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Bern Verwaltungsgericht 06.09.2021 200 2020 877

6. September 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,210 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020

Volltext

200 20 877 ALV WIS/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. September 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, ALV/20/877, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. November 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 172 f.) und beantragte am 25. November 2019 Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. November 2019 (AB 176 ff.). Am 12. Dezember 2019 trat die Versicherte eine Stelle bei der B.________ AG (Arbeitsort C.________, ...) an (AB 99 f.), wobei der hierbei erzielte Lohn als Zwischenverdienst angerechnet wurde (AB 81, 84 ff., 92 f., 96 ff., 101 ff.). Die Versicherte kündigte diese Anstellung per 11. März 2020 (AB 72). In der Folge räumte ihr die Unia die Möglichkeit ein, sich zum Kündigungsgrund zu äussern, wovon sie am 15. Mai 2020 Gebrauch machte (AB 73 f.). Zudem holte die Unia Stellungnahmen der ehemaligen Arbeitgeberin ein (AB 55, 65, 68). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 (AB 51 ff.) stellte die Unia die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 respektive effektiv 15.4 Tagen (vgl. E. 3.2.3 in fine hiernach) ab dem 12. März 2020 ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 26, 31) wies die Unia mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 (AB 15 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. November 2020 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Oktober 2020 seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, ALV/20/877, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 (AB 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 respektive effektiv 15.4 (vgl. E. 3.2.3 in fine hiernach) Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einstellte. 1.3 Bei einer Einstellung von effektiv 15.4 Tagen à Fr. 172.85 (AB 43 f.) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, ALV/20/877, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Unzumutbar ist namentlich eine Arbeit, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) oder die dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst; Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, ALV/20/877, Seite 5 ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das unbefristete Teilzeitarbeitsverhältnis (Zwischenverdienst) während der Probezeit am 4. März 2020 per 11. März 2020 kündigte (AB 72), ohne dass ihr eine neue Anstellung zugesichert war. Es liegen gestützt auf die Akten auch keine Hinweise vor, dass sie gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Die Aufgabe eines zumutbaren Zwischenverdienstes erfüllt den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. D67 [abrufbar unter <www.arbeit. swiss>]; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Zu prüfen ist, ob die Stelle bei der B.________ AG (Arbeitsort C.________, ...) unzumutbar war (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.1.1 Als Grund der Kündigung gab die Beschwerdeführerin im „Formular über die Kündigung Ihrer letzten Stelle“ (AB 73 f.) an, der Lohn und die Leistung habe in keinem Verhältnis gestanden. Trotz Umsatzsteigerung sei ihre Nachfrage nach einer Lohnerhöhung abgelehnt worden. Sie habe sich auch bei der Arbeitslosenversicherung abmelden wollen, was mit einem Lohn von Fr. 19.55 pro Stunde unmöglich sei. Sie habe sich wie eine schlecht bezahlte Putzfrau gefühlt. Im Übrigen sei aufgrund Corona das C.________ am 17. März 2020 geschlossen worden (AB 74 Ziff. 2.4). Die ehemalige Arbeitgeberin bestätigte mit E-Mail vom 26. Mai 2020 (AB 65), dass die Beschwerdeführerin als Kündigungsgrund angegeben habe, sie sei mit dem Lohn nicht einverstanden. Sie habe nach einer Lohnerhöhung gefragt, was nach der kurzen Anstellungszeit nicht möglich gewesen sei. Ausserdem gebe es feste Lohnstrukturen, die eingehalten werden müssten. Die Beschwerdeführerin sei als ... eingestellt gewesen und habe einen guten Eindruck hinterlassen. Sie sei ungelernt und habe keine Erfahrungen in diesem Bereich (AB 65).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, ALV/20/877, Seite 6 3.1.2 In Bezug auf die finanzielle Zumutbarkeit ist festzuhalten was folgt: Gemäss dem Landesgesamtarbeitsvertrag des … (L-GAV) betrug der monatliche Mindestlohn einer Mitarbeiterin ohne Berufslehre bei einem Vollzeitpensum in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 3'470.