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Bern Verwaltungsgericht 27.12.2021 200 2020 660

27. Dezember 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,050 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Klage vom 7. September 2020

Volltext

200 20 660 BV WIS/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Dezember 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Klägerin gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, 3007 Bern Beklagte betreffend Klage vom 7. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war ab dem 1. November 2006 als … beim D.________ (Arbeitgeber) tätig und dadurch bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Per 31. August 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst. Dementsprechend trat die Versicherte aus der PUBLICA aus, woraufhin eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 208'181.10 per 13. September 2011 an die Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ ausgerichtet wurde (Akten der PUBLICA [act. II] 27 f., 126 f.). Bereits im Januar 2010 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. u.a. act. II 6, 15, 23, 34) sprach die IV-Stelle Bern (IVB) der Versicherten mit Verfügungen vom 20. Februar 2019 (act. II 158) und vom 22. März 2019 (act. II 195 und 199) ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80% eine ganze Invalidenrente zu, wobei die Invalidenrente während der Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 aufgrund der in dieser Zeit ausgerichteten Taggeldleistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen sistiert wurde. Im weiteren Verlauf forderte die PUBLICA die Versicherte am 21. Februar 2019 (act. II 160) auf, die Austrittsleistung von Fr. 208'181.10 zuzüglich Zins zurückzuzahlen, da ihre Abklärungen ergeben hätten, dass die Versicherte rückwirkend ab 1. August 2010 Anspruch auf Invalidenleistungen der PUBLICA habe. In der Folge wurde eine Rückzahlung in der Höhe von Fr. 217'588.16 (act. II 187, 196, 197; vgl. auch act. II 214, 285) getätigt. Mit Schreiben vom 30. April 2019 (act. II 261) bejahte die PUBLICA einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und legte die monatliche Invalidenrente auf Fr. 3'937.70 und die zu erfolgende (Invalidenrenten-)Nachzahlung auf Fr. 26'365.60 fest; Letztere unter Berücksichtigung der ausgerichteten IV-Taggelder resp. der IV-Rente und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 3 des erzielten Erwerbseinkommens im Rahmen der Überentschädigung (act. II 271 - 276). In der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch aufgrund der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und in der Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 sowie vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 sistierte sie die Rentenzahlung analog dem Vorgehen der IV (act. II 277). Im weiteren Verlauf fanden diverse Schriftenwechsel zwischen der Versicherten und der PUBLICA statt, anlässlich welchen insbesondere die Fragen der Rentenhöhe und der Sistierung der Invalidenrente aufgrund der während den Eingliederungsmassnahmen der IV ausbezahlten Taggeldern thematisiert wurden (act. II 148, 193, 204 f., 283, 286, 293, 329, 339, 352, 356, 359). B. Am 7. September 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorgeverhältnis auch für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80% gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf den ausstehenden Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5% spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zur Neuberechnung und hernach entsprechender Ausrichtung der gesamten, seit 1. August 2010 auszurichtenden bzw. teilweise bereits ausgerichteten bisherigen sowie künftigen Invalidenrente nach Massgabe der nachfolgenden Ausführungen zu verpflichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 4 Mit Klageantwort vom 8. Oktober 2020 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 7. September 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (vgl. auch Art. 101 Abs. 2 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund [VRAB; SR 172.220.141.1]). Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in … (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1]; vgl. auch www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter der Klägerin gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; Klagebeilage [act. I] 1). Auf die Klage ist somit einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 5 1.2 Streitig und zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente samt Verzugszins und dabei insbesondere, ob während der Dauer der taggeldberechtigten Eingliederungsmassnahmen der IV vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019 ein Anspruch auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge besteht. Ferner ist die betragsmässige Höhe der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dabei namentlich das anzurechnende Altersguthaben streitig und zu prüfen. