200 20 651 IV und 200 20 654 IV (2) JAP/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 3. und 6. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ausgebildete ... und ..., haupterwerblich als selbstständigerwerbende ... sowie vormals nebenerwerblich in einer ... und im ...wesen tätig, meldete sich im Dezember 2010 unter Hinweis auf Komplikationen beim Sitzen nach einem Cervixkarzinom und Entfernung der Lymphknoten im Leistenbereich, Bestrahlung und Chemotherapie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärungen sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2011 (AB 21) in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode (vgl. AB 17) bei einem Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente zu. Anlässlich einer im Januar 2013 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (vgl. AB 23) blieb der Rentenanspruch unverändert (vgl. AB 30). Mit Schreiben vom 4. März 2014 (AB 32/1) ersuchte die Versicherte um Revision und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IVB traf medizinische Abklärungen und veranlasste eine erneute Abklärung für Selbstständigerwerbende (AB 45). Gestützt darauf erhöhte sie mit Verfügung vom 11. März 2015 (AB 48) die Rente bei einem (weiterhin anhand des ausserordentlichen Bemessungsmethode ermittelten) Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. März 2014 auf eine Dreiviertelrente. Der Rentenanspruch wurde mit Mitteilung 15. September 2016 (AB 54) revisionsweise bestätigt. B. Im Rahmen einer im Januar 2020 (vgl. AB 55) von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die IVB einen hausärztlichen Verlaufsbericht und erwerbliche Unterlagen sowie einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 5. Mai 2020 (AB 67) ein. Gestützt darauf ermittelte sie anhand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 3 eines Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Mai 2020 (AB 68) zufolge Verletzung der Meldepflicht die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. August 2018 in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (AB 72), holte die IVB eine ergänzende Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 30. Juni 2020 (AB 75) ein und hielt mit Verfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76) an ihrem Vorbescheid fest. Sodann forderte die IVB mit separater Verfügung vom 6. Juli 2020 (AB 77) zu viel ausgerichtete Leistungen zwischen 1. August 2018 und 31. Juli 2020 im Umfang von Fr. 29'043.-- zurück. C. Mit Eingabe vom 3. September 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2020 und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelrente, eventualiter die Reduktion der Rente auf eine halbe Rente (Verfahren IV/2020/651). Mit Eingabe vom 4. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch dieselbe Rechtsanwältin, ferner gegen die Rückforderungsverfügung vom 6. Juli 2020 Beschwerde und beantragte deren ersatzlose Aufhebung (Verfahren IV/2020/654). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch an sich und dass ihr anschliessend Frist angesetzt werde zur Stellungnahme/Rückzug der Beschwerde sowie zur ergänzenden Beschwerdebegründung. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2020 wurden die Verfahren betreffend Rentenaufhebung (IV/2020/651) und Rückerstattung (IV/2020/654) vereinigt und der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens IV/2020/654 abgewiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der vereinigten Beschwerden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Einreichen einer Replik bzw. zur weiteren materiellen Begründung ihrer Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung gegeben. Mit Eingabe vom 3. November 2020 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zur angefochtenen Rückerstattungsverfügung. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Revisionsverfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76; Verfahren: IV/2020/561) und die Rückerstattungsverfügung vom 6. Juli 2020 (AB 77; Verfahren: IV/2020/564). Streitig und zu prüfen ist ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 5 nerseits der Rentenanspruch und dabei speziell, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelrente zu Recht rückwirkend per 1. August 2018 aufhob, und andererseits der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung von zwischen 1. August 2018 und 31. Juli 2020 bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 29'043.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 2.3.3 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138). Praxisgemäss kann diese Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs bei Selbstständigerwerbenden Anwendung finden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. November 2019, 8C_208/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommensvergleich ausser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 7 genen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a - c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargelegten Formel vorzugehen. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 8 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Der massgebende Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4.2 hiervor) bildet die Revisionsverfügung vom 11. März 2015 (AB 48), mit welcher die zuvor ausgerichtete halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2014 auf eine Dreiviertelrente erhöht wurde. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit demjenigen zu vergleichen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76) entwickelt hat. Revisionsrechtlich dagegen unbeachtlich ist die formlose Mitteilung vom 15. September 2016 (AB 54), da diese nicht auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nach Massgabe der Rechtsprechung beruhte (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (Beschwerde S. 3 Ziff. IV/1). 3.2 Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Revisionsverfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76) – gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 5. Mai 2020 (AB 67) und die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 30. Juni 2020 (AB 75), die sie beide zu integrierenden Bestandteilen der rentenaufhebenden Verfügung erklärte –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 9 von einem erwerblichen Revisionsgrund aus, dies namentlich aufgrund der im Vergleichszeitraum deutlich höheren AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen (vgl. AB 75/3; Beschwerdeantwort S. 4 lit. C/b Ziff. 17). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die bestehenden Schwankungen beim Betriebsergebnis seien für Selbstständigerwerbende normal und stellten keinen Revisionsgrund dar (Beschwerde S. 3 - 5 Ziff. IV/1). Zudem sei der Abklärungsbericht vom 17. März (recte: 5. Mai) 2020 (AB 67) mangelhaft und widersprüchlich, namentlich betreffend die wöchentliche Dauer der Arbeitstätigkeit bzw. -fähigkeit, die einzelnen Tätigkeiten und die dafür eingesetzte aufgewendete Zeit sowie die veränderte Gewichtung der Einschränkungen (Beschwerde S. 5 - 7 Ziff. IV/2). Ebenso stelle die von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht vorgenommene Methodenänderung kein Revisionsgrund dar, sondern es sei weiterhin von der Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs auszugehen (Beschwerde S. 7 Ziff. IV/3 f.). 3.3 3.3.1 In der Verfügung vom 11. März 2015 (AB 48) ermittelte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 30 % in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. dazu AB 43/3) und den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 13. Januar 2015 (AB 45) – in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode (vgl. E. 2.3.3 hiervor) einen Invaliditätsgrad von 62 % (AB 48/4). Im Abklärungsbericht vom 13. Januar 2015 wurde eine gewichtete Arbeitsunfähigkeit von 63 % erhoben (AB 45/6 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin betreibt wie bereits während der Abklärung von Januar 2015 (vgl. AB 45/3 f. Ziff. 3) ein Einzelunternehmen mit der Firma „C.________“, wobei dieses seit dem TT. MM 2020 im Handelsregister eingetragen ist (vgl. SHAB Nr. ... vom TT. MM 2020). Ausweislich der Buchhaltungsunterlagen bzw. der diesbezüglichen Berichterstattung (AB 39, 45/7, 64, 67/7) vermochte die Beschwerdeführerin ab 2017 den betrieblichen Ertrag erheblich zu steigern. Dies schlug sich auch in entsprechend höheren AHV-beitragspflichtigen Einkommen gemäss den IK-Einträgen ab 2017 nieder (vgl. AB 57).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 10 3.3.2 Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ausgewiesenen höheren Betriebsergebnisse bzw. Geschäftsgewinne direkt von einem erwerblichen Revisionsgrund ausgeht, kann dem vorliegend nicht gefolgt werden. Denn die Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Verfügung vom 11. März 2015 (AB 48) erfolgte nicht anhand der allgemeinen Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs (Art.16 ATSG; vgl. E. 2.3.2 hiervor), bei der grundsätzlich jede Veränderung seitens eines der beiden Vergleichseinkommen mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad, namentlich eine Steigerung des Invalideneinkommens unabhängig von ihrer Ursache, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des massgebenden Sachverhalts darstellt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 N. 24; THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 17 N. 27; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rz. 40). Die angewandte ausserordentliche Invaliditätsbemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. E. 2.3.3 hiervor) ist dagegen vom (hypothetischen) Erwerbseinkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens insoweit losgelöst, als dieses selbst dann nicht massgebend ist, wenn es unter Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit höher liegt als die einschlägigen LSE-Tabellenlöhne oder die branchenspezifischen Verdienstansätze. Für die in der Referenzverfügung verwendete Methode ist vielmehr charakteristisch, dass mindestens eines der beiden Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermittelt bzw. geschätzt werden kann (vgl. E. 2.3.3 hiervor), womit deren Gegenüberstellung von vornherein ausser Betracht fällt. Die Annahme eines Revisionsgrundes einzig aufgrund der höheren AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gemäss den IK-Einträgen ist damit nicht möglich. Hinzu kommt, dass aufgrund der zweistufigen Ermittlung des Invaliditätsgrades eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen zwar eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben kann, dies jedoch nicht notwendigerweise braucht (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Juli 2016, 9C_812/2016, E. 4). 