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Bern Verwaltungsgericht 14.04.2020 200 2020 65

14. April 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,168 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 10. Dezember 2019

Volltext

200 20 65 IV WIS/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. April 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2006 unter Hinweis auf permanente Kopfschmerzen und starke Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 18.1). Die damals zuständige IV-Stelle Aargau sprach mit Verfügung vom 18. September 2007 (AB 39) eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit Mitteilung vom 19. Mai 2010 (AB 64) und Verfügung vom 23. August 2011 (AB 76) wurde der bisherige Rentenanspruch bestätigt. Im Rahmen einer im Dezember 2013 eingeleiteten Rentenrevision von Amtes wegen (AB 83) liess die aufgrund eines Wohnsitzwechsels (vgl. AB 68 f.) nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die Versicherte durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Neurologie, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen. Gestützt auf deren bidisziplinäres Gutachten vom 8. September 2014 (AB 93.1) bestätigte die IVB mit Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94) einen unveränderten Rentenanspruch. Eine weitere amtliche Rentenrevision (AB 100) schloss sie nach Einholen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (AB 106 f.) mit Mitteilung vom 21. Februar 2017 (AB 108) mit demselben Ergebnis ab. Im Juni 2019 informierte die Versicherte die IVB über die am 27. Mai 2019 erfolgte Geburt ihres Sohnes (AB 109), woraufhin die IVB die Versicherte einen Revisionsfragebogen ausfüllen liess (AB 115) und den Abklärungsdienst mit der Erstellung eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb beauftragte (Bericht vom 30. September 2019 [AB 116]). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2019 (AB 117) stellte sie bei einem Status von je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 56 % die Herabsetzung der laufenden ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 118) und einer Stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 3 lungnahme durch den Abklärungsdienst (AB 121) verfügte die IVB am 10. Dezember 2019 (AB 122) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Januar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. Dezember 2005 laufende ganze Rente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 6 den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 7 onsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 3. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenherabsetzung. Massgebender Vergleichszeitpunkt ist die Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94), mittels welcher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 8. September 2014 (AB 93.1) die Weiterausrichtung der laufenden ganzen Rente bestätigt wurde. Die Mitteilung vom 21. Februar 2017 (AB 108) ist revisionsrechtlich unbeachtlich, da sie lediglich auf zwei Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Februar 2017 (AB 106) und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2017 (AB 107) beruhte und dieser damit keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde lag (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Ebenfalls unbeachtlich ist die Verfügung vom 27. Juni 2019 (AB 113). Mit jener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einzig der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 (AB 109) Rechnung getragen und die entsprechende Kinderrente festgesetzt bzw. deren Nachzahlung angekündigt. Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 21. Oktober 2014 (AB 94) wurde die Beschwerdeführerin – wie im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 18. September 2007 [AB 39]) – als vollerwerbstätig eingestuft. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122) setzte die Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführerin hingegen auf je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich Haushalt fest (AB 116 S. 5 f.). Dabei wurde einzig der Statuswechsel als Revisionsgrund angesehen und mit der Geburt des Sohnes begründet (vgl. AB 116 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich die medizinischen oder erwerblichen Verhältnisse im massgebenden Vergleichszeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 8 raum verändert hätten; aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise für eine entsprechende Annahme. Mit Urteil vom 5. Februar 2020, IV/19/687, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in Fünferbesetzung entschieden, dass ein mit einer Geburt begründeter Statuswechsel wiederum einen zulässigen Revisionsgrund darstelle, der auch zu einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung führen dürfe; die Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 50 sei nach der mit der Revision der IVV vom 1. Dezember 2017 modifizierten Bemessung der Invalidität im Rahmen der gemischten Methode überholt (E. 3.2). Unter diesen Umständen stellt der mit der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin begründete Statuswechsel einen Revisionsgrund dar, womit der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 4. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig ist (vgl. AB 93.1 S. 17, 116 S. 6 Ziff. 5.1). Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der zuletzt eingeholten Berichte der Dres. med. E.________ und F.________ vom 2. Februar 2017 (AB 106) bzw. vom 15. Februar 2017 (AB 107) sowie des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. C.________ und D.