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 119 Ib 110 E. 5, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Mit Blick auf den per 1. August 2010 entstandenen Rentenanspruch sind die damals in Kraft gewesenen Bestimmungen heranzuziehen bzw. soweit für den Zeitraum von 2010 bis 2019 die Rentenhöhe und die Überentschädigung zu prüfen sind (vgl. E. 1.2 hiervor), sind die jeweils in Kraft gestandenen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67; MARC HÜRZELER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], BVG und FZG, Kom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 6 mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], 2. Aufl. 2019, Art. 34a BVG N. 80 f.). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der IV zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist (vgl. auch Art. 56 VRAB; in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). 2.4 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 7 Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) besteht ein Anspruch auf Invalidenleistungen erst, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der PUBLICA entsteht frühestens nach Ablauf des Anspruchs der versicherten Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Art. 52 Abs. 1 VRAB; in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung). 2.5 Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVG). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht gemäss Art. 24 Abs. 3 BVG aus dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat (lit. a); der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (lit. b). Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) werden die Invalidenleistungen nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz berechnet. Als Altersguthaben werden dabei angerechnet das Altersguthaben nach Art. 36 VRAB, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung erworben hat (lit. a) und die Summe der Altersgutschriften nach Art. 24 VRAB ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden berücksichtigt (lit. b). 2.6 Nach Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Beim Zusammentreffen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen gehen die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der IV, der Militärversicherung (MV) sowie der Unfallversicherung (UV) den Leistungen nach BVG vor (Art. 34a Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 8 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei der Kürzung von Invalidenleistungen kann die Vorsorgeeinrichtung (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) insbesondere Leistungen der IV und das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbsoder Ersatzeinkommen anrechnen (Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a und d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Eine inhaltlich ähnlich lautende Bestimmung findet sich auch in Art. 77 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung). Danach werden die Leistungen von PUBLICA gekürzt, wenn die Leistungen von PUBLICA bei Tod oder Invalidität zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung für die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen 100% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 77 Abs. 3 lit. a Leistungen der AHV und IV. 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass die Klägerin vom 1. November 2006 bis am 31. August 2011 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (vgl. act. II 126 f., 156). Weiter ist unbestritten, dass der Klägerin mit Verfügungen vom 20. Februar 2019 und vom 22. März 2019 ab 1. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 80% eine ganze Rente der IV zugesprochen wurde und diese der Beklagten eröffneten Verfügungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchsen (act. II 141 f. 158, 199). Da das Vorsorgereglement der Beklagten den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig definiert (vgl. Art. 51 Abs. 2 VRAB; in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung), ist eine entsprechende Bindungswirkung gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor), womit grundsätzlich ab 1. August 2010 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegenüber der Beklagten besteht, was denn ebenfalls nicht bestritten wird (vgl. hierzu insbesondere Klageantwort S. 3 Ziff. 4; vgl. E. 2.2 und 2.4 hiervor). 