200 20 376 UV KNB/BRO/IZM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juni 2022 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend D.________ betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/20/376, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene D.________ (sel.; Versicherter) war als Mitarbeiter ... bei der E.________ AG in ... und als ... bei F.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich am 2. September 2016 beim Herumschieben von ... am linken Handgelenk verletzte (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1, 57, 60 S. 1). Die Suva übernahm in der Folge die Kosten für die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus (AB 3 f.). Am … Dezember 2018 verstarb der Versicherte (AB 251, 261 S. 2). Nach Einholung eines ärztlichen Berichts, in dem der Notfallarzt vor Ort den natürlichen Tod festgestellt hatte (AB 261 S. 2), und entsprechender kreisärztlicher Abklärung (AB 270) verneinte die Suva mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (AB 266) den Anspruch auf UV-Leistungen, da der Tod des Versicherten weder Folge eines Unfalls noch einer Berufskrankheit gewesen sei. Den Antrag der Tochter auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung für die Folgen des Berufsunfalls ihres Vaters (AB 272) wies die Suva nach erneuter kreisärztlicher Stellungnahme (AB 273) mit Verfügung vom 28. März 2019 (AB 274) ab. Beide Verfügungen wurden der Tochter des Versicherten eröffnet und blieben unangefochten. Am 30. August 2019 stellte die Witwe des Versicherten, A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Herrn C.________ (B.________), ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch betreffend „die rechtskräftigen Verfügungen vom 20.02.2019 (Versicherungsleistungen) und vom 28.03.2019 (Integritätsentschädigung)“ (AB 279 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2019 (AB 286) lehnte die Suva das Gesuch um prozessuale Revision ab. Als Begründung führte sie aus, dass die Revisionsfrist verstrichen sei und auch keine neuen Tatsachen vorlägen. Im Übrigen trat die Suva auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 (AB 287) erhob die Witwe des Versicherten Einsprache gegen die Verfügung vom 7. November 2019 (AB 286). Diese wurde (neu) damit begründet, dass die ursprünglichen Verfügungen vom 20. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/20/376, Seite 3 2019 (Versicherungsleistungen) und vom 28. März 2019 (Integritätsentschädigung) mangelhaft eröffnet worden bzw. nichtig seien. Die Suva habe neu über die Versicherungsleistungen (Rente und Integritätsentschädigung) zu entscheiden und dies mittels neuen Verfügungen an die Witwe des Versicherten bzw. an die gehörig bevollmächtigte Rechtsvertretung zu eröffnen. Mit Entscheid vom 17. April 2020 (AB 291) wies die Suva die Einsprache ab (Begehren um prozessuale Revision), soweit sie darauf eintrat. Hinsichtlich des Einwands, die Verfügungen seien „nicht in Rechtskraft erwachsen“, da sie fälschlicherweise nicht der Witwe des Versicherten, sondern dessen Tochter und damit mangelhaft eröffnet worden seien, trat die Suva auf die Einsprache nicht ein. B. Hiergegen erhob die Witwe des Versicherten, weiterhin vertreten durch Herrn C.________, am 20. Mai 2020 Beschwerde und machte einzig geltend, die Eröffnungen der Verfügungen vom 20. Februar 2019 und vom 28. März 2019 seien „rechtswidrig“ erfolgt, weshalb der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2020 aufzuheben sei. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 7. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin vorab per E-Mail eine Stellungnahme datierend vom 4. Juli 2020 ein und stellte „ergänzend zur Beschwerdeeingabe vom 20. Mai 2020“ das Eventualbegehren, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/20/376, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Ehegattin des Versicherten (sel.) ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Mithin ist sie als eine der Erbinnen berechtigt, in der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu erheben (BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Mai 2019, 9C_158/2019, E. 3.3, und vom 22. April 2008, 8C_146/2008, E. 1). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (AB 291). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Begehren zufolge geltend gemachter unrichtiger Eröffnung der Verfügungen vom 20. Februar 2019 (AB 266) und vom 28. März 2019 (AB 274) zu Recht nicht eingetreten ist. Hierfür ist zu klären, ob die genannten Verfügungen der Tochter der Beschwerdeführerin eröffnet werden durften. Nicht Streitgegenstand bildet demgegenüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage der prozessualen Revision und der Wiedererwägung. Nachdem dies innerhalb der nicht verlängerbaren gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) unangefochten blieb und der Streitgegenstand auf die Frage der mangelhaften Eröffnung der zwei Verfügungen vom 20. Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/20/376, Seite 5 bruar 2019 (AB 266) und 28. März 2019 (AB 274) beschränkt wurde, erwuchs der Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (AB 291) diesbezüglich in Teilrechtskraft (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Juni 2018, 8C_172/2018, E. 2.1). Die Eingabe vom 4. Juli 2020, mit welcher die Beschwerdeführerin (als Eventualbegehren bezeichnet) den Streitgegenstand auf die Frage der prozessualen Revision und der Wiedererwägung auszuweiten versuchte, erfolgte lange nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen könnte das Gericht den Versicherungsträger per se nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 48). Ersucht die beschwerdeführende Person – wie vorliegend (Beschwerde S. 4 Ziff. B 2) – im grundsätzlich kostenlosen Verfahren (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) einzig um Befreiung von den Prozesskosten fehlt ihr ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 59 ATSG). Demnach kann auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten ebenfalls nicht eingetreten werden. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/20/376, Seite 6 Die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht ist keine notwendige formelle Voraussetzung dafür, dass jemand im Verwaltungsverfahren als Parteivertreter auftreten und als solcher anerkannt werden kann. Die Verwaltung kann sich mit einer mündlichen oder aus konkludentem Handeln zu schliessenden Bevollmächtigung begnügen (ZAK 1988 S. 399 E. 2b). 2.2 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Aus einer (allenfalls) mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG). Auch die (allenfalls) fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. Februar 2001, C 168/00, E. 3b). 3. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Tochter zur Wahrung der Interessen ihrer Eltern nicht schriftlich beauftragt wurde. Streitig ist, ob die zwei Verfügungen vom 20. Februar 2019 (AB 266) und vom 28. März 2019 (AB 274) trotzdem rechtsgenüglich der Tochter eröffnet werden durften. 3.1 Die Beschwerdeführerin – bzw. ihr Rechtsvertreter – begründet die geltend gemachte mangelhafte Eröffnung der Verfügungen vom 20. Februar 2019 (AB 266) und vom 28. März 2019 (AB 274) im Wesentlichen damit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/20/376, Seite 7 die Tochter sei weder gehörig bevollmächtigt gewesen noch habe die entsprechende Absicht zur Bevollmächtigung bestand (Beschwerde S. 4). Im Zeitpunkt der Erstbeurteilung habe sie nicht mehr mit ihrer Tochter zusammengewohnt. Von den vorgenannten Verfügungen habe sie erst im Juni 2019 erfahren. Aus sprachlichen Gründen würden Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund ihre Eltern oft im Verkehr mit schweizerischen Institutionen begleiteten und als Koordinatoren fungieren. Trotzdem würden die Behörden und Institutionen ihre Korrespondenz direkt mit den Betroffenen und nicht mit deren Kindern führen. Insbesondere würden wichtige Schriftstücke wie Entscheide und Verfügungen ausschliesslich an die „Betroffenen“ gerichtet (Stellungnahme vom 4. Juli 2020 S. 3). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, aufgrund des Verhaltens des Versicherten (sel.), seiner Tochter und der Beschwerdeführerin habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Tochter zur Vertretung befugt gewesen sei (AB 291 S. 7 E. 4.3; Beschwerdeantwort S. 5 f. Ziff. 8.4 f.). 3.2 Den Akten ist hierzu im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Am 5. Mai 2017 rief die Tochter die Beschwerdegegnerin an und berichtete über den langwierigen Heilungsprozess betreffend den Berufsunfall (vom 2. September 2016) ihres Vaters. Dieser sei am Vortag beim Arzt gewesen. Zudem habe eine Besprechung mit der Arbeitgeberin stattgefunden. Für Juni 2017 sei ein CT und eine weitere Sprechstunde im Spital G.________ vorgesehen. Nachdem der Versicherte ans Telefon gekommen war und erklärt hatte, die Tochter rufe aufgrund ihrer besseren Deutschkenntnisse an, teilte diese der Beschwerdegegnerin weiter mit, sie übernehme künftig die Koordination (AB 94). Sodann übermittelte die Tochter des Versicherten nach einem vorgängigen Telefonat mit der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 15. Juli 2017 (AB 107) diverse Unterlagen und bat die Beschwerdegegnerin, ihr die Abrechnungen der Taggeldauszahlungen zukommen zu lassen. Zudem teilte sie mit, bei Fragen oder Unklarheiten auch telefonisch erreichbar zu sei und übermittelte hierfür ihre Mobiltelefonnummer.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/20/376, Seite 8 Zudem ist aktenkundig, dass die Tochter – ohne eine Vollmacht eingereicht zu haben (vgl. AB 112), aber offenbar auf Verlangen bzw. Wunsch des Versicherten (sel.) – an der Besprechung zwischen dem Versicherten, seiner Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2017 teilnahm (AB 141) und weitere Telefonate zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin stattfanden (AB 121, 129, 134). Am 27. Dezember 2018 informierte die Tochter die Beschwerdegegnerin telefonisch über den Tod ihres Vaters und beklagte sich über die Zusammenarbeit. Anlässlich dieses Telefonats bat sie die Beschwerdegegnerin, sie als Kontaktperson zu hinterlegen, da ihrer Mutter aktuell alles zu viel sei (AB 255). In einem weiteren Telefonat vom 9. Januar 2019 teilte sie sodann mit, dass ihr Vater zu Hause gestorben sei. Es sei weder eine Legalinspektion noch eine Autopsie durchgeführt worden (AB 258). Aus den Akten erhellt zudem, dass sie nach Zustellung der Verfügung vom 20. Februar 2019 (AB 266) am 13. März 2019 erneut Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufnahm und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung für die Folgen des Berufsunfalls ihres Vaters beantragte. Ob sie gegen die Verfügung vom 20. Februar 2019 (AB 266) Einsprache erhebe, werde sie sich noch überlegen (AB 272). 