200 20 844 IV FUR/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Oktober 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene, zuletzt bzw. bis 2008 als … und ... erwerbstätige A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), meldete sich im August 2008 unter Hinweis auf eine aktivierte mediale Gonarthrose mit chronischer Knieschwellung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 9-11). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog Berichte behandelnder Ärzte bei und veranlasste bei der Abklärungsstelle C.________ eine Arbeitsmarktlich- Medizinische Abklärung (AMA [act. II 30; 41]). Mit Verfügung vom 14. April 2010 (act. II 61 S. 2 ff.) sprach die IVB dem Versicherten ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Dieser Anspruch wurde im Rahmen einer im August 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 64) und nachdem der Versicherte im Spital D.________ rheumatologisch begutachtet worden war (Expertise vom 28. März 2011 [act. II 76]; Ergänzung vom 11. Oktober 2011 [act. II 85]) mit formloser Mitteilung vom 1. Februar 2012 bestätigt (act. II 90). Nach Eingang eines anonymen Hinweises im Dezember 2015, wonach der Versicherte bei einer Unternehmung als … arbeite, seine Frau bei der Arbeit unterstütze und … (act. II 137), wurde vom 21. Juli bis 23. September 2016 eine Beweissicherung vor Ort (BvO) durchgeführt (act. II 138). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 119) veranlasste die IVB bei Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Begutachtung (Expertise vom 12. Februar 2018 [act. II 135.1]) und liess den Gutachter zu den Ergebnissen der BvO Stellung nehmen (Bericht vom 26. April 2018 [act. II 141]). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (act. II 152) hob die IVB die zuvor sistierte (act. II 143) Rente bei einem Invaliditätsgrad von 5% rückwirkend per 31. August 2017 auf und forderte mit weiterer Verfügung vom 15. Oktober 2018 (act. II 153) die für die Zeit von 1. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 3 bis 31. Mai 2018 zu viel erbrachten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 19‘764.-- zurück. Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 26. März 2019 (VGE IV/2018/835 f. [act. II 164]) gut und hob die angefochtenen Verfügungen auf. Gleichzeitig überwies es die Sache zur Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen an die IVB. A.b. In Nachachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts führte die IVB mit dem Versicherten in der Folge ein Assessment durch (act. II 168), veranlasste bei der Abklärungsstelle F.________ eine Grundabklärung (act. II 180; definitiver Bericht vom 18. Dezember 2019 [act. II 196 S. 2-11]) und gewährte Arbeitsvermittlung (act. II 187), welche jedoch – nach Durchführung eines Erstgesprächs Arbeitsvermittlung (act. II 190) – im Hinblick auf einen 40tägigen Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vorläufig beendet wurde (act. II 199). Derweil holte die IVB Berichte bei den behandelnden Ärzten sowie beim RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Stellungnahme ein (act. II 198). Nach entsprechender – unter Androhung von Säumnisfolgen erfolgter – Aufforderung der IVB (act. II 200) liess der Versicherte am 13. März 2020 (act. II 205) mitteilen, er akzeptiere das für die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zugrunde gelegte Zumutbarkeitsprofil (100% Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit [act. II 198 S. 7 f.]), jedoch leide er neu an Beschwerden von Seiten beider Fussgelenke. Nach einem weiteren "Erstgespräch Arbeitsvermittlung" (act. II 209) unterzeichneten die IVB und der Versicherte am 13. Mai 2020 eine "Eingliederungsvereinbarung" betreffend Vorgehen und Zuständigkeiten bei der Stellensuche (act. II 214). Nachdem die IVB mit weiterem Schreiben vom 1. Juli 2020 (act. II 216) den Beschwerdeführer zur Mitwirkung im Sinne der Vereinbarung aufgefordert und anschliessend das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte (act. II 218; 223), schloss sie mit Verfügung vom 30. September 2020 (act. II 224) die Arbeitsvermittlung zufolge ungenügender Zusammenarbeit bei der Stellen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 4 suche ab und hob mit weiterer Verfügung vom 13. Oktober 2020 (act. II 226) die Invalidenrente auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf. B. Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2020 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. November 2020 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung vom 13. Oktober 2020 der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer wie bisher eine vollumfängliche ganze IV-Rente auszurichten 2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, die bisherigen IV-Leistungen während der Dauer des vorliegenden Verfahrens weiter zu erbringen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 26. November 2020 wies die instruierende Richterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2020 (act. II 226). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG) verletzt, indem sie weder den Vorbescheid betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung vom 29. Juli 2020 (act. II 218) noch die entsprechende Verfügung vom 30. September 2020 (act. II 224) dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet habe. Aufgrund dessen sei die Arbeitsvermittlung in tatsächlicher Hinsicht nie abgeschlossen worden und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 6 habe folglich auch dann noch angedauert, als die Aufhebung der Invalidenrente verfügt worden sei. Demnach seien die Wiedereingliederungsmassnahmen entgegen der Feststellung in der Verfügung nicht eingestellt worden, wodurch auch eine Aufhebung der Invalidenrente nicht habe erfolgen können (Beschwerde, S. 5 f., BS 4). 2.2 Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts Anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 208 E. 5.3). 2.3 2.3.1 Während der Wiedereingliederungsbemühungen war der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt H.________ vertreten. Entsprechend hatte die Beschwerdegegnerin auch den Vorbescheid vom 29. Juli 2020 mangels bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Widerrufs der Vollmacht dem bisherigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu eröffnen (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war demnach – anders als beschwerdeweise behauptet – insoweit korrekt, nachdem Rechtsanwalt H.________ die Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 14. August 2020 (act. II 220) über die "Mandatsniederlegung" orientiert hatte. Sodann trifft es zwar zu, dass die Verfügung vom 30. September 2020 (act. II 224) wiederum – und diesmal fälschlicherweise – dem bisherigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Jedoch weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (S. 3, Ziff. 5) zutreffend darauf hin, dass dem Beschwerdeführer – zulässigerweise (vgl. SVR 2009 UV Nr. 16 S. 63 E. 3.2) – eine Kopie des Entscheids zugestellt wurde, was im Übrigen auch bereits beim Vorbescheid vom 29. September 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 7 (act. II 218) der Fall war. Dass der Beschwerdeführer die beiden Verwaltungsakte – oder auch nur einer von ihnen – nicht erhalten hat, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte in den Akten. Gegenteils folgt aus der Aktennotiz vom 15. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Abschluss der Arbeitsvermittlung hatte (act. II 227). In Anlehnung an die Rechtsprechung, wonach bei direkter Verfügungseröffnung einer versicherten Person statt ihrem Rechtsvertreter jene spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter nach dem weiteren Vorgehen erkundigen muss und am folgenden Tag die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen beginnt (SVR 2017 BVG Nr. 2 S. 7 E. 5.3.1), und diese Frist vorliegend abgelaufen ist, ist die fehlerhaft eröffnete Verfügung vom 30. September 2020 (act. II 224) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) als rechtsbeständig zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer versucht, die versäumte Rechtshandlung (Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2020) mit seinen Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2020 wettzumachen, ist dies unzulässig. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer infolge des Eröffnungsmangels nicht irregeführt und dadurch benachteiligt wurde, in dem Sinne, dass die streitbetroffene Renteneinstellung die Folge der fehlerhaften Eröffnung der Verfügung vom 30. September 2020 wäre. Für eine solche Annahme besteht umso weniger Anlass, als der Abschluss der Arbeitsvermittlung auch nach Zustellung der Akten an den neuen Rechtsvertreter (act. II 230 f.) unangefochten blieb. 