3.2 Streitig ist, ob die Beklagte befugt war, ihre Leistungen nach dem Rentenbeginn für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2018 und vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 9 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019, während derer die Klägerin aufgrund der durchgeführten IV-Eingliederungsmassnahmen IV-Taggelder erhalten hat, entsprechend dem Vorgehen der IV zu sistieren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat in BGE 123 V 269 entschieden, dass im Sinne der Koordination zwischen erster und zweiter Säule sowie in Nachachtung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" der Invalidenrentenanspruch nach BVG so lange nicht entsteht, als seitens der IV noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und die versicherte Person deshalb Taggelder der IV bezieht (vgl. auch HÜRZELER, KoSS, Art. 26 BVG N. 1). Damit wurde jedoch nur zum Rentenbeginn Stellung genommen. Zur Frage, ob dies auch gilt, wenn bei nachträglichen Eingliederungsmassnahmen resp. bei nach dem ermittelten Rentenbeginn durchgeführten Eingliederungsmassnahmen eine IV-Rente zu Gunsten eines IV-Taggeldes temporär ausgesetzt wird, hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im besagten Entscheid – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. II 193, 359) – nicht geäussert. Im Entscheid vom 11. Mai 2007, B 114/06, E. 5, wurde diese Frage vielmehr explizit offen gelassen (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 23 BVG N. 40). Der von der Beklagten erwähnte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2006, B 63/05 (Klageantwort S. 6 Ziff. 3), ist hier im Übrigen nicht einschlägig, da es im besagten Entscheid um die Zulässigkeit der Sistierung einer bereits bestehenden Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bei einem Straf- und Massnahmenvollzug des Rentenbezügers und nicht bei Eingliederungsmassnahmen ging. Die Doktrin geht davon aus, dass die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge durch die Vorsorgeeinrichtung so lange weiterzugewähren ist, wie die festgestellte Invalidität dauert, auch wenn der bereits begründete invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch durch IV-Taggelder abgelöst wird (vgl. HÜRZELER, KoSS, Art. 34a BVG N. 46; MARKUS MOSER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar [BSK], berufliche Vorsorge, 2021, Art. 26 BVG N. 44 und Art. 34a BVG N. 29). Dabei vertritt MARC HÜRZELER (Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, 2006, N. 332) – unter Verweis auf MARKUS MOSER (Die Zweite Säule und ihre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 10 Tragfähigkeit, Diss. Basel 1993, S. 204) – die Auffassung, dass ein nach Art. 26 Abs. 1 BVG bereits verwirklichter Rentenanspruch von einer intermittierenden Sistierung der Invalidenrente der ersten Säule nicht tangiert werde. Da Art. 26 Abs. 1 BVG allein für den Beginn der Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung auf das IVG verweise, bleibe für eine analoge Anwendung IVG-spezifischer Koordinationstatbestände, d.h. eine analoge Sistierung auch der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, kein Platz. Vielmehr sei die Invalidenrente durch die Vorsorgeeinrichtung solange weiterzugewähren, wie die festgestellte Erwerbsunfähigkeit andaure, mithin bis zum Erlass einer entsprechenden Revisionsverfügung seitens der IV. Erst dann gelte die Invalidität auch für die Vorsorgeeinrichtung als "weggefallen" im Sinne von Art. 26 Abs. 3 BVG. Auch HANS-ULRICH STAUFFER (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1077) spricht sich für die Weiterausrichtung der berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen während der Zeit aus, in welcher der invalidenversicherungsrechtliche Rentenanspruch temporär zugunsten von IV-Taggeldern abgelöst wird. Die Auffassung der Lehre, die analoge Anwendung von IVG-Bestimmungen auf den Beginn des Leistungsanspruchs gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zu beschränken, erscheint sachgerecht und drängt sich schon aufgrund des Wortlautes von Art. 26 Abs. 1 BVG auf. Indem Letzterer auf Art. 29 IVG verweist, wird lediglich vorausgesetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin mindestens 40% invalid ist (HÜRZELER, KoSS, Art. 26 BVG N. 1). Es besteht kein Anlass, die Anwendung von Bestimmungen des IVG entgegen des Wortlautes von Art. 26 Abs. 1 BVG auf nachträgliche Rentensistierungen aufgrund eines (erneuten) Taggeldbezugs (Art. 43 Abs. 2 IVG) auszudehnen. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. II 193, 352; Klageantwort S. 6 Ziff. 4) rechtfertigt es allein die enge Verbindung der ersten und zweiten Säule nicht, den Anspruch auf die Ausrichtung der Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge während der Rentensistierung der IV ruhen zu lassen. Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Invalidenversicherung bezieht sich rechtsprechungsgemäss nur auf die Invaliditätsbemessung (vgl. 2.3 hiervor), nicht aber auf Aspekte der Leistungsausrichtung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 11 3.3 Weiter kann auch der gesetzgeberische Wille im Zusammenhang mit dem in der 6. IV-Revision neu eingeführten Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG als Auslegungshilfe für die vorliegend zu beurteilende Frage dienen. Mit diesem Institut soll die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person getestet werden. Da beim Arbeitsversuch kein obligationenrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Einsatzbetrieb entsteht, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Lohn, sondern wird nach wie vor von der Invalidenversicherung unterstützt. Dabei hat sie wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen während der Durchführung des Arbeitsversuchs einen Anspruch auf ein Taggeld und im Falle einer Wiedereingliederung auf die Weiterausrichtung der Rente (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2010 S. 1817 ff.], S. 1890). Was die diesbezüglichen Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge anbelangt, wird in der Botschaft explizit festgehalten, dass eine vorbestehende Rente der zweiten Säule während des Arbeitsversuchs weiter läuft (BBl 2010 S. 1891). Diese im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von Rentenbezügern getätigten Überlegungen sprechen ebenfalls dafür, dass die Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge nicht sistiert werden darf, wenn nach dem ermittelten Rentenbeginn Eingliederungsmassnahmen der IV durchgeführt und entsprechende Taggelder ausgerichtet werden. Daran ändert nichts, wenn vorliegend der Rentenbeginn erst nach durchgeführter beruflicher Eingliederung verfügt wurde. 3.4 Ferner ist der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge während den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen auch nicht erloschen. Dies ist gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG einzig mit dem Wegfall der Invalidität oder dem Tod gegeben. Art. 52 Abs. 2 lit. b VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) bestimmt, dass der Anspruch in dem Umfang erlischt, in dem die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt wird. Durch eine nach dem Rentenbeginn angeordnete Eingliederungsmassnahme fällt eine festgestellte Invalidität jedoch nicht dahin resp. wird keine Erwerbsfähigkeit wiedererlangt. Analog zum IV-Recht (vgl. BGE 133 V 67) ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit revisionsrechtlich von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 12 wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine solche Verbesserung ist hier nicht ausgewiesen. Im Gegenteil kam die IVB in den Verfügungen vom 20. Februar 2019 (act. II 158) und vom 22. März 2019 (act. II 199) zum Schluss, dass seit August 2009 in einer angepassten Tätigkeit unverändert von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20% resp. von einem Invaliditätsgrad von 80% auszugehen ist. Damit haben die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen die Invalidität nicht aufgehoben (Klage S. 5 Ziff. 5). Allein im Umstand, dass sich ein Rentenbezüger Eingliederungsmassnahmen unterzieht, ist kein Revisionsgrund zu erblicken, liegt doch der Zweck einer beruflichen Abklärung gerade in der Prüfung einer allfälligen Leistungsfähigkeit. Im Falle einer Revision wird der Rentenanspruch an einen geänderten Invaliditätsgrad angepasst; dies ist hier aber nicht der Fall. 3.5 Nach dem Ausgeführten hat die Klägerin ab 1. August 2010 – und damit auch während den Eingliederungsmassnahmen der IV – grundsätzlich einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Aufgrund der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bis am 31. August 2011 (act. II 266) sind die BVG-Invalidenrentenleistungen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) jedoch aufzuschieben (vgl. 2.4 hiervor; vgl. Klageantwort S. 3 Ziff. 4; vgl. auch BGE 129 V 15 E. 5b S. 25 f.). Dementsprechend hat die Beklagte unter Berücksichtigung des erwähnten Leistungsaufschubes ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, wobei die ausgerichteten IV-Taggelder resp. die IV-Rente und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen unbestrittenermassen im Rahmen der Überentschädigung zu berücksichtigen sind (HÜRZELER, KoSS, Art. 34a BVG N. 46, STAUFFER, a.a.O., N. 1077; MOSER, BSK, Art. 34a BVG N. 29; vgl. E. 4.4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 13 4. Weiter ist die Höhe der auszurichtenden Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dabei namentlich die Höhe des zu berücksichtigenden Altersguthabens strittig. 4.1 Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Beklagte die an sie zurücküberwiesene Austrittsleistung von Fr. 217'588.16 (act. II 187, 196, 197; vgl. auch act. II 214, 285), zinste diese auf den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen per 1. August 2010 mit 2% ab und brachte in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 zu viel geleistete Beiträge von Fr. 23'356.50 in Abzug (act. II 351 f., 359). Gestützt darauf legte sie die jährliche Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auf Fr. 47'252.40 (Fr. 3'937.70 x 12) fest (act. II 235). Die Klägerin bringt dagegen vor, die Beklagte habe in ihrer Berechnung allein berücksichtigt, was durch die Rückzahlung der Freizügigkeitsleistungen zusammen gekommen sei, und nicht, was bei Invaliditätseintritt vorhanden gewesen sei. Dies führe aufgrund der tieferen Verzinsung der Freizügigkeitseinrichtungen zu einem tieferen Altersguthaben, als bei Invaliditätseintritt vorhanden gewesen sei (Klage S. 9 f. Ziff. 13), und damit zu einer Ungleichbehandlung mit Invaliditätsfällen, bei welchen noch keine Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet und zurückgefordert worden seien (Klage S. 10 Ziff. 14). Richtig wäre vielmehr gewesen, wenn die Beklagte exakt von derjenigen Situation ausgegangen wäre, wie sie sich zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts präsentiert habe (Klage S. 10 Ziff. 15). 