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Bern Verwaltungsgericht 03.08.2020 200 2020 384

3. August 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,464 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 12. Mai 2020

Volltext

200 20 384 IV FUR/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. August 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Mai 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte …, meldete sich im Juni 2008 unter Hinweis auf eine „Psychische Erkrankung (Depression)“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II], 2, 5/3). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor und führte Eingliederungsmassnahmen durch, welche die Versicherte erfolgreich abschloss (act. II 34). Im Oktober 2009 trat sie bei der C.________ AG eine neue Arbeitsstelle als … im Umfang eines 70 %-Pensums an (act. II 28, 32/2 f.). Nachdem die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt hatte erstellen lassen (act. II 38/2 ff.), verneinte sie mit Verfügung vom 18. Mai 2010 (act. II 42) bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 65 %; Haushalt: 35 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 18 % bzw. 0 % einen Rentenanspruch. Im September 2010 meldete die Versicherte einen „Rückfall“, wodurch sie ihre Anstellung beim bisherigen Arbeitgeber per Oktober 2010 verliere (act. II 43). Nach Durchführung diverser Eingliederungsmassnahmen (act. II 63, 69, 76, 86) trat die Versicherte per 1. Juli 2012 eine 60 %-Anstellung bei einem …betrieb an (act. II 93/2 f.). Im Juni 2014 wurde der Versicherten auch diese Stelle gekündigt (act. II 96). Die IVB kam in der Folge ihrem Ersuchen um Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung nach (act. II 98) und sprach der Versicherten weitere berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs in einem … zu (act. II 107). Nach dessen Abschluss trat sie dort per 1. März 2015 eine 40 %-Anstellung als … … an (act. II 118/2 f.). Im November 2015 teilte der zuständige Regionale Sozialdienst der IVB mit, dass die Anstellung per 31. Dezember 2015 gekündigt worden sei und um Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung sowie Durchführung einer Rentenprüfung ersucht werde (act. II 120). In der Folge liess die IVB die Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 3 cherte psychiatrisch begutachten (act. II 136.1) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 140/2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 142, 145, 150/2 f., 154/2 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 11. August 2017 (act. II 159) bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb: 70 %; Haushalt: 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 18 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 160/2 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. Juni 2018, IV/2017/777 (act. II 166), ab, soweit darauf einzutreten war. B. In der Folge stellte die Versicherte am 20. August 2018 (act. II 168) erneut ein Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnamen. Daraufhin gewährte die IVB vom 7. Dezember 2018 bis 30. Juni 2019 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Sozialberuflicher Rehabilitation (act. II 172, 180) sowie Arbeitsvermittlung (act. II 181). Zudem erteilte die IVB Kostengutsprache für eine Grundabklärung in der Stiftung D.________ vom 8. Juli bis 27. Dezember 2019 (act. II 185, 192). Im Rahmen dieser Grundabklärung forderte die IVB die Versicherte mit Schreiben vom 30. August 2018 (act. II 190) zur Schadenminderung bzw. zur Erfüllung der Ziele in der Zielvereinbarung vom 2. September 2019 (vgl. act. II 194/3 ff.) auf. Nachdem die IVB eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte (act. II 203), stellte sie mit Vorbescheid vom 28. November 2019 (act. II 207) die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen bzw. den Abbruch der laufenden Massnahme per 27. November 2019 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 (act. II 210) Einwand und beantragte, es sei ein zweites Gutachten bei einem anderen Psychiater zu erstellen und es sei ihr mittels Rente und geschütztem Arbeitsplatz ein Leben mit eigenem Einkommen zu ermöglichen. Am 14. Januar 2020 verfügte die IVB hinsichtlich der beruflichen Massnahmen wie vorbescheidweise angekündigt (act. II 212). Gestützt auf den Einwand der Versicherten vom 18. Dezember 2019 (act. II 210) nahm die IVB zudem eine Rentenprüfung auf der Grundlage der seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 4 dem 1. Januar 2018 gültigen Invaliditätsbemessungsmethode für teilerwerbstätige Versicherte vor (vgl. act. II 211). Dies führte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. Mai 2020 bei einem gemischten Status von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt zur Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Juni 2020 (act. II 213 - 215, 220). C. Dagegen erhob die Versicherte unter Mitwirkung des B.________ am 25. Mai 2020 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Rentenbeginn auf mindestens 1. Januar 2018 festzulegen. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin zusätzliche Ausführungen. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juni 2020 zur Berücksichtigung in der Beschwerdeantwort zugestellt. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. Mai 2020 (act. II 220), mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2020 bis auf weiteres eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Umstritten ist einzig der Rentenbeginn, wobei die Beschwerdeführerin beantragt, dieser sei mindestens auf den 1. Januar 2018 festzulegen. Bei einem monatlichen Rentenbetrag von Fr. 460.