Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 18.11.2021 200 2020 894

18. November 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,666 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. November 2020

Volltext

200 20 894 EL KNB/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. November 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ vertreten durch Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. November 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1927 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse sprach ihr die AKB ab dem 1. Januar 2019 Ergänzungsleistungen zu (AB 19, 21, 24). Mit Schreiben vom 23. April 2020 (AB 29) stellte die AKB die bis anhin ausgerichteten Ergänzungsleistungen unter Hinweis auf notwendige weitere Abklärungen im Zusammenhang der Entschädigung aus einer Nutzniessung vorsorglich per 30. April 2020 ein. Nach Vornahme der angekündigten Abklärungen verneinte die AKB mit Verfügung vom 7. September 2020 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2020 bei Mehreinnahmen von Fr. 9'893.--; dabei rechnete sie ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 16'850.-- an (AB 33 S. 5 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 34) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 3. November 2020 (AB 36) ab. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch B.________, diese vertreten durch Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 3. November 2020 sei aufzuheben und in der Berechnung über die Ergänzungsleistung sei kein Vermögens- und Einkommensverzicht aufzurechnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 nahm die Beschwerdeführerin abschliessend Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. November 2020 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2020 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht ein Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 16'850.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und ohne die Anrechnung eines Verzichtseinkommens die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 6'957.-- pro 2020 übersteigen würden (vgl. AB 33 S. 6), erreicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 4 der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage [nachfolgend aArt.] zu beurteilen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 5 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 2.4.2 Die Einräumung eines unentgeltlichen beschränkten dinglichen Rechts (Nutzniessung, Wohnrecht) an der abgetretenen Liegenschaft zugunsten des Abtreters oder der Abtreterin stellt eine Gegenleistung der übernehmenden Person dar, welche bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb der Kapitalwert des beschränkten dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Abtretung resp. der Entäusserung ermittelt und vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Die Kapitalisierung dieses Betrages ist praxisgemäss nach der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) herausgegebenen Tabelle vorzunehmen (BGE 122 V 394 E. 4b S. 399, 120 V 182 E. 4e S. 186). 2.4.3 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 6 eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). 3. 3.1 Der Anrechnung eines Verzichtseinkommens in der Höhe von Fr. 16'850.-- liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bildete zusammen mit ihrem Bruder die Erbengemeinschaft ihrer Mutter mit internen Anteilen von je ½. Mit Erbteilungsvertrag vom 18. Dezember 2013 (AB 27 S. 2 ff.) trat die Beschwerdeführerin aus der Erbengemeinschaft ihrer Mutter aus und übertrug ihrem Bruder im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung das Grundstück …, Grundbuchnummer … sowie ein Depot bei der Bank D.________ zu Alleineigentum (Ziff. 3). Im Gegenzug übernahm der Bruder die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte und die damit sichergestellten Hypothekardarlehen von total restanzlich Fr. 700'000.-- (Ziff. 6). Gleichzeitig hat sich die Beschwerdeführerin die lebenslängliche Ertragsnutzniessung an der Hälfte des Grundstücks und der Hälfte des Depots vorbehalten. Hierfür wurde zunächst ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht errichtet (Ziff. 15). Dieses wurde anschliessend in eine Ertragsnutzniessung umgewandelt, wobei hierfür ein Entgelt von mindestens Fr. 24'000.-- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 7 maximal Fr. 32'000.-- jährlich, je nach Ergebnis der Liegenschaftsrechnung, vereinbart wurde (Ziff. 16). Konkret erhielt die Beschwerdeführerin jährlich Fr. 24'800.-- (AB 25). Soweit die Beschwerdeführerin abweichend davon von einer jährlichen Zahlung von Fr. 28'000.-- ausgeht (Beschwerde S. 3 Ziff. 6 und 8), findet dies in den Akten keine Stütze. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin betrachtete die zwei Vorgänge (Einräumung des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts an der Hälfte des Grundstücks und der Hälfte des Depots sowie dessen anschliessende Umwandlung in eine Ertragsnutzniessung) separat, einerseits unter dem Titel "Vermögensverzicht" und andererseits unter dem Aspekt "Einkommensverzicht". Zunächst berechnete sie den kapitalisierten Wert des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts (Fr. 308'693.--), stellte diesen dem Wert der erbrechtlichen Ansprüche (Fr. 166'067.--) gegenüber und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe für den Verzicht auf den Erbschaftsanteil eine adäquate Gegenleistung erhalten, weshalb kein Vermögensverzicht vorliege (AB 36 S. 2). In einem zweiten Schritt verglich sie die Nettoerträge aus der Nutzniessung an der Hälfte des Grundstücks und der Hälfte des Depots (Fr. 41'650.--) mit der erbrachten jährlichen Entschädigung (Fr. 24'800.