200 20 410 BV publiziert in BVR 2022 S. 70 KOJ/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. April 2021 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Personalvorsorgestiftung C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 28. Mai 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2021, BV/20/410, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene E.________ sel. (Versicherter) war durch seine Erwerbstätigkeit bei der Personalvorsorgestiftung C.________ (Personalvorsorgestiftung C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Am TT. Juni 2018 verstarb der Versicherte (Akten der Personalvorsorgestiftung C.________ [act. II, IIA, IIB] act. IIA 9). Mit Schreiben vom 5. September 2018 (act. IIA 83) stellte dessen Konkubinatspartnerin A.________ (Klägerin; act. IIA 2 f.) der Personalvorsorgestiftung C.________ Unterlagen zur Prüfung ihres Anspruchs auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu. Mit Schreiben vom 14. November 2018 (act. IIA 82) verneinte diese ihre Leistungspflicht auf Ausrichtung einer Lebenspartnerrente, da der Anspruch nicht innert der gemäss Vorsorgereglement geltenden dreimonatigen Frist geltend gemacht worden sei. Allenfalls bestehe jedoch Anspruch auf ein Todesfallkapital, sofern der Versicherte sie während mindestens der letzten 24 Monate in erheblichem Mass unterstützt habe (act. IIA 82). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien (act. IIA 73 ff.) erklärte die Personalvorsorgestiftung C.________ in ihrem Schreiben vom 12. November 2019 (act. IIA 71 f.), A.________ stehe weder eine Lebenspartnerrente noch ein Todesfallkapital zu, da sie bereits Leistungen einer anderen beruflichen Vorsorgeeinrichtung beziehe und sie im Übrigen den Nachweis der erheblichen Unterstützung nicht erbracht habe. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 (act. IIA 137 f.) reichte A.________ weitere Unterlagen ein und führte aus, sie sei durch den Versicherten massgeblich unterstützt worden und die Anforderungen zur Ausrichtung des Todesfallkapitals seien erfüllt. Im Rahmen des weiteren Briefwechsels hielten die Parteien an ihren Auffassungen fest (act. IIA 115 ff.). B. Am 28. Mai 2020 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Personalvorsorgestiftung C.________. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2021, BV/20/410, Seite 3 Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin die ihr zustehenden reglementarischen Leistungen auszurichten, insbesondere (soweit keine Rente geschuldet ist) • das gemäss dem Reglement (insb. Art. 6.5.1 Abs. 2) der Beklagten geschuldete Todesfallkapital nebst Zins zu 5 % ab dem TT. Juni 2018 auszuzahlen. • das gemäss dem Reglement (insb. Art. 6.5.5 Abs. 2) der Beklagten geschuldete zusätzliche Todesfallkapital nebst Zins zu 5 % ab dem TT. Juni 2018 auszuzahlen. • das geschuldete zusätzliche Todesfallkapital auf dem passiven Teil der Versicherung nebst Zins zu 5 % ab dem TT. Juni 2018 auszuzahlen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Klageantwort vom 19. August 2020 schliesst die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, auf kostenfällige Abweisung der Klage. Mit Replik vom 26. Oktober 2020 bzw. Duplik vom 26. Januar 2021 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 31. August 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2021, BV/20/410, Seite 4 Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente bzw. ein (zusätzliches) Todesfallkapital aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Zins zu 5 % ab dem TT. Juni 2018. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2021, BV/20/410, Seite 5 BVG). Diese Bestimmung soll – im Sinne einer intrasystemischen Koordinationsnorm – eine Kumulation von Hinterlassenenleistungen verhindern, wenn der Lebenspartner gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente bezieht (vgl. BBl 2000 2691; SVR 2013 BVG Nr. 34 S. 141 E. 3.5). Die Begünstigungsregelung von Art. 20a BVG betrifft keine obligatorische BVG-Leistung. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen (BGE 135 V 80 E. 3.4 S. 86; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 963). 2.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) Gebrauch und regelt den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in ihrem Vorsorgereglement (Reglement; Akten der Klägerin [act. I] 1) in Art. 6.4 – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt (act. I 1 S. 21 f.): 6.4.1 Der überlebende Lebenspartner einer unverheirateten versicherten Person ist nach deren Tod dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern der Partner - keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung bezieht, - unverheiratet ist, - mit der versicherten Person weder verwandt ist noch zu ihr oder ihm in einem Stiefkindsverhältnis steht (Art. 95 Abs. 1 und 2 ZGB), - mit der versicherten Person - mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat und das 45. Altersjahr vollendet hat, - oder im Zeitpunkt des Todes im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat sowie für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommt. - die auszurichtende Leistung innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person geltend macht. Bei Nichtgeltendmachung der Leistung innerhalb der Frist verwirkt der Anspruch. […] […] [...] 