200 20 703 UV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Februar 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. August 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der C.________ AG (…, …) tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung vom 9. November 2016 gab die Arbeitgeberin an, beim Beladen des Förderbandes mit … sei dem Versicherten am 8. November 2016 ein Paket entglitten, welches er mit einer hastigen Bewegung habe auffangen wollen, dabei habe er einen Stich im Schulterbereich verspürt (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva erbrachte in der Folge Leistungen. Mit Beurteilungen vom 5. Juli 2018 setzte der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, den Integritätsschaden fest (act. II 115) und formulierte ein Zumutbarkeitsprofil für den allgemeinen Arbeitsmarkt (act. II 116). Am 6. August 2018 teilte die Suva dem Versicherten mit, die Taggelder – bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % – würden bis 31. Oktober 2018 ausgerichtet (act. II 123). Gegen die Verfügung vom 6. August 2018, worin die Suva bei einer Integritätseinbusse von 15 % die Integritätsentschädigung auf Fr. 22'230.-- festgesetzt hatte (act. II 122/1), erhob der Versicherte am 6. September 2018 vorsorglich Einsprache und ersuchte um Fristerstreckung für die Begründung (act. II 128). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 lehnte die Suva die Ausrichtung einer Rente ab (Akten der Suva [act. IIA] 177). Hiergegen erhob der Versicherte am 2. September 2019 vorsorglich Einsprache (act. IIA 184) und reichte – nach Fristerstreckung – am 24. April 2020 die Einsprachebegründung ein (act. IIA 208). Nach Einholung (bzw. vom Versicherten eingereichter) medizinischer Berichte (act. IIA 206, 207, 216 f., 222, 227, 234, 241) sowie einer Stellungnahme durch die Kreisärztin Dr. med. Dorothee D.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 23. Juli 2020 (act. IIA 244) wies die Suva mit Entscheid vom 4. August 2020 die Einsprachen ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. IIA 245).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 3 B. Am 14. September 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 4. August 2020 sei aufzuheben. 2. a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens resp. zur Gewährung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Eventualiter: Es seien die Taggeldleistungen spätestens mit Wirkung ab 23. Oktober 2018 wiederaufzunehmen. c) Subeventualiter: es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbseinbusse von mindestens 10 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % zuzusprechen, jeweils zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens. d) Subsubeventualiter: es seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2020 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, in der Beschwerdeantwort insbesondere zur Thematik der vom Beschwerdeführer beanstandeten Verletzung des rechtlichen Gehörs substanziiert Stellung zu nehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 4. August 2020 (act. IIA 245). Streitig sind Leistungsansprüche des Beschwerdeführers (weitere Taggelder, allfällige Rente und die Höhe der Integritätsentschädigung), insbesondere ist jedoch vorab zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 5 men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1). 2.2 Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5 S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). 2.3 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). 2.4 Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Prozessgegenstand gehören, gleichgültig, ob sie den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermögen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c). 2.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 6 ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.6 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). 2.7 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt „als Hauptbegehren“ eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf das Akteneinsichtsrecht, was nicht als „formalistischer Leerlauf“ angesehen werde (Beschwerde, S. 5) und bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm vorab wichtig ist, keine Instanz zu verlieren. Den Akten ist zu entnehmen, dass nach Erlass der Verfügungen vom 6. August 2018 (act. II 122) und 1. Juli 2019 (act. IIA 177) verschiedene medizinische Berichte von der Beschwerdegegnerin eingeholt bzw. vom Beschwerdeführer eingereicht wurden (act. IIA 191, 206, 207, 216 f., 222, 227 f., 234, 241), u.a. ein Operationsbericht des Spitals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 7 E.________ vom 18. Mai 2020 (act. IIA 228), ein Bericht des Spitals E.________ vom 23. Juni 2020 eine bildgebende Abklärung betreffend (act. IIA 234) und ein Sprechstundenbericht des Spitals E.