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Bern Verwaltungsgericht 12.10.2020 200 2020 537

12. Oktober 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,344 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020

Volltext

200 20 537 ALV LOU/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, ALV/20/537, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Januar bzw. 12. Februar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 15. Januar bzw. 14. Februar 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB und IIC] act. IIC 33-34, 59-62, 79- 84). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. II] 62, 65) entschied das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 25. März 2020 (act. IIC 7-10), die Versicherte sei ab dem 12. Februar 2020 nicht vermittlungsfähig und auch nicht anspruchsberechtigt. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 21) wies das AVA mit Entscheid vom 12. Juni 2020 (act. IIA 2-5) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. (Postübergabe am 9.) Juli 2020 Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. Februar 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, ALV/20/537, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 (act. IIA 2-5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab dem 12. Februar 2020 und hierbei die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, ALV/20/537, Seite 4 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, ALV/20/537, Seite 5 Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225 [abrufbar unter: www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sowie in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab die Beschwerdeführerin im Januar 2020 zunächst an, eine Arbeitsstelle im Umfang von 40 % zu suchen (act. IIB 70- 71). Gleiches bestätigte sie in einem (weiteren) Antrag vom 14. Februar 2020 (act. IIB 49) sowie in den Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2020 (act. IIB 26). Demgegenüber wünschte sie in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 12. Februar 2020 einen Beschäftigungsgrad von 60 % (act. IIB 24), was so auch in der Wiedereingliederungsvereinbarung des RAV vom 28. Februar 2020 (act. II 118) festgehalten wurde. Einsprache- und beschwerdeweise bekräftigte sie, eine Stelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, ALV/20/537, Seite 6 mit einem Pensum von 60 % zu suchen und in diesem Umfang vermittlungsfähig zu sein (act. IIA 21). Näher zu prüfen ist unter diesen Umständen insbesondere die Betreuungssituation der 2011 geborenen Tochter (act. IIB 19). 3.2 Die alleinerziehende Beschwerdeführerin war zuletzt vom 1. Oktober 2018 bis 31. Januar 2020 – gemäss Vertrag mit variablen Einsatzzeiten und einem durchschnittlichen Pensum von 20 % bis 50 % – bei der B.________ GmbH als … angestellt (act. IIB 53-57, vgl. auch act. IIB 27- 41). Am 12. Dezember 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeits- und Schichtplanung nicht mehr zeitlich flexibel eingeteilt werden könne (vgl. act. IIB 18, 53). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs beim RAV am 28. Februar 2020 an, die fehlende Flexibilität, welche zur Kündigung geführt habe, bestehe wegen der Betreuung der Tochter, welche nicht gerne allein sei, was vorwiegend in den Schulferien zum Problem werde (act. II 120-121). Weiter führte sie aus, eine Tätigkeit im Umfang von 20 % bis 40 % bzw. an einem bis zwei Tagen pro Woche in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu suchen. Am 3. März 2020 reichte sie – wie zuvor mit der RAV-Beraterin vereinbart (act. II 122) – den Obhutsnachweis der Tagesschule C.________ (Tagesschule) vom 2. März 2020 (act. II 75-76) ein, in welchem eine Betreuung jeweils von Montag bis Freitag von 11:50 Uhr bis 18:00 Uhr bescheinigt wurde. Im Rahmen der ihr gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme (act. II 65) führte sie am 19. März 2020 (act. II 62) insbesondere aus, eine Stelle zu suchen, welche ihrer Situation als alleinerziehende Mutter flexibel Rechnung trage. Sei dies der Fall, möchte sie arbeiten gehen und einen Beitrag zu ihrem Einkommen leisten. 