200 20 519 ALV LOU/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Dezember 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. Dezember 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2018 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIC] 220 bis 225). Am 9. September 2019 ersuchte der Versicherte um Übernahme der Kosten des Kurses "…" (Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIA] 220 f.), welcher am 21. Juni 2019 stattgefunden hatte (act. IIA 222). Mit Verfügung vom 10. September 2019 (Nr. 338195441; act. IIA 215 f.) lehnte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) dieses Gesuch ab mit der Begründung, der besagte Kurs stelle keine arbeitsmarktliche Massnahme dar, deren Kosten von der Arbeitslosenversicherung zu tragen seien. Zudem sei das Gesuch ohnehin zu spät - erst nach der Durchführung des Kurses - gestellt worden. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2019 Einsprache (act. IIA 209). Am 8. Januar 2020 stellte der Versicherte ein Gesuch um Pendlerkostenbeiträge (act. IIA 136 bis 138). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (Nr. 338743315; act. IIA 130 bis 133) sprach ihm das AVA für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 Pendlerkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 207.20 pro Monat zu. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2020 ebenfalls Einsprache (act. IIA 119) und beantragte sinngemäss die Zusprechung der Pendlerkostenbeiträge im gesamten gesuchsweise geltend gemachten Umfang von Fr. 340.-- pro Monat. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 2 bis 9) hielt das AVA an den Verfügungen vom 10. September 2019 (betreffend Anspruch auf Übernahme der Kurskosten; act. IIA 215 f.) und 28. Januar 2020 (betreffend Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge; act. IIA 130 bis 133) fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2020 Beschwerde. Er beantragt die Zusprechung der Pendlerkostenbeiträge im Umfang von Fr. 340.-- pro Monat. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (act. II 2 bis 9). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2020. Nicht angefochten (vgl. Beschwerde) und deshalb nicht mehr streitig (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a S. 415) ist die Verneinung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten des Kurses "...". Zwar führt der Beschwerdeführer im Titel der Beschwerde den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 bezüglich der "Entscheide Nr. 338195441 vom 10. September 2019" (betreffend Anspruch auf Übernahme der Kurskosten) und "Nr. 338743315 vom 28. Januar 2020" (betreffend Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge) auf, womit zweifellos die beiden dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügungen gemeint sind. Jedoch geht er weder in der Begründung der Beschwerde (vgl. S. 1 f.) noch in den gestellten Rechtsbegehren (vgl. S. 3) auch nur mit einem Wort auf die Frage der Übernahme der Kurskosten ein. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die Differenz zwischen den beantragten (Fr. 340.--; vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 1) und den zugesprochenen Pendlerkostenbeiträgen (Fr. 207.20; act. II 7) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 (vgl. Art. 68 Abs. 2 AVIG bzw. E. 2.1 hiernach) unter Fr. 20'000.-- (6 x [Fr. 340.-- - Fr. 207.20), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Arbeitslosenversicherung den Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 5 träge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). 2.2 Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 km nicht übersteigt (Art. 91 lit. a AVIV); oder die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 lit. b AVIV). 2.3 Nach Art. 94 AVIV erleidet die versicherte Person eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (lit. b). 2.4 Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIG [Art. 92 AVIV]). 2.5 Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann (Art. 85 Abs. 2 AVIV; vgl. AVIG-Praxis AMM des Staatssekretariates für Wirtschaft [SECO], Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], Rz. L16 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Das WBF (Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) bestimmt die Ansätze für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 6 die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge (Art. 85 Abs. 3 lit. b AVIV; vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. L17). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der in ... wohnhafte Beschwerdeführer vor der Arbeitslosigkeit von Juni 2014 bis November 2018 an der C.________ arbeitete (act. IIC 223 Ziff. 14 bis 16). Am 1. Januar 2020 trat er beim D.________ eine bis 31. Juli 2020 befristete Stelle an (act. IIA 139). Im Formular "Gesuch um Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge" vom 8. Januar 2020 (act. IIA 136 bis 138) gab er betreffend den früheren Arbeitsort … an, dass er den Arbeitsweg mit einem Privatfahrzeug zurückgelegt habe und die Kosten hierfür Fr. 40.