Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 19.08.2021 200 2021 12

19. August 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,684 Wörter·~33 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheide vom 20. November 2020

Volltext

200 21 12 AHV bis 200 21 16 AHV und 200 21 500 AHV (6) LOU/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. August 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 C.________ Beschwerdeführer 3 D.________ Beschwerdeführer 4 E.________ Beschwerdeführer 5 F.________ Beschwerdeführer 6 alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw G.________ gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide (6) vom 20. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 2008 gegründete … Stiftung H.________ in Liquidation (nachfolgend: Stiftung) bezweckte laut Eintrag im Handelsregister unter anderem die Errichtung und Führung von Rehabilitationskliniken, Pflegezentren und Wohngruppen sowie die Ergreifung und Unterstützung aller Massnahmen zur Erreichung der medizinisch-therapeutischen Ziele und einer würdigen und fachgerechten Pflege für Menschen mit einer Hirnverletzung. Sie war als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB; Beschwerdegegnerin) angeschlossen (vgl. www.zefix.ch). Mit Wirkung ab dem 20. Februar 2018 wurde über die Stiftung der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren per 25. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 26). Mit fünf Verfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) verpflichtete die AKB die Stiftungsratsmitglieder A.________ (Beschwerdeführer 1), B.________ (Beschwerdeführerin 2), C.________ (Beschwerdeführer 3), D.________ (Beschwerdeführer 4) und F.________ (Beschwerdeführer 6) zu Schadenersatz für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich FAK-Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) zwischen 2014 und 2017 und für stornierte sowie zurückgeforderte, jedoch nicht zurückerstattete Familienzulagen für die Jahre 2016 und 2017 in der Höhe von total Fr. 40'658.80 bzw. mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (AB 45) das ehemalige Stiftungsratsmitglied E.________ (Beschwerdeführer 5) – zufolge dessen Austritts aus dem Stiftungsrat per TT. März 2017 (vgl. SHAB Nr. … vom TT. März 2017) – zu Schadenersatz bis zum Zeitpunkt seines Austritts in der Höhe von Fr. 33'419.20. Gegen die (sie betreffenden) Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden 1-6 jeweils Einsprache (AB 30, 32, 34, 36, 39 f.). Die AKB traf weitere Abklärungen und hiess mit sechs Einspracheentscheiden vom 20. November 2020 (AB 2-7) die Einsprachen insoweit teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 auf Fr. 39'618.80 respektive betreffend den Beschwerdeführer 5 auf Fr. 27'145.60 reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 4 B. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden 1-6, alle vertreten durch Rechtsanwalt G.________, mit Eingabe vom 4. Januar 2021 Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 20. November 2020 seien aufzuheben und es sei von der Schadenersatzforderung abzusehen. 2. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sei zu verpflichten, der zugunsten der … Stiftung H.________ in Liquidation lautende Saldo dem Konkursamt … zuhanden der Konkursmasse zu überweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfahren AHV/2021/12 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 2; Referenz: 672434; A.________] betreffend den Beschwerdeführer 1), AHV/2021/13 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 4; Referenz: 672434; B.________] betreffend die Beschwerdeführerin 2), AHV/2021/14 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 5; Referenz: 672434; C.________] betreffend den Beschwerdeführer 3), AHV/2021/15 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 6; Referenz: 672434; D.________] betreffend den Beschwerdeführer 4), AHV/2021/16 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 3; Referenz: 672434; E.________] betreffend den Beschwerdeführer 5) und AHV/2021/500 (Einspracheentscheid vom 20. November 2020 [AB 7; Referenz: 672434; F.