3.3 Mit dem Hinweis darauf, dass sie und ihre Tochter sich erst seit ungefähr sieben Jahren in der Schweiz aufhielten und sie – ohne sonstige Unterstützung – die einzige Bezugsperson der Tochter sei, ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Fragen der Verwaltung (act. II 66) insofern mit Vorbehalt beantwortete, als sie bei Notfällen oder Krankheit der Tochter für diese da sein müsse (act. II 62). Sie gab an, es gebe keine fixe Einrichtung, welche ihre Tochter während den Schulferien be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, ALV/20/537, Seite 7 treue. Eine sie zuvor unterstützende Freundin und Nachbarin sei vor den Schulferien im September 2019 weggezogen. Die vorgebrachte veränderte Betreuungssituation ab September 2019 spiegelt sich denn auch in den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen der ehemaligen Arbeitgeberin wider (act. IIB 27-41). Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von November 2018 bis Januar 2019 im Umfang von monatlich 53.5 bis 89 Stunden (act. IIB 39-41), zwischen Februar und September 2019 jeweils zwischen 103 und 132.5 Stunden (act. IIB 31-38) sowie von Oktober 2019 bis Januar 2020 zwischen 53 und 62.5 Stunden pro Monat gearbeitet hat (act. IIB 27-30). Im Monat des Wegzugs der Nachbarin (September 2019) arbeitete sie 112 Stunden (act. IIB 31). Im Oktober 2019 waren es demgegenüber noch 57.5 Stunden (act. IIB 30), im November 2019 62.5 Stunden (act. IIB 29), im Dezember 2019 53 Stunden und im Januar 2020 57 Stunden (act. IIB 27). Mithin deckt sich dies ab Oktober 2019 in etwa mit einer Anstellung um die 30 %, welchen Beschäftigungsgrad sie anlässlich des Erstgesprächs beim RAV geltend machte (20 % bis 40 % bzw. ein bis zwei Tage pro Woche [act. II 121]). In diese Zeit zwischen September 2019 und Januar 2020 fielen auch zweimalig Schulferien, in welchen die Beschwerdeführerin mit Blick auf die geleisteten Stunden den Tatbeweis erbracht hat, dass sie auch in diesem Zeitraum arbeitete. Den grundsätzlichen Wunsch, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, bestätigte sie denn auch in der Stellungnahme vom 19. März 2020 (act. II 62). Soweit sie im weiteren Verlauf jedoch angab eine Beschäftigung im Umfang von 60 % zu suchen, ist diese Aussage auf Druck des Sozialdienstes der Stadt D.________ (Sozialdienst) entstanden (vgl. RAV-Protokoll, Eintrag vom 28. Februar 2020 [act. II 121]). Dieser nahm am 20. März 2020 ebenfalls zur Vermittlungsfähigkeit Stellung (act. II 40-41) und wies die Beschwerdeführerin am 15. April 2020 (act. II 34-35) an, den negativen Entscheid des Beschwerdegegners vom 25. März 2020 (act. IIC 7-10) anzufechten. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 21) verfasste der Sozialdienst, sie wurde von der Beschwerdeführerin lediglich noch unterzeichnet (vgl. act. IIA 20). Von einer subjektiven Bereitschaft, eine Beschäftigung im Umfang eines 60%-Pensums auszuüben, kann unter Würdigung der gesamten Umstände und mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht gültige Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, ALV/20/537, Seite 8 stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), nicht ausgegangen werden. Indes greift eine Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und damit eine vollständige Ablehnung der Anspruchsberechtigung zu kurz. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich (E. 2.4 hiervor) erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 12. Februar 2020 bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Juni 2020 (act. IIA 2-5; E. 2.1 hiervor) entsprechend ihren ersten Angaben und dem zuletzt geleisteten Pensum bereit und in der Lage ist, eine Beschäftigung im Umfang von 30 % anzunehmen. Damit ist die Vermittlungsfähigkeit und in der Folge eine Anspruchsberechtigung in diesem Umfang zu bejahen. Sofern die Beschwerdeführerin nunmehr bzw. nach dem 12. Juni 2020 über einen Nachweis für eine weitergehende Kinderbetreuung verfügen oder sich die Situation anderweitig verändert haben sollte, ist sie auf eine mögliche Neubeurteilung durch den Beschwerdegegner hinzuweisen (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 1). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 (act. IIA 2-5) aufzuheben ist. Ab dem 12. Februar 2020 ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen und es besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einem anrechenbaren teilweisen Arbeitsausfall von 30 %, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2020, ALV/20/537, Seite 9 zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 12. Juni 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 12. Februar 2020 vermittlungsfähig ist. Die Akten gehen im Sinne der Erwägungen zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an den Beschwerdegegner. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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