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Bern Verwaltungsgericht 19.06.2020 200 2020 349

19. Juni 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,258 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 9. April 2020

Volltext

200 20 349 ALV KNB/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 9. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2020, ALV/20/349, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse, bzw. Beschwerdegegner, [act. II] 150 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 168-171), nachdem er am 30. Juli 2019 sein Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG per 31. Oktober 2019 gekündigt hatte (act. II 178). Mit Verfügung vom 22. November 2019 (act. II 138-140) stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2019 für die Dauer von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 132 f., 125-127) mit Entscheid vom 9. April 2020 (act. II 75-79) fest. B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, das Einstellmass sei auf 16 Einstelltage zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2020, ALV/20/349, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 22. November 2019 (act. II 138-140) bestätigende Einspracheentscheid vom 9. April 2020 (act. II 75-79). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 34 Tagen unter Fr. 20’000.-- liegt (Fr. 223.65 [vgl. act. II 135] x 34 = Fr. 7'604.10), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2020, ALV/20/349, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2020, ALV/20/349, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2019 das seit Januar 2013 bestehende (unbefristete) Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG per 31. Oktober 2019 gekündigt hat (act. II 150, 169, 178). Es liegen gestützt auf die Akten keine Hinweise vor, dass er gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Der (neue) Arbeitsvertrag mit der D.________ GmbH mit Arbeitsbeginn ab 1. Dezember 2019 wurde von den Parteien am 20. September 2019 unterzeichnet (act. II 106 f.). Folglich hat der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG aufgelöst, ohne dass ihm im Kündigungszeitpunkt eine neue Stelle (vertraglich) zugesichert war. Damit begründet die Kündigung durch den Beschwerdeführer grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 2.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit bereits im Besitz des neuen Arbeitsvertrages und nur während dem Monat November 2019 arbeitslos war (Abmeldung per 1. Dezember 2019 [act. II 129]; vgl. Beschwerde S. 2 oben), wurde er doch überhaupt erst durch sein Verhalten arbeitslos. Im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses war ihm unbestrittenermassen keine Arbeitsstelle zugesichert. Dass von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen nach einer Kündigung bzw. einer Selbstkündigung unverzüglich mit der Stellensuche beginnen müssen, ist zudem ein Aspekt der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Als Grund der Kündigung gab der Beschwerdeführer in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 27. September 2019 und im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung desselben Tages "Druck, unfaire Behandlung, Diskriminierung, schlechtes Arbeitsklima" an (act. II 150, 169). In der Stellungnahme zur Kündigung vom 7. November 2019 führte er im Wesentlichen aus, dass seitens der Arbeitgeberin ein extremer Angebotsausbau und fast jährlich Konzeptänderungen vorgenommen worden seien, womit die guten Mitarbeiter Mehrarbeit hätten leisten müssen, bis sie erschöpft gewesen seien und gekündigt hätten. Unter dem grösseren Druck und dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2020, ALV/20/349, Seite 6 Personalmangel habe die Qualität gelitten, was für ihn noch mehr Druck bedeutet habe. Das neu eingestellte Personal habe zu noch mehr Stress geführt. Zudem habe der zeitliche Mehraufwand der Mitarbeitenden kompensiert werden müssen. Dies alles habe zu vielen Konflikten und zu einem "vergifteten" Arbeitsklima geführt. Er habe seinen Vorgesetzten die Situation geschildert, doch diese seien nicht auf ihn eingegangen (act. II 141 S. 1). Betriebliche Zusammenlegungen hätten ebenfalls zu noch mehr Druck geführt, da nicht alle Beteiligten mitgemacht hätten. In Konfliktsituationen mit seinen Mitarbeitenden sei er von seinem Vorgesetzten nicht unterstützt worden. Vielmehr hätten sie die von ihm angeordneten Massnahmen gestoppt. Im Jahresgespräch seien seine Sprachkenntnisse bemängelt worden. Der Besuch eines Deutschkurses im Rahmen der betrieblichen Weiterbildungsmöglichkeiten sei ihm dann jedoch (ohne Begründung) verweigert worden. Hingegen sei seinem "...." eine einjährige Weiterbildung bewilligt und finanziert worden (act. II 142 S. 2). 3.3 Ausgehend von den Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hiervor) erscheint der Entschluss zur Selbstkündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der C.________ AG durchaus verständlich, jedoch ist im vorliegend allein massgebenden, arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext festzuhalten, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis erst zu kündigen, wenn er eine neue Stelle zugesichert gehabt hätte. Mit den erwähnten Kündigungsgründen spricht der Beschwerdeführer ein ungünstiges Betriebsklima sowie Spannungen zu den Vorgesetzen und den Mitarbeitenden der ehemaligen Arbeitgeberin an, was die Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz nicht zu begründen vermag (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse auch nicht als (schwerwiegend) persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren sind. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz mögen für den Beschwerdeführer subjektiv belastend gewesen sein, rechtfertigen jedoch unter Berücksichtigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. act. II 78, Beschwerdeantwort S. 4). Dies insbesondere auch deshalb, weil eine Unzumutbarkeit für das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz auch aus medizinischer Sicht nicht erstellt ist. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten sind nicht ausgewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2020, ALV/20/349, Seite 7 bzw. ein Arztzeugnis wurde nicht vorgelegt, welches eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit des Verbleibs – bis zum Finden einer neuen Stelle – bestätigt hätte. Der Beschwerdeführer hielt denn auch selbst fest, dass er lediglich "beinahe gesundheitlich angeschlagen gewesen sei" (act. II 142 unten). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer seine Pflicht, Arbeitslosigkeit zu verhindern, durch seine Selbstkündigung demnach verletzt, womit der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllt ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, beantragt er doch bloss eine Reduktion der Einstelltage (vgl. Beschwerde S. 1 und 2 Mitte). 3.4 Zu prüfen bleibt damit die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 34 Einstelltagen. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). 3.4.2 Bei der mit Verfügung vom 22. November 2019 (act. II 138-140) festgesetzten (act. II 138-140) und im angefochtenen Einspracheentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2020, ALV/20/349, Seite 8 vom 9. April 2020 (act. II 75-79) bestätigten Einstelldauer von 34 Tagen geht der Beschwerdegegner von einem schweren Verschulden im untersten Bereich aus, was vorliegend in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 3.4.1 vorne) standhält: Wie zuvor dargelegt, wäre die Weiterführung der bisherigen Stelle bis zum Finden einer neuen Stelle für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitsstelle vor der Zusicherung einer neuen Anstellung aufgegeben und musste deshalb auch damit rechnen, nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos zu werden. Es hat kein Grund bestanden, – insbesondere auch keine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit – der aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht die Kündigung des Beschwerdeführers entschuldigen würde, weshalb ein schweres Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV vorliegt. Zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden ist vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV) – d. h. 45 Tagen – auszugehen (BGE 141 V 365 E. 3c S. 153). Mit einer Einstelldauer von 34 Tagen bewegt sich der Beschwerdegegner an der unteren Grenze der vorgesehenen Dauer für ein schweres Verschulden, womit dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, entlastende Faktoren seien nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 3). Unerheblich ist im Rahmen der Verschuldensbeurteilung jedoch die tatsächliche Dauer der Arbeitslosigkeit (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Es besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der (tatsächliche) Vollzug der Einstelltage. Immerhin ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Einstellung binnen sechs Monaten dahinfällt, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2020 (act. II 75-79) sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2020, ALV/20/349, Seite 9 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2020, ALV/20/349, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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