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Bern Verwaltungsgericht 12.04.2021 200 2020 733

12. April 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,049 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 26. August 2020

Volltext

200 20 733 EL JAP/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. April 2021 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch seine Beiständin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] u.a. 9, 12, 15, 21, 38, 44, 53, 64, Akten der AKB [act. IIA] 80, 95). Seit dem 24. September 2001 wird er von der C.________ ... betreut (act. II 2 S. 2 Ziff. 1.10), wobei er seit Dezember 2011 in einer vom C.________ untervermieteten Wohnung lebt (act. II 48, act. IIA 72 S. 1 Ziff. 1, 111 S. 1 Ziff. 1). Nachdem das C.________ die Kosten für Hotellerie, Betreuung, Infrastruktur und Kostenbeteiligung in den Tarifausweisen jeweils mittels Tagestaxe ausgewiesen hatte (act. II 25, 36, 43, 49, 52, 69, act. IIA 76, 94, 108), orientierte es im Februar 2020 über einen neuen Abrechnungsmodus. Neu entfielen die Tagestaxen, dafür würden die Mieten, Energiekosten, Nebenauslagen, Essenskosten usw. detailliert ausgewiesen und verrechnet; Begleitaufwände und Administrativkosten (im Maximum 4h pro Woche) würden zu Fr. 80.-- bzw. Reinigungsarbeiten zu Fr. 40.-- pro Stunde verrechnet (act. IIA 116 S. 1). In der Folge nahm die AKB rückwirkend eine Neuberechnung der EL per Februar 2020 vor (act. IIA 119 S. 6 f.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 forderte sie Fr. 8'805.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück (act. IIA 119 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 legte sie den EL-Anspruch ab 1. Juli 2020 auf Fr. 863.-- fest (act. IIA 120). Gegen die beiden Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin, B.________, am 29. Juli 2020 Einsprache (act. IIA 121). Mit Entscheid vom 26. August 2020 wies die AKB die Einsprache ab (act. IIA 122). B. Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 21. September 2020 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, auf die Rückforderung von Fr. 8'805.-- sei zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 3 zichten und es sei als Ausgabe weiterhin die Tagestaxe gemäss aktuellstem Tarifausweis samt Betrag für persönliche Auslagen anzurechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2020 edierte der Instruktionsrichter bei der IV-Stelle des Kantons Bern die IV-Akten des Beschwerdeführers (act. III), welche am 1. Dezember 2020 beim Gericht eingingen. Ebenfalls am 24. November 2020 holte der Instruktionsrichter beim C.________ ... eine schriftliche Auskunft ein. Am 1. Februar 2021 ging die entsprechende Stellungnahme vom 27. Januar 2021 samt Beilagen (act. IIIA 1-9) beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2021 machte der Instruktionsrichter nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorläufige materielle Überlegungen und gab den Parteien die Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens oder aber die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301). Am 2. März 2021 gingen die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch von 1. Februar bis 31. Dezember 2020 und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer richtigerweise nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause lebende Person qualifiziert und dementsprechend als Ausgaben nicht mehr die Tagestaxe bzw. der Betrag für persönliche Auslagen, sondern das Mietzinsmaximum bzw. der allgemeine Lebensbedarf angerechnet wurden. Zu prüfen ist weiter der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung von zwischen 1. Februar und 30. Juni 2020 zu viel ausgerichteter EL im Betrag von Fr. 8'805.--. 1.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Der Beschwerdeführer fordert einerseits den Verzicht auf die Rückforderung von Fr. 8'805.-betreffend den Zeitraum von 1. Februar bis 30. Juni 2020. Andererseits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 5 beantragt er, dass ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 weiterhin die Tagestaxe gemäss aktuellstem Tarifausweis (act. IIA 108), ausmachend Fr. 49'275.-- pro Jahr (Fr. 135.-- [act. IIA 208] x 365 Tage) samt Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 4'404.-- (Fr. 367.-- x 12 Monate [Art. 6 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; EV ELG; BSG 841.311]), insgesamt Fr. 53'679.-- (Fr. 49'275.-- + Fr. 4'404.-- [vgl. auch act. IIA 109 S. 1]) statt das Mietzinsmaximum von Fr. 13'200.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) samt allgemeinem Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), insgesamt Fr. 32'650.-- (Fr. 13'200.-- + Fr. 19'450.--) angerechnet wird. Bei ansonsten unveränderten Faktoren würde sich die EL dadurch um Fr. 10'515.-- erhöhen ([Fr. 53'679.-- - Fr. 32'650.--] / 12 Monate x 6 Monate). Zusammen mit der strittigen Rückforderung ergibt dies einen Streitwert von Fr. 19'320.-- (Fr. 10'515.-- + Fr. 8'805.--), weshalb die Beurteilung der Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 6 genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaare Fr. 29'175.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2018 3535; aufgehoben per 1. Januar 2021]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (aArt. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.4 2.4.1 Im ELG ist bezüglich Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben und Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist massgebend für die Höhe der in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Ausgaben: Bei Heimbewohnern und -bewohnerinnen sind die Wohnkosten in der Tagestaxe des Heimes eingeschlossen, während bei zu Hause lebenden Leistungsansprechern die Mietkosten zum erforderlichen Lebensbedarf hinzuzuzählen sind (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 189). Der Bundesrat bestimmt die Definition des Heims, wobei als Heim jede Einrichtung gilt, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 7 ELV). Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform (URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 9 N. 128) und es handelt sich um einen bundesrechtlichen Begriff (URS MÜLLER, a.a.O., 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 191). 2.4.2 Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Art. 25a Abs. 2 ELV; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3151.05). 