200 20 42 EL FUE/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht mit Wirkung ab dem 1. August 1993 bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 59 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Akten des Versicherten [act. I] 2); daneben führt er selbstständigerwerbend das C.________ (act. I 5 f.). Im Juni 2008 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der AKB (act. II] 1). Diese sprach mit Verfügung vom 6. Januar 2009 (act. II 14) dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. März 2003 Ergänzungsleistungen zu. Am 30. August 2018 forderte sie den Versicherten auf, ab sofort den Nachweis von mindestens acht Stellenbewerbungen zu erbringen; es sei nicht Sache der Ergänzungsleistungen, die defizitäre selbstständige Erwerbstätigkeit des Versicherten zu finanzieren (act. II 83). Nachdem der Versicherte dieser und zwei weiteren Aufforderungen vom 30. November 2018 und 16. Januar 2019 (act. II 85, 89) nicht nachgekommen war, setzte die AKB mit Verfügung vom 31. Mai 2019 (act. II 91) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Dezember 2019 neu fest, wobei sie ein Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 12‘300.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigte. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Belege für unternommene Stellenbemühungen eingereicht. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 94) wies die AKB mit Entscheid vom 29. November 2019 (act. II 98) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 29. November 2019 sei aufzuheben und es seien die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2019 im bisherigen Umfang ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auszurichten. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 3 Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Am 5. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die in Aussicht gestellten Unterlagen zur Prozessbedürftigkeit ein. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Zustellnachweis der Post [in den Gerichtsakten]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. November 2019 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung der Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 4 zungsleistungen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 12‘300.-- (Fr. 19‘450.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}] - Fr. 1‘000.-- [Freibetrag; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG], davon 2/3) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der beanstandete Punkt allein den Monat Dezember 2019 betrifft, was hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens einen Betrag von maximal Fr. 1‘025.-- ausmacht (Fr. 12‘300.-pro Jahr : 12) und den Anspruch auf Ergänzungsleistungen in diesem Umfang erhöhte, liegt der Streitwert somit unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 5 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen beträgt seit dem 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). 2.3 2.3.1 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten IV-Grad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Die Ergänzungsleistungs-Organe und das Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270, 117 V 202 E. 2b S. 205; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 6 Die strenge Bindung der Ergänzungsleistungs-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gilt unbesehen davon, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten des Versicherten) falsch ist (Entscheid des BGer vom 13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene gesundheitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete (Entscheid des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.4 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 7 3. 3.1 Zunächst ist festzustellen, dass eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3). Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an frühere Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (Entscheid des BGer vom 7. Oktober 2019, 9C_541/2019, E. 4.1). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 5) hat die Beschwerdegegnerin folglich keine Veränderung darzutun, um pro Dezember 2019 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen zu können. 3.2 Bei einer teilinvaliden versicherten Person - wie dem Beschwerdeführer (Bezüger einer halben Invalidenrente bei einem IV-Grad von 59 %; act. I 2) - setzt die hier zur Diskussion stehende Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht - von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie - wie hier - zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen wie beispielsweise durch die Erhöhung des Beschäftigungsgrades, die Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit (BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347). Vorliegend geht der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. act. I 5 f.). Hierbei wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV offensichtlich nicht erreicht (vgl. act. II 95 S. 6), weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG greift (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345). Diese kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem Umstände geltend gemacht werden können,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 8 welche bei der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung waren, die Verwertung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit aber verunmöglichen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die beim ihm vorliegende Persönlichkeitsstörung mit sensitiven und querulatorischen Anteilen (ICD-10 F60.0) verunmögliche es ihm, die theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. Beschwerde, S. 5), übersieht er, dass