ausgerichteten Taggelder ab April 2020 (vgl. act. II 23, 26, 29 f., 31). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss den Verzicht auf eine Rückforderung bzw. einen Erlass der Rückforderung beantragt (Beschwerde, S. 5; Eingabe vom 12. April 2021, S. 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 5 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 6 2.3 Eine mehrere Tage dauernde Unabkömmlichkeit tangiert die mit Blick auf die Kontrollvorschriften verlangte kurzfristige Verfügbarkeit innert Tagesfrist für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie für Gesprächs- und Vorstellungstermine. Ebenfalls bildet die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit. Die arbeitslose Person muss jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. August 2017, 8C_322/2017, E. 7; vgl. auch Entscheid des BGer vom 3. Juli 2020, 8C_318/2020, E. 3.2.2). 3. 3.1 Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung in der Schweiz per 31. Dezember 2019 gekündigt hat, per 24. Dezember 2019 in die ... gereist ist und sich von dort aus am 23. März 2020 per E-Mail bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 11. November 2020 von der ... zurück in die Schweiz geflogen ist (act. IIB 94, 158, 202; act. IIA 2 - 5, 29; act. II 56 ff.; Beschwerde). Umstritten ist, ob die (objektive) Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 23. März bis zum 10. November 2020 gegeben war und dabei insbesondere, ob sie in dieser Zeit örtlich und zeitlich verfügbar war (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B222 [abrufbar unter: www.arbeit.swiss]). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die rechtlichen Sondernormen im Rahmen der Corona-Pandemie hier keine Rolle spielen. An der Vorschrift, dass nur Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, wer dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht, änderten die Sondernormen für die hier fragliche Zeit nichts (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Entgegen dem unspezifischen Verweis der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2021 auf die „Verordnung 2 des Covid-19-Gesetzes“ beinhaltet das im Rahmen der Corona-Pandemie erlassene Sonderrecht keine Sondervorschriften, welche die Vorgabe zur Vermittlungsfähigkeit betroffen hätten. Die hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 7 massgebenden Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG wurden zu keinem Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt oder geändert. Die Auslandsabwesenheit führt deshalb zur fehlenden Vermittlungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin ist bis zum 11. November 2020 nicht in die Schweiz zurückgereist und war damit bis zu diesem Zeitpunkt objektiv nicht vermittlungsfähig. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihr wäre auch ohne sofortige Rückreise mit Anmeldung zum Leistungsbezug bei Ansprache der Behörden der Arbeitslosenversicherung oder eines potentiellen Arbeitgebers eine im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend rasche Rückreise (vgl. E. 2.3 vorstehend) möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb spätestens mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung unverzüglich in die Schweiz zurückreisen müssen, um (objektiv) vermittlungsfähig zu sein. Daran ändert auch die pandemiebedingte besondere Lage nichts. Der Beschwerdeführerin wäre entgegen ihrer Auffassung eine Rückreise möglich und zumutbar gewesen (vgl. E. 3.3 ff. hiernach). 3.3 Die Beschwerdeführerin gab am 30. März 2020 an, sie habe beabsichtigt, zwischen dem 22. und 28. März 2020 wieder in die Schweiz zurückzufliegen (act. IIB 158). Am 9. September 2020 gab sie an, ein Rückflug-Ticket habe sie noch nicht gekauft gehabt, da sie noch nicht genau gewusst habe, wann sie mit ihren letzten … fertig werden würde. Am liebsten wäre sie am 22. März 2020 zurückgeflogen, da am 23. März 2020 ein Abschiedsessen ihrer Mutter infolge deren Pensionierung stattgefunden habe, zu welchem sie ebenfalls eingeladen gewesen sei. Spätestens am 28. März 2020 habe sie wieder in der Schweiz sein wollen, da sie … in der Schweiz (das erste am 28. März 2020 in …) gehabt hätte. Flüge habe es (vor der Corona-Pandemie) viele gegeben, weshalb man das so (kurzfristig) habe machen können (act. IIB 94). Zudem habe sie so schnell wie möglich wieder anfangen wollen zu arbeiten; dies wegen des Ausfalls des Lohnes während des Auslandaufenthaltes und weil die Investition in … einiges an Geld gekostet habe (Beschwerde, S. 1). 