________] betreffend den Beschwerdeführer 6) beziehen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt und sind miteinander konnex,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 5 weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich E. 1.3 (hernach) – einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekte bilden die sechs Einspracheentscheide vom 20. November 2020 (AB 2-7). Streitig und zu prüfen ist die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorische Forderungen) und für zurückgeforderte Familienzulagen betreffend die Jahre 2014 bis 2017 in der Höhe von Fr. 39'618.80 gegenüber den Beschwerdeführenden 1-4 und 6 (vgl. AB 2, 4-7) respektive von Fr. 27'145.60 gegenüber dem Beschwerdeführer 5 (vgl. AB 3). Soweit die Beschwerdeführenden zudem hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 Ausführungen machen bzw. Rügen vorbringen (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 12-19, S. 20 f. Ziff. 34-37, S. 25 Ziff. 46), sind die betreffenden Beitragsjahre nicht vom Anfechtungsobjekt erfasst, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 6 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG; bis 31. Dezember 2011 Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Aufgrund von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0; vgl. BGE 113 V 186) und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) findet die Regelung von Art. 52 AHVG im Beitragsrecht der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Erwerbsersatzordnung sinngemäss Anwendung. Das Gleiche gilt im Beitragsrecht der Familienzulagen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2], in Kraft seit 1. Januar 2009). 2.2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 114 V 213; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 7 lidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.3 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). 2.4 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.5 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 8 eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.5.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.5.2 Der Stiftungsrat muss sich analog den Pflichten des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft periodisch über den Geschäftsgang informieren (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 99 mit Hinweis auf SVR 2010 AHV Nr. 14 E. 5.5). Die Oberaufsicht des Verwaltungsrats (Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) setzt unter anderem voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümern oder Unregelmässigkeiten einschreitet. Dabei wird es aber einem Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden können, wenn er nicht jedes einzelne Geschäft, sondern nur die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang im allgemeinen überprüft und daher beispielsweise nicht beachtet, dass in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist (BGE 108 V 199 E. 3a S. 202; SVR 2010 AHV Nr. 4 S. 14 E. 6.1). Demgegenüber muss bei einfachen Verhältnissen vom einzigen Verwaltungsrat und faktischen Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und zwar selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 9 Dritte delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b S. 203; SVR 2007 AHV Nr. 9 S. 25 E. 6). 2.5.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.5.4 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substantiiert,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 10 sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 11 gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss den Akten ist erstellt und zwischen den Parteien folglich zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 1-6 wie folgt Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Schweizer Stiftung H.________ Kompetenzzentrum für hirngeschädigte Menschen (Statutendatum: TT. Januar 2008 [SHAB Nr. .., TT. Januar 2008, 126. Jahrgang; Name geändert mit Urkunde vom TT. Juli 2013 [SHAB Nr. … vom TT. Mai 2013]; vgl. www.zefix.ch bzw. Handelsregisterauszug vom TT. März 2021 [AB 1]) waren: A.________ (Beschwerdeführer 1) ab TT. Januar 2008 B.________ (Beschwerdeführerin 2) ab TT. Januar 2008 C.________ (Beschwerdeführer 3) ab T. März 2010 D.________ (Beschwerdeführer 4) ab TT. Januar 2008 E.________ (Beschwerdeführer 5) ab TT. Oktober 2013 bis TT. März 2017 F.