200 20 496 EL LOU/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung . Urteil des Einzelrichters vom 8. Januar 2021 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/496, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (AB 11) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL, wobei sie zu dessen Berechnung ab 1. Juli 2017 bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Versicherten von brutto Fr. 36'000.-- aufrechnete. Daran hielt die AKB mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 (AB 13) fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Juni 2018, EL/18/55 (AB 22), ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. Im Juli 2018 hatte sich der Versicherte erneut zum Bezug von EL angemeldet (AB 24). Mit Verfügung vom 16. November 2018 (AB 37) bejahte die AKB einen Anspruch auf EL ab dem 1. Mai 2018 in der Höhe von monatlich Fr. 392.-- unter Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten von brutto Fr. 36'000.--. Mit Entscheid vom 25. Mai 2020 (AB 48) wies die AKB die dagegen erhobene Einsprache (AB 39) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020 (recte: 16. November 2018) sei aufzuheben. 2. Der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben. 3. Dem Beschwerdeführer seien die ab dem 1. Mai 2018 geschuldeten gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/496, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 16. November 2018 (AB 37) ersetzende Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab 1. Mai 2018 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Bruttoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36‘000.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn - wie vorliegend - aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/496, Seite 4 Dem Einspracheentscheid kommt voller Devolutiveffekt zu, indem er an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht bildet ausschliesslich der Einspracheentscheid (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; HERZOG/DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.; bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Vorliegend ist lediglich der EL-Anspruch ab dem 1. Mai 2018 und damit für acht Monate zu prüfen. Da letztlich vom Einkommen einzig ein Teil aufgerechnet wird (2/3; vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [ELG; SR 831.30; vgl. zur übergangsrechtlichen Regelung BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2]) und nur um diesen die Differenzberechnung anders ausfallen würde, beläuft sich der Streitwert vorliegend maximal auf Fr. 14'337.35 (Fr. 32'259.-- [AB 37 S. 7] x 2 / 3 / 12 Monate x 8 Monate) und damit auf unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/496, Seite 5 ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist aArt. 14a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/496, Seite 6 Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV- Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Entscheid des BGer vom 12. Oktober 2015, 9C_265/2015, E. 3.2.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers für dessen Ehefrau zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 36'000.-- (effektiv Fr. 21'506.--) anrechnete. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar wäre, ihre Arbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 514 ff.). Der Beschwerdeführer bringt denn auch - anders als noch im Verfahren EL/18/55 - einzig vor, die Arbeitsbemühungen seien quantitativ und qualitativ ausreichend gewesen. Damit sei der Nachweis erbracht, dass sie objektiv nicht in der Lage gewesen sei, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden (Beschwerde S. 6). Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die quantitativ genügenden Bewerbungen (vgl. AB 37 S. 3) reichten qualitativ nicht aus (vgl. AB 48 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/496, Seite 7 Die Vermutung des Einkommensverzichts kann durch den Nachweis intensiver Bemühungen um dem Leistungsprofil entsprechende Arbeitsstellen widerlegt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Mai 2009, 9C_190/2009, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewarb sich in der vorliegend massgeblichen Zeit betreffend die Anmeldung zum Bezug von EL im Juli 2018 bis zum Erlass der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 16. November 2018 (AB 37; vgl. zum massgebenden Sachverhalt BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) in den Monaten März und April 2018 rund 16 Mal (vgl. AB 19 S. 6 ff., 33 S. 9 ff.) sowie im Mai 2018 acht Mal (vgl. AB 33) spontan. Von Juni bis August 2018 erfolgten rund 20 Spontanbewerbungen und zwei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen (vgl. AB 36 S. 2 ff.). In den Monaten September und November 2018 bis zum Verfügungserlass am 16. November 2018 (AB 37) bewarb sich die Ehefrau sodann sechs Mal spontan und zwölf Mal auf ausgeschriebene Stellen (vgl. AB 39 S. 11 ff.). Auch wenn nach der hier analog geltenden Praxis aus dem Zweig der Arbeitslosenversicherung als Arbeitsbemühungen in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen sind, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a), erfolgten auch die quantitativ genügenden Bewerbungen der Ehefrau seit März 2018 offensichtlich systematisch und gezielt: So entsprachen alle - sowohl auf ausgeschriebene Stellen als auch spontan erfolgten - Arbeitsbemühungen ihrem Leistungsprofil (Hilfsarbeitertätigkeiten in der …, in der …, im … oder in der …). Auch wenn die Bewerbungsschreiben alle identisch ausfielen und teilweise unzutreffenderweise als Spontanbewerbung betitelt wurden und den Satz "…?" enthielten, sind diese auch in qualitativer Hinsicht als genügend zu erachten. So erfordern gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung einfache Hilfsarbeitstätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Entscheide des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3, und vom 29. Mai 2018, 9C_771/2017, E. 3.5). Infolgedessen kann auch an schriftliche Bewerbungen für Hilfsarbeitstätigkeiten keine hohen Anforderungen in Bezug auf Inhalt (Bezugnahme auf Stellenprofil), Sprache und Rechtschreibung gestellt werden (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5) resp. setzen Betriebe auf der Suche nach günstigen Hilfskräften i.d.R. keine besonderen schriftlichen Kenntnisse voraus, sondern richten sich erfahrungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/496, Seite 8 gemäss oft an Personen mit einem eher tieferen Bildungsgrad und häufig mit beschränkten Deutschkenntnissen. Im Übrigen waren die Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers sprachlich und inhaltlich ohne weiteres verständlich. Zudem holte sie sich bei der Stellensuche Unterstützung bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. AB 39 S. 58) und wies beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Arbeitsbemühungen für März (vgl. AB 19 S. 17), September, Oktober und November 2018 (vgl. AB 39 S. 52 ff.) nach, was unbeanstandet blieb und insofern für qualitativ genügende Arbeitsbemühungen spricht. Zu berücksichtigen ist auch, dass zahlreich erfolglose Arbeitsbemühungen rechtsprechungsgemäss ein Indiz dafür darstellen können, dass eine Person (aus invaliditätsfremden Gründen) ausserstande ist, ihre Arbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Juli 2011, 9C_416/2011, E. 4.2 mit Hinweis auf Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 5. Juni 2001, P55/99, E. 2c; SVR 2001 EL Nr. 8 E. 2c). Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte schliesslich an zwei (befristeten) Stellen - im Juli/August 2018 (vgl. AB 39 S. 59 f.; AB 42 S. 2) und im November 2018 (AB 42 S. 3) - vorübergehend arbeiten. Insofern erbrachte sie den Tatbeweis ernsthafter und formell wie inhaltlich genügender Arbeitsbemühungen. Insgesamt ist nach dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Nachweis quantitativ und qualitativ ausreichender Stellenbemühungen erbracht. Folglich liegt kein Einkommensverzicht vor (vgl. E. 2.4 hiervor), so dass kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275 f. mit Hinweisen). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (AB 48) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen neu zu verfügen. 4. 4.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/496, Seite 9 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 30. Juli 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 915.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 28.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 72.65 (7.7 % von Fr. 943.70) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'016.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzugewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'016.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2021, EL/20/496, Seite 10 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.