3.3.1 Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Ende März 2020 in die Schweiz zurück gereist wäre. Fest steht immerhin, dass sie bis Mitte März 2020 noch keinen Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 8 flug gebucht hatte, obwohl gemäss ihrer Darstellung bereits am 23. März 2020 ein für sie wichtiger Termin in der Schweiz anstand. Der Bundesrat hatte am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage ausgerufen, nachdem sich die Situation bereits ab Januar 2020 für jedermann ersichtlich auch in Europa fortlaufend zuzuspitzen begann. Ab diesem Zeitpunkt musste sich grundsätzlich jede Person im Ausland, vorab in Ländern mit tieferem Standard der Gesundheitsversorgung, intensiv mit der Frage auseinandersetzen, wie sie sich zu verhalten gedenkt. Wer in der Schweiz eine Stelle hatte, musste erkennen, dass zur Sicherstellung der arbeitsvertraglichen Pflicht eine raschmöglichste Heimreise angezeigt war. Wer keine Stelle hatte, jedoch eine suchte und insbesondere Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nahm bzw. in Anspruch zu nehmen gedachte, konnte zu keinem anderen Schluss gelangen. Die tatsächliche Reisetätigkeit bestätigte denn auch, dass – wie allgemein bekannt – in der ganzen Welt die meisten Menschen umgehend in ihre Heimatländer zurückkehrten. Auch die Schweizer Bevölkerung hat sich nicht anders verhalten. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 23. März 2020 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, war sie bereits mit E-Mail vom 24. März 2020 vom RAV darauf hingewiesen worden, dass die Rückkehr notwendig ist und erste Priorität hat (act. IIB 169). Allerspätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführerin hinreichend klar sein müssen, dass sie sich unverzüglich und mit aller Kraft um eine Rückreise hätte bemühen sollen. Der Umstand, dass das RAV aus der Ferne die konkrete Umsetzung nicht näher kommentieren bzw. beurteilen konnte, ändert daran nichts. Es gelten auch in einer solchen Situation zuerst die Grundsätze der Eigenverantwortung und Schadenminderungspflicht. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Rückreise sei aufgrund der Umstände nicht mehr möglich gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) hat auf Anfrage des Beschwerdegegners mit E-Mail vom 18. September 2020 ausgeführt, der kommerzielle internationale Flugverkehr zur/von der ... sei vom 16. März bis zum 30. Juni 2020 zwar vollständig lahmgelegt gewesen. Jedoch sei in diesem Zeitraum eine Ausreise aus der ... via staatliche Repatriierungsflüge sehr wohl möglich gewesen. Das EDA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 9 habe aus ... am 1. April 2020 einen Repatriierungsflug und am 12. Juni 2020 einen Sonderflug organisiert. Ausserdem habe die Firma Edelweiss Air unmittelbar vor und nach der Grenzschliessung im März 2020 in Zusammenarbeit mit Schweizer Reiseveranstaltern mindestens sechs eigene Ferry-Flights von ... nach Zürich organisiert. Die Tickets dafür seien öffentlich für den Verkauf ausgeschrieben gewesen. Daneben habe es in diesem Zeitraum auch etliche Repatriierungsflüge von Drittstaaten aus ... oder ... nach Europa gegeben. Eine Ausreise sei, natürlich unter erschwerten Bedingungen, mit Zusatzaufwand und via Drittstaaten laufend möglich gewesen. Rückkehrwillige Personen hätten sich proaktiv für die Rückreise einsetzen müssen. In dieser Phase hätten mehr als tausend Schweizer das Land verlassen können. Zurzeit sei der Flugraum in der ... wieder offen und einige internationale Fluggesellschaften hätten ihren Betrieb, wenn auch nur eingeschränkt, wieder aufgenommen (act. IIB 92). Im E-Mail vom 1. Oktober 2020 gab das EDA auf Anfrage ergänzend an, dass es auch aus ..., staatliche Repatriierungsflüge (z.B. nach Deutschland und Kanada) ab ca. Ende März 2020 gegeben habe. Blockierte Reisende in ... hätten zudem jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich selbstständig mit einem privaten Transportmittel in fünf bis sechs Fahrtstunden nach ... oder in drei Fahrtstunden nach ... zu verschieben, von wo aus ebenfalls