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Bern Verwaltungsgericht 11.09.2020 200 2020 530

11. September 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,408 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020

Volltext

200 20 530 ALV KOJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sep. 2020, ALV/20/530, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit Oktober 2016 als … bei der B.________ GmbH (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], [act. II], 74; 77). Mit Schreiben vom 17. April 2020 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2020 (act. II 76). Als Grund gab er seinen Gesundheitszustand an (act. II 36; 80). Am 22. April 2020 (act. II 69 f.) meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 25. April 2020 (act. II 79 - 82) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2020. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (act. II 40 - 42) stellte das AVA den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen ab dem 1. Mai 2020 in der Anspruchsberechtigung ein. In der Begründung hielt es fest, es wäre dem Versicherten zumutbar gewesen, die dreimonatige Kündigungsfrist während der Arbeitsunfähigkeit einzuhalten. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 35) wies das AVA mit Entscheid vom 5. Juni 2020 (act. II 26 – 30) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Juni 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sep. 2020, ALV/20/530, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 14. Mai 2020 (act. II 40 – 42) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (act. II 26 – 30). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 36 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 163.40 [vgl. act. II 23] x 36 = Fr. 5'882.40), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sep. 2020, ALV/20/530, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a-d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. Demnach gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.1.2 Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238). Sodann kann von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne einer Selbstkündigung gemäss den massgebenden staatsvertraglichen Bestimmungen dann nicht gesprochen werden, wenn eine versicherte Person die Beschäftigung nicht von sich aus aufgibt, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b aa S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2). 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sep. 2020, ALV/20/530, Seite 5 Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit, a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Massgebend ist dabei das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369), wobei sich die Dauer der Einstellung einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit richtet (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). 3. 3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sein bei der B.________ GmbH seit Oktober 2016 bestehendes Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. April 2020 per 30. April 2020 selber gekündigt hat (act. II 74 – 76), ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war. Wie schon im Verwaltungsverfahren (act. II 35; 57) macht der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, aufgrund seines Gesundheitszustands sei ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht zumutbar gewesen. Der Beschwerdegegner gehe im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch überhaupt nicht auf das eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Praktischer Arzt für Allgemeine Medizin, ein. 3.2 In der Arbeitgeberbescheinigung vom 30. April 2020 (act. II 77 f.) wurde festgehalten, die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sep. 2020, ALV/20/530, Seite 6 Anweisung des Arztes erfolgt. Hierzu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.2.1 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 14. April 2020 (act. II 73) fest, der Beschwerdeführer sei bei der jetzigen Arbeit körperlich sehr überfordert. Um seinen Gesundheitszustand nicht zu verschlechtern, habe er – Dr. med. C.________ – ihm empfohlen, die Stelle zu kündigen. Für andere Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig. 3.2.2 Mit Arztzeugnis vom 25. April 2020 (act. II 71) bescheinigte Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer vom 25. März bis 30. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.3 Mit zu Handen des Beschwerdegegners verfasstem "Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen" vom 8. Mai 2020 (act. II 59 f.) hielt Dr. med. C.________ fest, der Beschwerdeführer leide unter grosser Ermüdbarkeit; schwere Arbeit sei mit Schmerzen im rechten Fuss bei Status nach zweimaliger Operation verbunden. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Er sei wegen Unzumutbarkeit der Arbeit vom 25. März bis am 30. April 2020 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Alle übrigen Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer ausüben. 3.3 Aufgrund der vorstehend dargelegten Aktenlage steht fest und anerkennt im Übrigen auch der Beschwerdegegner ausdrücklich (vgl. act. II 28; Beschwerdeantwort, Ziff. 4), dass dem Beschwerdeführer ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war (vgl. E. 2.1.2 vorne). Insoweit trifft der beschwerdeweise erhobene Vorwurf, der Beschwerdegegner habe im angefochtenen Einspracheentscheid das eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. C.________ nicht berücksichtigt, somit nicht zu. Jedoch beschlägt die Frage nach der grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses im hier streitgegenständlichen Kontext (vgl. E. 1.2 vorne) nicht den entscheidwesentlichen Punkt: 3.3.1 Der Beschwerdeführer war gemäss (unbefristetem) Arbeitsvertrag seit dem 1. Oktober 2016 bei der B.