200 20 863 ALV ACT/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. März 2021 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich nach einer per Ende August 2019 in … absolvierten … (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], [act. II] 245) am 8. November 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 251 f.) und stellte am 11. März 2020 (act. II 253 ff.) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. November 2019. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 (act. II 205-207) verneinte das AVA (Arbeitslosenkasse Zahlstelle Bern) einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 8. November 2019 mit der Begründung, die Versicherte habe die verlangte Wohnsitzbestätigung nicht eingereicht. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 166 f.) hiess das AVA (Arbeitslosenkasse Fachdienst) mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 (act. II 135-141) insoweit teilweise gut, als es die Zahlstelle Bern verpflichtete, den Anspruch ab 1. April 2020 neu zu prüfen. Soweit weitergehend, wies es die Einsprache ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2020 Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei in Anerkennung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. November 2019 aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2021 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2021 bestätigt die Beschwerdeführerin das beschwerdeweise gestellte Rechtsbegehren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. 2) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020 (act. II 135-141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 8. November 2019 bis 31. März 2020. 1.3 Da der Streitwert bei einer potentiellen Anspruchsberechtigung von knapp fünf Monaten sicher unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind u.a. Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Letzteres ist grundsätzlich mit einer Wohnsitzbescheinigung zu belegen (vgl. auch SECO, AVIG-Praxis ALE, B336; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.2 Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Im Weiteren bestimmt Art. 29 AVIV unter dem Titel "Geltendmachung des Anspruchs", soweit vorliegend von Interesse, was folgt: Abs. 1: Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse einreicht: a. den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag; b. das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars; c. die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre; d. das Formular «Angaben der versicherten Person»; e. die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt. Abs. 2: Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: a. das Formular «Angaben der versicherten Person»; b. die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste; c. die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 5 Abs. 3: Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. 2.3 Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Taggeldanspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). Die Dreimonatsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG ist eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder innert einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Entscheid des BGer vom 23. November 2007, 8C_136/2007, E. 2.1). Die versicherte Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe der Unterlagen (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 146). Zweck der Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (BGer 8C_439/2014 E. 3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. November 2019 zur Arbeitsvermittlung an (act. II 251 f.). Im ersten Beratungsgespräch vom 29. November 2019 wurde sie explizit darauf hingewiesen, dass sie kas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 6 senrelevante Unterlagen direkt an die Arbeitslosenkasse schicken solle (act. II 160 f.). In ihrer Eingabe vom 27. Januar 2021 bestätigt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass anlässlich dieses Gesprächs auch die "dreimonatige Frist für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung" genannt worden sei (S. 1). Am 11. März 2020 erfolgte ein weiteres Beratungsgespräch. Zu dessen Inhalt wurde festgehalten, der Beschwerdeführerin sei es immer noch nicht gelungen, die Unterlagen für die Antragsstellung einzureichen. Es werde darauf gedrängt, dass sie wenigstens einen Antrag einreiche; sie riskiere sonst, dass das Dossier wegen "Nichteinreichen der Unterlagen geschlossen" werde. Sodann sei gemeinsam aufgelistet worden, welche Unterlagen sie einfordern und einreichen müsse; die Beschwerdeführerin solle sich Hilfe für die administrativen Belange holen (act. II 159). Gleichentags – mithin am 11. März 2020 – stellte die Beschwerdeführerin (unter alleiniger Einreichung des Anmeldeformulars) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. November 2019 (act. II 253 ff.). Mit Schreiben vom 27. März 2020 (act. II 247 f.) forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf, zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung eine Kopie der Wohnsitzbestätigung, eine Ausbildungsbestätigung sowie die ausgefüllten Formulare "PD U1" und "Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2019" zuzustellen, wobei er sich für das "rasche Einreichen" bedankte. Gleichzeitig wies der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Säumnisfolgen bzw. darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde; hierzu müssten alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV eingereicht werden. Gleichentags – also am 27. März 2020 – stellte die Beschwerdeführerin mittels E-Mail die Dokumente betreffend die abgeschlossene Ausbildung, einen Lohnausweis sowie ein Arztzeugnis zu verbunden mit der Bemerkung, "Wahrscheinlich brauchen Sie noch einige Dokumente mehr von mir, was genau?" (act. II 242 f.). Mit E-Mail vom 30. März 2020 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, sie werde demnächst ein Schreiben erhalten, worin die benötigten Unterlagen aufgeführt seien. Jedoch würden noch eine Arbeitgeberbescheinigung inkl. Lohnabrechnungen (betreffend einen Zwischenverdienst) sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages und des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 7 Kündigungsschreibens benötigt. Gleichzeitig wies er die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die per 8. November 2019 eröffnete Rahmenfrist darauf hin, sie habe drei Monate Zeit gehabt, die vollständigen Unterlagen einzureichen, womit die Frist abgelaufen sei. Damit der Anspruch per Dezember 2019 geprüft werden könne, würden die Unterlagen bis Ende März 2020 benötigt (act. II 242). Am 30. März 2020 unterzeichnete die Beschwerdeführerin zwei Formulare "Angaben der versicherten Person für den Monat" November und Dezember 2019 (act. II 234-237). Dabei geht aus den Akten nicht hervor, wann diese Dokumente beim Beschwerdegegner eingingen; jedoch enthalten auch diese Formulare den ausdrücklichen Hinweis auf die Dreimonatsfrist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG. Am 31. März 2020 (act. II 240 f.) ging beim Beschwerdegegner sodann ein von der Beschwerdeführerin und ihrer Ergotherapeutin unterzeichnetes, mit "Wartetage" betiteltes sowie undatiertes Schreiben ein, worin einerseits darum ersucht wurde, "die Taggelder bereits für November gutzusprechen"; in Bezug auf die hier im Fokus stehende Wohnsitzbestätigung wird in diesem Schreiben festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in … angemeldet. Auf die Wohnsitzbestätigung habe sie "coronabedingt" zurzeit keinen Zugriff – ob auch ein anderer Beleg, z.B. ein Steuerbeleg, akzeptiert werde? Mit E-Mails vom 6. April 2020 (act. II 227 f.), 18. Mai 2020 (act. II 231 f.) und 24. Mai 2020 (act. II 209 f.) orientierte die Beschwerdeführerin über die Arbeitssituation bzw. stellte weitere Dokumente zu. Am 4. Mai 2020 (act. II 158 f.) erfolgte ein weiteres Beratungsgespräch, worin auch auf das Schreiben der Ergotherapeutin sowie die nach wie vor fehlenden Unterlagen Bezug genommen wurde. Abermals wurde der Beschwerdeführerin nahegelegt, sich in Bezug auf die Erledigung der administrativen Belange Hilfe zu holen, wobei ihr die "Koordinaten von der Erwachsenenhilfe …" angegeben wurden. Am 30. Juni 2020 (act. II 182) fragte die Beschwerdeführerin nach dem "Bearbeitungsstand" ihres Dossiers. Am 10. Juli 2020 (act. II 205-207) erliess der Beschwerdegegner sodann die Verfügung, worin er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. November 2019 mangels Einreichung der Wohnsitzbestätigung verneinte. Die vom 9.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 8 Juli 2020 datierende Wohnsitzbescheinigung (act. II 181) ging schliesslich Anfang August 2020 beim Beschwerdegegner ein (vgl. act. II 140 unten). 3.2 Mit Blick auf das hiervor Dargelegte ist zunächst erstellt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg über die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs, über die einzureichenden Unterlagen sowie – nach dem am 11. März 2020 erfolgten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 253 ff.) – spätestens mit Schreiben vom 27. März 2020 (act. II 247 f.) über die Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hinreichend ins Bild gesetzt war. Im Weiteren steht – zu Recht – ausser Streit, dass es für die Abklärung der Anspruchsberechtigung mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. 14 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. E. 2.1 vorne) einer Wohnsitzbescheinigung bedurfte bzw. es sich hierbei um ein Dokument im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. e bzw. Abs. 2 lit. c AVIV handelt (vgl. E. 2.2 vorne). Ebenso steht in Anbetracht der im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass die vom 9. Juli 2020 datierende Wohnsitzbescheinigung (act. II 181) dem Beschwerdegegner erst Anfang August 2020 zugestellt wurde (act. II 140 unten). Die Beschwerdeführerin kritisiert, ihr sei nach Erhalt des Schreibens vom 27. März 2020 (act. II 247 f.) am 30. März 2020 mit Blick auf die Anspruchswahrung für den Monat Dezember 2019 (vgl. act. II 242) nur noch ein Tag zur Vervollständigung der Unterlagen verblieben, was nicht angemessen sei (Beschwerde, S. 2). Zwar steht fest, dass mit dem genannten Schreiben erstmals eine schriftliche Androhung der Säumnisfolgen (Art. 29 Abs. 3 AVIV; vgl. E. 2.2 vorne) aktenkundig vorliegt. Ob damit der Beschwerdeführerin trotz des anlässlich der Beratung vom 11. März 2020 erfolgten Hinweises, wonach bei "Nichteinreichen der Unterlagen" das Dossier "geschlossen" werde (act. II 159), eine Nachfrist hätte gewährt werden müssen (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, C194), kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben. Denn jedenfalls wurde – wie gezeigt – die Wohnsitzbescheinigung erst Anfang August 2020 zugestellt, womit aufgrund der nach Art. 20 Abs. 3 AVIG geltenden Dreimonatsfrist (vgl. E. 2.3 vorne) der Taggeldanspruch für den Dezember 2019 sowie die Folgemona-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 9 te bzw. mindestens für die vor dem 1. April 