________ vom 8. September 2014 (AB 93.1) nicht zu beanstanden. Für eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben sich gestützt auf die glaubhafte Schilderung ihrer gesundheitlichen Situation durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 26. September 2019 keine Anhaltspunkte (vgl. AB 116 S. 2 f.). Auch die Beschwerdeführerin macht – wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 3) – keine Veränderung ihrer gesundheitlichen Situation geltend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 9 5. 5.1 Streitig ist zwischen den Parteien die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu je 50 % erwerbstätig bzw. im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein (AB 116 S. 6. Ziff. 4), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde zu 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 3 ff.). Für die Beurteilung der Statusfrage sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2019 massgebend. 5.2 Anlässlich des Gespräches vom 26. September 2019 mit der Fachperson des Abklärungsdienstes antworteten die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann auf die diesbezügliche Frage wie folgt (AB 116 S. 5): „Wenn er frei wählen könnte, würde er auf jeden Fall sein Arbeitspensum reduzieren, weil er mehr Zeit mit seinem Sohn verbringen möchte. Er wäre sehr gerne mehr zu Hause mit dem Kind, darum habe er nach der Geburt auch 3 Monate frei genommen. […] Vielleicht würden sie die ausserhäusliche Arbeit zu je 50 % aufteilen […]. Die Kinderbetreuung wäre so gewährleistet und man könnte allenfalls noch für einen Tag eine Tagesmutter organisieren, falls nötig.“ Aufgrund dieser Aussage der ersten Stunde, auf welche abzustellen ist (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass beide Ehegatten im hypothetischen Gesundheitsfall je ein Pensum von 50 % ausüben würden. Aus dem Kontext dieser Aussage ist vielmehr zu schliessen, dass an den Tagen, an welchen eine Tagesmutter die Kinderbetreuung übernähme, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgingen. Würden sie sich die übrigen vier Tage hälftig aufteilen, entfielen auf beide Ehegatten jeweils drei Tage Erwerbstätigkeit, was einem Pensum von je 60 % entspricht. Hinsichtlich der Betreuung durch eine Tagesmutter führten die Ehegatten aus, dass vom Tageselternverein empfohlen werde, dass das Kind für diese Betreuungsform mindestens sechs Monate alt sein solle (AB 116 S. 2). Im Einwandschreiben vom 24. Oktober 2019 (AB 118) führte die Beschwerdeführerin zudem aus, sie hätte am Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 10 klärungsgespräch von einem Pensum von 60 % gesprochen, was vom Abklärungsdienst nicht bestritten wurde. Spätestens für den Zeitraum ab November 2019 (die Geburt des Sohnes erfolgte am 27. Mai 2019 [AB 109]) ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachgehen würde. 5.3 Die Beschwerdegegnerin begründet den von ihr festgelegten Status von 50 % Erwerbstätigkeit mit finanziellen Überlegungen. So hätte die Beschwerdeführerin dieses Pensum leisten müssen, um gleich viel zu verdienen, wie es ihrer Invalidenrente samt Kinderrente entspricht (AB 116 S. 5; 121 S. 3). Diese Argumentation ist nicht überzeugend, ist im Rahmen der Statusfestlegung doch zu prüfen, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Diesfalls würde die Beschwerdeführerin jedoch keine Invalidenrente beziehen und ihr Arbeitspensum dementsprechend auch nicht von der Höhe einer solchen abhängig machen. Für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann waren bei der Aufteilung des ausserhäuslichen Erwerbspensums im Gesundheitsfall zudem nicht in erster Linie finanzielle Gründe ausschlaggebend gewesen. Für die beiden wären gemäss ihren Aussagen eine gleichmässige Aufteilung der Erwerbsarbeit und der Wunsch des Ehemannes, mehr Zeit mit seinem Sohn zu verbringen, wichtiger (AB 116 S. 5). Damit kann die Frage, welches Einkommen die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte, kein entscheidendes Kriterium bei der Festlegung des Status sein. 6. Ausgehend von einem Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich Haushalt ist nachfolgend der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1 Im Erwerbsbereich besteht aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit (vgl. E. 3. hiervor) ein Invaliditätsgrad von 100 % bzw. von gewichtet 60 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 11 6.2 Was die Haushaltsführung anbelangt, ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Betätigungsvergleich und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) eine Einschränkung von 12.8 % (AB 116 S. 8 ff.). Dies überzeugt und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Dementsprechend ergibt sich für den Aufgabenbereich Haushalt ein gewichteter Invaliditätsgrad von 5.12 %. 6.3 Bei einer gewichteten Einschränkung von 60 % im Erwerbsbereich und 5.12 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein IV-Grad von gerundet 65 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). 6.4 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2019 (AB 122) dahingehend abzuändern, als die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen ist. Die Herabsetzung ist unter Berücksichtigung der im Dezember 2019 erfolgten Zustellung der angefochten Verfügung in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. Februar 2020 vorzunehmen (vgl. AB 123). 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 12 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Entsprechend dessen angemessener Kostennote vom 28. Februar 2020 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘881.30 festgesetzt (Honorar von Fr. 2‘395.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 280.30 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 206.--). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Dezember 2019 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘881.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2020, IV/2020/65, Seite 13 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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