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Bern Verwaltungsgericht 25.09.2020 200 2020 613

25. September 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,104 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. April 2020

Volltext

200 20 613 EO JAP/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. September 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2020, EO/20/613, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Am 24. August 2020 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren (Referenz Beschwerdegegnerin 125413) innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. einen Einspracheentscheid betreffend die (gegen die Verfügung vom 5. März 2019 erhobene) Einsprache vom 6. April 2019 zu fällen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. - Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 informierte die Beschwerdegegnerin das Gericht über den gleichentags erlassenen, vom Beschwerdeführer verlangten Einspracheentscheid; gleichzeitig beantragte sie die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. - Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Da mit dem von der Beschwerdegegnerin am 11. September 2020 erlassenen Entscheid wie beantragt über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. April 2019 entschieden wurde, ist das vorliegende Verfahren wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374). - Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und Mutterschaft [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2020, EO/20/613, Seite 3 setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). - In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kostenund entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). - Nach den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen zu aArt. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) entwickelten, unter der Herrschaft der neuen BV unverändert anwendbaren Grundsätzen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) muss eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 125 V 188 E. 2a S. 191; Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2011, 8C_711/2010, E. 3.1). Gemäss BGE 125 V 373 entbindet der Anspruch auf Erledigung innert angemessener Frist den Rechtssuchenden nicht davon, seiner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2020, EO/20/613, Seite 4 seits das ihm Mögliche und Zumutbare zu einer zügigen Verfahrenserledigung beizutragen, wozu im Falle einer vermuteten Rechtsverzögerung auch die Obliegenheit zu zählen ist, die säumige Behörde zunächst auf die Prozessdauer aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen, allenfalls verbunden mit einer Fristansetzung und Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 2 S. 7 E. 4.1). - Nachdem der Beschwerdeführer am 6. April 2019 gegen die Verfügung vom 5. März 2019 Einsprache erhoben hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin den Empfang derselben mit Schreiben vom 9. April 2019. Sie verwies darauf, dass eine sofortige Bearbeitung der Einsprache nicht möglich sei. Da die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf keinen Einspracheentscheid erlassen hatte, forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2020 auf, umgehend den Einspracheentscheid zu erlassen. Von Seiten der Beschwerdegegnerin erfolgte daraufhin keine Reaktion. Mit Beschwerde vom 24. August 2020 wurde anschliessend das vorliegende Verfahren eingeleitet. - Es kann offen bleiben, ob vorliegend der Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllt ist. Mit Blick auf den Umstand, dass zwischen der Einspracheerhebung am 6. April 2019 und dem Einreichen der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 24. August 2020 rund 16 Monate ohne Erlass des Einspracheentscheides oder der Vornahme anderer Amtshandlungen vergangen sind, können die mutmasslichen Erfolgsaussichten der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ohne weiteres verneint werden. Zudem ist der Beschwerdeführer mit dem Mahnschreiben vom 11. Februar 2020 seinen vorerwähnten Obliegenheiten nachgekommen. Indem die Beschwerdegegnerin im Anschluss an dieses Schreiben keine Reaktion gezeigt hat, gab sie begründeten Anlass zur Erhebung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2020, EO/20/613, Seite 5 - Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 19. September 2020 einen Aufwand von 11 Stunden und 20 Minuten bzw. ein Honorar von Fr. 3'060.-- (11.33 h x Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 37.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 238.50 (7.7 % auf Fr. 3'097.30), total Fr. 3'335.80, geltend. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die knapp fünfseitige Rechtsschrift und darauf, dass sich das Beschwerdeverfahren einzig und allein auf die Frage der Rechtsverweigerung bzw. verzögerung beschränkte sowie angesichts des sehr einfachen Sachverhalts mit geringem Aktenumfang, als erhöht. Ausgehend von einem gebotenen Aufwand von sieben Stunden wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'075.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. - Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'075.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2020, EO/20/613, Seite 6 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt den eingereichten Akten) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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