-- (act. II 220/2) und einer umstrittenen Zeitdauer von 29 Monaten (1. Januar 2018 bis 31. Mai 2020) resultiert ein Streitwert von Fr. 13'340.--. Da dieser Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2018 ist die Änderung vom 1. Dezember 2017 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur neuen Invaliditätsbemessungsmethode für teilerwerbstätige Versicherte in Kraft getreten (AS 2017 7581): Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 6 keit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 (vgl. E. 2.1 hiervor) wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 der IVV; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 zur Übergangsregelung infolge Änderung der IVV per 1. Januar 2018 betreffend Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 7 2.4 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor (Beschwerde S. 1 f.), die Beschwerdegegnerin mache geltend, dass erst der Einwand zum Vorbescheid vom 18. Dezember 2019 als Anmeldung gewertet werde. Tatsache sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin sich am 9. Juni 2008 für IV-Leistungen angemeldet habe. Diese seien nach diversen Verfahren, u.a. nach einem Antrag des Sozialdienstes zur Unterstützung zur Arbeitsvermittlung vom 12. November 2015 mit Verfügung vom 11. August 2017 von der Beschwerdegegnerin und am 11. Juni 2018 vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgelehnt worden. In der Folge habe sich die Beschwerdegegnerin am 13. November 2018 für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Sozialberuflicher Rehabilitation entschieden, welche mit Verfügung vom 19. März 2019 verlängert worden seien. Am 21. März 2019 habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mitgeteilt und am 30. August 2019 sei von der Beschwerdegegnerin über eine Grundabklärung vom 8. Juli bis 27. Dezember 2019 informiert worden. Am 28. November 2019 sei der Vorbescheid erfolgt, dass keine Kostengutsprache für berufliche Massnahme erfolgen könne und die Eingliederungsmassnahme am 27. November 2019 abgebrochen werden müsse. Der Grund dafür sei zusammenfassend gewesen, dass die Gesuchstellerin ihre Leistungen nicht habe steigern können, obwohl sie sich darum bemüht habe. Daraufhin sei der Einwand der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 8 28. November 2019 erfolgt, welcher am 18. Dezember 2019 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei. Auf diesen Brief stütze sich nun die Beschwerdegegnerin und werte dies als Zeitpunkt der Gesuchseingabe und leite davon ab, dass der Rentenanspruch am 1. Juni 2020 entstehe. Der chronologische Ablauf zeige in aller Deutlichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin viel früher an die IV gewendet habe, nämlich am 6. September 2010. Es könne nicht – wie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt – Aufgabe der versicherten Person sein, die IV auf ihre neue Gesetzgebung hinzuweisen. Vielmehr habe die IV die neue Gesetzgebung in ihren Entscheiden zu berücksichtigen und der versicherten Person die Rente mindestens ab 1. Januar 2018 zu gewähren. 3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend (Beschwerdeantwort S. 2 f.), sie habe grosszügigerweise den Einwand gegen den Abschluss der beruflichen Massnahmen vom 18. Dezember 2019 als Neuanmeldung in Bezug auf den Rentenanspruch entgegengenommen und habe anschliessend von Amtes wegen geprüft, ob nunmehr gestützt auf die geänderten Verordnungsbestimmungen zur gemischten Methode ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Diese Prüfung sei erfolgt, obschon explizit in Bezug auf den Rentenanspruch keine Neuanmeldung vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung ausführlich zu den Grundlagen Stellung genommen, worauf zu verweisen sei. Ergänzend sei auf Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 der IVV zu verweisen. Im Gegensatz zu laufenden Renten (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung) sei bei einem bis anhin fehlenden rentenbegründenden Invaliditätsgrad zwingend eine neue Anmeldung notwendig. Zu berücksichtigen sei dabei Art. 29 Abs. 1 IVG. Die Beschwerdeführerin sei im vorangehenden Beschwerdeverfahren vertreten gewesen und die Rechtsvertretung hätte wissen müssen, dass allenfalls Anspruch auf eine Rente ab 1. Januar 2018 bestehen könnte. Eine Anmeldung sei jedoch nicht erfolgt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV/2017/777 stamme vom 11. Juni 2018 und demnach nach der Verordnungsänderung. Mit den Zahlen der Beschwerdegegnerin in der dazumal angefochtenen Verfügung vom 11. August 2017 würde weiterhin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Das Verwaltungsgericht habe den Einkommensvergleich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 9 Beschwerdegegnerin korrigiert. Erst mit diesen Zahlen könne nun mit der gemischten Methode ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Auf diese mögliche Veränderung sei die Beschwerdegegnerin aber auch erst im Einwand gegen den Abschluss der beruflichen Massnahmen aufmerksam geworden und haben den Einwand entsprechend als Neuanmeldung entgegengenommen. Inwiefern hier der Beschwerdegegnerin irgendwelche Unterlassungen vorzuwerfen seien, sei schleierhaft. Im Gegenteil sei die Beschwerdegegnerin nicht gezwungen gewesen, den Einwand als Neuanmeldung in Bezug auf den Rentenanspruch entgegenzunehmen, trotzdem habe sie dies getan. 3.3 3.3.1 Da die Verwaltung den Einwand vom 18. Dezember 2019 (act. II 210) als Neuanmeldung hinsichtlich des Rentenanspruchs entgegengenommen hat und darauf eingetreten ist, ist die Eintretensfrage nicht richterlich zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Vorliegend ist umstritten, ob hinsichtlich der Bestimmung des Rentenbeginns die Eingabe vom 18. Dezember 2019 (act. II 210) als Anmeldung massgebend ist oder ob bezüglich des Rentenanspruchs früher eine rechtsgenügliche Anmeldung erfolgt ist. 3.