die besagte Persönlichkeitsbeeinträchtigung bereits im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu beurteilen war (vgl. act. II 101 S. 31 Ziff. 4, S. 47) und im Ergänzungsleistungs-Verfahren nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beurteilt werden kann (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung (vgl. E. 2.3.1 hiervor) liegt hier nicht vor. So hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 14. Januar 2020 eine seit der Begutachtung im Jahr 2005 (dessen Gutachten vom 11. November 2005; act. II 101 S. 29 bis 33) unveränderte psychiatrische Situation fest; es stehe weiterhin die Persönlichkeitsstörung mit sensitiven und querulatorischen Anteilen im Vordergrund (act. II 101 S. 47). Damit ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Feststellungen der IV- Stelle hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen und die Beschwerdegegnerin durfte von einer selbständigen Prüfung der gesundheitsbedingten Erwerbsfähigkeit absehen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers zu verzichten (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.4.1 Was die oben erwähnte Persönlichkeitsstörung angeht, so handelt es sich bei dieser gerade nicht um einen invaliditätsfremden Grund, der die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen vermöchte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; vgl. auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1822 N. 138; Rz. 3424.06 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 9 herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2019). 3.4.2 Sodann liegen keine Nachweise in den Akten, dass sich der Beschwerdeführer (erfolglos) um Stellen bemüht hätte. Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2019, für die folgenden drei Monate den Nachweis von jeweils acht bis zehn Bewerbungen zu erbringen (act. II 89 S. 1), kam der Beschwerdeführer nicht nach bzw. teilte am 4. Februar 2019 mit, es sei ihm nicht möglich, Arbeitsbemühungen zu tätigen (act. II 90 S. 1). In diesem Zusammenhang von vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführeraus aus dem Argument, es sei für ihn nahezu unmöglich, eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden (vgl. Beschwerde, S. 5 f. Art. 5 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass einer ergänzungsleistungsberechtigten teilinvaliden Person kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde, wenn sie in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeiten würde (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV); es würde der dort erzielte Verdienst als Erwerbseinkommen angerechnet. Im Weiteren ist auf die Schadenminderungspflicht, die einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts darstellt, hinzuweisen. Danach hat ein Leistungsansprecher das ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen - hier mittels Invaliden- und Ergänzungsleistungen - zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei entstehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (Entscheid des BGer vom 9. Januar 2020, 9C_251/2019, E. 7.3.1). In diesem Sinne ist beispielsweise einer versicherten Person, die in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Nettolohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 10 sowohl invalidenversicherungsrechtlich als auch ergänzungsleistungsrechtlich zumutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Der Beschwerdeführer führte einzig gesundheitliche Gründe an, weshalb er keine Arbeitsbemühungen tätigen könne. Wie in E. 3.4.1 hiervor dargelegt, sind diese jedoch unbeachtlich. 3.4.3 Anderweitige persönliche Umstände, welche gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für teilinvalide versicherte Personen sprechen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 4. Nach dem Dargelegten ist die Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann, nicht umgestossen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. E. 2.4 hiervor) ab Dezember 2019 ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 12‘300.-- berücksichtigt. Die Bemessung dieses Betrags entspricht den gesetzlichen und verordnungsmässigen Vorgaben (vgl. E. 1.2 hiervor) und ist somit nicht zu beanstanden. Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2019 (act. II 98) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 11 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen Einspracheentscheid angefochten, welcher eine ausführliche und mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehende Begründung enthält, dass und weshalb vorliegend bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen für teilinvalide Personen zu berücksichtigen ist. Es wurde im Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV nur durch den Nachweis invaliditätsfremder Gründe widerlegt werden könne (act. II 98 S. 2 f. Ziff. 2.3). Gesundheitliche Gründe seien nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung der Invalidenversicherung eingetreten sei. Die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV konnte durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Beurteilungen von Dr. med. D.________ vom 4. September 1996, 11. November 2005 und 14. Januar 2020; act. I 3 f., 7), die sich auf die von der IV gewürdigte, unveränderte gesundheitliche Situation beziehen, von vornherein nicht widerlegt werden. Demnach ist die getroffene Rechtsvorkehr als aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 12 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abzuweisen. Ob die anwaltliche Verbeiständung geboten und die Voraussetzung der Prozessarmut erfüllt gewesen wäre, kann somit offen bleiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, EL/20/42, Seite 13 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.