Repatriierungsflüge stattgefunden hätten. Seit März 2020 habe die Möglichkeit bestanden, von ... nach ... zu reisen. Die aufgrund des Ausnahmezustandes im ganzen Land verhängte Nachtsperre habe jeweils von 17.00 Uhr nachmittags bis 5.00 Uhr morgens gedauert. Damit sei die interne Mobilität und ein rechtzeitiges Erreichen von weiteren Destinationen im Land (via Uber, Taxi, Bus, Privatwagen, u.a.) jederzeit gewährleistet gewesen. Sie hätten Kenntnis davon, dass einige Touristen problemlos von ... nach ... – ohne „Laissez- Passer“ ihrer Vertretung – hätten reisen können (act. IIB 86). Gestützt auf diese Darlegungen des EDA, an welchen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, wäre für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Schweiz mit hinreichender eigener Anstrengung zeitnah möglich gewesen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Erhaltes eines Fluges wie des Transports zum Flughafen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorbringen vermögen – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht zu überzeugen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 10 3.3.3 Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf Auskünfte der Fluggesellschaft (act. I 3, 9) geltend macht, die angebotenen Rückflüge seien ausgebucht gewesen (Beschwerde, S. 3), handelt es sich dabei um eine unzulässige Betrachtung ex post. Es ist durchaus nachvollziehbar und allgemein bekannt (vgl. auch die Ausführungen des EDA), dass anlässlich der Repatriierung die Flugzeuge bis auf den letzten Platz ausgelastet wurden und im Rahmen der innereuropäischen Unterstützung, soweit noch Plätze frei waren, Flugzeuge in zweiter Priorität mit Bürgerinnen und Bürgern befreundeter ausländischer Staaten aufgefüllt wurden. Eine solche Betrachtung besagt nicht, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie sich rechtzeitig und ernsthaft darum gekümmert, nicht einen Platz in einem der Flugzeuge erhalten hätte. Immerhin hat das EDA überzeugend dargelegt, dass eine grosse Zahl von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in der gleichen Situation wie die Beschwerdeführerin waren und zeitnah aus der ... repatriiert wurden (act. IIB 92). Daran ändern auch die beigelegten, zeitlich nicht einordenbaren Screenshots nichts, wonach die Suche nach einem einfachen Flug für den 17., 18., 19. und 23. März 2020 von der ... nach Zürich oder Frankfurt (bei Swiss und Condor) ergeben habe, dass zu dieser Eingabe kein Flug gefunden werden konnte bzw. der entsprechende Flug nicht buchbar sei (act. I 2; 21, S. 3 f.). Es sind keine hinreichenden Anstrengungen der Beschwerdeführerin belegt, zeitnah einen Rückflug zu erhalten. 3.3.4 Zum ersten Mal erwähnte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sie für den Flug am 2. April 2020 einen Fahrer benötigt hätte, welcher sie – unter Berücksichtigung der Ausgangssperre – von … nach ... gefahren hätte, da der öffentliche Verkehr zu dieser Zeit lahmgelegt gewesen sei und Taxis nicht gefahren seien. Zudem hätte sie als Frau in einem kriminellen Land alleine reisen müssen (S. 3 f.). Diese Vorbringen überzeugen nicht. Wie vom EDA dargelegt, bestand durchgehend die Möglichkeit auf einen sicheren Transport (vgl. act. IIB 86, 92). Dies wird denn auch von dem durch die Beschwerdeführerin kontaktierten Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in ... bestätigt, welcher im E-Mail vom 6. Januar 2021 ausführte, dass es auf dem Edelweiss-Rückflug vom 2. April 2020 auch Personen aus ... gehabt habe, was belegt, dass ein Transport nach ... möglich war (act. I 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 11 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vorbringt, sie habe den Repatriierungsflug am 2. April 2020 – auf welchen sie durch die Schweizer Botschaft mit E-Mail vom 31. März 2020 aufmerksam gemacht worden sei (act. I 5) – nicht wahrnehmen können, weil sie von Mitte März bis Mitte April 2020 an Grippesymptomen gelitten habe (Beschwerde, S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst widerspricht diese nachgeschobene Begründung ihrer anderweitigen Argumentation, einen Flug ernsthaft gesucht zu haben. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich in der Beschwerde auf den Chat-Verlauf mit ihrer Kollegin. Diesem Auszug vom 21. März 2020 (act. I 4) ist jedoch allein zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Kollegin über Medikamente (Oseltamivir, Virostatika) diskutierte. Es ist gestützt auf den Chat-Auszug hingegen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin selbst erkrankt gewesen wäre und unter welcher Krankheit sie gelitten haben soll. Zur Bestimmung der Dauer einer allfälligen Erkrankung ist der Auszug ebenfalls unbehilflich. Ein entsprechendes Arztzeugnis liegt nicht vor. Daran ändern auch die mit Stellungnahme vom 29. März 2021 auszugsweise eingereichten Sprachnachrichten nichts. Diese stellen, wie von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt (vgl. Eingabe vom 12. April 2021, S. 1), allein unvollständige Auszüge in der Kommunikation dar, deren technische Authentizität seitens des Gerichts nicht geprüft werden kann. Mit den prozessleitenden Verfügungen vom 30. März und 15. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten, beweistaugliche Unterlagen einzureichen. Hierauf hat sie verzichtet. Die von der Beschwerdeführerin willkürlich zusammengestellten und gekürzten Beweise bilden keine hinreichende Grundlage, um über die sich hier stellenden Fragen Beweis führen zu können. So beginnen sie mit Aussagen mitten in einer Sprachnachricht. Die unmittelbar vorher und nachher getätigten Äusserungen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ebenfalls in einem Zusammenhang gestanden haben müssten, wurden dem Gericht vorenthalten. Zudem fehlt die in der Kommunikation wichtige Gegenseitigkeit der Aussagen der Gesprächspartner, insbesondere weil die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Freundin habe Abklärungen für sie getätigt. Anhand der allein lückenhaften Auszüge wären dies höchst beschränkte, allgemeine Abklärungen gewesen. Schliesslich wird auch mit diesen Sprachnachrichten weder eine allfällige Erkrankung noch deren Dauer belegt. Auf die eingereichten Tondokumente kann nicht abgestellt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 12 werden. Die angebotenen Zeugen sind schliesslich nicht geeignet, daran etwas zu ändern. 3.5 Betreffend den am 12. Juni 2020 durchgeführten Repatriierungsflug führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie diesen nicht gebucht habe, weil ihre Kollegin – angeblich am 9. Juni 2020 – bereits einen Flug für den 12. Juli 2020 gebucht habe. Dass der Flug vom 12. Juli 2020 storniert wurde (act. I 17), ist zwar nicht von der Beschwerdeführerin verschuldet. Dies ändert allerdings nichts daran, dass diese – wie schon dargelegt – eigenverantwortlich möglichst zeitnah zur Anmeldung beim RAV bereits im März 2020 eine Ausreise hätte organisieren (sowie antreten) müssen und können. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit weder einen der vom Bund angebotenen Repatriierungsflüge noch eine alternative Rückreisemöglichkeit genutzt hat, hat sie selbst zu vertreten. Vor diesem Hintergrund kann denn auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin den Repatriierungsflug vom 12. Juni 2020 bei hinreichender Bemühung nicht gar noch früher, d.h. bereits vor dem 9. Juni 2020 hätte buchen können. Immerhin bliebt festzuhalten, dass der Flug vom 12. Juni 2020 – wie sämtliche Repatriierungsflüge – vom Bund vorfinanziert wurde, womit die von ihr geltend gemachten damaligen finanziellen Schwierigkeiten betreffend Ticketkosten (act. IIA 8 f.; Beschwerde, S. 4) nicht überzeugen. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin sodann physische und psychische Probleme infolge der Corona-Pandemie (Schmerzen am Körper infolge des Bewegungsmangels, Isolation, wenig Kontakt mit der Aussenwelt, Angstzustände, Angst vor sozialen Kontakten) geltend macht (act. IIA 9; Beschwerde, S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass kein echtzeitliches Arztzeugnis vorliegt. So wurde auch nicht dargelegt, dass sie sich in der ... in psychiatrische Behandlung hätte begeben müssen. Der Umstand, dass sie gemäss ihren Angaben über Monate nur mit Personen im Haus Kontakt gehabt habe, ändert nichts daran, dass ihr eine möglichst zeitnahe Rückreise möglich gewesen wäre. Der Effekt dieses Rückzuges (Isolation) hatte am Anfang der Pandemie noch nicht bestanden. Mit einer zeitnahen Rückkehr in die Schweiz hätte sie diese Einschliessung im Ausland gar verhindern können. Auch