________ vom 30. Juni 2020, worin sich der behandelnde Arzt zum Röntgenbild und den Befunden sowie zur Arbeits(un)fähigkeit äusserte (act. IIA 241). Es steht weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge bei der Kreisärztin Dr. med. D.________ eine Stellungnahme einholte, worin letztere sich zu den Fragen der Verwaltung ausführlich äusserte (vgl. act. IIA 243 und 244), namentlich ob die Operation vom 8. Mai 2020 mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. November 2016 stehe, wenn ja, ob seit dem letzten Behandlungsabschluss vom 5. Juli 2018 eine unfallbedingte objektivierbare Verschlimmerung eingetreten sei, die einer Behandlung bedürfe, ob per 1. Februar 2019 von weiteren Behandlungsmassnahmen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes an der rechten Schulter habe erwartet werden können, ob sich bis zu diesem Zeitpunkt am Zumutbarkeitsprofil, formuliert am 5. Juli 2018, etwas geändert habe und sich nach dem 1. Februar 2019 etwas am Zumutbarkeitsprofil vom 5. Juli 2018 sowie nach dem 5. Juli 2018 etwas an der Beurteilung der Integritätseinbusse geändert habe. Es ist ferner erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 4. August 2020 erliess (act. IIA 245) und dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ vom 23. Juli 2020 (act. IIA 244) nicht vor dem Entscheid, sondern zusammen mit diesem zur Kenntnis brachte (act. IIA 245/13). 3.2 Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch zählt zu den zentralen Verfahrensgarantien (UELI KIESER, ATSG, in ULRICH MEYER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, S. 319 N. 157). Indessen brauchen sie nach Art. 42 Satz 2 ATSG nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Rechtsprechungsgemäss bezieht sich die im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vorgängig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 8 zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E. 4 S. 371 ff.; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., 2020, Art. 42 N. 46). Die Beschwerdegegnerin kann sich hier nicht auf Art. 42 Satz 2 ATSG berufen, geht es doch nicht um den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass der Verfügung, sondern im Einspracheverfahren, d.h. vor dem Einsprachentscheid. Wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Einspracheverfahren verschoben, ergeben sich verfahrensrechtliche Folgen. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass nunmehr die Parteirechte vollständig zu gewähren sind (UELI KIESER, a.a.O., 4. Aufl., 2020, Art. 42 N. 49 f.). Das Akteneinsichtsrecht, welches einen zentralen Teil des Gehörsanspruchs bildet, wird durch Art. 47 f. ATSG geordnet (vgl. UELI KIESER, a.a.O., in ULRICH MEYER, a.a.O., 3. Aufl., 2016, S. 319 N. 160). Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hatte zwar einige der medizinischen Berichte selbst eingereicht, die Beschwerdegegnerin hat jedoch danach noch einen weiteren eingeholt. Der Beschwerdeführer hatte – wie erwähnt – vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2020 keine Kenntnis von der Stellungnahme der Kreisärztin vom 23. Juli 2020 (act. IIA 244), weshalb er sich im Einspracheverfahren auch nicht zum entsprechenden Beweisergebnis äussern konnte. Damit hat die Beschwerdegegnerin am Ende des Einspracheverfahrens das rechtliche Gehör verletzt. 3.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Es sei nicht angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer die im Einspracheverfahren eingeholte medizinische Stellungnahme vor dem Erlass des Einspracheentscheids zuzustellen, denn es habe sich in der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. D.________ „nichts Neues zu den in diesem Verfahren relevanten Fragen“ ergeben, sondern sei „eine ledigliche Bestätigung der vorherigen Beurteilungen“ gewesen (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.6). Auch weist sie darauf https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_386%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-368%3Ade&number_of_ranks=0#page368
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 9 hin, dass nach ihrer Meinung die nach Verfügungserlass eingereichten/eingeholten Berichte ohnehin keine Aussagen über einen allfälligen Rückfall zu machen vermöchten (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.7). Das überzeugt nicht. Nebst dem, dass im Einspracheentscheid zur Begründung auf den Bericht der Kreisärztin Bezug genommen wird, handelt es sich beim rechtlichen Gehör um ein formelles Recht, welches unabhängig von den allfälligen materiellen Folgen eines Entscheids zu gewähren ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Aus diesem Grund sind auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer informiert gewesen sei, dass die behandelnden Mediziner die trotz Unfallfolgen noch möglichen Tätigkeiten, welche Dr. med. D.