--), verneinte eine adäquate Gegenleistung für den Verzicht auf die (Real-)Nutzniessung und rechnete die Differenz von Fr. 16'850.-- als Verzichtseinkommen an (AB 36 S. 3). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, die Ertragsnutzung sei nicht als Gegenleistung für die Abtretung des Liegenschafts- und Depotanteils heranzuziehen, sondern die Realnutzniessung. Diese sei bedingungslos errichtet und ohne Rechtspflicht in eine Ertragsnutzniessung umgewandelt worden. Dies sei freiwillig geschehen und sei nicht adäquat entschädigt worden (S. 5 Ziff. 2.4 am Ende). 3.2 Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die Errichtung der (Real-)Nutzniessung und deren anschliessende Umwandlung in eine Ertragsnutzniessung als zwei unabhängige Rechtsgeschäfte zu betrachten (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4 oben) und beide separat auf das Vorliegen einer Verzichtshandlung zu prüfen, ist nicht korrekt. Mit dem Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 8 schluss des Erbteilungsvertrages vom 18. Dezember 2013 (AB 27 S. 2 ff.) übertrug die Beschwerdeführerin ihre je hälftigen Anteile am Grundstück …, Grundbuchnummer … sowie am Depot bei der Bank D.________ an ihren Bruder, wobei schlussendlich als Gegenleistung im Rahmen der Ertragsnutzniessung ein Entgelt von mindestens Fr. 24'000.-- und maximal Fr. 32'000.-- jährlich vereinbart wurde. Dieser Vorgang stellt das einzige abgeschlossene und auf eine mögliche Verzichtshandlung zu überprüfende Rechtsgeschäft dar. Die Tatsache, dass vertraglich zunächst eine Realnutzniessung errichtet und diese anschliessend in eine Ertragsnutzniessung umgewandelt worden ist, ändert hieran nichts, erfolgte dies doch einzig mit Blick auf den notwendigen Eintrag der Nutzniessung als Personaldienstbarkeit im Grundbuch. Dementsprechend ist auch nicht entscheidend, dass die Realnutzniessung bedingungslos errichtet und ohne Rechtspflicht in eine Ertragsnutzniessung umgewandelt worden ist. Massgebend ist vorliegend einzig das Resultat der getroffenen Vereinbarung, hierzu ist der Erbteilungsvertrag in seiner Gesamtheit zu betrachten. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Zahlung in der Höhe von Fr. 24'800.--, welche die Beschwerdeführerin jährlich im Rahmen der Ertragsnutzniessung erhält, einen adäquaten Gegenwert für die Abtretung ihres Erbanspruches an ihren Bruder darstellt, mithin ob ein Vermögensverzicht vorliegt. Massgebender Zeitpunkt für die Bewertung der abgetretenen Vermögenswerte ist der Zeitpunkt der (vermeintlichen) Verzichtshandlung (vgl. E. 2.4.2 hiervor), hier der 8. Januar 2014 (Eintragung im Grundbuch [vgl. AB 27 S. 9]). 4.1.1 Ausgehend vom amtlichen Wert des übertragenen Grundstücks von Fr. 893'300.-- (AB 32 S. 3), dem im Jahr 2014 für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Kanton Bern geltenden Repartitionswert von 100 % (Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018, geändert am 26. August 2020) sowie der auf dem Grundstück lastenden Hypothekarschuld von Fr. 702'500.-- (AB 32 S. 3) betrug der Nettowert des Grundstückes im Jahr 2014 Fr. 190'800.--, wovon die Hälfte und damit Fr. 95'400.-- der Beschwerdeführerin zustand. Vom Ende 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 9 einen Wert von Fr. 141'334.-- aufweisenden Depot bei der Bank D.________ stand der Beschwerdeführerin ebenfalls die Hälfte, ausmachend Fr. 70'667.--, zu. Demnach wies die für die Prüfung einer Verzichtshandlung massgebende Leistung der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Wert von Fr. 166'067.-- auf. 4.1.2 Die Gegenleistung in der Höhe von Fr. 24'800.-- ist zu kapitalisieren (vgl. E. 2.4.2). Der Kapitalisierungsfaktor beträgt bei der im Januar 2014 86 Jahre alt gewesenen Beschwerdeführerin unbestrittenermassen 7.41 (1'000 / 134.93 [ESTV, Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten]; Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Rz. 3532.08, Anhang 14.3). Dementsprechend ergibt sich ein Kapitalwert der Gegenleistung von Fr. 183'768.-- (Fr. 24'800.-- x 7.41). 4.2 Nach dem Dargelegten ist der Kapitalwert der jährlich an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistung höher als der Nettowert der von ihr im Rahmen der Erbteilung übertragenen Vermögenswerte. Damit ist ein Verzicht zu verneinen. Dementsprechend entfällt die Anrechnung eines Verzichtsvermögens und ebenso die Berücksichtigung eines darauf entfallenden hypothetischen Ertrages (vgl. BGE 122 V 394 E. 5b S. 401). Wie es sich damit verhält, dass die Beschwerdeführerin die im Grundbuch zu ihren Gunsten eingetragene Nutzniessung am 27. Mai 2016 löschen liess (AB 25 S. 10), braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, da ihr die mit Erbteilungsvertrag vom 18. Dezember 2013 (AB 27 S. 2 ff.) vereinbarte Leistung trotz der Löschung weiterhin ausbezahlt worden ist. Die Folgen einer allfälligen zukünftigen Einstellung dieser Leistungen auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin dannzumal zu prüfen. 4.3 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. November 2020 (AB 36) aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Prüfung des EL-Anspruchs ab 1. Mai 2020 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 16'850.-- an die Verwaltung zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 10 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher C.________ vom 10. Mai 2021 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 1'899.85 (inkl. Auslagen und MWST). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'899.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2021, EL/20/894, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2020 894 — Bern Verwaltungsgericht 18.11.2021 200 2020 894 — Swissrulings