-pro Monat betragen hätten (act. IIA 137 Ziff. 11). Die Kosten für den aktuellen Arbeitsweg würden sich auf Fr. 340.-- pro Monat belaufen (Kosten für ein Generalabonnement [GA] der SBB, 2. Klasse; act. IIA 137 Ziff. 9 f.). Gestützt darauf hat der Beschwerdegegner bei der Berechnung der finanziellen Einbusse (vgl. E. 2.3 bis 2.5 hiervor) die Fahrkosten wie folgt berechnet (act. IIA 131 f.): Fahrkosten Arbeitsort …: Fr. 132.80 pro Monat (6.8 km [Distanz zwischen ..., , gemäss Computerprogramm "Routesearch"] x 2 Fahrten/Tag x 21.7 Arbeitstage/Monat [Art. 40a AVIV] x 90 % [Arbeitspensum; act. IIC 188] x 0.5 Fr./km [Art. 93 Abs. 2 AVIV i.V.m. Art. 3 lit. a der Verordnung des WBF vom 18. Juni 2003 über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch {SR 837.056.2}]) Fahrkosten Arbeitsort ...: Fr. 340.-- pro Monat (GA-Monatskarte, 2. Klasse) Aus der Gegenüberstellung der Fahrkosten vor der Arbeitslosigkeit von Fr. 132.80 und der aktuellen Fahrkosten von Fr. 340.-- resultiert ein Pendlerkostenbeitrag von Fr. 207.20 pro Monat (vgl. E. 2.3 hiervor). Diesen Betrag beanstandet der Beschwerdeführer und macht geltend, dass bei der Berechnung der Fahrkosten bezüglich des früheren Arbeitsortes … nicht die Reisekosten mit einem Personenwagen, sondern Kosten für öffentliche Verkehrsmittel bzw. durchschnittliche Kosten von Fr. 40.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 7 (+/- Fr. 10.--) zu berücksichtigen sind (vgl. Beschwerde, S. 1 f.). Nicht mehr beanstandet wird die Berechnung der Verpflegungskosten (vgl. Beschwerde; act. IIA 119), welche auch aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass geben. 3.2 Bezüglich der Fahrkosten präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: 3.2.1 Im Gesuchsformular vom 8. Januar 2020 (act. IIA 136 bis 138) gab der Beschwerdeführer betreffend den früheren Arbeitsort … an, dass er den Arbeitsweg mit einem Privatfahrzeug zurückgelegt habe und die Kosten hierfür Fr. 40.-- pro Monat betragen hätten (act. IIA 137 Ziff. 11). Die Kosten für den aktuellen Arbeitsweg würden sich auf Fr. 340.-- pro Monat belaufen (Kosten für ein GA; act. IIA 137 Ziff. 9 f.). 3.2.2 In der Einsprache vom 15. Februar 2020 (act. IIA 119) führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Gesuchsformular betreffend die frühere Stelle bei der C.________ den Personenwagen nur als Referenz angegeben. Er sei aber nicht jeden Tag mit dem Personenwagen, sondern oft auch mit dem Fahrrad gefahren. Zudem seien bei der Berechnung die finanziellen Schwierigkeiten (Ehefrau arbeite nicht mehr, erhebliche Krankheitskosten) nicht berücksichtig worden. 3.2.3 Ergänzend dazu hielt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 fest, dass er im Gesuchsformular bei Ziffer 11 fälschlicherweise das Kästchen "PW" anstatt das Kästchen "ÖV" angekreuzt habe. Er sei fast immer mit der S-Bahn (BLS) gefahren, wofür er auch ein Halbtax-Abonnement der SBB gehabt habe. Oft sei er sogar mit dem Fahrrad gefahren. Beim angegebenen Betrag von Fr. 40.-- pro Monat handle es sich um einen geschätzten Durchschnittswert, welcher ziemlich korrekt sei (act. IIA 110). Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Swiss- Pass-Konto bei, woraus hervorgeht, dass er für die Dauer vom 14. Juni 2016 bis 22. Mai 2019 ein Halbtax-Abonnement hatte (act. IIA 112). 3.2.4 Aufgrund der widersprüchlichen Angaben bat der Beschwerdegegner am 8. Mai 2020 den Beschwerdeführer um Vervollständigung des Sachverhalts bzw. um Beantwortung unter anderem folgender Fragen: "Inwiefern haben Sie das Auto als Referenz angegeben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 8 (siehe Angaben im E-Mail vom 15. Februar 2020)? Was ist damit gemeint?", "Mit welcher Verkehrsart haben Sie Ihren ehemaligen Arbeitsweg am häufigsten bestritten?", "Wie oft pro Woche haben Sie im Durchschnitt welches Verkehrmittel verwendet?" und "Wie setzt sich der von Ihnen geschätzte Durchschnitt der Fahrkosten von CHF 40.00 zusammen?" (act. IIA 87 f.). Am 15. Mai 2020 führte der Beschwerdefrüher aus, dass seine Angaben - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - nicht widersprüchlich seien. Die Frage nach den Kosten für den Arbeitsweg unter Ziffer 11 des Gesuchsformulars sei ungenau formuliert, weil sie nur zwei alternative Anwortmöglichkeiten biete. Es sei nicht möglich, andere Transportmittel anzugeben. Der Beschwerdeführer habe den Arbeitsweg (viermal pro Woche bei einem Beschäftigungsgrad von 90 %) meistens mit dem Fahrrad zurückgelegt, also mit der BLS, und manchmal eine Mitfahrgelegenheit in Anspruch genommen. Nur ab und zu sei er mit dem Auto zur Arbeit gefahren, weshalb er es als Referenz genommen habe. Es sei leider unmöglich, zum heutigen Zeitpunkt die Transportkosten für jeden einzelnen Tag zu rekonstruieren. Weiter wies er auf seine im Vergleich zum Vorjahr erheblich verschlechterte finanzielle Lage hin (act. IIA 86). 