2020 liegenden Kontrollperioden grundsätzlich verwirkt ist. Ferner folgt zwar aus den Akten, dass der Beschwerdegegner auf das bei ihm am 31. März 2020 eingegangene, von der Beschwerdeführerin und ihrer Ergotherapeutin unterzeichnete (undatierte) Schreiben (act. II 240 f.) nicht schriftlich reagierte. Wohl hätte die Beschwerdeführerin bei einer Zustellung der vollständigen Unterlagen im Monat April 2020 den Taggeldanspruch bereits ab dem Januar 2020 wahren können. Aus dem Umstand, dass eine Reaktion auf das vorgenannte Schreiben ausblieb, vermag die Beschwerdeführerin jedoch in Anbetracht der klaren Anweisung des Beschwerdegegners im Schreiben vom 27. März 2020 hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen (act. II 247) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen hätte sie sich bei allfälligen Unsicherheiten im Verlauf des Monats April 2020 beim Beschwerdegegner erkundigen können, ob der Nachweis über den Wohnsitz auch anderweitig erbracht werden kann, was unbestrittenermassen nicht erfolgte (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] III/2.1-2.3, 3 f.). Sodann wurde die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. Mai 2020 erneut auf die noch ausstehenden Unterlagen hingewiesen (act. II 158). Es kann deshalb sowie in Anbetracht der insgesamt diversen Beratungsgespräche (vgl. act. II 157-161) nicht gesagt werden, sie hätte seitens des Beschwerdegegners hinsichtlich der zwecks Anspruchswahrung einzureichenden Unterlagen keine hinreichende Hilfestellung erhalten (Beschwerde, S. 2 oben). Namentlich waren die Anweisungen eindeutig und die Beschwerdeführerin dürfte denn auch ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, eine Wohnsitzbescheinigung beizubringen, zumal diese auch elektronisch bestellt werden kann (vgl. …). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, ihr sei mit Schreiben vom 27. März 2020 "eine Anerkennung auf Prüfung der Leistungsberechtigung ab Dezember 2019 zugesprochen" worden (Eingabe vom 27. Januar 2021, S. 2), verkennt sie, dass für die Anerkennung des Anspruchs die rechtzeitige Einreichung der Wohnsitzbescheinigung als notwendiges Dokument erforderlich gewesen wäre, diese jedoch erst im August 2020 erfolgte, womit zum vornherein kein Taggeldanspruch für den Monat Dezember 2019 besteht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 10 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe aus gesundheitlichen Gründen – konkret wegen eines im März 2020 erlittenen Unfalles sowie wegen ihrer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) – nicht rechtzeitig handeln können (Beschwerde, S. 2). Damit beantragt sie eine Wiederherstellung der verpassten Frist. Eine Verwirkungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen, o.Ä. (BGE 136 II 187 E. 6 S. 193). Diese Wiederherstellungsgründe gelten auch im Rahmen von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 145 mit Hinweis auf BGE 114 V 123 E. 3b S. 125). 3.4 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 29. Juli 2020 (act. I II/2) schlug die Beschwerdeführerin am 1. März 2020 den Kopf an. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis am 15. März 2020 attestiert (act. I II/1). Dafür, dass aus diesem Unfall eine – auch nur kurzzeitige – Handlungsunfähigkeit resultiert hätte, ergeben sich aus den Akten und namentlich auch aus dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. B.________, Praktischer Arzt, vom 18. November 2020 (act. I I/1) keine Anhaltspunkte. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beim Unfall zugezogenen Beschwerden über Monate hinweg ausserstande respektive erst Ende Juli/Anfang August 2020 imstande gewesen sein sollte, eine Wohnsitzbescheinigung einzureichen. Dasselbe trifft auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ADHS (act. II 240 f.) zu, war es ihr doch möglich, im Ausland erfolgreich eine auch theoretische Teile umfassende (vgl. https://...) … zu absolvieren (act. II 245), was ohne die Fähigkeit zu strukturiertem Handeln nicht möglich gewesen wäre. Daraus kann ohne weiteres geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen sein musste, eine Wohnsitzbescheinigung beizubringen (vgl. E. 3.2 vorne). Es bestehen denn auch weder Anhaltspunkte in den Akten noch macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund der geltend gemachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 11 gesundheitlichen Einschränkungen von Seiten der ADHS je verbeiständet gewesen wäre oder verbeiständet werden müsste. Selbst jedoch, wenn sie bei der Besorgung der administrativen Belange Mühe (gehabt) haben sollte, wäre es ihr möglich gewesen, Hilfe Dritter beizuziehen, worauf sie denn auch seitens der Verwaltung wiederholt aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. II 158 f.). Somit liegen weder Unfallfolgen noch eine schwerwiegende Erkrankung vor, welche es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, die zwecks Wahrung des Taggeldanspruchs notwendigen Handlungen – namentlich die Beibringung der Wohnsitzbestätigung – innert Frist vorzunehmen. Soweit schliesslich gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe "immer wieder im Ausland" gearbeitet und sei "damit natürlich mit ihrer Administration in der Schweiz in Rückstand" geraten (act. II 240), so stellt dies von vornherein keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (vgl. E. 3.3 vorne). 3.5 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021, ALV/20/863, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2021) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.