200 20 861 IV WIS/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. August 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Oktober 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, IV/20/861, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 (Akten der Invalidenversicherung [IV; act II] 199 S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin) dem 1974 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 bis 30. April 2017 und vom 1. August 2019 bis auf Weiteres eine ganze Rente zu, setzte die Leistungen zahlenmässig fest und regelte ebenfalls die Auszahlungsmodalitäten, u.a. eine Nachzahlung an die Gemeindeverwaltung C.________ (Sozialamt). Mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 16. November 2020 (act. II 200) gelangte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________, an die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB). Bezugnehmend auf die Verfügung der IVB vom 16. Oktober 2020 erklärte er sich mit der Höhe der Verrechnung der Gemeindeverwaltung C.________ (Sozialamt), namentlich infolge der Miterfassung der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, nicht einverstanden. Die AKB leitete die besagte Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) weiter. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, dass das Sozialamt C.________ ihm die mit der Renten(nach)zahlung verrechneten Prämien der Krankenversicherung zwischenzeitlich zurückerstattet habe, und er beantragte nunmehr, das Beschwerdeverfahren sei unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. In der Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 23. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem (geänderten) Antrag fest. In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2021 hielt auch die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verlegung der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, IV/20/861, Seite 3 fahrens- und Parteikosten an ihrem Antrag fest, beantrage aber nunmehr das Nichteintreten auf die Beschwerde. Es ist vorliegend unbestritten, dass das Sozialamt C.________ dem Beschwerdeführer die mit der am 16. Oktober 2020 verfügten Renten(nach)zahlung der IVB verrechneten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zurückerstattet hat (vgl. Bestätigung bzw. Verpflichtung des Sozialamtes C.________ vom 1. Dezember 2020 [Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2020; in den Gerichtsakten]). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Da das Sozialamt C.________ dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 den Betrag betreffend die zuvor verrechneten Krankenkassenprämien zurückerstattet hat, ist das aktuelle Interesse während des Rechtsmittelverfahrens dahingefallen. Folglich ist das vorliegende Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 auch beantragte. Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, so dass der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zurückzuerstatten ist. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, IV/20/861, Seite 4 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Ist keine der beteiligten Personen für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich und diese mithin ohne Zutun einer Partei eingetreten, so ist für die Kostenverlegung der voraussichtiche Verfahrensausgang massgebend (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Art. 110 N. 14). Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stellen keine rückzahlbare und verrechenbare Sozialhilfeleistung dar. Zwar werden auch die Prämien für die Krankenkasse von der Wohnsitzgemeinde bezahlt, aber sie stellen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) ausdrücklich keine Sozialhilfeleistungen dar (vgl. auch Kapitel B.5 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien; abrufbar unter: <www.skos.ch>]). Die Gemeinde erhält die Kosten für die Krankenkassenprämien vom Kanton vergütet. Krankenkassenprämien dürfen von der Gemeinde nur dann zurückgefordert werden, wenn sie unrechtmässig ausbezahlt worden sind. In allen anderen Fällen dürfen die Prämien weder zurückgefordert noch verrechnet werden (PIERRE HEUSSER, in EGLI/MOSIMANN/STEIGER-SACKMANN [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht – Band III Soziale Sicherheit 2020, S. 260 N. 31). http://www.skos.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, IV/20/861, Seite 5 Da vorliegend im Rahmen der rentenzusprechenden Verfügung der IVB vom 16. Oktober 2020 auch eine Verrechnung mit vom Sozialamt C.________ bezahlten Krankenkassenprämien erfolgte (act. II 199 S. 4, act. I 3, Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2020 [in den Gerichtsakten]), jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach die Krankenkassenprämien unrechtmässig ausbezahlt worden sind – entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht –, rechtfertigt sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ vom 5. Februar 2021 wird die Parteientschädigung inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) festgesetzt auf Fr. 874.50. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Verfügung vom 16. Oktober 2020 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 874.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2021, IV/20/861, Seite 6 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt den eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.