2.3.2 Wirkt sich der Eröffnungsfehler hinsichtlich der Verfügung vom 30. September 2020 (act. II 224) demnach nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, ist eine allfällige Gehörsverletzung geheilt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. Oktober 2003, U 217/02, E. 6.3.1). Folglich wurde die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 30. September 2020 (act. II 224) rechtskräftig eingestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 8 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 9 4. 4.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit präsentiert sich die Aktenlage bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2020 im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 In seiner, auf dem eigenen Gutachten vom 12. Februar 2018 (act. II 135.1) sowie auf den Ergebnissen der BvO (act. II 138) beruhenden Beurteilung vom 26. April 2018 (act. II 141) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine Gonarthrose links und rechts. Die angestammte Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar (S. 2). Für eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend sitzend, bestehe seit dem 17. August 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.). 4.1.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 30. August 2018 (act. II 195 S. 8 f.) die folgenden Diagnosen fest: 1. "Trikompartimentäre Gonarthrose Knie links bei leicht valgischer Beinachse - St. n. Kniearthroskopie links 29.08.2007 und 12.12.2007 […], 12.09.2008 […] - St. n. Kniepunktion und -infiltration links 2008, 2009 - St. n. Radiosynthese links und rechts 2009 2. Varusgonarthrose rechts 3. Chronische Bursitis olecrani links bei Sporen Olecranon" Der Beschwerdeführer sei letztmals im Januar 2014 aufgrund des linken Kniegelenkes vorstellig geworden. Bereits damals sei ein prothetischer Gelenksersatz diskutiert worden. Zwischenzeitlich seien vier Jahre vergangen, die Schmerzen hätten sich nicht relevant geändert. Der Beschwerdeführer beschreibe eine deutliche Bewegungseinschränkung, neu würden auch zunehmend rechtsseitige Knieschmerzen bestehen (S. 8). 4.1.3 Am 3. September 2018 erfolgte im Spital D.________ eine Bursektomie sowie Abtragung des Olecranonsporns mit transossärer Refixation der Trizepssehne am Ellenbogen links (act. II 188 S. 2 f.). Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Bei reizfreien Wundverhältnissen und gut kontrollierbaren Schmerzen habe der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 10 schwerdeführer am 7. September 2018 nach Hause entlassen werden können (act. II 195 S. 7). 4.1.4 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 5. Dezember 2019 (act. II 191) fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Zu den bisherigen Diagnosen seien eine Varusgonarthrose rechts sowie eine chronische Bursitis olecrani links hinzugekommen. Es beständen Knieschmerzen beidseits, jedoch kaum Probleme in Ruhe, gelegentlich auch noch Schmerzen im operierten Ellbogen (S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100% für alle Tätigkeiten (S. 4). 4.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 27. Januar 2020 (act. II 198) fest, im Vergleich zum orthopädischen Gutachten lägen auf medizinischer Seite keine neuen Gesichtspunkte vor. Es könne somit weiterhin auf das gutachterlich formulierte medizinische Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden (S. 7). 4.1.6 Im Verlaufsbericht vom 2. Juli 2020 (act. II 217) hielt Dr. med. J.________ fest, die letzte Konsultation sei "heute" erfolgt (S. 3). Der Gesundheitszustand sei stationär, es ergäben sich keine diagnostischen Änderungen (S. 2). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die im Recht liegenden medizinischen Berichte erlauben eine zuverlässige Beurteilung der sich in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Rentenanspruch stellenden Tat- und Rechtsfragen. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (act. II 226) keine unvollständige oder unrichtige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 11 Feststellung des Sachverhalts im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zugrunde (Beschwerde, S. 6, BS 5, lit. a). Soweit der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen von Dr. med. E.