--, was bei einer 42- Stunden Woche einem Stundenlohn (ohne Zuschläge für Ferien-, Feiertage und 13. Monatslohn) von Fr. 19.07 entspricht (AB 58). Der Stundenlohn der Beschwerdeführerin, welche über keine Berufsausbildung im …bereich verfügt (AB 65), betrug brutto Fr. 19.55 (zzgl. Ferienentschädigung von 10.65 %, Feiertagsentschädigung von 2.27 % und Anteil 13. Monatslohn von 8.33 %; AB 99) und war demnach über dem Mindestlohn, womit die Arbeitsstelle hinsichtlich des Lohnes zumutbar war. Daran ändert nichts, dass der Lohn weniger als 70 % des versicherten Verdienstes einbrachte, erhielt die Beschwerdeführerin doch Kompensationszahlungen (AB 81, 87, 93, 101; vgl. E. 2.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund begründet auch die Ablehnung der Nachfrage der Beschwerdeführerin nach einer Lohnerhöhung während der Probezeit (AB 72, 74 Ziff. 2.4, 99) selbstredend keine Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle. Soweit die Beschwerdeführerin zudem sinngemäss geltend macht, mit einem Pensum von 60 % hätte sie nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und wäre nach wie vor auf Unterstützungsleistungen angewiesen gewesen (AB 26, 74 Ziff. 2.4), verkennt sie, dass versicherte Personen verpflichtet sind, einen Zwischenverdienst anzunehmen bzw. beizubehalten, solange sie Anspruch auf Kompensationszahlungen haben (AVIG-Praxis ALE, Rz. D66). 3.1.3 Ferner wird weder geltend gemacht noch sind den Akten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Zwischenverdienst in persönlicher oder medizinischer Hinsicht unzumutbar gewesen wäre respektive entschuldbare Gründe für die Kündigung vorlagen. Die aktenkundigen Arztzeugnisse, wonach die Beschwerdeführerin vom 11. Mai bis 5. Juni 2020 voll arbeitsunfähig gewesen sei (AB 62 ff.), betreffen nicht den hier fraglichen Zeitraum während des Zwischenverdienstes vom 12. Dezember 2019 bis 11. März 2020 (AB 72, 99). Die Beschwerdeführerin führte im „Formular über die Kündigung Ihrer letzten Stelle“ (AB 73 f.) denn auch explizit an, die Kündigung sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (AB 73 Ziff. 2.1). Dass die Art der Beschäftigung womöglich nicht den Wünschen der Beschwerdeführerin entsprach, genügt für die Annahme einer Unzumutbarkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, ALV/20/877, Seite 7 nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass die pandemiebedingte Schliessung der …betriebe von Vornherein keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Zwischenverdienstes der Beschwerdeführerin hatte. Besagter Bundesratsbeschluss erfolgte am 16. März 2020 (Medienmitteilung vom 16. März 2020; abrufbar unter <www.admin.ch> Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) und damit nach der Kündigung vom 4. März 2020 (AB 72). 3.1.4 Nach dem Dargelegten ist von einer freiwilligen Aufgabe der Stelle ohne triftige Gründe auszugehen, was, wie gesagt (vgl. E. 3.1 hiervor), eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) darstellt und welche die Beschwerdegegnerin zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktionierte. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion. 3.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 3.2.2 Die mit Verfügung vom 1. Juli 2020 (AB 51 ff.) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 (AB 15 ff.) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen entspricht der minimalen Anzahl Einstelltage im Rahmen eines schweren Verschuldens, zu welchem die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund zählt (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV; AVIG-Praxis ALE, Rz. D75 Ziff. 1.D). Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in pflichtgemässem Ermessen alle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, ALV/20/877, Seite 8 persönlichen Umstände, indem sie die Sanktion auf das Minimum bei einem schweren Verschulden festsetzte. Es liegen keine Gründe vor, welche ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würden (vgl. E. 3.2.1 hiervor). 3.2.3 Bei einem Zwischenverdienst ist Gegenstand der Einstellung allein der betragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensationszahlungen. Nur im Umfang dieser Differenz kann unter den Gesichtspunkten der Kausalität und Verhältnismässigkeit von einer schuldhaft verlängerten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. D68; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Februar 2007, C 17/07, E. 4). Die Beschwerdeführerin wurde demnach zu Recht nur soweit eingestellt, als die Arbeitslosenentschädigung den bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes (ausgehend von der durchschnittlichen Arbeitszeit von 24.6 Stunden pro Woche [AB 99; vgl. auch Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach es sich hierbei um eine garantierte Mindestarbeitszeit handle {AB 55}]) zustehende Differenzausgleich überstiegen hätte, was einer Einstellung von effektiv 15.4 Tagen entspricht (AB 18 E. 13). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2020 (AB 15 ff.) sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Sept. 2021, ALV/20/877, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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