Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 24.08.2020 200 2020 548

24. August 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,622 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 11. Juni 2020

Volltext

200 20 548 IV LOU/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt als ungelernter ... tätig, meldete sich im Oktober 2016 unter Hinweis auf die Folgen eines am 25. Mai 2016 erlittenen Quetschtraumas an der linken Hand bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen und zeigte dem Versicherten in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (AB 112) – unter Angabe der Fachdisziplinen und des Fragekataloges – eine vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung an. Gleichzeitig gab sie ihm bis 21. Februar 2020 Gelegenheit, Zusatzfragen einzureichen. Mit einem auf den 21. Februar 2020 datierten Schreiben (Fax-Eingabe am 22. Februar 2020; Eingang am 24. Februar 2020; AB 118) beantragte der Beschwerdeführer den Beizug anderer respektive zusätzlicher Fachdisziplinen und stellte Zusatzfragen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (AB 120) teilte die IVB dem Versicherten mit, infolge verspäteter Eingabe würden die gestellten Zusatzfragen nicht berücksichtig und an der vorgesehenen Begutachtung festgehalten. Am 19. Mai 2020 veranlasste die IVB die Begutachtung unter Nennung der Experten (AB 131), worauf der Beschwerdeführer mit unaufgeforderter E-Mail-Eingabe vom 2. Juni 2016 (AB 132) zu den vorgesehenen Gutachtern Stellung nahm und mit Eingabe vom 6. Juni 2020 (AB 134 bzw. 135) weitere Ausführungen, namentlich gegen das im Unfallversicherungsverfahren an den medizinischen Abklärungen mitbeteiligte Zentrum C.________ in ..., machte (vgl. AB 135/3-5). Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 (AB 136) hielt die Beschwerdegegnerin an den bekanntgegebenen Experten sowie abermals den vorgesehenen Fachdisziplinen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Gutachterstelle als Fachdisziplin statt der Chirurgie die Handchirurgie vorzuschreiben und Dr. med. D.________ sei mangels Fachkompetenz in Handchirurgie durch einen erfahrenen Handchirurgen zu ersetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Gutachterstelle einen neurologischen Gutachter mit Spezialwissen CRPS Typ I und II vorzuschreiben und Prof. Dr. med. E.________ durch einen neurologischen CRPS Typ I und II Spezialisten zu ersetzen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, einen Neuroradiologen und einen Neurochirurgen beizuziehen – unter Kostenfolge. Am 16. Juli 2020 ging beim Verwaltungsgericht eine redaktionell bereinigte Beschwerdeschrift mit gleichlautenden Anträgen samt Beilagen und Beweismittelverzeichnis ein. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Fax-Eingabe vom 16. Juni (recte: 30. Juli) 2020 ersuchte der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren UV/2019/940 – um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Dasselbe Gesuch (mit nunmehr korrigiertem Datum) ging beim Verwaltungsgericht am 3. August 2020 auf dem postalischen Weg ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2020 (AB 136). Streitig und zu prüfen ist, ob gegen die vorgesehenen Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Ablehnungsgründe vorliegen sowie den Beizug weiterer Fachrichtungen. Demgegenüber ist zwischen den Parteien unbestritten, dass zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes respektive eines allfälligen Leistungsanspruchs ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten zu erstellen ist. Ebenso werden keine Einwände gegen die – nach dem Zufallsprinzip bestimmte (vgl. AB 119; Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; dazu grundlegend: BGE 137