________ in der Stellungnahme vom 26. April 2018 und die darin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit (in einer den Leiden angepassten Tätigkeit) kritisiert (Beschwerde, S. 8, lit. g), ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerungen des Experten im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2019 als voll beweiswertig qualifiziert wurden (act. II 164 S. 22) und der Beschwerdeführer diese Einschätzung mit Blick auf die formelle Rechtskraft des Urteils unbeanstandet liess. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin den weiteren Verlauf ab der Begutachtung durch Dr. med. E.________ bis zum (massgeblichen) Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mittels Berichten behandelnder Ärzte dokumentiert (vgl. E. 4.1 vorne) und in die rechtliche Würdigung miteinbezogen, so dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 13. Oktober 2020 stütze sich allein "auf weit zurückliegende Abklärungsergebnisse" (Beschwerde, S. 7, lit. c), nicht zutrifft. Dass sie basierend auf diesen Verlaufsberichten und der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ (act. II 198 S. 7) folgend nach wie vor von der Gültigkeit des von Dr. med. E.________ in der Stellungnahme vom 26. April 2018 formulierten Zumutbarkeitsprofils ausging, ist dabei nicht zu beanstanden: Insbesondere beschrieb Dr. med. I.________ hinsichtlich der Kniebeschwerden links eine seit 2014 im Wesentlichen unveränderte Situation (vgl. E. 4.1.2 vorne), was sich auch auf die Operationsbedürftigkeit bezieht. Auch die Kniebeschwerden rechts wurden bereits anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. E.________ thematisiert und bei der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (act. II 135.1 S. 5; 141 S. 2). Dass von Seiten der Kniegelenke im weiteren Verlauf eine entscheidrelevante Änderung eingetreten wäre, ist nicht dokumentiert und es bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Ebenso war die Schmerzproblematik von Seiten des linken Ellbogens bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. E.________ bekannt (act. II 135.1 S. 5). Der diesbezüglich am 3. September 2018 durchgeführte Eingriff verlief komplikationslos (vgl. E. 4.1.3 vorne) und es bestehen in den Akten keinerlei Hinweise auf diesbezüglich weitergehende funktionelle Einschränkungen. Was im Weiteren die vom Beschwerdeführer geklagten Fussbeschwerden anbelangt, so ist auf den Bericht des behan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 12 delnden Arztes Dr. med. J.________ vom 2. Juli 2020 (vgl. E. 4.1.6 vorne) zu verweisen. Dieser enthält einleitend folgenden Hinweis der Beschwerdegegnerin: "[Der Beschwerdeführer] […] hat uns mitgeteilt, dass [er] an beidseitigen Fussgelenksschmerzen leide und sich bei Ihnen in Behandlung begebe. Wir bitten um eine genaue Befundbeschreibung und Beschreibung der Therapie. Sollten Sie Befundberichte oder Berichte von Spezialärzten haben, bitten wir um die Zustellung einer Kopie". Basierend auf einer am 2. Juli 2020 erfolgten – mithin aktuellen – Konsultation hielt Dr. med. J.________ fest, der Gesundheitszustand sei stationär und es hätten sich hinsichtlich der Diagnosen keine Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es bestehen in den Akten auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass diese Einschätzung unzutreffend wäre. Wohl hat Dr. med. J.________ – wie schon im Bericht vom 5. Dezember 2019 (act. II 191 S. 4) – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bescheinigt. Diese Einschätzung wurde jedoch nicht weiter begründet; namentlich fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der anderslautenden Beurteilung von Dr. med. E.________ in der Stellungnahme vom 26. April 2018. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den Ergebnissen der Leistungsabklärungen in der Abklärungsstelle F.