________ (Beschwerdeführer 6) ab TT. Oktober 2015 3.1.2 Als Mitglieder des Stiftungsrates waren die Beschwerdeführenden – unabhängig von ihrer jeweiligen Stiftungsinternen Funktion und Zeichnungsbefugnis im Aussenverhältnis – formelle Organe der Stiftung. Der Beschwerdeführer 1 untersteht als Stiftungsratspräsident direkt der Haftung nach Art. 52 AHVG (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 99). Für die übrigen Beschwerdeführenden besteht eine persönliche Haftung analog den Pflichten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft (vgl. dazu E. 2.5.2 hiervor). Nach konstanter Rechtsprechung wird dabei von einem nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat (respektive Stiftungsrat) im Rahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 12 nicht delegierbaren Sorgfaltspflicht verlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (Entscheid des BGer vom 21. Juni 2018, 9C_906/2017, E. 4.2.2 mit Hinweisen; dazu grundlegend BGE 114 V 219 E. 4a S. 223 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei muss eine strenge Kontrolle Platz greifen, wenn Mängel in der Geschäftsführung erkannt sind, wobei fehlende Sachkenntnis und Erfahrung in kaufmännischen Belangen den Verwaltungsrat nicht davon entbinden, selbst Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 92 N. 93 mit Hinweisen). Folglich unterstehen auch die Beschwerdeführenden 2-6 in persönlicher Hinsicht den Haftungsbestimmungen von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.1.3 Die Haftung der Beschwerdeführenden 1-6 erstreckt sich, insbesondere bezüglich des erst per TT. Oktober 2015 in den Stiftungsrat eingetretenen Beschwerdeführers 6 (vgl. SHAB Nr. … vom TT. Oktober 2015), auch auf diejenigen Beiträge, die vor ihrer Übernahme der Funktion als Stiftungsratsmitglied geschuldet waren. Denn ein neues Stiftungsratsmitglied haftet grundsätzlich für die laufenden wie auch für die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Juni 2020, 9C_358/2019, E. 3). Eine derartige reduzierte Haftung (des Beschwerdeführers 6) wäre nur dann zu verneinen, wenn die Stiftung bereits vor seinem Eintritt zahlungsunfähig war (vgl. BGer 9C_358/2019, E. 4.2), was hier jedoch nicht der Fall war. Denn die Revisionsstelle der Stiftung sprach in den Berichten zur eingeschränkten Revision vom 3. Dezember 2016 (AB 23/61 f. und 83 f.) für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 erst von der Möglichkeit einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung im Sinne von Art. 84a Abs. 2 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), was rechtsprechungsgemäss jedoch nicht genügt (vgl. BGer 9C_538/2019, E. 4.1 f.). Die persönliche Haftung ist in zeitlicher Hinsicht sodann dahingehend beschränkt, als sie mit dem Ende der (formellen oder faktischen) Organstellung endet, das heisst vorliegend namentlich mit dem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 89). Die persönliche Haftung des Beschwerdeführers 5 beschränkt sich demnach, zufolge sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 13 nes Ausscheidens aus dem Stiftungsrat per TT. März 2017 (vgl. www.zefix.ch; SHAB Nr. … vom TT. März 2017) unbestrittenermassen (vgl. dazu AB 45/2) in zeitlicher Hinsicht auf die bis zu diesem Datum angefallenen Sozialversicherungsbeiträge. 3.2 Weiter ist erstellt, dass die Stiftung H.________ im vorliegend massgebenden Zeitraum für die Beitragsjahre 2014 bis 2017 bis zum massgebenden Zeitpunkt der Konkurseröffnung am TT. Februar 2018 (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018; vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 87) die Sozialversicherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang geleistet sowie die für die Jahre 2016 und 2017 bereits erhaltenen Familienzulagen nach deren Stornierung nicht zurückbezahlt hat und die Beschwerdegegnerin insoweit einen Schaden erlitten hat. 3.2.1 Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 ermittelte die Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 in den Schadenersatzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge und stornierte sowie bisher nicht zurückerstattete Familienzulagen einen Ausstand von Fr. 5'722.30 [2016] bzw. Fr. 6'050.20 [2017]; betreffend den Beschwerdeführer 5 bezifferte sie die Ausstände auf Fr. 5'628.70 [2016] bzw. Fr. 479.20 [2017] (vgl. AB 45/2 f.). Im Rahmen der Einspracheentscheide 20. November 2020 (AB 2, 4-7) reduzierte sie sodann die Schadenersatzforderung gegenüber den Beschwerdeführenden 1-4 und 6 pro 2017 auf Fr. 5'010.20 respektive gegenüber dem Beschwerdeführer 5 für die Jahre 2016 und 2017 auf Fr. 0.