200 20 841 UV FUR/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2021 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, substituiert durch Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, UV/20/841, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin im Haupterwerb bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich am 14. November 2017 bei einem Autounfall verschiedene Verletzungen zuzog, insbesondere eine Hüftluxation mit Acetabulumfraktur rechts, was am 16. November 2017 operativ behandelt wurde (Akten der Suva [act. II] 1, 20 f., 51, 82). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen, wobei sie die Taggeldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit um 10 % kürzte, dies während längstens zwei Jahren nach dem Unfall (Verfügung vom 20. Februar 2018 [act. II 54]). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 55) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (act. II 91) ab. Am 19. März 2018 hatte sich die Versicherte einer Hüfttotalprothesenoperation rechts unterzogen (act. II 60). Nachdem der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Chirurgie, am 14. Mai 2019 zur Integritätsentschädigung und am 2. August 2019 zum Zumutbarkeitsprofil Stellung genommen hatte (act. II 164, 169), sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2020 (act. II 212) rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'167.30 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 59'280.-- bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu. Die betreffend Rentenanspruch erhobene Einsprache (act. II 219) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (act. II 225) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dieser substituiert durch Rechtsanwältin Dr. jur. C.________, am 12. November 2020, Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, UV/20/841, Seite 3 Einspracheentscheides sei ihr eine Invalidenrente ausgehend von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von zumindest 32 % zuzusprechen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (act. II 225). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Rentenhöhe bzw. die Berechnung des Invalideneinkommens. Die zugesprochene Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 40 % war bereits im Einspracheverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, UV/20/841, Seite 4 nicht mehr streitig (act. II 219/2), so dass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Da sich vorliegend der relevante Unfall am 14. November 2017 ereignet hat (act. II 1), sind hier die seit dem 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen anwendbar. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, UV/20/841, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 2.6 2.6.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, UV/20/841, Seite 6 würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 2.6.2 Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebenerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (SVR 2018 UV Nr. 12 S. 40 E. 4.5; RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1). 2.7 2.7.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 2.7.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, UV/20/841, Seite 7 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 3. 3.1 Zu Recht nicht bestritten ist das vom Kreisarzt Dr. med. D.________ definierte Zumutbarkeitsprofil. In der Stellungnahme vom 2. August 2019 (act. II 169) führte dieser aus, wie auch schon die IV in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2019 festhalte, sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar, dies vor allem wegen des mit dieser Tätigkeit oft verbundenen … respektive … und … von … beim … des …. Der Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Juli 2019 könne er sich anschliessen. Diese laute wie folgt: Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, ausschliessliche Steh- und Gehbelastung, Arbeiten in gebückter Haltung, Heben von Lasten körperfern, häufiges Treppensteigen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Hocken, Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, Gehen auf unebenem Gelände, Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 - 15 kg gehoben und getragen werden. Zusätzlich seien auch das … und … von schweren Lasten (mit dem …) und Tätigkeiten mit Einwirken von starken Vibrationen oder Schlägen respektive Sprungbelastungen auf das betroffene Hüftgelenk nicht mehr zumutbar. Auf dieses voll beweiskräftige Zumutbarkeitsprofil ist folglich abzustellen (zum Beweiswert eines medizinischen Berichtes vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2 3.2.1 Beschwerdeweise wird einzig bei der Bestimmung des Invalideneinkommens das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 der LSE beanstandet. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 3 ff.), es hätte das tiefere Kompetenzniveau 1 herangezogen werden müssen. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen könne, rechtfertige sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur, wenn sie über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, UV/20/841, Seite 8 besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge. Hier liege kein solcher Ausnahmefall vor. Die Beschwerdeführerin sei bisher als ... und ... tätig gewesen, in beiden Tätigkeiten aber ungelernt. Es fehlten ihr insoweit überdurchschnittliche berufliche Fähigkeiten, die sie nun in einer angepassten Tätigkeit verwerten könnte. Zudem verfüge sie über eine Ausbildung zur ... und über eine ... Ausbildung, welche jedoch vor Jahrzehnten absolviert worden seien. Auch habe sie in den letzten Jahren nicht mehr auf diesen Berufen gearbeitet. Es sei fraglich, ob die damaligen beruflichen Kenntnisse noch aktuell seien und sich diese noch abrufen liessen. Da körperliche Tätigkeiten praktisch vollständig ausscheiden würden, könnten die durch die bisherigen beruflichen Tätigkeiten gesammelten praktischen Erfahrungen nicht mehr gewinnbringend verwertet werden. Insofern könnten die vorhandenen Ausbildungen und auch die zwischenzeitlich erworbene Berufserfahrung als ... und ... nicht mehr verwertet werden. Auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin (sie sei nun bereits 63 Jahre alt), sei fraglich, welche angepasste Tätigkeit sie tatsächlich noch ausüben könnte, in welcher sie ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen verwerten könnte. 3.2.2 Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest (Beschwerdeantwort S. 3), wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen könne, rechtfertige sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis immer dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge. Das sei grundsätzlich der Fall, sobald die versicherte Person über einen Berufsabschluss verfüge, Voraussetzung sei allerdings, dass die erworbenen Berufskenntnisse trotz Unfallfolgen zumindest teilweise noch verwertbar seien, wenn nicht im angestammten Beruf, so doch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Mit Blick auf die Berufsbiographie der Beschwerdeführerin – sie sei gelernte … und habe langjährige Berufserfahrung als … und ... – sei davon auszugehen, dass sie die erworbenen Erfahrungen durchaus auch in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten könne. Es sei die Vielfalt der beruflichen Erfahrungen, die hier für die Anwendung von Kompetenzniveau 2 spreche. Mit ihren Berufserfahrungen sei die Beschwerdeführerin trotz unfallbedingter Einschränkungen in der Lage, viel mehr als nur "einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art "(Definition Kompetenzniveau 1) auszuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, UV/20/841, Seite 9 3.3 3.3.1 Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität – wie hier (vgl. act. II 169) – nicht auf den angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 22. April 2020, 8C_5/2020, E. 5.3.2, vom 26. März 2019, 8C_732/2018, E. 8.2.1, vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.2, und 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3). 3.3.2 Das Kompetenzniveau 1 umfasst "einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art" und das Kompetenzniveau 2 beinhaltet "Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst". Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung zur ... sowie über eine ... Ausbildung (act. II 138/1; vgl. Beschwerde S. 4). Diese Berufe übt die Beschwerdeführerin seit langer Zeit nicht mehr aus, seit mehr als 20 Jahren ist sie als ... tätig (act. II 36/1) und im Nebenerwerb übt sie eine Tätigkeit als ... aus (act. II 138/2). Gemäss Rechtsprechung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 21. April 2005, I 822/04, E. 5.2; vgl. auch BGer 8C_457/2017, E. 6.3 und Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2013, 8C_386/2013, E. 6.2) waren im Fall eines Versicherten, der bereits verschiedene Berufe (…- und …, …, selbstständiger …) ausgeübt hatte, besondere Fertigkeiten und Kenntnisse vorhanden, so dass auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt werden konnte. Mit Blick auf diese Rechtsprechung und die zwei Ausbildungen der Beschwerdeführerin sowie die Erfahrungen in den Tätigkeiten als ... und ... ist auch bei der Beschwerdeführerin vom Vorhandensein besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.1 hiervor) auszugehen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 3), rechtfertigt es sich damit aufgrund der Vielfalt der beruflichen Erfahrungen für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Trotz ihrer unfallbedingten Einschränkungen ist die Beschwerdeführerin in der Lage, dem Kompetenzniveau 2 entsprechende praktische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, UV/20/841, Seite 10 Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst auszuüben. Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht (Beschwerde S. 4), auch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters (63jährig) sei fraglich, in welcher angepassten Tätigkeit sie tatsächlich ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen verwerten könnte, ist festzuhalten, dass sich im Bereich der Unfallversicherung keine Rechtsprechung etabliert hat, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (vgl. THOMAS FLÜCKI- GER in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 18 N. 37 mit Hinweis auf Entscheid des BGer vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.6; vgl. insbesondere auch Art. 28 Abs. 4 UVV). Folglich ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen. 3.3.3 Die Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen gibt im Übrigen keinen Anlass zu Beanstandung (vgl. act. II 225/5); auch von der Beschwerdeführerin wurden diesbezüglich keine weiteren Einwände erhoben. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (act. II 225/5) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG (in der bis Ende 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2021, UV/20/841, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. jur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.