3.3.3 Eine anderweitige nachträgliche Veränderung des grundlegenden erwerblichen Sachverhalts – etwa die Aufgabe der zuletzt ausgeübten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 11 selbstständigen Erwerbstätigkeit zufolge Konkurs der Einzelunternehmerin und Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Entscheide des BGer vom 26. Juni 2019, 8C_220/2019, E. 4.2 und 6, und vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 4.2) – ist nicht eingetreten. Insoweit scheidet auch ein Revisionsgrund zufolge geänderter Methode zur Bemessung der Invalidität zumindest nach der aktuellen Lage der Akten aus (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.1 f. S. 350 f.). Ein Abweichen von den der ursprünglichen Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Kriterien ist denn auch nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorzunehmen (vgl. MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 30-31 N. 27 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat ferner im vorliegenden Betrachtungszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) keine zusätzlichen besonderen Qualifikationen erworben respektive auch keine erwerbliche Weiterentwicklung im Sinne eines beruflichen Aufstiegs absolviert, welche revisionsrechtlich zu berücksichtigen wären (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f. mit Hinweisen; SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3). Sie vermochte im Wesentlichen durch betriebliche Umstrukturierungen, namentlich Vergrösserung ihres Unternehmens und Anstellung von mehr ...personal, durch strategische Unternehmensentscheide und aufgrund von veränderten Marktverhältnissen, wie insbesondere das Auftragsvolumen … (vgl. AB 67/4 Ziff. 3.4), das Geschäftsergebnis markant zu steigern. Die dadurch erzielten höheren Betriebsgewinne und auch die gestiegenen Erwerbseinkommen ab dem Beitragsjahr 2017 (vgl. AB 57) haben indes – wie bereits erwähnt – keinen direkten revisionsrechtlichen Einfluss auf den nach der ausserordentlichen Methode bemessenen Invaliditätsgrad, da von derartigen invaliditätsfremden Faktoren mit Einfluss auf das Geschäftsergebnis nicht ohne Weiteres auf eine Veränderung des Invaliditätsgrades geschlossen werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 29. November 2016, 8C_640/2016, E. 4.2 in fine). 3.3.4 Aus dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 5. Mai 2020 (AB 67) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation im Jahr 2015 (vgl. AB 45/6) aufgrund der betrieblichen Umstrukturierung und der Vergrösserung des Personalbestandes (vgl. AB 67/4 f. Ziff. 3.5 und 4) nunmehr zu 70 % in der Betriebsleitung und zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 12 30 % in der ... tätig sei (AB 67/6 Ziff. 4), was von ihr im Rahmen des Einwandes vom 9. Juni 2020 (AB 72/5) ausdrücklich als zutreffend anerkannt wurde (vgl. demgegenüber nun Beschwerde S. 5 f. Ziff. IV/2). Diese Veränderung wäre dabei grundsätzlich geeignet, eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades zu bewirken, da sie nicht bloss die betriebliche Struktur betrifft, sondern gleichsam eine weitreichende Verlagerung im individuellen Aufgabenprofil und den damit einhergehenden einzelnen Tätigkeitsfeldern bewirkt. Ob darin – ungeachtet der jeweiligen gesundheitlichen Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeiten und deren wirtschaftliche Bewertung – bereits ein (erwerblicher) Revisionsgrund zu erblicken ist, kann jedoch letztlich offenbleiben, da die Sache aus den nachfolgenden Gründen zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 3.4 In der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 30. Juni 2020 (AB 75/3) – welche integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2020 bildet (vgl. AB 76/2) – ging die Abklärungsperson gestützt auf die telefonischen Angaben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2020 (vgl. dazu AB 67/2 Ziff. 1.1) und einen Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Februar 2020 (AB 62) davon aus, dass die Beschwerdeführerin „in eindrücklicher Weise“ ein deutlich höheres als ein 30 %-Arbeitspensum in ihrem Geschäft gezeigt habe und damit auch ein medizinischer Revisionsgrund vorliege (AB 75/3). Demgegenüber ist im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Verwaltungsgericht zwischen den Parteien nunmehr das Fehlen eines medizinischen Revisionsgrundes unbestritten (Beschwerde vom 3. September 2020 [IV/2020/651] S. 3 f. Ziff. VI/1; Beschwerdeantwort S. 4 lit. C lit. b Ziff. 17). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. 3.4.1 Im Arztbericht vom 13. Februar 2020 (AB 62), welcher die medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76) bildet, diagnostizierte Dr. med. D.________ ein chronisches Lymphödem seit der operativen Sanierung des Cervixkarzinoms, mit rezidivierenden Erysipeln, Fieberschüben und urtikariellen Exantheme sowie eine Fatigue- Symptomatik bei rezidivierenden Infekten (AB 62/2 Ziff. 3). Der Gesundheitszustand sei stationär, wobei die Infekte seit der Dauerantibiotikathera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 13 pie weniger häufig vorkämen. Persistierend seien ausgeprägte Lymphödeme. In der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit bestehe ein zumutbares Arbeitspensum von circa 30 %. Einschränkungen bestünden aufgrund einer raschen Ermüdbarkeit sowie hinsichtlich längeren Stehens und Gehens aufgrund des Lymphödems. Zudem komme es wegen Infekten immer wieder zu Arbeitsausfällen (AB 62/3 f. Ziff. 11 f.). 3.4.2 Die aktuelle vom Hausarzt Dr. med. D.________ attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 62/3 Ziff. 11) stimmt zwar quantitativ grundsätzlich mit der vormaligen Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. September 2014 überein, die ebenfalls eine Restarbeitsfähigkeit von circa 30 % angenommen hatte (AB 43/3). Indes vermutete die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese effektiv in einem zeitlichen Umfang von zweimal zwei Stunden an sieben Wochentagen arbeite (AB 67/6 Ziff. 5, 67/8 Ziff. 7). Auch habe die Beschwerdeführerin anlässlich der telefonischen Abklärung für Selbstständigerwerbende angegeben, dass sie dank einer Antibiotikakur, deren Dosis sie selber steuern könne, kaum noch Fieberschübe habe (AB 67/2 Ziff. 1). Sie habe sich zudem erstaunt gezeigt, dass der behandelnde Hausarzt „nur" von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei (AB 75/3). Diese Umstände wecken Zweifel an der hausärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, namentlich da sowohl der Behandler wie auch die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischenzeitlich etablierten Antibiotikakur einen subjektiv und objektiv feststellbaren Rückgang der Fieberschübe bejahten. Demgegenüber beschrieb die RAD- Ärztin Dr. med. E.________ diese Fieberschübe in der Stellungnahme vom 10. September 2014 (AB 43) als zunehmend und regelmässig auftretend sowie medikamentös nicht unterdrückbar. Aufgrund dessen ging sie von einer entscheidenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens einer Woche pro Monat aus und beschrieb die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zuverlässig planbar (vgl. AB 43/2 f.). Insoweit bestehen Anhaltspunkte für eine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes mit Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit und es bestehen gewisse Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des sehr allgemein gehaltenen, kurzen hausärztlichen Verlaufsberichts. Dies rührt weiter auch daher, dass die postulierten erheblichen Einschränkungen teilweise mit einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 14 Fatigue-Symptomatik begründet werden, wobei diesbezüglich unklar ist, ob allenfalls eine tumorassoziierte Fatigue (sog. Cancer-related Fatigue [CrF]) vorliegt, deren Beurteilung als Begleitsymptom einer onkologischen Erkrankung in die onkologische Fachkompetenz fallen würde (vgl. BGE 139 V 346 E. 3.4 S. 348; so auch Entscheid des BGer vom 20. Februar 2015, 9C_799/2015, E. 3.1). Alternativ vorstellbar wäre aber auch das Vorliegen eines Chronic Fatigue Syndroms (CFS), wobei gerade in Bezug auf die Fatigue-Symptomatik die Diagnose – insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht – von zentraler Bedeutung ist, zumal bei einem CFS oder dergleichen grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen ist, ob Invalidität vorliegt, während ein solches nicht zulässig ist, wenn die Fatigue- Symptomatik auf einen somatischen Gesundheitsschaden (des Zentralnervensystems) zurückgeführt werden kann (vgl. Entscheid des BGer vom 6. August 2019, 9C_106/2019, E. 2.3.3 in fine mit Hinweisen). Derartige fachärztliche Abklärungen erfolgten nach Lage der Akten im vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren bisher nicht und sind daher von der Verwaltung anhand zu nehmen. Es gilt denn auch zu beachten, dass in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). 4. Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt, namentlich hinsichtlich der Fatigue-Symptomatik, der funktionellen Leistungsfähigkeit und einer allfälligen diesbezüglichen Veränderung, bisher unzureichend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76) betreffend die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vervollständigen der medizinischen Akten – den medizinischen Sachverhalt durch geeignete fachärztliche Untersuchung – sei dies durch den RAD oder im Rahmen eines verwaltungsex-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 15 ternen Gutachtens i.S.v. Art. 44 ATSG (vgl. 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469) – weiter abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge. Unter diesen Umständen erübrigen sich gegenwärtig Weiterungen zur Frage der Meldepflichtverletzung. Festzustellen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in der rentenaufhebenden Verfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76/1) einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG; Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (BGE 129 V 370; Entscheid des BGer vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1), bleibt die mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76) aufgehobene Rente (vorerst) eingestellt. Mit der Aufhebung der Revisionsverfügung vom 3. Juli 2020 (AB 76) ist der ebenfalls angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 6. Juli 2020 (AB 77) die Grundlage entzogen, sie ist daher ebenfalls aufzuheben. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- (dabei wird berücksichtigt, dass die gemeinsame Erledigung der beiden Beschwerdeverfahren zu einem geringeren Bearbeitungsaufwand geführt hat [vgl. MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10]), hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 16 5.2 Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 2. November 2020 ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'722.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 3. und 6. Juli 2020 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’722.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2020, IV/20/651, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.