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Bern Verwaltungsgericht 16.12.2020 200 2020 638

16. Dezember 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,789 Wörter·~34 min·7

Zusammenfassung

Verfügung vom 9. Juli 2020

Volltext

200 20 638 IV SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juli 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2016 unter Hinweis auf einen seit 2005 bestehenden "Lupus" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Stellungnahme vom 10. Januar 2017 [AB 24]). Nach entsprechender Ankündigung mittels Vorbescheid vom 31. Januar 2017 (AB 25) wies sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 14. März 2017 (AB 26) ab. Im Februar 2019 (AB 27) stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung erneut ein Leistungsgesuch bei der IVB. Diese klärte den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab, liess die Versicherte interdisziplinär begutachten (Gutachten der C.________ [MEDAS] vom 5. Dezember 2019 [AB 80.2]) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung des Erwerbsstatus und der Einschränkungen im Aufgabenbereich (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. Februar 2020 [AB 83]). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2020 (AB 85) stellte die IVB der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Oktober 2019 in Aussicht; dies bei einem Status von 85 % Erwerb und 15 % Aufgabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 44 %. Am 9. Juli 2020 (AB 95) verfügte die IVB wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 28. August 2020 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. a) Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juli 2020 sei abzuändern und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 3 1. Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zzgl. eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens zuzusprechen. b) Eventualiter: Es sei von Amtes wegen eine gerichtliche Begutachtung zur Statusfrage und zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt durch einen gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen in Auftrag zu geben und erstellen zu lassen (Beweisthema: Statusfrage und gesundheitlich bedingte Einschränkungen im Haushalt). c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Bern zur neuen Abklärung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin sei protokollarisch zur Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gerichtlich zu befragen (Beweisthema: Statusfrage und Anwendbarkeit der gemischten Methode). 3. Die behandelnde Psychiaterin, Frau med. pract. D.________, Psychiatrie FMH, sei gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2007, 8C_671/2007, E. 3.2.1, gerichtlich anzuweisen, sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern (Beweisthema: Art und Umfang der Behinderung der Versicherten im Haushalt). 4. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich aufzufordern, folgende Fragen schriftlich zu beantworten: (1.) In wie vielen Fällen hat die IV-Stelle Bern in den letzten 10 Jahren bei alleinstehenden männlichen Singles die gemischte Methode angewendet? (2.) In wie vielen Fällen hat die IV-Stelle Bern in den letzten 10 Jahren bei alleinstehenden weiblichen Singles die gemischte Methode angewendet? (Beweisthema: Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich einer allenfalls geschlechterspezifisch diskriminierenden Praxis der Beschwerdegegnerin). 5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 6. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2020 setzte der Instruktionsrichter den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf Donnerstag, 26. November 2020, fest. Gleichzeitig gab er den Parteien die Zusammensetzung der Spruchbehörde bekannt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 4 Mit Eingabe vom 12. November 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie stelle keine Ablehnungsbegehren gegen die Mitglieder der Spruchbehörde. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. November 2020 bestätigten und begründeten die Parteien im Rahmen der Parteivorträge die gestellten Anträge. Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Plädoyer-Notizen zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 auf die Einreichung des Referates in schriftlicher Form. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2020 (AB 95). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 6 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der pro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 7 zentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 2.6.