________ GmbH angestellt (act. II 74; 76 f.), womit die ordentliche Kündigungsfrist bei gegebener Beschäfti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sep. 2020, ALV/20/530, Seite 7 gungsdauer von mehr als drei Jahren drei Monate betrug (vgl. act. II 75). Es ergeben sich aus den im Recht liegenden Akten keine (medizinischen oder anderweitigen) Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Stelle sofort – mithin ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist – hätte auflösen müssen. Dergleichen folgt namentlich auch nicht aus den Berichten von Dr. med. C.________, welcher lediglich die Kündigung der Stelle empfahl (act. II 73), sich jedoch nicht zu deren Zeitpunkt äusserte. Soweit der Beschwerdeführer die durch ihn erfolgte sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2020 mit dem Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 14. April 2020 rechtfertigt, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, die ihm vertraglich eingeräumte ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten zu beachten (vgl. act. II 75). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits seit dem 25. März 2020 krankheitsbedingt an der Ausübung seiner Arbeit verhindert war (act. II 60; 71; 77). Nach Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für eine beschränkte Zeit zu entrichten, wenn Letzterer u.a. wegen Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Folglich wäre der Beschwerdeführer vorliegend für die Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in den Genuss von Lohn- bzw. Krankentaggeldzahlungen gekommen. Mit der vorzeitigen Kündigung (ohne Zusicherung einer anderen Stelle) hat er auf entsprechende Ansprüche verzichtet und dem Beschwerdegegner einen entsprechenden Schaden zugefügt, an welchem er angemessen zu partizipieren hat. Damit ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit jenem, welcher dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute Bundesgericht) vom 16. Januar 2002, C 126/01, zugrunde lag: Das höchste Gericht hatte den Fall einer ... zu beurteilen, welche am 3. April 2000 eine Stelle antrat, das Arbeitsverhältnis jedoch aus gesundheitlichen Gründen und auf Anraten ihres Hausarztes am 8. April 2000 auf den 10. April 2000 kündigte und sich am 11. April 2000 (erneut) zum Bezug von Arbeitslosen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sep. 2020, ALV/20/530, Seite 8 entschädigung meldete (vgl. lit. A und E. 2a). Das EVG schützte die vorinstanzliche Begründung, wonach die ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist erklärte Vertragsauflösung als unangemessen (und damit als einstellungs- bzw. sanktionsrelevant) zu werten sei (vgl. E. 2b). 3.3.2 Demnach hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, zumal ihm keine andere Stelle zugesichert war. Daher erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht. 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 36 Einstelltagen (vgl. E. 2.2 vorne). Bei der mit Verfügung vom 14. Mai 2020 festgesetzten (act. II 40) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 bestätigten (act. II 29) Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 36 Tagen geht der Beschwerdegegner von einem schweren Verschulden im unteren Bereich aus, was in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 2.2 vorne) standhält: Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei der durch ihn mit sofortiger Wirkung erfolgten Vertragsauflösung auf keinerlei objektive Faktoren berufen kann, welche sein Verhalten rechtfertigten. Weder riet ihm sein behandelnder Arzt zu einer solchen Vorgehensweise (vgl. E. 3.3.1 vorne) noch ist ersichtlich, dass die Arbeitgeberin ihn zu einem solchen Schritt gedrängt haben könnte (vgl. E. 2.1.2 vorne). Insbesondere bestehen keinerlei Hinweise, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit der damaligen Arbeitgeberin – etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung ihrerseits – aufgefallen wäre und sich die in der Folge erfolgte sofortige Kündigung gleichsam als Kurzschlusshandlung des Beschwerdeführers erwiese und das Ausmass seines Verschuldens in einem milderen Lichte erscheinen liesse. Gegenteils attestierte die ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer in jeder Hinsicht ein einwandfreies Arbeitsverhalten (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I], 6). Auch wäre bei Durchsicht des Arbeitsvertrages für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen, dass seine Kündigungsfrist drei Monate beträgt und er im Rahmen des OR Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Demnach besteht kein Anlass für ein Abweichen von der in Art. 45 Abs. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sep. 2020, ALV/20/530, Seite 9 lit. a AVIV statuierten Regel, wonach ein schweres Verschulden dann vorliegt, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle – bei gleichzeitig fehlender Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle – aufgegeben hat (vgl. E. 2.2 vorne). Auch korrespondiert das Sanktionsmass mit den Weisungen des SECO (vgl. AVIG-Praxis ALE, Einstellraster, D75/1.G; abrufbar unter www.arbeit.swiss), wonach im Falle eines durch Kündigung des Arbeitsvertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist verursachten Lohnausfalls von mehr als zwei Monaten von einem mittleren bis schweren Verschulden auszugehen ist. Somit ist unter den dargelegten Umständen ein triftiger Grund, der ein Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung im Sinne einer Herabsetzung des Einstellmasses rechtfertigen würde, nicht gegeben. 3.5 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. http://www.arbeit.swiss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Sep. 2020, ALV/20/530, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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