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Abgesehen davon, dass dessen Motivation gemäss dem Bericht vom 18. Dezember 2019 offenbar nur mässig erschien (act. II 196 S. 3; vgl. E. 6.2.1 hinten), kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu (Entscheid des BGer vom 26. Juni 2019, 9C_379/2019, E. 3.5.3). Aufgrund des Dargelegten ist somit – entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 7, lit. b) – von einem während des gesamten Beurteilungszeitraums rechtsgenüglich erstellten Gesundheitszustand und von einer im Wesentlichen unveränderten medizinisch-theoretischen Arbeitsund Leistungsfähigkeit auszugehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 13 4.4 Demnach besteht für eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend sitzend, seit dem 17. August 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 5. Mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 26. März 2019 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter Berufung auf BGE 145 V 2 erwogen, es liege zwar keine revisionsrelevante Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (E. 3.5.2 [act. II 164 S. 21]), jedoch bestehe mit Blick auf die überzeugende gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. E.________ durchaus Aussicht auf eine mittels Wiedereingliederungsmassnahmen wesentlich verbesserte bzw. wiederhergestellte Erwerbsfähigkeit. Auch das Alter und die Rentenbezugsdauer sprächen vorliegend nicht gegen eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb den Beschwerdeführer mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln der Eingliederung zuzuführen und der Beschwerdeführer werde daran mitzuwirken und auf weiteres aggravierendes Verhalten zu verzichten haben. Käme er der Mitwirkungspflicht nicht nach, bestände nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Möglichkeit einer Leistungskürzung oder -verweigerung. Die Sache sei deshalb zur Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (E. 3.6 [S. 22]). 6. 6.1 6.1.1 Nach Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere Massnahmen zur Wiedereingliederung von Ren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 14 tenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2 IVG. Dazu gehören gemäss lit. b der letztgenannten Bestimmung Massnahmen beruflicher Art nach den Art. 15-18c IVG. 6.1.2 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Die Teilnahme an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG stellt eine solche mittels Sanktionen durchsetzbare Pflicht dar. Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind. Mit Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG wird ein Aspekt des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht für Rentenbezügerinnen und -bezüger ausdrücklich definiert (BGE 145 V 2 E. 4.2.2 S. 8). 6.1.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Prinzipiell muss ein (eventual-) vorsätzliches Verhalten der betroffenen Person vorliegen, wobei nach Zugang der Mahnung eine grobfahrlässige Vorgehensweise ausreichen dürfte (Entscheid des BGer vom 11. August 2010, 8C_311/2010, E. 4). Jedoch fordert Art. 7 Abs. 2 IVG über Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus die aktive Teilnahme an den Massnahmen (BGE 145 V 2 E. 4.2.2 S. 9). 6.2 6.2.1 Im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen veranlasste die Beschwerdegegnerin zunächst zwecks Abklärung der Leistungsfähigkeit in der Band-Genossenschaft eine Grundabklärung (act. II 180). Im entsprechenden Bericht vom 18. Dezember 2019 (act. II 196 S. 2-11) wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 15 festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich auf die gestellten Aufgaben eingelassen, habe zwischendurch jedoch nur mässig motiviert gewirkt (S. 3). Er scheine aktuell aufgrund der körperlichen Einschränkungen nur bedingt auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar zu sein. Der Beschwerdeführer habe genügend qualitative Leistungen bei einfachen manuellen Tätigkeiten im Bereich der Elektronik und der Industriemontage erzielt. Sein Arbeitstempo sei dabei stark eingeschränkt gewesen. Er scheine aktuell in einem Teilzeitpensum arbeitsfähig zu sein. Ein 80%-Pensum habe er aufgrund starker Schmerzen in den Beinen nicht regelmässig erbringen können. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den praktischen Leistungsergebnissen während der Abklärung und dem medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil der IV (S. 5). 