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 8 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Februar 2019 (AB 27) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2020 (AB 95) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 14. März 2017 (AB 26) und der Verfügung vom 9. Juli 2020 (AB 95) eine Veränderung in den http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 9 tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Leistungsanspruchs in der Verfügung vom 14. März 2017 (AB 26) dahingehend, dass aktuell keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde und die ausgeübte Tätigkeit als Sprachlehrerin in einem Pensum von 60 % möglich und zumutbar sei. Dazu stützte sie sich auf den Bericht von Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, vom 9. November 2016 (AB 21), in welchem dieser einen systemischen Lupus erythematodes, aktuell klinisch in Remission und mit persistierender konstanter Hypocomplementämie und leicht erhöhter dsDNS, diagnostizierte. Der Arzt führte aus, vordergründig beklage die Patientin eine Müdigkeit, eine rasche Erschöpfbarkeit, eine Leistungsintoleranz resp. -beschränkung. Diese Symptome schränkten die Lebensqualität signifikant ein. Derzeit gelinge es äusserst knapp, die 60 % Arbeit in der Schule F.________ zu absolvieren. Aufgrund des bisherigen Verlaufs dürfe weiterhin mit einem stabilen Krankheitsverlauf gerechnet werden. Eine Vollremission und eine volle Leistungsfähigkeit seien unwahrscheinlich, andererseits bestehe nur ein geringes Risiko einer markanten Verschlechterung. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 14. März 2017 (AB 26) lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.3.1 Am 30. Januar 2019 (AB 38 S. 8 ff.) berichtete Prof. Dr. med. E.________ über anhaltende neuropsychologische Probleme und eine mittelschwere depressive Episode. Nach wie vor fehlten Hinweise auf einen stärkeren Schub des systemischen Lupus erythematodes. Aufgrund der Laborergebnisse und des Verlaufs sei davon auszugehen, dass eine zerebrale Lupusaktivität bestehe, welche einen Einfluss auf die depressive Problematik habe. Ab dem 1. Februar bis zum 14. April 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 10 3.3.2 Im Bericht vom 5. April 2019 (AB 38 S. 2 ff.) hielt Dr. phil. G.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, fest, die Patientin habe in der neuropsychologischen Untersuchung leichte kognitive Minderleistungen gezeigt. Diese hätten die Teilbereiche der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der exekutiven Funktionen betroffen. Daneben sei von einer erhöhten Müdigkeit (Fatigue) auszugehen. Schliesslich berichte die Patientin von einer Schlafproblematik. Die festgestellten, lediglich leichten kognitiven Einbussen könnten das Ausmass der berichteten Einschränkungen im Alltag nicht ausreichend erklären. Hier sei davon auszugehen, dass vor allem die Fatigue eine grosse Rolle spiele, so dass es – bedingt durch diese – zu sekundären Schwierigkeiten in der kognitiven Bewältigung des Berufsalltages komme. Ein relevanter Faktor dürfte zudem auch die Schlafproblematik mit Durchschlafstörungen sein. 3.3.3 Med. pract. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Juni 2019 (AB 58) eine rezidivierende Erschöpfungsdepression mit ängstlichen Anteilen, zuletzt mittelschwere Episode im Oktober 2018 (ICD-10: F33.1). Die Arbeitstätigkeit der Patientin sei quantitativ und qualitativ auf Dauer eingeschränkt. Es sei davon auszugehen, dass sie sich nicht mehr eigne für eine Arbeitstätigkeit im Schulsystem. Bisher habe die Patientin noch mit jugendlicher Kraft kompensieren können. Dieser Kompensationsmechanismus sei jetzt definitiv eingebrochen und der Dauerstress habe immer wieder reaktiv zu depressiven und angstgefärbten Erschöpfungszuständen geführt. Es seien die folgenden Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden: 40 % zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 31. Januar 2019, 100 % zwischen dem 1. Februar und dem 14. April 2019 und 40 % zwischen dem 3. und 30. Juni 2019. 3.3.4 Im interdisziplinären Gutachten der MEDAS vom 5. Dezember 2019 (AB 80.2) wurde festgehalten, aus rheumatologischer Sicht hätten sich keine neuen diagnostischen Einschätzungen ergeben. Es bestehe ein systemischer Lupus erythematodes (SLE; Erstdiagnose im Juni 2005) mit Photosensitivität, Raynaud-Syndrom und Live-do reticularis, nach Pleuritis (April 2005), mit positiven ANA, anti-dsDNA und Anti-Sm, Antiphospholipid- Syndrom mit Triple-Positivität, schwerer autoimmunhämolytischer Anämie vom Wärmetyp und anhaltenden neuropsychologischen Problemen nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 11 im November 2016 bildgebend objektiviertem Neurolupus. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Rheumatologen Prof. Dr. med. E.________ sei eine um 40 % geminderte Leistungsfähigkeit der Versicherten in der aktuell ausgeübten, intellektuell anspruchsvollen Tätigkeit als Sprachlehrerin nachvollziehbar. Dies bedingt durch die neuropsychologischen Defizite und die chronische Fatigue im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes. Aus psychiatrischer Sicht werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Diese imponiere reaktiv bei zugrundeliegender SLE-Erkrankung sowie der damit verbundenen Einschnitte sowohl hinsichtlich beruflicher Leistungsfähigkeit als auch bezüglich des sozialen Aktivitätsniveaus. Die Symptome der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode würden sich mit der Fatigue-Symptomatik überschneiden. Diesbezüglich hätten sich in den neuropsychologischen Tests insgesamt leichte bis mittelschwere neuropsychologische Einschränkungen gezeigt, welche sowohl mit der Fatigue als auch der rezidivierenden depressiven Störung korrelierten und sich sowohl in einer beruflichen Limitation als auch in Bezug auf die soziale Ebene manifestierten. Die von der Versicherten geschilderten Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit seien aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht nachvollziehbar. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Tests würden als valide gewertet. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von der Versicherten aktuell ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin wie auch bei beruflichen Tätigkeiten mit niedrigeren intellektuellen Anforderungen werde aus psychiatrischer Sicht auf 50 % geschätzt. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. März 2017 sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht relevant verschlechtert. Bereits vor der Verfügung vom 14. März 2017 sei bildgebend ein Neurolupus dokumentiert. Unter lege artis erfolgter antientzündlicher Medikation sei es zu einer weitgehend klinischen Remission des systemischen Lupus erythematodes gekommen, es persistierten jedoch chronische neuropsychologische Defizite (Fatigue, rasche Erschöpfbarkeit, Konzentrationsprobleme), welche einerseits als Allgemeinsymptome im Rahmen der schwer verlaufenden chronischen Autoimmunerkrankung und andererseits als Ausdruck einer zunehmenden depressiven Symptomatik zu interpretieren seien. Die Versicherte sei aus interdisziplinärer Sicht in ihrer aktuell ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Lehrerin, bei welcher es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 12 sich um eine weitgehend adaptierte Tätigkeit handle, 50 % arbeitsfähig. Dies gelte ab Juli 2019. Die durch die behandelnden Ärzte zuvor attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 1. Oktober 2018 bis 31. Januar 2018 (richtig: 2019) und die vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2018 (richtig: 2019) bis 14. April 2019 seien aus interdisziplinärer Sicht retrospektiv nachvollziehbar. Vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 werde aus interdisziplinärer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgegangen. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 13 3.6 Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 5. Dezember 2019 (AB 80.2) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Die Experten haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen auch gestützt auf eigene Untersuchungen in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet. 3.6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Gutachter nachvollziehbar und übereinstimmend mit der Aktenlage eine relevante gesundheitliche Verschlechterung im vorliegend massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht bestätigen (AB 80.2 S. 9). Damit ist der umstrittene Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 hiervor). 3.6.2 Aus interdisziplinärer Sicht wird der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Sprachlehrerin an der Schule F.