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV in der Fassung vom 1. Dezember 2017 erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Januar 2020, 9C_690/2019, E. 4.2). Ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2018 fällt somit vorliegend ausser Betracht. 3.3.3 Die letzte Verneinung des Rentenanspruchs vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2020 (act. II 220) erfolgte basierend auf einer Anmeldung vom November 2015 (act. II 120) mit Verfügung vom 11. August 2017 (act. II 159), was mit dem Urteil VGE IV/2017/777 vom 11. Juni 2018 (act. II 166) bestätigt wurde. Dieses Urteil blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 10 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung von Versicherten zu erfolgen, bei denen der Zeitpunkt des potenziellen Rentenbeginns vor dem 1. Januar 2018 liegt. Eine solche Gleichbehandlung wäre nicht gewährleistet, wenn Betroffene, deren Anspruch vor Inkrafttreten der neuen Regelung abgewiesen worden war, sich gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 neu zum Leistungsbezug anmelden müssten, während Leistungsansprecher, deren Verfahren betreffend Rentenzusprache am 1. Januar 2018 noch hängig war – wie im vorliegenden Fall –, direkt in den Genuss der neuen Regelung kämen (BGer 9C_690/2019, E. 4.2). Daraus ergibt sich, dass auch hier hinsichtlich des Rentenanspruchs eine neue Anmeldung zu erfolgen hatte. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 20. August 2018 wieder bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (act. II 168). Zum Rentenanspruch hielt die Beschwerdeführerin in dieser Anmeldung lediglich fest, mit dem Urteil vom 11. Juni 2018 sei ihr Gesuch um eine Rente abgeschlossen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit dieser Anmeldung nicht erneut explizit ein Rentengesuch gestellt hat, ist diese Eingabe auch als Anmeldung zum Rentenbezug zu werten, da die versicherte Person mit der rechtsgenüglichen Anmeldung bei der IV-Stelle grundsätzlich alle ihre zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehenden Leistungsansprüche gegenüber der Invalidenversicherung wahrt, selbst wenn sie diese im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angibt (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 519 N.3). Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Anmeldung von November 2015 (act. II 120) erwähnten Anmeldungen (vgl. Beschwerde sowie Eingabe vom 8. Juni 2020) vom 9. Juni 2008 (act. II 2), 6. September 2010 (act. II 43) und 9. August 2014 (act. II 96) sind vorliegend folglich nicht weiter von Belang. Mit Blick auf den im Urteil VGE IV/2017/777, E. 5.5.3 (act. II 166), nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Invaliditätsbemessungsmethode für Teilerwerbstätige im erwerblichen Bereich ermittelte Invaliditätsgrad von 44.79 % bzw. gewichtet 31.35 % gab es bereits im August 2018 und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 11 erst im Dezember 2019 gewichtige Hinweise, dass in Anwendung der ab dem 1. Januar 2018 massgeblichen Berechnungsregeln ein rentenbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % erreicht werden könnte. Unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Rentenanspruchs als rechtsgenügliche Neuanmeldung zu qualifizierenden Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. August 2018 (act. II 168) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die Beschwerdeführerin nicht erst ab dem 1. Juni 2020, sondern bereits ab dem 1. Februar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2020 (act. II 220) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird zu berücksichtigen haben, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht entsteht, solange die Beschwerdeführerin ein Taggeld nach Art. 22 IVG, d.h. während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen, beanspruchen konnte (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Beschwerdeführerin beantragte anstatt einen Rentenbeginn am 1. Juni 2020, einen solchen mindestens ab 1. Januar 2018, also 29 Monate früher. Unter Berücksichtigung des nun auf den 1. Februar 2019 festgesetzten Rentenbeginns (vgl. E. 3.3.3 hiervor), ist rund von einem hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin auszugehen, womit die Beschwerdeführerin und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 12 Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, je zur Hälfte zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil von Fr. 250.-- ist dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zu entnehmen. Der verbleibende Teil des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 550.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeerhebung durch den B.________ unterstützt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person trotz (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). Auch die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Mai 2020 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2019 eine Viertelsrente zugesprochen wird im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/384, Seite 13 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil von Fr. 250.-- wird dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- entnommen. Der verbleibende Teil des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 550.-wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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