4.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Beklagte am 13. September 2011 eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 208'181.10 an die Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ ausbezahlt hat (act. II 27 f.). Retrospektiv betrachtet hätte diese Austrittsleistung nicht ausbezahlt werden sollen, da der Vorsorgefall Invalidität, welcher mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen übereinstimmt (BGE 140 V 419 E. 4.3.1 S. 422; 134 V 28 E. 3.4.2 S. 32), am 1. August 2010 eingetreten ist, mithin vor dem Austritt der Klägerin aus der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42] und Art. 81 Abs. 1 VRAB; vgl. auch KASPAR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 14 SANER/NATHALIE TUOR, BSK, Art. 2 FZG N. 38; HERMANN WALSER, KoSS, Art. 2 FZG N. 5). Trotzdem kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Austrittsleistung zu Unrecht erbracht. Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; von diesem Zeitpunkt an ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 2 Abs. 3 FZG). Das Gesetz geht somit davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung nach dem Austritt rasch überweisen muss. Die Beklagte hat sich an diese gesetzliche Verpflichtung gehalten und demnach nicht rechtswidrig gehandelt, hat sich doch erst im Nachhinein herausgestellt, dass der Vorsorgefall bereits früher eingetreten ist. Die Absätze 2 und 3 von Art. 3 FZG enthalten für derartige Fälle eine sachgerechte Lösung. Die Austrittsleistung ist grundsätzlich an die frühere Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten (Abs. 2). Diese wie auch die versicherte Person werden damit so gestellt, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre: Die versicherte Person erhält die Rente in der ihr zustehenden Höhe, die Vorsorgeeinrichtung verfügt über das dazu notwendige Deckungskapital (vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20; vgl. auch SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 16 - 18). Zwar erfasst Art. 3 FZG seinem Wortlaut nach nur den Fall des Übertritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung. Er muss aber angesichts der funktionellen Gleichgerichtetheit von Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtung gleichermassen gelten, wenn die Austrittsleistung nicht an eine neue Vorsorge-, sondern – wie hier – an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen wurde (BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). 4.3 Vorliegend fällt das auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung ermittelte Altersguthaben geringer aus als dasjenige, welches bei Invaliditätsbeginn festgelegt worden ist (vgl. act. II 143 und 235). Diese Differenz ist auf die unterschiedliche Verzinsung des Altersguthaben bei der Beklagten (2%) und bei der Freizügigkeitsstiftung der Bank E.________ sowie auf dem Freizügigkeitskonto bei der Bank F.________ zurückzuführen (act. II 187, 196 ff., 329). Ausserdem erfolgte ein Vorbezug für Wohneigentumsförderung [WEF] in der Höhe von Fr. 100'000.--, welcher gar nicht verzinst worden ist (act. II 196, 329). Damit kann die Klägerin mit dem zurücküberwiesenen Betrag nicht so gestellt werden, wie wenn der Eintritt des Vorsorgefalls von Anfang an bekannt gewesen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 15 Gemäss Art. 3 Abs. 2 FGZ (vgl. auch Art. 90 Abs. 1 VRAB) muss die Austrittsleistung soweit zurückerstattet werden, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen notwendig ist. Daraus ist – entsprechend der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 7 Ziff. 6) – zu schliessen, dass bei einer ausgetretenen versicherten Person die Höhe der Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung zu erfolgen hat. Denn die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen entsprechend kürzen, soweit eine Rückerstattung aus irgendeinem Grund unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG; vgl. BGE 135 V 13 E. 3.4 S. 20). Damit hat die Beklagte die Invalidenrente zu Recht auf der Basis der von der Klägerin real zurücküberwiesenen Austrittsleistung sowie der von ihr überwiesenen Zinsen berechnet. Der Umstand, dass das Altersguthaben bei den Freizügigkeitseinrichtungen teilweise zu einem tieferen Zinssatz verzinst wurde und dass ausserdem die Rückerstattung des WEF-Vorbezugs in der Höhe von Fr. 100'000.