3.3 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die Tochter des Versicherten nicht – wie beschwerdeweise behauptet (Beschwerde S. 4) – lediglich sporadisch Kontakt zur Beschwerdegegnerin hatte. Wohl insbesondere aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten (vgl. AB 94) übernahm sie bereits zu Lebzeiten des Versicherten eine bedeutende Rolle in der Korrespondenz zwischen dem Versicherten und der Beschwerdegegnerin. Ob der damalig teilweise noch bestandene direkte Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Versicherten selbst (AB 131, 135, 161, 163, 170, 183, 192, 199, 201, 216, 222, 233, 242) einem Vertretungsverhältnis widerspricht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 182), kann vorliegend offenbleiben, denn spätestens nach dem Tod des Versicherten war die Tochter (ihrerseits Erbin) zur Vertretung ihrer Mutter respektive der Erbengemeinschaft befugt. Die Aufforderung der Tochter, sie als Kontaktperson zu hinterlegen, da ihrer Mutter alles zu viel sei (AB 258), durfte und musste von der Beschwerdegegnerin so verstanden werden, dass künftige Korrespon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/20/376, Seite 9 denz – so auch Verfügungen – einzig an sie zu richten sind. Soweit ersichtlich bestand zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vor Einreichung des Revisions- respektive Wiedererwägungsgesuches (AB 279 f.) denn auch kein direkter Kontakt und die Beschwerdeführerin liess ihre Rechte gegenüber der Beschwerdegegnerin durch ihre Tochter wahrnehmen. Insbesondere die spätere Behauptung, die Tochter habe keine Vertretungsabsicht gehabt (Beschwerde S. 4), entbehrt jeglicher Grundlage. Das Gegenteil zeigt sich exemplarisch in ihrem Verhalten nach Erhalt der Verfügung vom 20. Februar 2019 (AB 266). Sie liess sich rechtlich beraten, machte sich Gedanken zu einer allfälligen Einsprache und stellte ein Gesuch um Ausrichtung einer Integritätsentschädigung für die Folgen des Berufsunfalls ihres Vaters (AB 272). Aus dem konkludenten Verhalten sämtlicher Beteiligten durfte und musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Tochter des Versicherten (sel.) und der Beschwerdeführerin zur Vertretung der Hinterbliebenen befugt war (vgl. auch E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt dazu nichts Überzeugendes vor. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon ausgehen, dass die Tochter – nach dem Tod des Vaters – die Beschwerdeführerin respektive die Hinterbliebenen des Versicherten vertritt und die Verfügungen vom 20. Februar 2019 (AB 266) und vom 28. März 2019 (AB 274) durften rechtswirksam an diese eröffnet werden. Im Übrigen kann das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. August 2019 (AB 279 S. 2), die rechtskräftigen Verfügungen vom 20. Februar und 28. März 2019 in Wiedererwägung bzw. Revision zu ziehen, nicht anders verstanden werden, als dass die Beschwerdeführerin – und ebenso ihr Rechtsvertreter – im damaligen Zeitpunkt selbst davon ausging, dass die vorgenannten Verfügungen rechtswirksam der Tochter eröffnet wurden. Selbst im Falle einer (allenfalls) mangelhaften Eröffnung – was vorliegend zu verneinen ist – müsste sich die Beschwerdeführerin die Verfügungen (AB 266, 274) entgegenhalten lassen, da ein (allfälliger) Eröffnungsmangel zu spät geltend gemacht worden wäre. Eigener Aussage zufolge erfuhr die Beschwerdeführerin im Juni 2019 von den ablehnenden Verfügungen (Stellungnahme vom 4. Juli 2020 S. 3) und hätte die fehlerhafte Eröffnung innert vernünftiger Frist rügen müssen (vgl. E. 2.2 hiervor) und nicht erst am 10. Dezember 2019 (vgl. AB 287), nachdem sie ausserdem bereits die zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/20/376, Seite 10 zur Diskussion stehenden Verfügungen als „rechtskräftig“ bezeichnete und entsprechend am 30. August 2019 ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch stellte (AB 279). Daran ändert nichts, dass die Rechtsvertretung eigener Aussage zufolge (AB 287 S. 2) erst im Rahmen der Redaktion der Einsprache vom 10. Dezember 2019 (AB 287) von der Zustellung der Verfügungen an die Tochter des Versicherten erfuhr. 3.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Verfügungen vom 20. Februar 2019 (AB 266) und vom 28. März 2019 (AB 274) der Tochter der Beschwerdeführerin eröffnet wurden. Diese sind 30 Tage nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Insoweit ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprachen vom 10. Dezember 2019 (AB 287) zu Recht nicht eingetreten, was vorliegend – wie erwähnt – einzig Streitgegenstand bildet. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2020 (AB 291) – soweit innerhalb der Beschwerdefrist überhaupt angefochten (vgl. E. 1.2 hiervor) – nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022, UV/20/376, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2020) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.