3.2.5 Da für den Beschwerdegegner noch Unklarheiten bestanden, ersuchte er mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (act. IIA 84) den Beschwerdeführer erneut um Beantwortung einiger Fragen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (act. IIA 83) bekräftigte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben nicht widersprüchlich seien. Die Frage im Gesuchsformular sei jedoch falsch gestellt worden. Die monatlichen Transportkosten hätten sich auf ca. Fr. 40.-- (+/- Fr. 10.--) belaufen. Alles andere sei irrelevant und gehöre zur Privatsphäre. 3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 9 sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3.4 3.4.1 Bei der Beantwortung der im Gesuchsformular vom 8. Januar 2020 (act. IIA 136 bis 138) gestellten Frage nach dem Arbeitsweg zum früheren Arbeitsort ... kreuzte der Beschwerdeführer das Kästchen "PW" an und gab bei den Kosten für den Arbeitsweg Fr. 40.-- pro Monat an (act. IIA 137 Ziff. 11). Im Einspracheverfahren rückte er von diesen Angaben ab und führte am 15. Februar 2020 aus, er habe den Personenwagen "nur als Referenz" angegeben, er sei auch oft mit dem Fahrrad gefahren (act. IIA 119). Davon wich er am 28. Februar 2020 insofern ab, als er nunmehr hauptsächlich die S-Bahn für die Zurücklegung des Arbeitsweges ("fast immer") geltend machte; er sei aber auch oft mit dem Fahrrad gefahren (act. IIA 110). Am 15. Mai 2020 hielt er fest, er habe den Arbeitsweg meistens mit dem Fahrrad "also BLS" und "nur ab und zu" mit dem Auto zurückgelegt, weshalb er es als Referenz angegeben habe (act. IIA 86). Der mehrfachen Aufforderung des Beschwerdegegners zur Präzisierung dieser Antworten (act. IIA 84 f., 87 f.) kam der Beschwerdeführer mit seinen ständig wechselnden und nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht nach. Die Aussagen wurden weder durch nähere Angaben erläutert noch durch entsprechende Beweismittel belegt. Unklar ist nach wie vor, wie oft pro Woche mit welchem Transportmittel der Beschwerdeführer zur Arbeit fuhr und welche Kosten ihm hierbei konkret entstanden sind bzw. wie sich der von ihm geschätzte Durchschnitt der Fahrkosten von Fr. 40.-- (act. IIA 83, 110, 137 Ziff. 11) zusammensetzt. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem SwissPass-Konto betreffend das Halbtax-Abonnement (act. IIA 112) vermag den erforderlichen Beweis einer tatsächlichen Verwendung des öffentlichen Verkehrs nicht zu erbringen. Ein solcher Nachweis könnte nur mit gekauften Zugtickets (wie Streckenbillette, Streckenabonnements, Mehrfahrtenkarten) oder entsprechenden Zahlungsbestätigungen erbracht werden. Hinsichtlich der dargelegten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 10 hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Damit kommt den Angaben, die der Beschwerdeführer zuerst resp. im Gesuchsformular vom 8. Januar 2020 (act. IIA 137 Ziff. 11) gemacht hat, grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis der Verfügung betreffend den Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge vom 28. Januar 2020 (act. IIA 130 bis 133). Bei der Berechnung der Fahrkosten bezüglich des früheren Arbeitsortes … sind demnach - wie vom Beschwerdegegner korrekt vorgenommen (act. IIA 131 f., II 6) - die Reisekosten mit einem Personenwagen zu berücksichtigen (act. IIA 137 Ziff. 11). 3.4.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dessen allgemein gehaltene Kritik am gesetzlichen System (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 1) ist ebenso wenig behilflich wie dessen Hinweise auf die prekäre finanzielle Situation (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2), welche nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Berechnung der Fahrkosten resp. der finanziellen Einbusse (vgl. E. 2.3 f. hiervor) nicht zu berücksichtigen ist. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Frage bei Ziff. 11 im Gesuchsformular ungenau bzw. falsch gestellt worden sei (act. IIA 83, 86), kann ihm nicht gefolgt werden. Der über einen … Abschluss verfügende Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge gute Kenntnisse der deutschen Sprache ("Niveau B2"; vgl. Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIB] 342, 345), so dass ihm das korrekte Ausfüllen des Gesuchsformulars durchaus möglich war. Bei allfälligen Unsicherheiten oder Unklarheiten wäre es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, auf diese (wenn nicht anders möglich, auch in … oder … Sprache; vgl. act. IIB 345) hinzuweisen und nachzufragen. 3.5 Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Berechnung der Fahrkosten (act. IIA 131 f., II 6), ausführlich dargelegt in E. 3.1 hiervor, entspricht den gesetzlichen Vorgaben und gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass. Aus der Gegenüberstellung der Fahrkosten vor der Arbeitslosigkeit von Fr. 132.80 und der aktuellen Fahrkosten von Fr. 340.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 11 resultiert ein Pendlerkostenbeitrag von Fr. 207.20 pro Monat (vgl. E. 2.3 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (act. II 2 bis 9) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2021, ALV/20/519, Seite 12 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.