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Bern Verwaltungsgericht 03.09.2020 200 2020 580

3. September 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,377 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020

Volltext

200 20 580 ALV FUE/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. September 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1989 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab 1. August 2017 bei der B.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) als … angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA oder Beschwerdegegner; act. II 86). Am 20. Dezember 2019 (act. II 85) kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2020. Am 17. März 2020 (AB 87-88) meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags (act. II 89-92) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2020. Mit Verfügung vom 23. April 2020 (act. II 48-50) stellte das AVA den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2020 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 34-35) wies es mit Entscheid vom 11. Juni 2020 (act. II 24-28) ab. B. Mit Eingabe vom 7. August 2020 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Juni 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2020 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 (AB 24-28). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 1. März 2020 im Umfang von 36 Tagen. 1.3. Der Streitwert liegt bei einem Taggeldansatz von Fr. 176.75 (AB 47) und einer Einstelldauer von 36 Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen einer längeren, d.h. drei- bis viermonatigen Reise nach … seine unbefristete Stelle im Dezember 2019 per Ende Februar 2020 kündigte, die Reise CO- VID-19-Virus-bedingt jedoch nicht antreten konnte. Durch die Kündigung des Beschwerdeführers wurde der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor) – entgegen seinen Vorbringen und trotz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 5 Verständnis für seine persönliche Situation – erfüllt. Es war seine freie Entscheidung, das innegehabte unbefristete Arbeitsverhältnis ohne Festanstellung per 29. Februar 2020 zu kündigen. Daran vermögen die Folgen und Auswirkungen des COVID-19-Virus bzw. der Umstand, dass dadurch die geplante Reise nicht angetreten werden konnte, nichts zu ändern, weil der Beschwerdeführer auch ohne diese Gegebenheiten nicht damit rechnen konnte, nach der Rückkehr in die Schweiz ohne Verzug wieder eine Stelle zu finden. Denn wie der Beschwerdegegner zu Recht bemerkt (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 [act. II 24-28] S. 27), stellt ein Auslandaufenthalt keine Unzumutbarkeit für die Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen dar, weil es sich dabei um einen absolut persönlichen Kündigungsgrund handelt. Dadurch ist der Beschwerdeführer bewusst das Risiko eingegangen, zumindest bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle arbeitslos zu bleiben. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Er orientierte sich bei der Einstelldauer an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend seco) herausgegebenen "Einstellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D75 Ziff. 1.D), was nicht zu beanstanden ist und im Einklang mit dem Verordnungstext von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV steht. Danach wird die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle als schweres Verschuldet taxiert. Ob das primäre Ziel der geplanten Reise die Verbesserung der englischen Sprache gewesen ist, um später bessere Aussichten auf eine Anstellung als "…" zu haben, wie der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, erscheint aufgrund des Umstandes, dass er bei der Leistungsanmeldung den Grund des Aufenthaltes in … mit "Reisen" umschrieb (act. II 90 Ziff. 20), die Amtssprache von … nicht Englisch ist, und auch sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte (wie etwa Kursbestätigungen von Sprachschulen vor Ort etc.) in den Akten liegen, zumindest fraglich. Doch selbst wenn dies zutreffen sollte, ändert dies im Ergebnis nichts. Denn der Beschwerdegegner hat sich beim Einstellmass von 36 Tagen am unteren Rand der möglichen 31 bis 60 Tage bewegt, womit auch ein Sprachaufenthalt als möglicher mildernder Faktor bereits bei der Festlegung der Einstelldauer genügend berücksichtigt wor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 6 den wäre. Das Einstellmass bewegt sich nach dem Gesagten innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens (vgl. E. 2.2. hiervor) und es besteht keine Veranlassung, in deren Ermessensausübung einzugreifen. 4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 (act. II 24-28) weder in grundsätzlicher noch masslicher Hinsicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/580, Seite 7 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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