6.2.2 Im Anschluss an die Grundabklärung gewährte die Beschwerdegegnerin Arbeitsvermittlung (act. II 187). Im "Erstgespräch Arbeitsvermittlung" vom 10. Dezember 2019 wurde unter anderem festgehalten, aufgrund seiner gesundheitlichen Herausforderungen habe sich der Beschwerdeführer entschieden, nach ... zu einer längeren Ayurveda-Kur zu gehen. Diese dauere ca. 40 Tage oder noch mehr. Danach möchte er sich eine Arbeit suchen. Er sei offen für diverse Arbeitsbereiche, wenn er sie gesundheitlich ausführen könne (act. II 190 S. 1), wobei sein gewünschtes Arbeitspensum 50-60% betrage. Unter "Weiteres Vorgehen" wurde festgehalten, nach der Rückkehr aus ... werde dem Beschwerdeführer empfohlen, sich wieder bei der Beschwerdegegnerin zu melden zwecks Unterstützung bei der Stellensuche für eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; parallel könne er sich bei der Abklärungsstelle F.________ für einen geschützten Arbeitsplatz melden (S. 2). Entsprechend schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung vorderhand ab (act. II 193; 199). Nach Kenntnisnahme des Berichts der Band-Genossenschaft vom 18. Dezember 2019 (vgl. E. 6.2.1 vorne; vgl. act. II 198 S. 1) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 2020 (act. II 200) mit, die in der Abklärungsstelle F.________ gezeigte Leistungsfähigkeit und die Selbsteinschätzung stimmten nicht mit der zumutbaren 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit überein. Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des ATSG forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 16 auf, ihr innert Frist mitzuteilen, ob er das Zumutbarkeitsprofil (100% Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit) akzeptiere und entsprechend bereit sei, an den beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Seine Bereitschaft zur Teilnahme und motivierte Mitarbeit gelte für sämtliche Eingliederungsmassnahmen. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, was bedeute, dass die "Situation" nach dem bestätigten Zumutbarkeitsprofil beurteilt werde. Mit Schreiben vom 13. März 2020 (act. II 205) liess der Beschwerdeführer mitteilen, das Zumutbarkeitsprofil werde akzeptiert. Jedoch beständen neu grössere Probleme an den Fussgelenken, weshalb sich der Beschwerdeführer in den nächsten Tagen in ärztliche Behandlung begebe. Nach einem weiteren "Erstgespräch Arbeitsvermittlung" am 4. Mai 2020, bei welchem der Beschwerdeführer angab, er wünsche ein – evt. steigerbares – Arbeitspensum von 40-50% (act. II 209 S. 3), unterzeichnete der Beschwerdeführer am 13. Mai 2020 (act. II 214) eine "Eingliederungsvereinbarung", mit welcher unter "Vorgehen und Zuständigkeiten" im Wesentlichen was folgt vereinbart wurde (S. 2): • "bewirbt sich selber mit Hilfe seines Sohnes und holt sich Unterstützung wo nötig. • sendet 1 x pro Monat Info-Mail Stand Stellensuche. Mindestens 4-6 Bewerbungen oder mehr – mit unser zugestellten Excel-Liste. • Grundsätzlich müssen Sie jede Stelle, die ihrem Zumutbarkeitsprofil entspricht annehmen. Nur gut begründete Absagen werden toleriert." Ferner wurde unter "Mitwirkung und Schadenminderung" auf die Rechtsfolgen im Falle ungenügender Mitwirkungspflicht (unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG) hingewiesen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 (act. II 216) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, nach dem Erstgespräch zur Arbeitsvermittlung sowie der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung habe sie nichts mehr von ihm gehört. Er sei gehalten, die Liste mit den Arbeitsbemühungen bis zum 15. Juli 2020 und auch zukünftig 1 x pro Monat per Mail zukommen zu lassen. Ansonsten werde das Dossier in der Arbeitsvermittlung geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 17 Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2020 (act. II 218) hielt die Beschwerdegegnerin fest, bis heute habe sie nichts vom Beschwerdeführer gehört. Eine Zusammenarbeit bei der Stellensuche sei somit nicht realisierbar, weshalb die Unterstützung beendet und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Mit gleichentags verfasster E-mail teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe eine passende Arbeit für sich gesucht und sei doch nicht erfolgreich gewesen. Er habe eine 30%-Anstellung gesucht, sei aber "wegen Corona" nicht fündig geworden. Er sehe fast keine Chance, eine Arbeit suchen. Er habe auch als Chauffeur "angefragt", aber eine Absage erhalten (act. II 219). Mit weiterer E-mail vom 25. August 2020 (act. II 221) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe sich in diesem Monat mehrmals beworben, doch "die meisten" hätten ihm wegen Corona abgesagt. Wie im Vorbescheid vom 29. Juli 2020 in Aussicht gestellt, schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 30. September 2020 (act. II 224) ab. 6.3 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin mit Abschluss der Arbeitsvermittlung zufolge ungenügender Mitwirkung und darauf basierender Renteneinstellung ist mit Blick auf den dargelegten Verlauf der Wiedereingliederungsmassnahmen korrekt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die gesundheitliche Verfassung habe ihn an den Eingliederungsbemühungen gehindert (Beschwerde, S. 10, lit. c), ist darauf hinzuweisen, dass ihm gemäss unangefochten gebliebenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2019 Wiedereingliederungsbemühungen medizinisch zumutbar waren. Daran hat sich bei unveränderter medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2020 (act. II 226) – wie in E. 4.3 vorne dargelegt – nichts geändert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern medizinische Gründe den Beschwerdeführer an dem am 13. Mai 2020 konkret vereinbarten Vorgehen gehindert haben sollten, zumal er – anwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 13. März 2020 das Zumutbarkeitsprofil ausdrücklich akzeptiert hatte (act. II 205). Was die gleichzeitig und relativierend vorgebrachten beidseitigen Fussbeschwerden anbelangt, so haben diese dem Dargelegten zufolge objektiv keine relevanten Auswirkungen auf das funktionelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 18 Leistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3 vorne). Davon ging offensichtlich in der weiteren Folge auch der Beschwerdeführer aus, hat er doch am 13. Mai 2020 – in welchem Zeitpunkt er weiterhin anwaltlich vertreten war und nachdem er sich noch beim "Erstgespräch Arbeitsvermittlung" allein im Umfang von 40-50% arbeitsfähig erachtet hatte (act. II 209 S. 2) – die Eingliederungsvereinbarung, welche sich ausdrücklich auf das formulierte Zumutbarkeitsprofil bezieht, unterzeichnet. Demnach sah er sich gesundheitlich offensichtlich in der Lage, das darin vereinbarte Vorgehen (bei der Stellensuche) umzusetzen. Was sodann die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten invaliditätsfremden Aspekte des Alters und der Sprachkenntnisse anbelangt (Beschwerde, S. 10, lit. c), so ist darauf hinzuweisen, dass in VGE IV/2018/835 die Zumutbarkeit der Wiedereingliederung ausdrücklich bejaht wurde, was in der Folge unangefochten blieb. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen, zumal sich auch insoweit seit dem besagten Urteil keine entscheidrelevanten sachverhaltlichen Änderungen ergeben haben. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, infolge der Coronapandemie hätten kaum Bewerbungen erfolgen können (Beschwerde, S. 10, lit. d), so bestehen in den Akten keine objektiven Anhaltspunkte und der Beschwerdeführer legt keine Dokumente ins Recht, welche – beispielsweise in Form konkreter Bewerbungen und deren Absagen –, einen solchen Sachverhalt belegen. Namentlich ergibt sich dergleichen nicht aus der vom Beschwerdeführer selber verfassten Email vom 25. August 2020 (act. II 221). Im Übrigen war im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung der Lockdown bereits erheblich gelockert (vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]; SR 818.101.24, COVID-19-Verordnung 2, in der am 11. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung) und konnte namentlich etwa der Detailhandel seine Geschäfte ab dem 11. Mai 2020 wieder öffnen. Ferner räumt der Beschwerdeführer selber ein, "er habe sich nicht wörtlich an die Eingliederungsvereinbarung gehalten", indem er der Beschwerdegegnerin die monatlich verlangte Liste mit 4-6 Bewerbungen nicht zugestellt habe (Beschwerde, S. 10, lit. f). Abgesehen davon, dass er gemäss eigenen Angaben und entgegen dem vereinbarten Zumutbarkeitsprofil lediglich Tätigkeiten im Umfang eines 30%-Pensums gesucht hat, lassen die beiden Emails vom 29. Juli und 25. August 2020 (act. II 219; 221) mangels