-- (vgl. AB 3/4). Die dabei von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Schadenspositionen umfassen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen (vgl. dazu Art. 41bis und 42 AHVV) als zulässige Bestandteile des massgebenden Schadens (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Schadenersatzforderung für die Jahre 2016 und 2017 ist ausgewiesen (vgl. etwa AB 41/25 ff. [Kontoauszug Lohnbeiträge ab Januar 2016], 48, 58), insgesamt nicht zu beanstanden und wird denn auch von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden 1-6 in masslicher Hinsicht ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 14 3.2.2 Weiter zu prüfen ist die Schadenersatzforderung für die Beitragsjahre 2014 und 2015: 3.2.2.1 Für die Beitragsjahre 2014 und 2015 ermittelte die Beschwerdegegnerin betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 in den Schadenersatzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41-44, 46) für nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge und stornierte sowie bisher nicht zurückerstattete Familienzulagen einen Ausstand von Fr. 6'027.95 [2014] bzw. Fr. 22'858.35 [2015]; betreffend den Beschwerdeführer 5 bezifferte sie die Ausstände auf Fr. 4'715.05 [2014] bzw. Fr. 22'596.25 [2015] (vgl. AB 45/2 f.). Im Rahmen der Einspracheentscheide 20. November 2020 (AB 2-7) reduzierte sie die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer 5 pro 2014 auf Fr. 4'549.35 (vgl. AB 3/4); im Übrigen bestätigte sie die verfügungsweise festgesetzten Schadenersatzpositionen. Die dabei von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Schadenspositionen umfassen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen (vgl. dazu Art. 41bis und 42 AHVV) als zulässige Bestandteile des massgebenden Schadens (vgl. E. 2.3 hiervor). Ebenso wurden bereits in den Schadenersatzverfügungen vom 7. Januar 2019 (AB 41- 46) die nach der Konkurseröffnung am TT. Februar 2018 (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018) fällig gewordenen – und somit nicht Teil des Schadenersatzes bildenden (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 Nr. 87) – Verzugszinsen und Verwertungskosten ausgeschieden. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte und solche werden auch nicht substantiiert dargetan (vgl. Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3.2), dass die Zahlen in den Kontoauszügen (vgl. etwa AB 41/4 ff.) nicht korrekt sein sollten. 3.2.2.2 Die Schadenersatzforderung stützt sich auf die von der Stiftung für die Beitragsjahre 2014 und 2015 abgegebenen Lohnbescheinigungen und die darin angegebenen Löhne (AB 78, 80). Die auf total rund Fr. 228'000.-bezifferte Lohnsumme entspricht den zwischen der Stiftung und den geschäftsleitenden Beschwerdeführenden 1 bzw. 2 mit Arbeitsverträgen vom 17. September 2008 (AB 71/6 Ziff. 6.1, 71/13 Ziff. 6.1) vereinbarten festen Monatsgehälter von brutto Fr. 8'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn und Familienzulagen. Die besagten Lohnsummen wurden von der Beschwerdegeg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 15 nerin bestätigt und gestützt darauf der Stiftung die Grundlagen und der Zahlungsmodus für die Akontoabrechnung der Sozialversicherungsbeiträge bekanntgegeben (vgl. AB 79). Dass für 2014 keine formelle Bestätigung erfolgte, ändert nichts (vgl. E. 3.2.2.3 hiernach). Damit waren die deklarierten Lohnsummen ohne Weiteres ausgewiesen. 3.2.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden 1-6 – unter Verweis auf die Buchhaltungsunterlagen der Stiftung – mit Blick auf die Diskrepanz zwischen den Lohnbescheinigungen (AB 78, 80) und den "effektiv bezahlten Löhnen" geltend machen, dass die entsprechenden Löhne nicht realisiert worden seien und die ursprünglichen Beitragsverfügungen daher zweifellos unrichtig seien (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 9), ist ihnen nicht zu folgen. Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren grundsätzlich nicht mehr anfechtbar sind, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404). Ein derartiger Revisionsgrund besteht jedoch vorliegend offensichtlich nicht. Namentlich genügt hierfür alleine der Umstand, dass die arbeitsvertraglich unbestrittenermassen geschuldeten und im betreffenden Umfang auch der Beschwerdegegnerin gemeldeten Einkommen in den Beitragsjahren 2014 und 2015 nicht (im vollen Umfang) ausbezahlt worden sein sollen, nicht. Denn ein Entgelt kann, anstatt ausbezahlt, auch bloss gutgeschrieben werden. Ein geldwertes Entgelt gilt durch die Gutschrift als realisiert (Rz. 1009 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der ab 1. Januar 2014 gültig gewesenen Fassung [entspricht ab 1. Januar 2017 Rz. 1009 WML]). Insoweit haben die der Beschwerdegegnerin in den Lohnbescheinigungen für die Beitragsjahre 2014 und 2015 (AB 78, 80) angegebenen Lohnsummen, welche buchhalterisch sowohl auf den Lohnkonti gutgeschrieben (vgl. 71/17 ff.) wie auch in der Schlussbilanz per 31. Dezember 2015 (AB 74/4 Konto Nr. 400; mit Vergleichswerten per 31. Dezember 2014) den Beschwerdeführenden 1 und 2 auf entsprechenden Kreditorenlohnkonti ausgewiesen (AB 74/2 Konto Nr. 20111 und 20112) und damit vorbehaltlos anerkannt wurden, in den jeweiligen Beitragsjahren als realisiert zu gelten. Die von der Beschwerdegegnerin – insbesondere mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben und Buchhaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 16 unterlagen der Stiftung sowie der geschäftsführenden Beschwerdeführenden 1 und 2 und die bereits im damaligen Zeitpunkt substantiellen Ausstände hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. AB 81) – herangezogenen Bemessungsgrundlagen sind folglich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz des Realisierungsprinzips (vgl. Art. 30ter Abs. 3 AHVG) vor, da die jeweiligen Lohnansprüche nicht von weiteren Faktoren wie etwa dem künftigen Geschäftserfolg der Arbeitgeberin abhängig waren, sondern einzig aufgrund von fortwährenden Liquiditätsproblemen keine zeitnahe Tilgung der Lohnansprüche erfolgen konnte. Im Übrigen wäre selbst im Falle eines Konfliktes mit dem Realisierungsprinzip kein Zurückkommen auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen angezeigt, da auch in Bezug auf das Realisierungsprinzip Ausnahmen gelten, namentlich um Beitragsumgehungen und Beitragslücken zu verhindern (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 14 N. 3 und Art. 30ter N. 4 und 6). 3.2.2.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beitragsabrechnung zumindest bis zum Jahr 2016 im sogenannten Pauschalverfahren erfolgte. Dies hatte zur Folge, dass die Stiftung unter anderem in den Jahren 2014 und 2015 gestützt auf die von ihr gemeldeten Lohnsummen (vgl. AB 78, 80) monatliche Akontobeiträge zu entrichten hatte (vgl. AB 77, 79); ein Ausgleich erfolgte jeweils am Ende des Kalenderjahres (vgl. Art. 35 AHVV). Bei diesem Verfahren wird in Kauf genommen, dass der Arbeitgeber zu geringe oder zu hohe Akontozahlungen leistet, wobei er aber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden hat (Art. 35 Abs. 2 AHVV; UELI KIESER, a.a.O., Art. 14 N. 4), zumal es letztlich Sache des Unternehmens respektive der verantwortlichen Organe ist, fortlaufend die korrekten Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und monatlich abzuliefern (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Zwar unternahm die Stiftung mit Schreiben vom 13. April 2016 (AB 76) – und damit ohnehin nicht mehr während den vorliegend zu beurteilenden Beitragsjahren 2014 und 2015 – eine Nachdeklaration (Art. 35 Abs. 2 AHVV) und sie führte in der Folge mit der Beschwerdegegnerin auch entsprechende Korrespondenz (vgl. AB 71-75). Jedoch lehnte die Beschwerdegegnerin mit zwei Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die ab dem 1. Januar 2015 beantragte Nachdeklaration unter Verweis auf die bereits erfolgte Realisierung des Einkommens (vgl. dazu bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 17 E. 3.2.2.3 hiervor) ab, was von der Stiftung respektive den Beschwerdeführenden 1 und 2 als geschäftsführende Stiftungsräte in der Folge offenkundig akzeptiert wurde. Schliesslich verfängt die Argumentation der Beschwerdeführenden nicht, soweit sie auf die erfolgte Revision der Buchhaltungsunterlagen verweisen (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 9). Denn es erfolgte lediglich eine eingeschränkte Revision nach dem Schweizer Standard, ohne dass in diesem Zusammenhang qualifizierte Angaben oder gar eine Bestätigung hinsichtlich der buchhalterisch erfassten respektive der ausbezahlten Löhne durch die Revisionsstelle erfolgt wäre (vgl. die Revisionsberichte für die Geschäftsjahre 2014 [AB 23/61 f.] und 2015 [AB 23/83 f.]). Insgesamt sind damit die von der Beschwerdegegnerin für die Beitragsjahre 2014 und 2015 festgesetzten Schadenersatzpositionen ausgewiesen und nicht zu beanstanden. 