die erstmals in der Beschwerde (S. 4) erwähnten Pa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 13 nikattacken beim Fliegen vermögen nichts zu ändern, immerhin hatte sie ihre Flugangst bereits beim Hinflug (wobei sie offenbar bereits früher Flugreisen unternommen hatte) wie auch beim Rückflug zu gewärtigen. Der Zeitpunkt spielte dabei grundsätzlich keine Rolle. Zwar wird in der ärztlichen Bescheinigung vom 4. Februar 2021 dargelegt, dass sich die Panikstörungen durch die Corona-Pandemie und das monatelange eingesperrt sein verschlimmert habe (act. I 13). Eine Rückreise bzw. ein Rückflug in die Schweiz war jedoch unausweichlich und wurde im November 2020 denn auch (offenbar problemlos) angetreten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Arztzeugnis vom 31. März 2021, wonach die Beschwerdeführerin die Rückreise aus der ... zwischen dem 10. September und 29. Oktober 2020 aus medizinischen Gründen nicht habe antreten können (act. I 23), nichts ändert. Hätte die Beschwerdeführerin den Rückflug rechtzeitig organisiert, wäre sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten zurückgekehrt gewesen. Dazu kommt, dass dem Arztzeugnis nicht zu entnehmen ist, unter welcher (allgemein-)medizinischer Krankheit die Beschwerdeführerin gelitten haben soll, und das Attest lediglich auf anamnestische Angaben beruht. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Stellungnahme vom 9. September 2020 selber zugestanden hat, dass sie nach der Stornierung des Fluges vom 12. Juli 2020 entschieden habe, abzuwarten, bis sich die „politische Richtung etabliert“ und sich der Flugverkehr wieder eingependelt habe (act. IIB 95). In der Beschwerde gab sie zudem an, dass eine Ausreise ab Ende Juli 2020 möglich gewesen wäre (S. 5). 3.7 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass eine zeitnahe Rückreise aus der ... – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – möglich und zumutbar gewesen wäre. Durch den Verbleib in der ... bis zum 10. November 2020 war die objektive Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.3 hiervor) in der Zeit vom 23. März bis zum 10. November 2020 nicht gegeben. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 14 4.1 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) bzw. den Vertrauensschutz, indem sie vorbringt, dass im Juni 2020 – nach monatelangen Abklärungen vom RAV und der Unia – die Vermittlungsfähigkeit trotz Landesabwesenheit bejaht und ihr rückwirkend ab April 2020 Taggelder ausbezahlt worden seien (Stellungnahme vom 29. März 2021, S. 1 Ziff. 1). 4.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Vermittlungsfähigkeit von der diesbezüglich zuständigen Stelle bejaht worden wäre. Wie die Beschwerdeführerin selbst erwähnte, wurde ihr mit E-Mail vom 25. März 2020 von der RAV-Beraterin mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Landesabwesenheit nicht verfügbar und damit nicht vermittelbar sei. Wie es in Anbetracht der Covid-19-Situation aussehe, stehe „in den Sternen“. Das Dossier müsse juristisch abgeklärt werden (act. IIB 165). Der Umstand, dass die Arbeitslosenkasse Leistungen ausgerichtet hat, ändert daran nichts. Es beschlägt die hier nicht Gegenstand bildende Frage des guten Glaubens im Falle einer Rückforderung. Zudem kann die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 15 Beschwerdeführerin aus der E-Mail-Korrespondenz vom 3. Juni 2020, wonach die Beschwerdeführerin „gut vermittelbar“ sei (act. II 32), keine Vertrauensschutzposition ableiten. So handelt es sich dabei um interne E-Mails des RAV, welche der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurden. Sie waren ihr daher echtzeitlich nicht bekannt, weshalb sie sich bei ihren persönlichen Entscheiden auch nicht darauf abstützen konnte. Somit fehlt es bereits an einer falschen Auskunft des AVA. Nach dem Dargelegten ist der Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kein Erfolg beschieden. 5. Zusammenfassend wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 23. März bis zum 10. November 2020 zu Recht verneint. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 (act. II 2 - 5) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2021, ALV/21/125, Seite 16 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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