6.4.2 […]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2021, BV/20/410, Seite 6 2.3 Sodann regelt die Beklagte den Anspruch auf ein Todesfallkapital in Art. 6.5 des Reglements – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt (act. I 1 S. 22 f.): 6.5.1 Ein Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor dem Altersrentenbeginn stirbt. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erbrecht – unter Vorbehalt einschränkender gesetzlicher Bestimmungen – nach folgender Rangordnung und in folgendem Umfang: a) Ehegatten und rentenberechtigte Kinder der verstorbenen Person; b) der Lebenspartner, der die Anspruchsbedingungen gemäss Art. 6.4.1 erfüllt, oder natürliche Personen, die vom Versicherten während mindestens der letzten 24 Monate in erheblichem Mass unterstützt wurden oder natürliche Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen, c) […] 6.5.2 […] 6.5.3 […] 6.5.4 […] 6.5.5 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht 100 % des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthabens. Dieses Todesfallkapital wird soweit erforderlich zur Finanzierung der Ehegattenrente oder der Lebenspartnerrente verwendet. Für verheiratete und in Lebensgemeinschaft lebende Versicherte ist ein zusätzliches Todesfallkapital versichert; es entspricht 100 % des anrechenbaren Jahreslohnes. Diese Leistung wird nur für einen nicht vom UVG bzw. MVG erfassten Versicherungsfall erbracht. 2.4 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2021, BV/20/410, Seite 7 Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.). 3. 3.1 In Bezug auf den sinngemäss geltend gemachten Anspruch auf Ausrichtung einer Lebenspartnerrente gemäss Art. 6.4.1 des Reglements (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren) ist erstellt und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass die Klägerin diesen nicht innert der reglementarisch vorgesehenen drei Monate nach dem Tod des Versicherten geltend machte (vgl. E. 2.2 hiervor; act. IIA 9, 83). Ausserdem ist ebenfalls zu Recht unbestritten, dass die Klägerin bereits eine Witwenrente einer anderen Vorsorgeeinrichtung bezieht (act. IIA 111). Während die Beklagte eine Berechtigung auf diese weitergehende Hinterlassenenleistung mit Verweis auf die Nichteinhaltung des Fristerfordernisses und den Erhalt einer Witwenrente aus beruflicher Vorsorge verneint (Klageantwort S. 5 Ziff. III/12), beruft sich die Klägerin darauf, der Frist zur Geltendmachung des Anspruchs komme keine konstitutive Wirkung zu und es sei zu prüfen, ob die Regelung, wonach eine anderweitige Ehegatten- oder Lebenspartnerrente einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung den Anspruch ausschliesse, rechtens sei (Klage S. 10 f. Art. 4 Ziff. 4.4). 3.1.1 Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. E. 2.1 in fine hiervor), auf welche grundsätzlich das Obligationenrecht Anwendung findet (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Die reglementarische Fristenregelung zur Geltendmachung einer Lebenspartnerrente (vgl. E. 2.2 hiervor) ist weder vom Grundsatz noch von der Länge her zu beanstanden. So steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente von einschränkenderen Voraussetzungen als den im Gesetz genannten abhängig zu machen, sofern der verfassungsmässige Minimalstandard (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) gewahrt wird (BGE 138 V 86 E. 4.2 S. 93; Entscheid des BGer vom 27. Oktober 2017, 9C_193/2017, E. 6.3), und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2021, BV/20/410, Seite 8 reglementarische Einführung einer angemessenen Verwirkungsfrist wird regelmässig als statthaft angesehen (Entscheid des BGer vom 24. Mai 2017, 9C_85/2017, E. 5.2.2; vgl. auch Entscheide des BGer vom 4. Mai 2020, 9C_804/2019, E. 6.1, und vom 20. Juli 2018, 9C_196/2018 E. 2.1; a.A. hingegen HÜRZELER/SCARTAZZINI, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 20a N. 51). Sodann wird in Ziff. 6.4.1 des Reglements (vgl. E. 2.2 hiervor) explizit darauf hingewiesen, dass bei Nichtgeltendmachung innerhalb der drei Monate nach dem Tod der versicherten Person der Anspruch verwirkt. Die Klausel kann auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie innerhalb des Reglements steht, vom Empfänger in guten Treuen nicht anders verstanden werden, als dass der Fristenregelung konstitutive Wirkung zukommt. Im Übrigen wies die Klägerin selber darauf hin, dass eine dreimonatige Verwirkungsfrist nicht als ungewöhnlich gelte (Klage S. 10 Art. 4 Ziff. 4.4; vgl. zur Auslegung des Reglements E. 2.4 hiervor). Da es der Beklagten nach dem Gesagten freistand, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente davon abhängig zu machen, dass dieser innerhalb einer dreimonatigen Frist geltend gemacht wird, sich die reglementarische Regelung nach dem Wortlaut und der Systematik als klar erweist und die Klägerin das Fristerfordernis unbestrittenermassen nicht einhielt, ist der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente verwirkt. Daran ändert nichts, dass der Antrag nur wenige Tage zu spät eingereicht wurde. 