3.3 Die Stiftung hat die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) verletzt. Damit ist das Tatbestandselement der Rechtswidrigkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) ohne weiteres zu bejahen. 3.4 3.4.1 Die Stiftung respektive die Beschwerdeführenden 1-6 als subsidiär haftende Stiftungsräte (vgl. E. 3.1 hiervor) sind der ihnen obliegenden Sorgfaltsplicht im Zusammenhang mit der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in widerrechtlicher Weise (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht nachgekommen, womit rechtsprechungsgemäss ein schuldhaftes Verhalten zu vermuten ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor). Die Beschwerdeführenden 1-6 vermögen demgegenüber nicht substantiiert Gründe aufzuzeigen, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen würden. 3.4.2 Auch wenn gemäss Rechtsprechung ein kurzfristiges Zurückbehalten von Sozialversicherungsbeiträgen zur Rettung des Unternehmens in einer schwierigen finanziellen Lage durchaus zulässig sein mag (vgl. E. 2.6 hiervor), können sich die Beschwerdeführenden 1-6 offensichtlich nicht auf solche Umstände berufen. Denn die Stiftung hat über Jahre hinweg und bereits auch vor dem vorliegend massgebenden Zeitraum (vgl. dazu E. 1.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 18 hiervor) die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge geradezu systematisch nicht (fristgerecht) bezahlt oder lediglich ungenügende Akontozahlungen geleistet. Dies geschah trotz der bereits vor 2014 bestandenen (vgl. dazu AB 81 f.) und danach andauernden erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten (vgl. die Revisionsberichte für die Geschäftsjahre 2014 [AB 23/61 f.] und 2015 [AB 23/83 f.] und die Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Geschäftsjahre 2014 sowie 2015 [Sammelbeilage AB 23]) und offenbar ungeachtet der zahlreichen Pfändungsverlustscheine für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge und rückgeforderte Familienzulagen (vgl. AB 48- 57, 58, 60-66 und 68). Die Möglichkeit der vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert einer Frist von weniger als einem Jahr (vgl. SVR 2011 Nr. 14, E. 3.4) bestand damit zu keinem Zeitpunkt. Unter diesen Umständen mutet befremdlich an, dass der Stiftungsrat den im Geschäftsjahr 2014 erzielten Jahresgewinn nicht zur Deckung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge verwendete, sondern thesaurierte (vgl. Geschäfts- und Tätigkeitsbericht 2014 S. 9 [Sammelbeilage AB 23]). 3.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden 1-6 unter Verweis auf verschiedene Transaktionen in den Jahren 2014 und 2015 (vgl. Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 20 ff.) ein Verschulden wiederholt damit bestreiten, dass die Stiftung nicht die gemeldeten Bruttolohnsummen geleistet habe (Beschwerde S. 25 Ziff. 48), ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Lohnsummen vorliegend bereits mit deren buchhalterischen Erfassung und nicht im Umfang der allfälligen nachfolgenden Auszahlung als realisiert zu gelten haben (vgl. E. 3.2.2.3 hiervor), was denn auch von den Beschwerdeführenden 1-6 ausdrücklich anerkannt wurde (vgl. Beschwerde S. 27 Ziff. 50 erster Satz). Weiter ist den Ausführungen der Beschwerdeführenden 1-6 entgegenzuhalten, dass sich – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht beanstandet (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4. ff.) – zwischen den deklarierten Löhnen, den andauernden Privatbezügen (ohne klare Deklaration des Verwendungszwecks) der Beschwerdeführenden 1 und 2 und den Geschäftsabschlüssen erhebliche Widersprüche ergeben, sodass sich weder der Umfang noch der Zeitpunkt der tatsächlich geflossenen, das heisst ausbezahlten Löhne nachvollziehen lässt. Diesbezüglich liefern auch die Auskünfte der Steuerverwaltung vom 3. November 2020 (AB 8) keinen wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 19 teren Aufschluss über die Einkommens- und Lohnverhältnisse der geschäftsführenden Beschwerdeführenden 1 und 2, da Letztere im vorliegend massgebenden Zeitraum ausnahmslos ihrer Pflicht zur Steuerdeklaration offenbar nicht nachkamen und nach Ermessen veranlagt wurden. Diese Umstände sind der Stiftung bzw. den Beschwerdeführenden 1-6 als deren Stiftungsratsmitglieder anzurechnen. 