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Bern Verwaltungsgericht 12.11.2020 200 2020 553

12. November 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,927 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020

Volltext

200 20 553 ALV KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 7. Mai 2020 (Datum der Postaufgabe) hat die A.________ GmbH (nachfolgend A.________ bzw. Beschwerdeführerin) beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner) für die voraussichtliche Dauer von 1. bis 11. Mai 2020 für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit vorangemeldet (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst/Kantonale Amtsstelle KAST [act. II] 16 – 20). Sie begründete ihr Gesuch mit der behördlich angeordneten Schliessung der Märkte bis 11. Mai 2020 sowie dem Verbot von Veranstaltungen von über 1'000 Personen infolge Pandemie COVID-19 (act. II 16). Mit Entscheid vom 12. Mai 2020 (act. II 12 – 14) hiess das AVA das Gesuch teilweise gut und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung von 7. Mai bis 6. November 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (act. II 12). Zur Begründung legte es dar, die Bewilligung von Kurzarbeit könne frühestens ab dem Datum der Voranmeldung und längstens für sechs Monate erteilt werden (act. II 14). Die dagegen erhobene Einsprache, mit der Kurzarbeitsentschädigung bereits ab März 2020 beantragt wurde (act. II 10), wies das AVA mit Entscheid vom 25. Juni 2020 (act. II 1 – 4) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.________ am 20. Juli 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Kurzarbeitsentschädigung sei ihr ab 3. März 2020 zu bewilligen (Beschwerde S. 1 i.V.m. S. 7) Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2020 (act. II 1 - 4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung betreffend sämtliche Mitarbeitende der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob der Beschwerdegegner die sechsmonatige Kurzarbeitsentschädigung zu Recht nicht bereits ab dem 3. März, sondern erst ab dem 7. Mai 2020 bewilligte. 1.3 Bei einer AHV-pflichtigen monatlichen Lohnsumme aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden von Fr. 4'212.-- und einer beantragten Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 von Fr. 1'472.35 (act. IIA 9 ff.) liegt der Streitwert mit dem Antrag eines gut zwei Monate

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 4 früheren Beginns der Anspruchsberechtigung ohne weiteres unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines „intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die unter anderem auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 5 Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall nach Art. 58 Abs. 4 AVIV erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist. 3. 3.1 Nach dem Ausbruch des SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend: Coronavirus bzw. COVID-19) beurteilte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Situation als schwerwiegend und charakterisierte die weltweite Verbreitung des COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie (vgl. <www.euro.who.int>, Rubrik: Gesundheitsthemen/Gesundheitliche Notlagen/Ausbruch der Coronavirus-Krankheit [COVID-19]/Nachrichten). 3.2 Der Bundesrat ordnete am 28. Februar 2020 Massnahmen in einer besonderen Lage nach Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) an (vgl. Medienmitteilung vom 28. Februar 2020; abrufbar unter <www.admin.ch>, Rubrik: Dokumentation/Medienmitteilungen) und erliess in der Folge die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; AS 2020 773), welche um 15.30 Uhr gleichentags in Kraft trat. Am 16. März 2020 stufte er die Situation schliesslich als „ausserordentliche Lage“ gemäss Art. 7 EpG ein und änderte gestützt auf diese rechtliche Grundlage die COVID-19-Verordnung 2 (AS 2020 783). So wurden unter anderem in deren Art. 6 Veranstaltungen verboten und diverse öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen (sog. „Lockdown“). 3.3 Die COVID-19-Verordnung 2 wurde im Bereich des Sozialversicherungsrechts durch diverse Verordnungen ergänzt (vgl. UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). So erliess der Bundesrat am 20. März 2020 zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unter anderem die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 6 cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877) und führte diverse Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung ein. Einerseits wurde vom anrechenbaren Arbeitsausfall keine Karenzzeit abgezogen (Art. 3 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung). Andererseits wurde neu der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sogenannte arbeitgeberähnliche Personen), und deren Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner vorgesehen (Art. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Mit der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) wurde sodann in Art. 8b Abs. 1 festgesetzt, dass ein Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 – 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten muss, wenn er beabsichtigt, für Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Ebenso wurde die Möglichkeit einer telefonischen Voranmeldung der Kurzarbeit mit anschliessender schriftlicher Bestätigung eingeführt (Abs. 2). Anlässlich einer erneuten Änderung vom 8. April 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) wurde unter anderem bestimmt, dass die Verordnung einschliesslich der bisherigen Änderungen rückwirkend seit dem 1. März 2020 gilt (Art. 9 Abs. 1). Mit der Änderung vom 20. Mai 2020 wurde Art. 8b der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben (AS 2020 1777). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass für die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Umstritten ist jedoch der Beginn der Anspruchsberechtigung. Während die Beschwerdeführerin beantragt, die Kurzarbeitsentschädigung sei bereits ab 3. März 2020 zu bewilligen (vgl. Beschwerde S. 7), geht der Beschwerdegegner von einem Anspruch ab 7. Mai 2020 aus, da die Voranmeldung von Kurzarbeit erst zu diesem Zeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 7 punkt eingereicht worden sei (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. III S. 2 f. Art. 3 sowie act. II 16 – 20). 4.2 Im vorliegenden Verfahren ist daher insbesondere Art. 8b Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1076) zu beachten, welcher gemäss Art. 9 der Änderung vom 8. April 2020 der COVID- 19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) rückwirkend seit dem 1. März 2020 galt (vgl. E. 3.3 hiervor). Nach Art. 8b Abs. 1 COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung musste der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 – 4 AVIV keine Voranmeldefrist mehr abwarten, wenn er beabsichtigte, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Zu prüfen und durch Auslegung zu ermitteln ist, ob mit dem Verzicht auf eine Voranmeldefrist und insbesondere mit der rückwirkenden Inkraftsetzung dieser Regelung auf den 1. März 2020 (AS 2020 1201) auch eine rückwirkende Anmeldung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ermöglicht wurde. 4.3 Dazu hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Grundsatzurteil vom 7. Oktober 2020, ALV/2020/428 (Beschluss der eABK vom 25. August 2020) folgendes festgehalten: Die sprachlich-grammatikalische, entstehungsgeschichtliche, systematische und teleologische Auslegung ergibt, dass gestützt auf Art. 8b Abs. 1 der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) zwischen 1. März und 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist mehr abgewartet werden musste und ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung am Tag der Voranmeldung, nicht aber rückwirkend entstand. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Voranmeldung von Kurzarbeit unstrittig am 7. Mai 2020 eingereicht (siehe act. II 16 – 20). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur (nicht publizierten) Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO 06/2020 vom 9. April 2020 (Ziff. 2 S. 7), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt wird, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 8 Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. III S. 3 f. Art. 5). In vorliegender Konstellation ist bei Einreichung der Voranmeldung nach dem 31. März 2020 ein rückwirkender Anspruch auch gemäss diesbezüglicher Weisung ausgeschlossen. 5.2 Nach dem Dargelegten besteht hier gestützt auf das materielle Recht ab dem 7. Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. 6. 6.1 Die Vorbringen in der Beschwerde, mit welchen sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft, vermögen an diesem Ergebnis nicht zu ändern. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 9 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bürgerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 13 S. 49 E. 4.2.3). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 18. März 2020 beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, allgemeine Auskünfte (058 462 56 56), sowie bei der Infoline des Bundesamts für Gesundheit (BAG; 058 463 00 00) angerufen, aber keine konkrete Antwort zu ihrem Fall erhalten. Nach der Medienkonferenz des Bundesrats vom 25. März 2020 habe sie erneut abzuklären versucht, ob sie für ihren Betrieb Kurzarbeit in Anspruch nehmen könne, aber es sei bei den Ämtern kein telefonisches Durchkommen gewesen. Da es bei der Medienkonferenz des Bundesrats vom 27. März 2020 geheissen habe, dass schon sehr viele Anträge auf Kurzarbeit gestellt worden seien und die Bearbeitung dieser vielen Gesuche Zeit brauche, habe sie ihren Antrag lieber richtig als schnell einreichen wollen. Am 31. März 2020 habe sie beim Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (031 633 57 50) angerufen, welches sie an die Arbeitslosenkasse verwiesen habe. In der Folge habe sie beim Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (031 633 58 41), sowie bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern (031 636 33 66) angerufen und die Antwort erhalten, sie solle für ihren Betrieb einfach mal Kurzarbeit anmelden. Sie habe die Antwort in einer Situation, in welcher die Ämter schon ziemlich überlastet gewesen seien,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 10 nicht für angebracht gehalten und deshalb mit der Anmeldung noch zugewartet, um eventuell vom Bundesrat oder sonst woher eine richtige Antwort zu bekommen. Nach weiteren Medienkonferenzen des Bundesrats habe sie sich am 27. April 2020 bei ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigt und auf die Frage, wie sie jetzt vorgehen müsse, die Auskunft erhalten, dass sie das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" ausfüllen und einsenden müsse. Da sie irgendwo gelesen habe, es brauche keine Voranmeldung mehr, habe sie am 28. April 2020 direkt das Formular "KAE-Abrechnung COVID-19" ausgefüllt und an die Arbeitslosenkasse B.________ gesendet. Darauf sei ein Anruf der Arbeitslosenkasse erfolgt, dass sie einen Entscheid zur Voranmeldung benötigten, um Zahlungen ausführen zu können. Am 7. Mai 2020 habe sie hierauf beim Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (031 633 58 41), nachgefragt. Da habe man ihr erklärt, welches Formular sie für die Voranmeldung brauche. Sie habe dieses am selben Tag ausgefüllt und nachgereicht. Am 18. Mai 2020 habe ein Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse B.________ ihr mitgeteilt, dass sie die ihr mit Wirkung ab 7. Mai 2020 erteilte Kurzarbeitsentschädigungsbewilligung ändern lassen und rückwirkend ab März 2020 Kurzarbeit beantragen könne. Dies sei ihr jedoch verweigert resp. ihre dahingehende Einsprache vom Beschwerdegegner abgewiesen worden. 6.3 An den in der Beschwerde aufgeführten Medienkonferenzen des Bundesrats wurden soweit ersichtlich keine falschen Auskünfte erteilt und insbesondere auch keine individuell-konkreten Zusicherungen gemacht. Gleiches gilt in Bezug auf die Kontakte der Beschwerdeführerin mit den von ihr am 18. März und 31. März 2020 angerufenen Verwaltungsstellen, beklagt sich die Beschwerdeführerin doch gerade darüber, dass man ihr keine konkrete Antwort zu ihrem Fall habe geben können, sondern sie aufgefordert habe, sich einfach mal anzumelden. Dies erscheint schlüssig, da die Voranmeldung von Kurzarbeit es der kantonalen Amtsstelle doch erst ermöglicht, im konkreten Fall zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (siehe Art. 36 AVIG). Dass die Beschwerdeführerin eine Voran-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 11 meldung trotzdem vorerst unterlassen hat, ist nach dem Dargelegten nicht auf eine in dieser Hinsicht falsche oder unterbliebene behördliche Auskunft zurückzuführen. Soweit ihr ein Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse B.________ tatsächlich am 18. Mai 2020 mitgeteilt haben sollte, dass sie beim Amt für Wirtschaft den Bewilligungsentscheid von Kurzarbeit ab 7. Mai 2020 ändern lassen und rückwirkend ab März 2020 Kurzarbeit beantragen könne, ist in Bezug auf diese – nach dem Dargelegten falsche – Auskunft festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt die Voranmeldung von Kurzarbeit bereits eingereicht hatte und diese falsche Auskunft somit von vornherein nicht ursächlich für die verspätete Voranmeldung sein konnte. Nach dem Dargelegten ist mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. E. 6.1 hiervor) eine vom materiellen Recht abweichende rückwirkende Gewährung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz nicht möglich. 7. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2020 (act. II 1 – 4) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2020, ALV/20/553, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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