________ aufgrund der neuropsychologischen Befunde, welche sich mit den Auswirkungen der Autoimmunerkrankung (SLE) und der psychischen Störung nachvollziehen liessen, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Zwar zeigten sich anlässlich der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung wie bereits in der Voruntersuchung vom 5. April 2019 bloss leichte kognitive Minderleistungen (AB 38 S. 5, 80.7 S. 7), welche das Ausmass der berichteten Einschränkungen im Alltag nicht ausreichend erklären (AB 38 S. 6). Allerdings weist die neuropsychologische Teilgutachterin darauf hin, dass aufgrund der chronischen Fatigue mit deutlichen Schwankungen im kognitiven Leistungsniveau gerechnet werden müsse, womit insgesamt eine mittelschwere quantitative Einschränkung erwartet werde. In der Funktion als Sprachlehrerin mit hohen Anforderungen bezüglich des sozialen Umgangs mit Studenten, flexiblen Anpassungsleistungen, Gedächtnisleistungen und planerischen Fähigkeiten, würden mit den leichten mnestischen und exekutiven Defiziten zudem leichte qualitative Einschränkungen erwartet (AB 80.7 S. 8). Wenn auch diese Angaben vornehmlich auf den subjek-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 14 tiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen dürften (Fatigue Skala für Motorik und Kognition [FSMC; vgl. AB 80.7 S. 6]), besteht kein Anlass für weitergehende Abklärungen, wie etwa eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) zwecks Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) aus objektiver Sicht, zumal die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht von einer konsistenten und plausiblen Beschwerdeschilderung ausgehen (AB 80.2 S. 8). Die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die berufliche Tätigkeit als Sprachlehrerin blieb zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich des Aufgabenbereichs Haushalt eine mangelnde medizinische Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens rügt (Beschwerde S. 5), braucht dieser Frage aufgrund der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 6.2) nicht weiter nachgegangen zu werden. 4. 4.1 Streitig ist die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. Februar 2020 (AB 83) davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Einschränkungen 85 % erwerbstätig bzw. 15 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein (AB 83 S. 6 Ziff. 4), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde diesfalls zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 4). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 15 scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat in … eine Lehrausbildung mit dem "…" abgeschlossen. Dieses wurde von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 18. November 2003 als äquivalent zu einem schweizerischen Lehrdiplom für Maturitätsschulen für die Fächer Deutsch und Französisch anerkannt (AB 5). Ab August 2002 war die Beschwerdeführerin gleichzeitig an mehreren Schulen als Lehrerin tätig (AB 83 S. 6, Beschwerde S. 4). Bis zum Antritt ihrer Anstellung bei der Schule F.________ in … im August 2008 in einem Pensum von 56 - 64 % (AB 1 S. 6 Ziff. 5.4) soll die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben dabei ein Pensum von 85 % (AB 104 S. 27), 80 - 90 % (AB 80.3 S. 10), 90 % (AB 38 S. 3), 92 % (AB 83 S. 6 Ziff. 3.4) bzw. 100 % (AB 83 S. 6 Ziff. 3.4; implizit Beschwerde S. 8) ausgeübt haben. 4.3.1 Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Arbeitspensums im Zeitraum von August 2002 bis August 2008 sind – wie vorstehend aufgezeigt – inkonsistent (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 12). Am aussagekräftigsten erscheint die Angabe eines Pensums von 85 % im Bericht des Spitals H.________ vom 24. Juni 2005 (AB 104 S. 27), stellt dies doch soweit ersichtlich die einzige echtzeitliche diesbezügliche Aussage in den Akten dar. Spätere Aussagen erfolgten erst über zehn Jahre nach dem Antritt der Anstellung an der Schule F.________ im August 2008 und sind aufgrund des Zeitablaufs entsprechend weniger aussagekräftig. Gestützt auf die Aktenlage ist damit die Ausübung eines Vollpensums vor August 2008 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.3.2 Bezüglich der Lehrtätigkeiten ist dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK [AB 12]) folgender Einkommensverlauf zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 16 Jahr Einkommen Jahreseinkommen Fr. 24'961.--2003 Fr. 17'073.-- Fr. 42'034.-- Fr. 31'378.--2004 Fr. 31'580.-- Fr. 62'958.-- Fr. 37'629.--2005 Fr. 37'143.-- Fr. 74'772.-- Fr. 38'286.--2006 Fr. 38'054.-- Fr. 76'340.-- Fr. 38'945.--2007 Fr. 35'738.-- Fr. 74'683.-- 2008 * 2009 Fr. 72'118.-- 2010 Fr. 79'274.-- 2011 Fr. 84'551.-- 2012 Fr. 84'551.