-- zinslos erfolgt ist (act. II 196, 329), wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Invaliditätsfällen ist – entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 10 Ziff. 14) – nicht gegeben. Andernfalls müsste die Beklagte für einen Zeitraum von ca. siebeneinhalb Jahren (September 2011 bis März/April 2019; act. II 26, 187, 196 f., 285) Gelder verzinsen, welche ihr echtzeitlich nicht zur Verfügung gestanden haben. Zudem konnte die Klägerin mit Hilfe des Vorbezugs für WEF Zinsen sparen, weil sie ohne diesen Vorbezug das erforderliche Kapital anderweitig hätte beschaffen und Zinsen bezahlen müssen (vgl. BGE 135 V 13 E. 2.7 S. 18). Auch nicht massgeblich ist, dass die Invalidenrente im persönlichen Ausweis per 1. Januar 2009 (Akten der Klägerin [act. I] 6) auf Fr. 49'128.-- und damit um Fr. 1'875.60 höher berechnet worden ist, als die von der Beklagten zugesprochenen Rente von Fr. 47'252.40 (Fr. 3'937.70 x 12; act. II 235; Klage S. 10 Ziff. 14). Denn diesbezüglich liegt keine qualifizierte Zusicherung vonseiten der Beklagten vor. Entsprechend besteht kein wohlerworbenes Recht, das einer nachträglichen Anpassung des Altersguthaben aufgrund der effektiv erfolgten Rückzahlung entgegenstehen würde. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Rückerstattung die in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 23'356.50 in Abzug brachte und an die Klägerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 16 und den Arbeitgeber zurückzahlte (act. II 351 f., 358 f.; vgl. auch act. II 265, 314 f., 318). Diese Beiträge wurden nach dem Beginn des Rentenanspruchs am 1. August 2010 geleistet und sind damit bei dem der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Altersguthaben nicht zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 lit. a BVG und Art. 57 Abs. 1 lit. a VRAB; vgl. E. 2.5 hiervor). Zudem waren die Klägerin und der Arbeitgeber ab Beginn des Rentenanspruchs am 1. August 2010 von der Bezahlung der Spar- und Risikobeiträge befreit (Art. 53 Abs. 1 VRAB). 4.4 Damit sind das von der Beklagten der Rentenberechnung zu Grunde gelegte Altersguthaben wie im Übrigen auch die weitere Rentenberechnung mit einer monatlichen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 3'937.70 (act. II 261) nicht zu beanstanden. Dabei hat die Beklagte namentlich die von der IV ausgerichteten Taggelder und das von der Klägerin erzielte (Invaliden-)Einkommen von jährlich Fr. 31'500.-- (ab Februar 2019) zu Recht im Rahmen der Überentschädigungsberechnung berücksichtigt (act. II 266 - 277; vgl. diesbezüglich bereits E. 3.5 hiervor). Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2018 und vom 1. Februar bis 31. März 2019 hat die Beklagte die Überentschädigungsberechnungen bereits vorgenommen (act. II 266 - 277). Diese sind nicht zu beanstanden und werden von der Klägerin – abgesehen von der Höhe der Rente aus beruflicher Vorsorge – denn auch nicht bestritten (vgl. Klage S. 9 Ziff. 12). Für die übrige Zeit wurde bislang keine Überentschädigungsberechnung vorgenommen. Diese wird die Beklagte nach entsprechenden Abklärungen nachholen müssen. 4.5 Wie unter E. 4.3 hiervor dargelegt, unterlag die Austrittsleistung, welche die Beklagte seinerzeit auf ein Freizügigkeitskonto der Klägerin überwies, einer anderen Zinsentwicklung (insbesondere auch wegen dem WEF-Vorbezug), als wenn das Vorsorgekapital bei der Beklagten verblieben wäre, woraus sich zulasten der Klägerin ein Differenzbetrag ergibt. Die Ausrichtung einer höheren Rente wäre denkbar, wenn die Klägerin diesen Differenzbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG an die Beklagte überweisen würde. Art. 3 Abs. 2 FZG bezweckt, die finanzielle Situation so wieder herzustellen, wie wenn die Austrittsleistung von der leistungspflichtigen Vorsorgeein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 17 richtung nicht ausgerichtet worden wäre. Deshalb erweist es sich als unerheblich, aus welcher Quelle die Begleichung des fehlenden Differenzbetrages erfolgt, womit die Rückerstattung durch die versicherte Person nicht ausgeschlossen ist (BGE 135 V 13 E. 3.6.3 S. 22; vgl. auch SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 23). Relevant ist einzig, dass die Vorsorgeeinrichtung das Deckungskapital erhält, das notwendig ist, um die reglementarischen Leistungen zu erbringen (BGE 135 V 13 E. 3.6.4 S. 22). Damit steht es der Klägerin weiterhin offen, den fehlenden Differenzbetrag an die Beklagte zu überweisen, was zu einer entsprechend höheren Rente führen würde (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 3 FZG N. 7). Ein Angebot der Begleichung einer Restforderung von Fr. 11'258.60 wurde seitens der Klägerin bereits unterbreitet (act. II 146 Ziff. 4, 201 Ziff. 2; Klage S. 12 Ziff. 19), wobei gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob dieser Betrag ausreicht, um das Altersguthaben auszugleichen. Auf jeden Fall scheint seitens der Klägerin eine Bereitschaft dafür zu bestehen, eine entsprechende Differenzzahlung zu leisten (Klage S. 13 Ziff. 22). Die Beklagte hätte der Klägerin die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag aus eigenen Mitteln zu begleichen, einräumen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie wird dies vor der betragsmässigen Festlegung der Invalidenrente nachzuholen haben. Diesbezüglich bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Forderung nicht mittels Verrechnung der der Klägerin zukommenden Leistungsansprüche (teilweise) getilgt werden kann (anders die Auffassung in der Klage S. 12 Ziff. 19 und S. 13 f. Ziff. 23; vgl. auch act. II 200). Da vor der Rückerstattung der von der Vorsorgeeinrichtung benötigten Austrittsleistung gerade kein Anspruch auf volle Leistungen besteht, ist eine Verrechnung im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 FZG nicht möglich (SANER/TUOR, BSK, Art. 3 FZG N. 24 unter Hinweis auf Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). 4.6 Gemäss Art. 71 Abs. 2 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung) erfolgt die infolge Berichtigung von zu tiefen Rentenleistungen zu leistende Nachzahlung ab Anspruchsbeginn samt Zinsen. Die Zinsen bei Nachzahlungen von Leistungen wurden auf 2% festgelegt (vgl. Ziffer 3 des Anhangs 1 VRAB). Dies hat auch zu gelten, wenn – wie hier –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 18 (noch) keine Rentenleistungen erbracht worden sind. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin ab 1. September 2011 (bis zur Klageeinreichung; vgl. E. 5.2 hiernach) Zinsen von 2% auszurichten. 5. 5.1 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 OR haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5% (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 3 E. 3.3). 5.2 Vorliegend ist Art. 71 Abs. 2 VRAB i.V.m. Ziffer 3 des Anhangs 1 VRAB (in der ab 1. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 4.6 hiervor) auch für die Verzugszinsen einschlägig. Dabei wurden die Verzugszinsen bei Nachzahlungen von Leistungen auf 3% festgelegt. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung am 7. September 2020 (Postaufgabe) einen Verzugszins von 3% zu bezahlen, wobei auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen ist (vgl. E. 5.1 hiervor). 6. Nach dem Dargelegten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80% – zuzüglich Zins von 2%

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 19 resp. ab Klageeinreichung Verzugszins von 3% (vgl. E. 4.6 und 5.2 hiervor) auszurichten. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegenstand (vgl. Rechtsschriften) und ist folglich nicht vom Gericht vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und 4 S. 453 ff.). Dies entspricht denn auch dem Antrag in der Klage (S. 2 Ziff. 3). Die Sache ist zur betraglichen Festsetzung der Rente – nach Einräumung der Möglichkeit, den ausstehenden Differenzbetrag aus eigenen Mitteln zu begleichen, und unter Koordination der Taggeldleistungen resp. Rentenleistungen der IV und des effektiv erzielten (Invaliden-)Einkommens im Rahmen der Überentschädigungsberechnung – sowie der Zinsen und der Verzugszinsen an die Beklagte zu überweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerde- bzw. klageführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (vgl. BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Klägerin unterliegt lediglich in einem kleinen Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Klägerin wird durch Rechtsanwalt C.________ von B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 30. Oktober 2020 mit geltend gemachtem Honorar von Fr. 1'924.-- (14.8 Stunden à Fr. 130.--), Auslagen von Fr. 96.20 sowie Fr. 155.55 Mehrwertsteuer (7.7% von Fr. 2'020.20) ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'175.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen – basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80% – im Sinne von Ziffer 2 hiernach auszurichten; zuzüglich Zins von 2% für die ab 1. September 2011 bis zur Klageeinreichung am 7. September 2020 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse; zuzüglich Verzugszinsen von 3% für die ab Klageeinreichung am 7. September 2020 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse resp. auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Die Sache wird an die Beklagte überwiesen, damit sie – im Sinne der Erwägungen – der Klägerin Frist setze, um den ausstehenden Differenzbetrag zu leisten und hiernach die Rentenleistungen samt Zinsen und Verzugszinsen festsetze und auszahle. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'175.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2021, BV/20/660, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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