3.4.4 Die langdauernde ausbleibende respektive unvollständige Bezahlung der Beiträge stellt damit eine schuldhafte, zumindest grobfahrlässige Verletzung der dem Stiftungsrat obliegenden Sorgfaltspflicht und damit ein qualifiziertes Verschulden der Beschwerdeführenden 1-6 im Sinne von Art. 52 AHVG dar. 3.5 3.5.1 Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe (vgl. E. 2.6 hiervor) bestehen nicht. Insbesondere vermag eine allfällig erfolgte Delegation die übrigen Stiftungsratsmitglieder von Geschäftsführungskompetenzen an den Beschwerdeführer 1 (vgl. AB 16/1) keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen, da die nicht geschäftsführenden Stiftungsratsmitglieder, das heisst die Beschwerdeführenden 2-6, im Rahmen ihrer unübertragbaren Aufgaben zur Wahrnehmung der Oberaufsicht verpflichtet waren (vgl. E. 2.5.2 und 3.1.2 hiervor). Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ehrenamtlich und entschädigungslos gewesen sei (AB 16), da die Verantwortlichkeit gemäss Art. 52 AHVG davon unberührt bleibt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 63 mit Hinweisen). 3.5.2 Die Beschwerdeführenden 1-6 durften weiter – entgegen ihren Ausführungen (Beschwerde S. 26 Ziff. 48) – aufgrund der finanziellen Situation der Stiftung nicht davon ausgehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge (nebst den anderen Ausständen) innert nützlicher Frist (vollständig) nachgezahlt werden könnten (vgl. auch E. 3.4.2 hiervor). So hatte die Revisionsstelle der Stiftung bereits in ihren Berichten zur eingeschränkten Revision vom 3. Dezember 2016 (AB 23/61 f. und 83 f.) für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass die Stiftung annahmeweise die Finanzierungsbemühungen nicht erfolgreich abschliessen und die bestehenden erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten nicht beseitigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 20 können werde, womit die Möglichkeit einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung i.S.v. Art. 84a Abs. 2 ff. ZGB bestehe. Die Stiftung hatte zudem seit 2014 Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse (vgl. die Kontoauszüge vom 7. Januar 2019 [etwa in AB 46/4 ff.]) und diverse gegen sie lautende Pfändungsverlustscheine für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge und zurückgeforderte Familienzulagen (vgl. AB 48-57, 58, 60-66 und 68), womit offensichtlich nicht allein kurzfristige Ausstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.6 hiervor) bestanden. Die Möglichkeit einer vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert einer Frist von weniger als einem Jahr (vgl. SVR 2011 Nr. 14, E. 3.4) entfällt bereits aus dem Grund, da die Stiftung ihre Abrechnungspflicht über mehrere Jahre verletzte. Ebenso erscheint die Zurückbehaltung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von knapp Fr. 40'000.-- angesichts eines Kapitalbedarfs von circa Fr. 70'000'000.-- für die Realisierung des von der Stiftung angestrebten Pflegezentrums und den darin gebundenen Vorleistungen der Stiftung von Fr. 1'800'000.-- (vgl. AB 40/48 f.) weder für die Rettung der Projektfinanzierung noch der Stiftung ausschlaggebend; sie ist hierfür aufgrund der in Frage stehenden Beträge objektiv klar nicht geeignet (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 40 E. 4.2.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2; UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 59 mit Hinweisen). Daran vermögen schliesslich die von den Beschwerdeführenden 1-6 ins Recht gelegten verschiedenen "Investitions- und Finanzierungszusagen" (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 37-41) nichts zu ändern, da diese zwischen März 2013 und Oktober 2016 datierenden Schreiben ebenso in Abhängigkeit zur Realisierung der gescheiterten Projektfinanzierung standen, insbesondere das weitere Vorgehen der Projektumsetzung betrafen und gestützt auf die besagten Schreiben der Stiftung keine Mittel zuflossen. Eine ernsthafte und zielgerichtete Bemühung um Sanierung der Stiftung (vgl. SVR 2017 AHV Nr. 19 S. 64 E. 8.2) ist hierin nicht zu erkennen. 