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 5 V 210) – Gutachterstelle oder das Verfahren an sich vorgebracht und solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden schliesslich die nach Anzeige der beabsichtigen polydisziplinären Begutachtung und Bekanntgabe des Fragekatalogs mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (AB 112) vom Beschwerdeführer verspätet eingereichten Zusatzfragen (vgl. AB 118). Hierüber hat die Beschwerdegegnerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 26. Februar 2020 (AB 120) abschliessend befunden. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter u.a. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 6 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.4 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstandsund Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2020 (AB 136) hielt die Beschwerdegegnerin an den vorgesehenen Gutachtern (vgl. AB 131) unter Verweis auf deren fachärztliche Qualifikationen fest; eine weitere Spezialisierung sei nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer macht demge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 7 genüber im Wesentlichen geltend, aufgrund der erlittenen Quetschverletzung und des fraglichen Bestehens eines CRPS Typ I bzw. II sei die Begutachtung nicht in der vorgesehenen Disziplin Chirurgie sondern in Handchirurgie durchzuführen und für die neurologische Begutachtung sei vom Gutachter zusätzlich Spezialwissen zu CRPS Typ I und II zu verlangen. Zudem sei ein neurochirurgischer und ein neuroradiologischer Sachverständiger beizuziehen (Beschwerde, Anträge Ziff. 2 ff. und S. 2). 3.2 3.2.1 Hinsichtlich der von der Verwaltung bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (AB 112) erstmals bekanntgegebenen vorgesehenen Fachdisziplinen kann vorliegend offen gelassen werden, ob mit Blick auf die verspätete Stellungnahme vom 24. Februar 2020 (AB 118) auf die beschwerdeweise vorgebrachten Einwendungen zu den Disziplinen überhaupt einzutreten ist (zum Verfahrensablauf vgl. E. 2.3 hiervor). Denn seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Februar 2019, 9C_296/2018, E. 6.1 mit Hinweisen). Eine solche umfassende Einordnung nahm die RAD- Ärztin med. pract. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Vertrauensärztin SGV, im Rahmen der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 28. August 2019 (AB 104) vor, in der sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Allgemeinchirurgie/Traumatologie, Neurologie und Psychiatrie inkl. Laborbestimmung mit Medikamenten-Serumspiegel der anamnestisch eingenommenen Schmerzmedikamente und Antidepressiva sowie polyvalentes Drogenscreening empfahl (so auch die RAD-Stellungnahme von Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, vom 28. August 2019 [AB 106]). Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Fachdisziplinen und dabei insbesondere die Disziplinen Chirurgie und Neurologie fussen demnach auf einer hinreichenden medizinischen Grundlage. 3.2.2 Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Fachdisziplin Handchirurgie handelt es sich zwar um ein eigenständiges Fachgebiet, jedoch be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 8 steht es aus einer chirurgischen Basisausbildung und die Behandlungsprinzipien entsprechen u.a. der (allgemeinen) Chirurgie (vgl. Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung, Facharzt für Handchirurgie, Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2018; abrufbar: https://www .siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte/handchirurgie.cfm#i1 13570, besucht am 20. August 2020). Es ist somit nicht einsichtig, inwieweit die von der RAD-Ärztin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gewählte Fachdisziplin Chirurgie die geltend gemachten bzw. aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mit-)abzudecken vermöchte. Soweit der Beschwerdeführer die zusätzliche Begutachtung in der Fachdisziplin Neurochirurgie sowie den Beizug eines neurochirurgischen Sachverständigen beantragt (Beschwerde, S. 1, Anträge Ziff. 4) gilt diesbezüglich ebenfalls, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Fachdisziplinen Neurologie und Chirurgie – welche sich mit den beantragten Disziplinen zu grossen Teilen überschneiden – sowie die bedarfsweise zu veranlassenden bildgebenden Untersuchungen den medizinischen Sachverhalt gemäss der umfassenden RAD-ärztlichen Einordnung (vgl. AB 104) hinreichend abzudecken vermögen. 3.2.3 Der Beschwerdeführer fordert sodann, dass in der Fachdisziplin Neurologie der Sachverständige über spezifischen Kenntnisse und Befähigungen im Bereich CRPS Typ I und II vorzuweisen habe (Beschwerde, S. 1, Anträge Ziff. 3). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird für den Nachweis der fachlichen Qualifikation des vorgesehenen Gutachters einzig ein Facharzttitel in der entsprechenden medizinischen Disziplin verlangt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 245). Die anerkannten Titel sind in dem vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) geführten Medizinalberuferegister (Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]) einsehbar. Weitergehende fachliche Anforderungen bestehen demgegenüber nicht (ERIK FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019 S. 6), namentlich wird eine spezifische versicherungsmedizinische Weiterbildung nicht vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom 19. Mai 2020, 8C_767/2019, E. 3.3.3). Diese für ein Gerichtsgutachten – dessen Erstattung unter der Strafandrohung von Art. 307 i.V.m. Art. 309 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 9 SR 311.0) steht – massgeblichen Anforderungen gelten ebenso für ein Administrativgutachten. Der vorgesehene neurologische Gutachter Dr. med. E.________ ist Facharzt für Neurologie, Fachtitel erteilt 2013 in Deutschland und anerkannt durch die Schweiz am 18. Mai 2016 (vgl. https://www.medregom.admin.ch/, besucht am 20. August 2020) und damit fachlich genügend qualifiziert. 3.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sowohl bei poly- als auch mono- bzw. bidisziplinären Begutachtungen es den Gutachtern freisteht, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Der Entscheid über die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen bzw. die Beteiligung weiterer Disziplinen obliegt damit den Fachärzten der Gutachterstelle (Entscheid des BGer vom 14. Oktober 2019, 9C_547/2019, E. 5.1.3). Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin zu bewilligen (vgl. etwa Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2020). 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 10 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.3 Der – bereits im Zeitpunkt der Ankündigung der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (AB 112) anwaltliche vertretene – Beschwerdeführer begründete die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter lediglich rudimentär, im Wesentlichen gleichlautend, wie bereits mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2020 (AB 132) und materiell einzig mit dem Erfordernis, andere bzw. zusätzliche Fachdisziplinen beizuziehen, und der Notwendigkeit zusätzlicher neurologischer Spezialkenntnisse. Mit Blick auf die klare Rechtsprechung, wonach einerseits neben einem Facharzttitel keine weitergehenden Ausund Weiterbildungen für die fachliche Qualifikation verlangt werden und andererseits ohnehin die Fachärzte der Gutachterstelle abschliessend über die beizuziehenden Disziplinen respektive weitere Abklärungen entscheiden (vgl. E. 3.2.3 f.), sind die Prozessbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) und Art. 104 Abs. 3 VRPG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2020, IV/20/548, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2020 548 — Bern Verwaltungsgericht 24.08.2020 200 2020 548 — Swissrulings