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Bern Verwaltungsgericht 14.07.2020 200 2020 423

14. Juli 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,891 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 27. April 2020

Volltext

200 20 423 KV JAP/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 27. April 2020; 2019.JGK.6346)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020, KV/20/423, Seite 2 Sachverhalt: A. Das Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium (ASV), beschied mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (Akten der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern [DIJ; act. II] 31-33) ein Gesuch des 1997 geborenen A.________ um Prämienverbilligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (act. II 37-39) mit Entscheid vom 8. August 2019 (act. II 41-45) fest. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. September 2019 Beschwerde (Akten der DIJ [act. IIA] 0-3) bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK; heute: DIJ). Das dabei gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess die DIJ mit Verfügung vom 27. April 2020 (act. IIA 28-33) hinsichtlich der Befreiung von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten gut und hinsichtlich der Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ab. B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 hat A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung vom 27. April 2020 sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Am 25. Juni 2020 hat die DIJ unter Verzicht auf eine einlässliche Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020, KV/20/423, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Zwischenverfügung ist in einem das kantonale Sozialversicherungsrecht betreffenden Beschwerdeverfahren ergangen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 6 und 10; Art. 14 ff. des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]; Art. 1 und 4 ff. der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]), weshalb das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 2 ATSG). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 79 VRPG). Die Zuständigkeit ist gegeben (Art. 74 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 EG KUMV). Da auch die Bestimmungen über Frist sowie Form (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 27. April 2020 (act. IIA 28-33). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (2019.JGK.6346) vor der DIJ. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. a EG KUMV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020, KV/20/423, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 2.2 Grundsätzlich kann eine unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren angeordnet werden. Ob sie sachlich geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugreifen droht oder wenn sich neben der relativen Schwere eines Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten stellen, denen die Partei allein nicht gewachsen wäre (BVR 2010 S. 283 E. 2.3; BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2; VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 4.2; MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 111 N. 1 f., 16, 19 f.). Als solche Schwierigkeiten fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, so etwa dessen mangelnde Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Zu berücksichtigen sind zudem die Besonderheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften. Wird das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht, rechtfertigt es sich grundsätzlich, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch eine Anwältin oder einen Anwalt sachlich geboten ist, einen strengeren Massstab anzulegen (BVR 2011 S. 27 E. 6.3.2; zum Ganzen VGE 2016/263 vom 6.6.2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020, KV/20/423, Seite 5 E. 4.2, 2009/171 vom 21.7.2009 E. 2.2). Um zu beurteilen, ob im Einzelfall eine amtliche Verbeiständung geboten ist, kann hilfsweise geprüft werden, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, in der gleichen Situation eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen würde (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 125 f. mit Hinweisen; vgl. dazu unter dem Aspekt der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, a.a.O., Art. 111 N. 12). 3. 3.1 Mit der in Frage stehenden Verweigerung der Prämienverbilligung steht kein (besonders schwerer) Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zur Diskussion, der eine amtliche Verbeiständung von vornherein als geboten erscheinen lässt (vgl. für Beispiele der Kasuistik MEICHSSNER, a.a.O., S. 127 f.). Auch wenn die geltend gemachte Prämienverbilligung betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 einen nicht unerheblichen Geldbetrag darstellen mag, sind nur finanzielle Interessen und keine höherwertigen Schutzgüter betroffen (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 9). Der Sachverhalt ist jedoch auch nicht als bagatellär zu werten und folglich unter die relativ schweren Fälle zu subsumieren. Bei dieser Ausgangslage ist die amtliche Verbeiständung nur geboten, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzutreten, die der Gesuchsteller allein nicht zu bewältigen vermag (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Hier liegen Umstände vor, die ausnahmsweise die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertigen: Die Beschwerde vom 11. September 2019 (act. IIA 0-3) richtet sich dagegen, dass das ASV den Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers nicht unabhängig, sondern gemeinsam mit demjenigen seiner Mutter gestützt auf Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d EG KUMV sowie Art. 5 KKVV beurteilte. Dabei stehen nicht ungeklärte finanzielle, persönliche und familiäre Verhältnisse im Zentrum, mithin ist nicht ein unübersichtlicher Sachverhalt zu bewältigen. Vielmehr geht es um die rechtliche Einordnung der an sich unbestrittenen Sachlage (vgl. dazu act. II 10, 16-20). Der Beschwerdeführer rügt, die Auslegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020, KV/20/423, Seite 6 Wendung „eine Familie bilden“ gemäss Art. 5 Abs. 1 KKVV habe nicht gestützt auf die Legaldefinition im Sinne von Art. 19 Abs. 2 EG KUMV zu erfolgen. Die Hauptstossrichtung der Beschwerde betrifft dabei die Frage, ob die Ungleichbehandlung zwischen Verheirateten und Unverheirateten mit Kindern das Diskriminierungsverbot im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) beschlägt. Die Verwaltung erwog im Einspracheentscheid vom 8. August 2019 (act. II 41-45) unter anderem, auf die Berücksichtigung der besonderen Situation von Personen, die im Konkubinat leben, sei im Rahmen der Einführung von Art. 19 Abs. 2 EG KUMV bewusst verzichtet worden, wobei sie sich auf den Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat des Kantons Bern vom 20. Oktober 1999 betreffend das EG KUMV stützte (vgl. Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern, 2000, Beilage 10 S. 9 f.). Wenngleich an Laienbeschwerden im Allgemeinen keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 32 N. 15), setzt vor diesem Hintergrund eine wirksame und zielgerechtete Beschwerde unter anderem auch ein Verständnis für die Bedeutung der Gesetzesmaterialien im Rahmen der Gesetzesauslegung sowie gewisse Grundrechtskenntnisse voraus, was dem Beschwerdeführer mangels einer entsprechenden Vorbildung augenscheinlich abgeht. Ein Vertretungsbedürfnis lässt sich in diesem spezifischen Einzelfall auch nicht mit dem Argument negieren, dass das vorinstanzliche Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird sowie der Rechtsanwendung von Amtes wegen untersteht (Art. 33 EG KUMV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VR- PG). Mit anderen Worten sind zur relativen Schwere des Falls besondere rechtliche Schwierigkeiten hinzugetreten und ist davon auszugehen, dass eine Partei in dieser Konstellation auch unter der Prämisse vorhandener Mittel eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen würde (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung ist nach dem Dargelegten zu bejahen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020, KV/20/423, Seite 7 3.3 Die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen der Prozessarmut sowie der fehlenden Aussichtslosigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor) wurden in der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht bejaht (vgl. act. IIA 30, E. 6 und 7) und geben zu keinen Weiterungen Anlass. 3.4 Damit ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der DIJ vom 27. April 2020 (act. IIA 28-33), soweit die Verweigerung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung betreffend, aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren vor der DIJ sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und hat Anspruch auf vollen Ersatz der Parteikosten (Art. 33 EG KUMV i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). In der Kostennote vom 10. Juli 2020 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 250.-sowie Auslagen von Fr. 10.50 ohne Mehrwertsteuer (vgl. <www.uid.admin.ch>) geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 260.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2020, KV/20/423, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 27. April 2020, soweit die Verweigerung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung betreffend, aufgehoben und dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 260.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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