3.6 Ein pflichtgemässes Verhalten der Beschwerdeführenden 1-6 bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge hätte den Schaden verhindern können. Demnach ist ein adäquater Kausalzusammenhand zwischen der Missachtung der Vorschriften (vgl. E. 2.4 hiervor) und dem eingetretenen Schaden gegeben (vgl. E. 2.7 hiervor). Soweit die Beschwerdeführenden 1-6 ein Mitverschulden der Ausgleichskasse im Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 21 mit der Berechnung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 geltend machen (Beschwerde S. 26 f. Ziff. 49 f.), ist dem nicht zu folgen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor), lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 (AB 69 f.) die von der Stiftung am 13. April 2016 (AB 76) beantragte Anpassung der massgeblichen Löhne ab, was von der Stiftung respektive dem Stiftungsrat als deren oberstes Organ faktisch anerkannt wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin nachfolgend für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge auf die buchhalterisch erfassten, geschuldeten Löhne und nicht auf allfällig tatsächlich ausbezahlte Lohnbestandteile abstellte, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.4.3 und 3.2.2.3 hiervor) und hierin keine haftungsreduzierende grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse erkennbar. 3.7 3.7.1 Hinsichtlich der Frage der Verjährung ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 3 AHVG im Zuge der Revision des Verjährungsrechts im Obligationenrecht per 1. Januar 2020 angepasst wurde (siehe dazu AS 2018 5343). Mangels diesbezüglich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Nachdem über die Stiftung am TT. Februar 2018 der Konkurs eröffnet (SHAB Nr. … vom TT. Februar 2018) und dieser mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom 25. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt wurden (SHAB Nr. … vom TT. Juli 2018), realisierte sich der Schaden als Auslöser für den Beginn der Verjährungsfristen vor der Änderung der Verjährungsbestimmungen. Demnach gelangen vorliegend die Verjährungsbestimmungen gemäss aArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. 3.7.2 Gemäss aArt. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Eintritt des Scha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 22 dens als Beginn der absoluten fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt im Falle der Uneinbringlichkeit sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). Bei einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven liegt die Schadenskenntnis grundsätzlich im Zeitpunkt der Publikation der Verfahrenseinstellung, das heisst es wird auf die Veröffentlich der Verfahrenseinstellung im SHAB abgestellt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 126 mit Hinweis auf BGE 129 V 195). 3.7.3 Der für die relative zweijährige Verjährungsfrist massgebende Zeitpunkt ist die im SHAB Nr. … vom TT. Juli 2018 erfolgte Publikation der Einstellung des Konkurses über die Stiftung mangels Aktiven am 25. Juni 2018. Mit Erlass der Schadenersatzverfügungen am 7. Januar 2019 (AB 41-46) und der Einspracheentscheide am 20. November 2020 (AB 2-7) hat die Beschwerdegegnerin sowohl die relative zwei- als auch die absolute fünfjährige (unterbrechbare) Verjährungsfrist gewahrt (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 139). Die Schadenersatzforderung ist damit nicht verjährt, was von der Beschwerdeführenden 1-6 zu Recht nicht bestritten wird. 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Die angefochtenen sechs Einspracheentscheide vom 20. November 2020 (AB 2-7) sind damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 23 behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’200.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden 1-6 je zu einem Sechstel (Fr. 200.--) zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren AHV/2021/12, AHV/2021/13, AHV/2021/14, AHV/2021/15, AHV/2021/16 und AHV/2021/500 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden 1-6 je zu einem Sechstel (Fr. 200.--) auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2021, AHV/21/12, Seite 24 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt MLaw G.________ sechsfach z.H. der Beschwerdeführenden 1-6 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung bei Verfahren gemäss Art. 52 AHVG Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt betreffend die Beschwerdeführenden 1-4 und 6 Fr. Fr. 39'618.80 und betreffend den Beschwerdeführer 5 Fr. 27'145.60. (Zum Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG vgl. SVR 2011 AHV Nr. 20 S. 71).

200 2021 12 — Bern Verwaltungsgericht 19.08.2021 200 2021 12 — Swissrulings