200 20 546 EO FUR/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. September 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse MOBIL 33 Wölflistrasse 5, 3006 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, EO/20/546, Seite 2 Sachverhalt: A. Auf die entsprechende Anmeldung hin richtete die Ausgleichskasse MOBIL 33 (nachfolgend Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit ab 17. März 2020 als Corona-Erwerbsersatz ein Taggeld in Höhe von Fr. 88.80 aus (siehe Antwortbeilage [AB] 3). Mit Feststellungsverfügung vom 8. Mai 2020 hielt die Ausgleichskasse am Tagesansatz von Fr. 88.80 fest, nachdem der Versicherte, vertreten durch seinen Treuhänder, diesen als falsch bzw. auf falscher Grundlage berechnet beanstandet hatte (AB 1). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Treuhänder C.________, am 12. Mai 2020 Einsprache (Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 wies die Ausgleichskasse die betreffende Einsprache ab (AB 2 resp. BB 2). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch die B.________, C.________, am 13. Juli 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Tagesansatz seiner Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf Fr. 196.-- zu korrigieren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, EO/20/546, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 (AB 2 resp. BB 2). Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin den Tagesansatz für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung des Beschwerdeführers zu Recht auf Fr. 88.80 festgesetzt oder ob dieser Anspruch auf einen höheren resp. den Maximalansatz von Fr. 196.-- pro Tag (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]) hat. 1.3 Aufgrund der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall hat der Beschwerdeführer maximal vom 17. März (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung) bis 16. September 2020 (siehe Art. 3 Abs. 3 der COVID- 19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) und damit maximal für 184 Tage (vgl. Art. 4 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Bei einem Anspruch auf maximal 184 Taggelder im vorliegenden Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, EO/20/546, Seite 4 sammenhang und einer Differenz zwischen dem gewährten Tagesansatz von Fr. 88.80 und dem geltend gemachten maximalen Tagesansatz von Fr. 196.-- in Höhe von Fr. 107.20 (Fr. 196.-- - Fr. 88.80) beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 19'724.80 (184 Tage x Fr. 107.20). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides grundsätzlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 2.2 Anspruchsberechtigt auf Corona-Erwerbsersatz sind gemäss Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vorliegend massgeblichen, bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die – wie unstrittig der Beschwerdeführer – nicht unter Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt; dabei gilt für die Bemessung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung sinngemäss. Die Voraus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, EO/20/546, Seite 5 setzung, dass nur anspruchsberechtigt ist, wer im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert ist (vgl. Art. 2 Abs. 1bis lit. c der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall), gilt auch für diese Selbstständigerwerbenden (Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Pro fünf Taggelder werden zusätzliche zwei Taggelder ausgerichtet (Art. 4 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 2.4 Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). 3. 3.1 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April 2020 die Ausweitung des Begünstigtenkreises für die Corona-Erwerbsausfallentschädi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, EO/20/546, Seite 6 gung beschlossen. Unter anderem wurde Selbstständigerwerbenden, die aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen einen indirekten Erwerbsausfall erleiden, obwohl ihr Betrieb nicht geschlossen werden musste, Anspruch auf die Entschädigung eingeräumt. Um lediglich Härtefälle zu berücksichtigen, besteht jedoch nur Anspruch, wenn das AHVpflichtige Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Rz. 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona- Erwerbsersatz [KS CE; Stand 3. Juli 2020] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]; siehe auch das Vorwort zur Version 2 des KS CE; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) wird grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen abgestellt, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Da für die Bemessung des AHV-pflichtigen Einkommens im Zusammenhang mit den Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung sinngemäss gilt, ist im Falle einer beantragten Neuberechnung der Entschädigung aufgrund einer aktuelleren Steuerveranlagung das der Neuberechnung zu Grunde zu legende neuere Einkommen auch für die Prüfung der Härtefallvoraussetzung eines AHV-pflichtigen Einkommens zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- massgebend (vgl. Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, Rz. 1041.3 des KS CE Stand Juli 2020 sowie E. 2.2 hiervor). Als Basis für die Bemessung der Entschädigung ist bei Selbstständigerwerbenden wie dem Beschwerdeführer das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG, Rz. 1065 des KS CE Stand Juli 2020 sowie E. 2.3 hiervor). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, EO/20/546, Seite 7 dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses – wie beim Beschwerdeführer – seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrags die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1 des KS CE Stand Juli 2020). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, bewirkt keine Änderung der Entschädigung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, Rz. 1068 des KS CE Stand Juli 2020 sowie E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit dem hiervor Dargelegten sowohl für die Anspruchsvoraussetzung eines AHV-pflichtigen Einkommens zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- als auch für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung das Einkommen verwendet, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) des Beschwerdeführers herangezogen wurde und folglich zu Recht auf ein Einkommen von Fr. 39'700.-- abgestellt (siehe AB 4), nachdem die definitive Steuerveranlagung 2019 im Zeitpunkt der Feststellungsverfügung vom 8. Mai 2020 (AB 1) wie auch des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2020 (AB 2) unstrittig noch nicht vorlag (vgl. AB 6). Auch die gestützt hierauf vorgenommene Berechnung der Entschädigung (vgl. AB 1) ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Er beanstandet lediglich die Berechnungsgrundlage (vgl. Beschwerde S. 2). Gemäss den nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. E. 2.1 hiervor), bei der Beschwerdegegnerin keinen unmissverständlichen Antrag auf Neuberechnung der Entschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, EO/20/546, Seite 8 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 2.4 hiervor) eingereicht. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht keine Neuberechnung vorgenommen, sondern mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Feststellungsverfügung vom 8. Mai 2020 (AB 1) bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen (vgl. AB 2). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei Annahme, es sei mit der Einsprache implizit ein Antrag auf Neuberechnung im Sinne Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung resp. im Sinne von Rz. 1065.1 des KS CE Stand Juli 2020 eingereicht worden, die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Schlechterstellung (reformatio in peius) hätte androhen müssen, da bei einer diesfalls durchzuführenden Neuberechnung (vgl. E. 2.4 hiervor) bei einem dannzumal zu Grunde zu legenden Einkommen von Fr. 130'500.-- (siehe AB 3) entgegen dem Beschwerdeführer nicht ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung resultierte, sondern aufgrund von Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vorliegend massgeblichen, bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung jeglicher Anspruch zu verneinen wäre, da der Anspruch im Rahmen dieser Bestimmung beschränkt ist auf obligatorisch AHV-versicherte Selbstständigerwerbende, die aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und deren für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt. Dieses Kriterium wäre im Rahmen einer Neuberechnung nicht mehr erfüllt (vgl. AB 5). Dies gilt auch in Bezug auf die aktuellsten Zahlen (vgl. AB 6). Mangels klaren Antrags auf eine solche Neuberechnung gegenüber der Beschwerdegegnerin hat diese nach dem Dargelegten mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (AB 2) zu Recht auf eine Neuberechnung mit vorgängiger Androhung einer Schlechterstellung verzichtet und den aufgrund der Berechnung auf Basis des den Akontozahlungen 2019 zu Grunde liegenden Einkommens ausgewiesenen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem Tagesansatz von Fr. 80.80 bestätigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, EO/20/546, Seite 9 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 (AB 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 der COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse MOBIL 33 - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, EO/20/546, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.