-- * Aufgrund des Stellenwechsels im August 2008 nicht aussagekräftig. Es fällt zunächst auf, dass sich die Lohnverhältnisse nach der Erstdiagnose des systemischen Lupus erythematodes im Jahr 2005 (AB 104 S. 25) nicht wesentlich verändert haben. In den der Erstdiagnose folgenden zwei Jahre erzielte die Beschwerdeführerin annähernd dasselbe Erwerbseinkommen wie im Jahr 2005 und deutlich mehr als in den Jahren zuvor. Dass im Anschluss an die Diagnose der Autoimmunerkrankung eine Reduktion des Erwerbspensums erfolgt wäre, lässt sich aufgrund des Einkommensverlaufs nicht belegen. Entsprechende Hinweise hierfür finden sich auch in den übrigen Akten nicht. 4.3.3 Unbestrittenermassen ging mit der Aufnahme der Lehrtätigkeit an der Schule F.________ in … im August 2008 eine Reduktion des Arbeitspensums einher (Pensum von 56 % - 64 % [AB 1 S. 6 Ziff. 5.4]). Übereinstimmend mit den telefonischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2020 (AB 84) erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. phil. G.________ vom 4. April 2019, dass an der Schule F.________ in … ein höheres Pensum als die ausgeübten 56 % bis 64 % nicht möglich gewesen sei (AB 38 S. 3). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 21. Oktober 2019 führte die Beschwerdeführerin zudem aus, sie habe sich an der Schule F.________ beworben und die Stelle erhalten, weil sie zusätzlich zu ihrer Berufserfahrung als Lehrerin auch über Erfahrungen aus der … bzw. dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 17 … verfügt habe (AB 80.4 S. 3). Dieser Umstand wird auch im Zwischenzeugnis vom 20. September 2016 (AB 17 S. 2) hervorgehoben und die Beschwerdeführerin führte denn auch selber aus, dass ihr die Arbeit mit motivierten Erwachsenen mehr Freude bereite, als das Unterrichten von Pubertierenden, zumal sie auch keine Elternarbeit mehr zu verrichten habe ("Protokoll per 02.10.2020", EM-Assessement vom 10. Oktober 2016 [in den Gerichtsakten]). Die Beschwerdeführerin nahm die Stelle unter diesen Bedingungen denn auch aufgrund des Umstandes der im Vergleich zu den früheren Stellen guten Bezahlung an (AB 80.4 S. 3), verdiente sie doch bei einem kleineren Pensum – wie dem IK-Auszug entnommen werden kann (AB 12) – mindestens gleich viel wie zuvor, wobei nicht auszuschliessen ist, dass in der Erwachsenenbildung für die Vor- und Nachbearbeitung des Unterrichtsstoffs mehr Zeit aufzuwenden ist, als in der Volksschule. Aufgrund dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Teilzeit-Stelle an der Schule F.________ und damit das Arbeitspensum – ohne Lohneinbusse – aus freien Stücken annahm bzw. reduzierte (vgl. dazu auch AB 15 S. 9: "Die Arbeit ist interessant, die Patientin möchte dieses Arbeitsverhältnis unbedingt erhalten"). Soweit die Beschwerdeführerin in späteren Befragungen angab, für die Reduktion des Arbeitspensums seien gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen, vermag dies aufgrund des Dargelegten nicht zu überzeugen, und es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese späteren Begründungen aus versicherungsrechtlichen Überlegungen erfolgten. 4.4 Bezüglich der seitens der Beschwerdeführerin erwähnten Nebentätigkeiten bzw. "Zusatzämtli" (Beschwerde S. 5, S. 14) ist festzustellen, dass die in den eingereichten Lohnblättern (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5) ausgewiesenen Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit ihrer Lehrtätigkeit stehen (Diplomprüfungen, accueil-Tonaufnahmen, Prüfungsvorbereitungsseminar, Vor- und Nachbereitung accueil-Schulung, Kursdurchführung accueil-Schulung, Studioaufnahmen accueil, Vorbereitungsseminar, Praktikumsbesuche, Exkursions-Begleitung, Serviceseminar, Praxistag, Aufbaukurs) und entsprechende Vergütungen jeweils für weniger als die Hälfte der Monate jedes Kalenderjahres ausgerichtet worden sind. Dies liegt denn auch in der Natur der Sache, werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 18 bspw. Diplomprüfungen oder Kurse und Exkursionen jeweils an bestimmten Terminen durchgeführt. Insgesamt lässt sich auch daraus mit Blick darauf, dass das vertraglich vereinbarte Pensum in der Schule F.________ 56 % - 64 % beträgt (AB 1 S. 6 Ziff. 5.4), kein hypothetisches Vollerwerbspensum ableiten. Was zudem die von der Beschwerdeführerin insbesondere für Vereine und Unterhaltungsanlässe geltend gemachten Übersetzungstätigkeiten betrifft, hätten – falls solche in einem hier entscheidenden Umfang ausgeführt worden wären – zwingend Versicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, was gemäss IK-Auszug im vorliegend massgebenden Zeitraum nicht der Fall ist (AB 47). Diese sind damit dem Aufgabenbereich zuzuschlagen. Daran vermag auch die zu den Akten gegebene Rechnung vom 16. Juli 2020 (BB 8) nichts zu ändern, liegt diese doch ausserhalb des vorliegend relevanten Beobachtungszeitraums. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung eines Vollerwerbspensums auf die Ausschlagung eines Stellenangebots als Abteilungsleiterin aus gesundheitlichen Gründen verweist (Beschwerde S. 8), bleiben die diesbezüglichen Vorbringen unsubstantiiert. Zwar hat sie sich anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. November 2020 erstmals konkreter dazu geäussert und die Befragung der offenbar im damaligen Zeitpunkt zuständigen Herren I.________ und J.________ von der Schule F.________ als Zeugen beantragt. Da aufgrund der Ermunterung durch den bisherigen Stelleninhaber, Arbeitskollegen oder Dritte, sich für eine vakant werdende Stelle zu bewerben, noch nicht überwiegend wahrscheinlich geschlossen werden kann, dass die Wahl durch zuständige Gremium dann auch tatsächlich erfolgt wäre, ist der entsprechende Beweisantrag abzuweisen. Abgesehen davon können Zeugenaussagen über lange Zeit zurückliegende Sachverhalte mit Unsicherheiten behaftet oder von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde bei guter Gesundheit in einem Vollzeitpensum erwerbstätig sein, als nicht überwiegend wahrscheinlich. Hiergegen spricht im Übrigen auch die die gerichtsnotorische Tatsache, dass Lehrpersonen – gerade auch mit Blick auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie administrative Aufgaben – überwiegend bloss teilzeitlich erwerbstätig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 19 sind. Dies wird durch eine 2019 vom Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH) und dem Syndicat des Enseignants Romands (SER) in Auftrag gegebene Arbeitszeiterhebung bestätigt. Aus der diesbezüglichen Publikation (abrufbar unter: www.lch.ch/publikationen/studien/detail/arbeitszeiterhebung-lch-2019-bericht-buero-braegger-2019) geht hervor, dass die Vollzeit-Lehrpersonen 26.5 % der Stichprobe darstellten. Die überwiegende Mehrheit der Lehrpersonen arbeite folglich Teilzeit (S. 33). Lehrpersonen leisteten je nach Stufe regelmässig zwischen 8.9 % und 16 % Überzeit ohne Kompensationsmöglichkeit (S. 8). Dies dürfte überwiegend wahrscheinlich auch auf die Beschwerdeführerin zutreffen, die ausführte, dass sie mit Bezug auf die Unterrichtsvorbereitung Perfektionistin sei und an sich hohe Ansprüche stelle (AB 38 S. 3) sowie, dass der anfallende Arbeitsaufwand mit Vor- und Nachbereitung der Lektionen und Betreuung von Praktikanten und Repetenten sowie die Teilnahme an Gruppenarbeiten, Sitzungen etc. das angegebene Pensum weit überschreite (AB 53 S. 2). Mit der Beschwerdegegnerin ist damit von einem Status von 85 % Erwerb und 15 % Aufgabenbereich Haushalt auszugehen (vgl. AB 95 S. 5). Eine diesbezügliche gerichtliche Befragung der Beschwerdeführerin erweist sich unter den gegebenen Umständen weder für geboten noch als zielführend, bildet doch vorliegend ein hypothetischer beruflicher Werdegang das Beweisthema, womit womöglich durch versicherungsrechtliche Überlegungen beeinflusste Parteiaussagen (vgl. dazu E. 4.3.3 hiervor a.E.) einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt nicht zugänglich sind. Sie bzw. ihr Rechtsvertreter haben ihren Standpunkt im Rahmen der Beschwerde und der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. November 2020 ausführlich dargelegt. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Die entsprechenden Beweisanträge (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1/b, 2 und 4) sind abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 20 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Februar 2019 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (AB 27) und den gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen (AB 80.2 S. 9) durch die Beschwerdegegnerin korrekt festgelegten Beginn des Wartejahres im Oktober 2018 (AB 83 S. 15 f. Ziff. 9) ist der Beginn des Rentenanspruchs auf Oktober 2019 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 21 Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Einkommensvergleich auf die Angaben der Schule F.________, wonach sich der branchenübliche Lohn für die Beschwerdeführerin bei einem Vollpensum (Aufrechnung auf ein Pensum von 100 % gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV [vgl. E. 2.4.2 hiervor]) auf Fr. 128'154.