2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.6 2.6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.6.2 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 8 Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.6.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. dazu E. 2.1 hiervor sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und 28). 3. 3.1 Erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass das C.________ ab Februar 2020 einen neuen Abrechnungsmodus einführte (act. IIA 116 S. 1). Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an nicht mehr als im Heim, sondern als zu Hause lebende Person qualifiziert und dementsprechend als Ausgaben nicht mehr die Tagestaxe bzw. der Betrag für persönliche Auslagen, sondern das Mietzinsmaximum bzw. der allgemeine Lebensbedarf angerechnet werden. 3.2 Das C.________ figuriert zwar nicht auf der kantonalen Spital- und Pflegeheimliste nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), es verfügt indes offensichtlich über eine Betriebsbewilligung nach der kantonalen Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (HEV; BSG 862.51) und ist im von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF, heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI]) publizierten Verzeichnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 9 "bewilligten Institutionen für erwachsene Menschen mit einer Behinderung Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten" vermerkt (abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Publikationen). Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass in Bezug auf diese Wohnform bis Ende Januar 2020 die Heimdefinition i.S.v. Art. 25a ELV i.V.m. Art. 1 EV ELG und Art. 2 HEV erfüllt und der anerkannte Höchstbetrag von Fr. 135.-- massgebend war (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EV ELG; vgl. auch GEF, Tarifregelung 2020 für Wohnheime/Pflegeheime und Tagesstätten, S. 5 Ziff. 3.1.2, abrufbar unter: <www.gef.be.ch>, Rubrik: Alters- und Behindertenamt/Formulare/Bewilligungen/Gesuche). Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Wechsel von der Heimberechnung zur Berechnung für Nichtheimbewohner erfolgte vor dem Hintergrund, dass das C.________ per Februar 2020 das Leistungsangebot für fünf namentlich erwähnte Personen von "Begleitetes Wohnen" neu formal als "Wohnen mit Assistenz" (AsWo) umqualifizierte (vgl. Stellungnahme des C.________ vom 27. Januar 2021 [in den Gerichtsakten]; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3, 4 S. 1, 9 S. 5 Ziff. 2; <www.....ch>, Rubrik: Wohnen/Wohnen mit Assistenz). Im C.________ Wohnheimkonzept vom 30. Januar 2020 wurde das Angebot AsWo von den übrigen bewilligungspflichtigen Wohnangeboten abgegrenzt (act. IIIA 9 S. 5 Ziff. 2, S. 7 Ziff. 2.4). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Angebot für IV-Rentner, welche nicht gleichzeitig einen Wohnheimplatz belegen (weshalb hierfür auch keine Betriebsbewilligung erforderlich ist) und – bis zu einem Betreuungsaufwand von 4h wöchentlich – die Verrechnung der individuellen Kosten erlaubt (vgl. Tarifregelung 2020, S. 5 Ziff. 3.1.2; vgl. dazu auch Wegleitung des Alters- und Behindertenamtes zum Jahresleistungsvertrag 2021, S. 3 Ziff. 2.1.2; act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3). Obschon dieser neue Abrechnungsmodus nach Angabe des C.________ weder mit einer qualitativen noch quantitativen Anpassung des Betreuungsangebots einherging (Stellungnahme des C.________ vom 27. Januar 2021 S. 1 Ziff. 2), bewegt sich das AsWo ausserhalb der kantonalen Betriebsbewilligung (act. IIIA 1 S. 1 Ziff. 3), womit es an der formellen Voraussetzung gemäss Art. 25a Abs. 1 ELV fehlt (vgl. E. 2.4.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 10 3.3 Aus den IV-Akten geht u.a. hervor, dass die IV-Stelle Bern aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers (act. III 29 S. 2 Ziff. 4, 42 S. 6 Ziff. 3) sowie trotz Hinweis im aktuellsten Revisionsfragebogen, wonach er nunmehr im "Assistenzwohnen des C.________ angeschlossen" (act. III 45 S. 1) sei, einen allfälligen Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung für zu Hause lebende Versicherte (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht prüfte. Damit ist die alternative Voraussetzung zur Annahme einer Heimsituation, wonach eine IV-Stelle im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim (i.S.v. Art. 35ter IVV; vgl. dazu auch BGE 146 V 322) ausgeht (vgl. Art. 25a Abs. 2 ELV; Rz. 3151.05 WEL, vgl. E. 2.4.2 hiervor), ebenfalls nicht erfüllt. Mit Blick auf den gerichtlichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122) und massgebenden Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor) hängt das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von einer im Zweig der IV künftig allenfalls zu erfolgenden Prüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung ab, weshalb kein Grund für die vom Beschwerdeführer mit Schlussbemerkungen vom 20. Februar 2021 beantragte Verfahrenssistierung besteht. 4. 4.1 Nach dem unter E. 3.1 ff. hiervor Gesagten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit zwischen 1. Februar und 30. Juni 2020 den Beschwerdeführer fälschlicherweise weiterhin als im Heim lebend qualifizierte und dementsprechend als Ausgaben die Tagestaxe bzw. den Betrag für persönliche Auslagen, statt das Mietzinsmaximum bzw. den allgemeinen Lebensbedarf anrechnete. Folglich sind die EL in dieser Periode zu hoch ausgefallen und der Beschwerdeführer hat die zu viel geleisteten bzw. zurückgeforderten EL damit unrechtmässig bezogen. 4.2 Die Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'805.-- wird in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die einjährige Verwirkungsfrist von aArt. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt ist, da die Beschwerdegegnerin erstmals im Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 11 2020 Kenntnis vom neuen Abrechnungsmodus erhalten hat (act. IIA 116 S. 1). 4.3 Zusammenfassend war die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten EL für den Zeitraum vom 1. Februar und 30. Juni 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 8'805.-- rechtens. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2020 (act. IIA 122) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2021, EL/20/733, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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