200 20 589 ALV FUR/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. September 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, ALV/20/589, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als … vom 1. Januar bis 31. August 2018 für die B.________ AG und ab 8. Oktober 2018 für die C.________ AG tätig (Dossier Arbeitslosenkasse ..., [act. IIB] 131 ff., 138 f., 140 f., 143). Am 25. Oktober 2018 erlitt er einen Unfall und war danach arbeitsunfähig geschrieben (act. IIB 107, 183, 192). Die Arbeitsstelle bei der C.________ AG wurde ihm per 7. April 2019 gekündigt (act. IIB 138 f.). Am 27. Mai 2019 meldete sich der Versicherte beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Oberland, [act. II] 198 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE; act. IIB 170 ff.). Vom 30. September bis 16. Dezember 2019 besuchte er eine AMM beim D.________ (act. II 99 ff.), wobei er im Oktober und November 2019 mehrere Tage krankheitsbedingt abwesend war (act. IIB 83, 101). Nachdem das Amt für Arbeitslosenversicherung dem Versicherten am 23. Dezember 2019 (act. IIB 73) und am 18. Februar 2020 (act. II 81) bezüglich der krankheitsbedingten Abwesenheit sowie zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit das rechtliche Gehör gewährt hatte (act. IIB 58, II 67), verneinte es mit Entscheid vom 15. April 2020 die Vermittlungsfähigkeit sowie Anspruchsberechtigung des Versicherten auf ALE am 4., 28. bis 30. Oktober und am 4., 19., 21. sowie 27. bis 29. November 2019 (act. IIB 30 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst, [act. IIA] 8) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 3. Juli 2020 ab (act. IIA 2 ff.). B. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 (Postaufgabe 13. August 2020) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung von ALE.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, ALV/20/589, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 schloss das Amt für Arbeitslosenversicherung auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020, mit dem die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bzw. Anspruchsberechtigung auf ALE infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit für den 4., 28. bis 30. Oktober und 4., 19., 21. sowie 27. bis 29. November 2019 bestätigt wurde (act. IIA 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin an den genannten Tagen zu Recht die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf ALE verneint hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, ALV/20/589, Seite 4 1.3 Mit Blick auf den versicherten Verdienst (vgl. act. IIB 93) und den Umstand, dass die Vermittlungsfähigkeit bzw. der Anspruch auf ALE allein für die obgenannten Tage im Oktober und November 2019 umstritten sind, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, ALV/20/589, Seite 5 Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Der Anwendungsbereich von Art. 28 AVIG beschränkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, ALV/20/589, Seite 6 sich auf Versicherte, die vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig sind Die Koordinationsvorschrift nimmt durch die Erwähnung der Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit auf Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG Bezug und stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung dar, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Denn die Arbeitsfähigkeit bildet ein wesentliches Element der Vermittlungsfähigkeit (Entscheid des Bundesgerichts vom 11. November 2011, 9C_361/2011, E. 5 mit Hinweisen). Im Falle einer Überschneidung einer dauernden Behinderung mit einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist die Abgrenzung, ob Taggeldleistungen nach Art. 28 AVIG oder nach Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 AVIV auszurichten sind, rechtsprechungsgemäss nach dem Kriterium vorzunehmen, ob die bestehende dauernde Behinderung und die vorübergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einem Zusammenhang stehen oder nicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 24. Januar 2006, C 286/05, E. 3.2). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete und als Leiden Rückenschmerzen nannte (act. IIB 115 ff.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 lehnte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Zusprechung einer IV-Rente ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten, bis ausnahmsweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ganztags ohne Leistungsminderung arbeitsfähig (act. II 74 ff.). Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse angemeldet hatte (act. IIB 170 ff.), eröffnete der Beschwerdegegner eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Juli 2019 (vgl. act. IIB 93 ff.). Im Oktober und November 2019 nahm der Beschwerdeführer dann an einer AMM beim D.________ teil, wobei der Anbieter für die den 4., 28. bis 30. Oktober 2019 und für den 4., 19., 21., 27. bis 29. November 2019 jeweils
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, ALV/20/589, Seite 7 eine krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers meldete (act. IIB 83, 101). Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Anspruchsberechtigung ALE bzw. der Vermittlungsfähigkeit forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 und 18. Februar 2020 auf, sich zum Grund der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit an den genannten Tagen zu äussern (act. IIB 73, act. II 81). Der Beschwerdeführer gab am 30. Dezember 2020 (recte: 2019) zur Kenntnis, dass er wegen den Rückenbeschwerden, d.h. aufgrund des Leidens im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung, arbeitsunfähig gewesen sei (act. IIB 58), was er mit Schreiben vom 7. März bestätigte (act. II 67). 3.2 Liegt eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sowie ein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vor, und es ist nicht eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit gegeben, so gilt die versicherte Person als vermittlungsfähig und die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen (Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV). Im vorliegenden Fall lag nicht von vornherein eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vor, ging doch der Hausarzt laut Bericht vom 16. August 2019 zuhanden des RAV von einer Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als … aus, attestierte jedoch eine Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit seit dem 18. April 2019 (vgl. act. IIB 107), weshalb der Beschwerdegegner mit Blick auf die Vorleistungspflicht dem Beschwerdeführer nach Eröffnung der Rahmenfrist im Juli 2019 ALE zahlte (vgl. act. IIB 94, 96). Diese Vorleistungspflicht entfiel erst mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IVB vom 18. Februar 2020 (act. II 74 ff.). Umstritten ist jedoch die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit, als die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig war und der Beschwerdeführer an mehreren Tagen wegen Krankheit nicht an einer AMM teilnahm (Nichterfolgte Kursbesuche vom 4., 28. bis 30. Oktober 2019 und vom 4., 19., 21., 27. bis 29. November 2019; act. IIB 83, 101). Gestützt auf seine Angaben war der Beschwerdeführer wegen Rückenbeschwerden an den genannten Tagen zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 67), womit derselbe Grund für die krankheitsbedingte Abwesenheit vorlag, welcher am 18. Juli 2019 auch zur Anmeldung für IV-Leistungen geführt hatte, hatte der Beschwerdeführer doch als Leiden Rückenbeschwerden genannt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, ALV/20/589, Seite 8 (act. IIB 115 ff.). Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht lediglich dann, wenn die angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen (vgl. E. 2.1 hiervor). Liegt jedoch eine krankheitsbedingte Abwesenheit und damit eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vor, welche wie hier auf das Leiden zurückzuführen ist, das eine IV-Anmeldung zur Folge hatte, so besteht kein Anspruch auf eine Vorleistung. Mithin war der Beschwerdeführer am 4., 28. bis 30. Oktober und am 4., 19., 21. sowie 27. bis 29. November 2019 nicht vermittlungsfähig (vgl. E. 2.1 hiervor) und die Arbeitslosenversicherung damit nicht vorleistungspflichtig (Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 AVIV). Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass er wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig war, sondern argumentiert, er sei von seinem Hausarzt bei der Invalidenversicherung angemeldet worden, er selbst habe keine Leistungen beziehen wollen. Dies überzeugt nicht, hat er doch handschriftlich die IV-Anmeldung am 30. Juni 2019 unterzeichnet (act. IIB 122). Auch eine Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG kann für die genannten Tage nicht begründet werden, denn für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit war die Rückenproblematik und damit die gleiche gesundheitliche Ursache massgebend, welche zur IV-Anmeldung führte (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Aus dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2020 (act. IIA 2 ff.) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, ALV/20/589, Seite 9 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.