3.1.2 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Klägerin selbst dann keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hätte, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre. So bezieht sie – wie erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) – bereits eine Witwenrente einer anderen Vorsorgeeinrichtung (act. IIA 111) und Art. 6.4.1 des Reglements (vgl. E. 2.2 hiervor) schliesst nach seinem klaren Wortlaut eine Lebenspartnerrente nebst einer laufenden Ehegattenrente aus. Soweit die Klägerin geltend macht, diese Regelung sei rechtswidrig (Klage S. 11 Art. 4 Ziff. 4.4), verkennt sie, dass sich diese bereits aus Art. 20a Abs. 2 BVG ergibt (vgl. E. 2.1 hiervor). Entgegen der in der Klage vertretenen Ansicht (S. 11 Art. 4 Ziff. 4.4) ist sodann eine zusätzliche Begünstigung – jedenfalls wenn, wie vorliegend, reglementarisch nicht anders vorgesehen – auch dann ausgeschlossen, wenn die bis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2021, BV/20/410, Seite 9 herige Witwenrente erheblich tiefer ist als eine allfällige Lebenspartnerrente (HÜRZELER/SCARTAZZINI, a.a.O., Art. 20a N. 52; STAUFFER, a.a.O., N. 971). 3.2 Weiter macht die Klägerin Ansprüche auf Todesfallkapitalien geltend. Das Gesetz erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der Kaskadenordnung von Art. 20a BVG reglementarisch die Ausrichtung von Todesfallkapital vorzusehen (STAUFFER, a.a.O., N. 963). Hiervon machte die Beklagte in Art. 6.5 des Reglements Gebrauch (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Versicherte am TT. Juni 2018 wenige Tage vor Vollendung des 65. Altersjahrs – und damit noch vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – verstorben ist (act. IIA 9). Zudem ist erstellt, dass kein Anspruch auf ein Todesfallkapital nach lit. a von Art. 6.5.1 des Reglements besteht, da der Versicherte geschieden war (act. IIA 9) und keine rentenberechtigten Kinder hatte (vgl. act. IIA 11). Insofern kann hier einzig der Anspruch auf ein Todesfallkapital nach der Begünstigtenordnung von Art. 6.5.1 lit. b des Reglements (vgl. E. 2.3 hiervor) in Frage kommen. Hierunter fallen unter anderem der Lebenspartner, der die Anspruchsbedingungen gemäss Art. 6.4.1 des Reglements erfüllt und natürliche Personen, die vom Versicherten während mindestens der letzten 24 Monate in erheblichem Mass unterstützt wurden. Zu prüfen ist vorab, ob der Bezug einer Witwenrente einer anderen Vorsorgeeinrichtung (act. IIA 111) dem Anspruch auf ein Todesfallkapital entgegensteht (vgl. in Bezug auf eine Lebenspartnerrente E. 3.1.2 hiervor). Anders als Art. 6.4.1 des Reglements enthält Art. 6.5.1 keinen eigenen diesbezüglichen Vorbehalt (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Zu beachten ist jedoch, dass Art. 6.5.1 lit. b des Reglements für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ausdrücklich die Anspruchsbedingungen gemäss Art. 6.4.1 des Reglements, welche diese negative Voraussetzung enthalten, zur Voraussetzung macht. Neben Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern können ganz allgemein Personen, die vom Versicherten während mindestens der letzten 24 Monate in erheblichem Mass unterstützt wurden, Anspruch auf ein Todesfallkapital haben. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob die Klägerin unter dieser Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2021, BV/20/410, Seite 10 stimmung Anspruch auf das eingeklagte Todesfallkapital hat. Dem ist nicht so. Für die weitergehende berufliche Vorsorge gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG u.a. die Vorschriften über die Begünstigung der Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 20a BVG. Demnach ist vorliegend dessen Abs. 2, wonach kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Abs. 1 lit. a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwen- bzw. Witwerrente bezieht, auch ohne explizite Übernahme ins Reglement zu beachten. Dieser Leistungsausschluss gilt nicht nur für eine Rente, sondern auch mit Bezug auf ein Todesfallkapital (HÜRZELER/SCARTAZZINI, a.a.O., Art. 20a N. 52), zumal in Art. 20a Abs. 2 BVG bei bereits bestehendem Bezug einer Witwenrente nicht nur Renten, sondern generell Hinterlassenenleistungen – zu welchen ein Todesfallkapital zu zählen ist – vom Anspruch ausgenommen werden. Mithin hat die Klägerin per se keinen Anspruch auf ein (zusätzliches) Todesfallkapital. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der von der Beklagten bestrittenen Versicherteneigenschaft des Verstorbenen (Klageantwort S. 7 f. Ziff. III/16; Duplik S. 3 ff. Ziff. II/5 ff.) und der Frage, ob der Verstorbene die Klägerin in erheblichem Mass unterstützte (Klage S. 6 ff. Art. 4 Ziff. 4.1 ff.; Replik S. 3 ff. Ziff. III/7 ff.). 3.3 Nach dem Gesagten hat die Klägerin weder Anspruch auf eine Lebenspartnerrente noch auf ein (zusätzliches) Todesfallkapital. Damit erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2021, BV/20/410, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.