________ für das Zumutbarkeitsprofil übernommen habe, nach den früheren kreisärztlichen Beurteilungen jeweils bestätigt hätten (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.4), nicht schlüssig, um das Fehlen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Im Übrigen erachtete die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. D.________ als geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Entscheid des BGer vom 26. November 2018, 9C_595/2018, E. 4.1). Denn sie stellte der Kreisärztin ausführliche Fragen (vgl. act. IIA 243) und würdigte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2020 deren Aktenbericht vom 23. Juli 2020, wobei sie diesen wiederholt zitierte (vgl. Ziff. 5.4 und 6.2 des angefochtenen Entscheids) und darauf abstellte. 3.4 Mit ihren Ausführungen, der Beschwerdeführer habe seinen Standpunkt umfassend zur Geltung bringen (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.5) bzw. sich – implizit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr auch zu den eingeholten Akten und zur Stellungnahme der Kreisärztin – äussern können und die Rückweisung würde einen formalistischen Leerlauf darstellen (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.7), relativiert die Beschwerdegegnerin den Stellenwert der Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren und sie erachtet ihr Vorgehen weiterhin als rechtmässig, ansonsten jedenfalls eine (ausnahmsweise) Heilung vor Gericht möglich sei. Die Heilungsmöglichkeit entfällt jedoch, wenn der Gehörsanspruch wiederholt bzw. regelmässig verletzt wird, denn es ist nicht Sinn der Heilung, dass Verwaltungsbehörden sich über den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und – wie im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin – darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 10 Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, Sozialversicherungsverfahren, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 42 N. 59). Indem die Beschwerdegegnerin ihr – das rechtliche Gehör verletzende – wiederholt gezeigtes Verhalten (vgl. sogleich) weiterhin als rechtmässig erachtet (Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 5.6), bringt sie auch zum Ausdruck, ihr entsprechendes Vorgehen auch zukünftig nicht ändern zu wollen. Beispielhaft seien hier frühere, die Suva betreffende, Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erwähnt: Urteile vom 22. Januar 2019, UV/2018/615, E. 3.1 (wobei eine schwere, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde und bereits deshalb eine Rückweisung an die Suva erfolgte), vom 19. März 2018, UV/2017/187, E. 2, vom 21. Juli 2017, UV/2017/207, E. 2.1 und 2.4, sowie vom 27. Juli 2015, UV/2015/72, E. 2.3; ebenfalls erwähnt sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2019, UV/2018/126, bei dem in der prozessleitenden Verfügung vom 9. März 2018 darauf hingewiesen wurde, dass eine Heilung möglich sei; anders wäre es, falls die Beschwerdegegnerin systematisch so vorginge. Unter diesen Umständen handelt es sich nicht um einen ausnahmsweisen Fehler, so dass sich gesamthaft gesehen eine Heilung des festgestellten Mangels vorliegend nicht rechtfertigen lässt. Der Beschwerdeführer hat zudem zum Ausdruck gebracht, dass ihm an der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren (noch) mehr gelegen ist als an einer beförderlichen Beurteilung. 3.5 In Gutheissung der – nach dem Dargelegten – begründeten Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2020 aufzuheben und die Sache ist ins Einspracheverfahren zurückzuversetzen, damit dem Beschwerdeführer die Parteirechte gewährt werden und danach betreffend den Leistungsanspruch ein neuer Einspracheentscheid erlassen wird. Demnach braucht vorliegend auf die weiteren Rechtsbegehren (Ziff. 2b, 2c, 2d und 3) des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden und zufolge seines Obsiegens erübrigt sich auch die beantragte öffentliche Verhandlung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 11 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG [geltend bis 31. Dezember 2020; vgl. Art. 83 ATSG] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist mit Blick auf die Kostennote vom 23. Dezember 2020, worin Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1'663.20 (6.93 Stunden à Fr. 240.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 101.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 135.90 (7.7 % auf Fr. 1'764.80) geltend macht und welche angemessen ist, auf Fr. 1‘900.70 festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 4. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'900.70 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2021, UV/20/703, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.