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 19 Überprüfbarkeit der darin gemachten Angaben keinen Rückschluss auf konkret erfolgte Bewerbungen zu respektive erlauben diese allein allgemein gehaltenen Mitteilungen nicht den Schluss auf ernsthafte Bemühungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ob deren Verletzung Vorsatz erfordert – wie er geltend macht (Beschwerde, S. 10, lit. f) – ist in Anbetracht der gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG geforderten aktiven Teilnahme an den Massnahmen fraglich (vgl. E. 6.1.3 vorne), kann jedoch offen bleiben. In Anbetracht der Tatsache, dass der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 26. März 2019 (act. II 164 S. 22) und auch in der Folge wiederholt – so insbesondere auch mittels der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Wiedereingliederungsvereinbarung vom 13. Mai 2020 (act. II 214 S. 2) – korrekt auf die Folgen mangelnder Mitwirkung aufmerksam gemacht worden war, jedoch trotzdem keine respektive zu wenig Stellen suchte, verletzte er wissentlich seine Mitwirkungspflicht. 7. Schliesslich ist die von der Beschwerdegegnerin erfolgte Bemessung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG) zu Recht unbestritten geblieben: So hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1) basierend auf den pro 2007 als ... (Fr. 56'405.70 [act. II 11 S. 5]) und als ... (Fr. 7'869.70 [act. II 15 S. 3]) erzielten Jahreseinkommen addiert und den dergestalt errechneten Gesamtjahreslohn von Fr. 64'275.-- indexiert (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5), was ein zu berücksichtigendes und nicht zu beanstandendes Valideneinkommen von Fr. 71'817.-- ergab. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wirkt sich insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, als sie damit ein über 100% liegendes Pensum berücksichtigt hat (zur diesbezüglichen Problematik, vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 334, Rz. 69). Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise auf Tabellenlöhne gemäss den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 20 vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297) abgestellt, dabei den Tabellenwert TOTAL von Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, berücksichtigt und auch diesen Wert indexiert. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zusätzlich einen leidensbedingten Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) hätte berücksichtigen müssen: Selbst wenn der Abzug vom Tabellenlohn auf das höchst zulässige, hier jedoch nicht gerechtfertigte Mass von 25% festgelegt würde, ergäbe sich bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 68'337.-respektive Fr. 51'253.-- (Fr. 68'337.-- x 0.75) lediglich eine Einkommensdifferenz von Fr. 20'564.-- (Fr. 71'817.-- – Fr. 51'253.--), wodurch ein Invaliditätsgrad von (gerundet) maximal 29% (Fr. 20'564.-- / Fr. 71'817.-- x 100) resultierte, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr begründete (vgl. E. 3.2 vorne). Der Zeitpunkt der Renteneinstellung ist schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). 8. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2020 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 9. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 9.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 21 werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (act. I 5). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 9.2 Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 9.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 9.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 9.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 22 Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 9.3.2 Mit Kostennote vom 26. Januar 2021 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 10.83 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2'977.35 festzusetzen (Honorar: Fr. 2'707.50; Auslagen: Fr. 57.--; MWST: Fr. 212.85 [7.7% auf Fr. 2'764.50]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘166.-- (10.83 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 57.-- und die MWST von 7.7% auf Fr. 2‘223.--, ausmachend Fr. 171.15, total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘394.15, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 9.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 23 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'977.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘394.15 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, IV/20/844, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.