-- im Jahr 2019 belaufen würde (AB 83 S. 8, 84). Da es sich bei der sowohl bislang als auch weiterhin ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Lehrerin um eine weitgehend adaptierte Tätigkeit handelt (vgl. AB 80.2 S. 8 Ziff. 4.8), sind Validen- und Invalideneinkommen auf derselben Lohnbasis zu bestimmen. Bei einer gutachterlich attestierten Einschränkung von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit (AB 80.2 S. 8 Ziff. 4.8) resultiert in Anwendung des sogenannten Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2) und nach Gewichtung mit dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad von 85 % (vgl. E. 4.3.3 hiervor) ein Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit von gerundet 42.5 % (50 % x 0.85). 6. 6.1 Für einen Anspruch auf eine halbe Rente (bei einem Mindestgesamtinvaliditätsgrad von 49.5 % [vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123]) müsste der gewichtete Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich 7 % betragen (49.5 % - 42.5 %). Aufgrund der Gewichtung mit dem Status von 15 % (vgl. E. 4.6 hiervor) müsste die Beschwerdeführerin damit im Aufgabenbereich Haushalt zu 46.7 % eingeschränkt sein (7 % / 15 %), wie die Beschwerdegegnerin an der Schlussverhandlung vom 26. November 2020 korrekterweise ausgeführt hat. Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. Februar 2020 (AB 83) bemass die Abklärungsfachperson die Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt mit 10 % (AB 83 S. 13), was von der Beschwerdeführerin als zu tief kritisiert wird (Beschwerde S. 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 22 6.2 Aus der interdisziplinären Beurteilung im Gutachten der MEDAS geht hervor, dass sich die somatischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in chronischen neuropsychologischen Defiziten manifestieren (Fatigue, rasche Erschöpfbarkeit, Konzentrationsprobleme; vgl. AB 80.2 S. 7 Ziff. 4.3, S. 8 f. Ziff. 4.11). Wie vorstehend in E. 3.6.2 dargelegt, ist nachvollziehbar, dass sich diese Defizite in der Arbeit als Sprachlehrerin mit hohen Anforderungen bezüglich des sozialen Umgangs mit Studenten, flexiblen Anpassungsleistungen, Gedächtnisleistungen und planerischen Fähigkeiten dergestalt auswirken, dass die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit im Umfang von 50 % eingeschränkt ist. Die Tätigkeit im Haushalt erfordert demgegenüber weder derart hohe Anforderungen an Flexibilität, Gedächtnisleistungen und planerischen Fähigkeiten, wie dies in der Lehrtätigkeit der Fall ist, noch sind Tätigkeiten im Aufgabenbereich innerhalb eines fixen Stundenplans zu verrichten. Vorliegend gilt dies umso mehr, als dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 19. Februar 2020 (AB 83) zu entnehmen ist, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin dem Haushalt wenig Priorität einräume. Die Wohnung sei jedoch so gestaltet, dass sie den Umständen entsprechend gereinigt werden könne; so besitze die Beschwerdeführerin sehr wenige Möbel, was von ihr so angepasst worden sei, um sich den Tag zu erleichtern (AB 83 S. 14 Ziff. 9). Diesbezüglich hat die Abklärungsfachperson zu Recht auf die Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) hingewiesen, unter Berücksichtigung welcher es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, gewisse Aufgaben einzuteilen und auf einen Zeitpunkt mit besserer Tagesform zu verschieben sowie Hilfsmittel zuzulegen, welche den Alltag erleichterten. Unter diesen Umständen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Haushaltführung, bei welcher die Beschwerdeführerin in der Gestaltung und zeitlichen Einteilung im Gegensatz zur Berufstätigkeit mit vorgegebenem Stundenplan frei ist, eine derart hohe – praktisch derjenigen im Erwerbsbereich entsprechende (vgl. E. 3.6.2 hiervor) – Einschränkung zur Folge haben, dass sich daraus ein Anspruch auf eine halbe Rente ergäbe. Damit erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt und des durch den Abklärungsdienst vorgenommenen Betäti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 23 gungsvergleichs (AB 83 S. 10 ff.). Dementsprechend sind auch die diesbezüglichen Beweisanträge abzuweisen (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1/b, 3). Es bleibt damit bei einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2019, wie sie der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde. 6.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 (AB 95) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2020, IV/20/638, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2020) - IV-Stelle Bern (samt Referat vom 26. November 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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