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Bern Verwaltungsgericht 25.05.2020 200 2020 332

25. Mai 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·948 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2019 (IV/2018/586)

Volltext

200 20 332 IV KNB/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Mai 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bischof IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchstellerin gegen A.________ Gesuchsgegnerin Revisionsgesuch vom 12. Mai 2020 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2019 (IV/2018/586)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2020, IV/20/332, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Gesuchsgegnerin) meldete sich am 8. Oktober 2013 bei der IV-Stelle Bern (Gesuchstellerin) zum Leistungsbezug an. Diese wies mit Verfügung vom 10. Juli 2018 das Leistungsbegehren mangels Vorliegens einer gesundheitlichen Einschränkung mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne ab. Mit Urteil vom 2. September 2019, IV/20182/586, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und sprach der Gesuchsgegnerin eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) ab dem 1. September 2016 zu. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. - Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 stellte die IVB bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bezüglich des rechtskräftigen Urteils vom 2. September 2019, VGE IV/2018/586, ein Revisionsgesuch. - Der Gesuchstellerin hatte am 21. Januar 2020 Kenntnis davon erhalten, dass die Gesuchsgegnerin seit Mai 2019 in einem Arbeitsverhältnis mit dem B.________ gestanden hat (vgl. Mail vom 21. Januar 2020; in den Verfahrensakten). Am 23. Januar 2020 wurde ihr der entsprechende Arbeitsvertrag vom 24. April 2019 zwischen der Gesuchsgegnerin und dem B.________ per Mail zugestellt. - Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Frist, innert welcher ein Revisionsgesuch zu stellen ist, gewahrt wurde. Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Den Kantonen wird damit nur vorgeschrieben, bei Vorliegen der beiden klassischen Revisionsgründe eine Revisionsmöglichkeit zu gewährleisten. Im Übrigen ist die Regelung des kantonalen Revisionsverfahrens ausschliesslich Sache der Kantone. So obliegt es insbesondere den Kantonen, die Frist festzulegen, innert welcher das Revisions-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2020, IV/20/332, Seite 3 gesuch einzureichen ist, die Fristbestimmungen von Art. 38 ff. ATSG sind nicht anwendbar (vgl. BVR 2018 S. 123 E. 1.4 unter Hinweis auf UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229, mit Hinweisen auf BGE 111 V 51 E. 4b S. 53 und 110 V 393 E. 2b S. 395). Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustizentscheide in den Art. 95 bis Art. 99 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) geregelt. Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRPG muss das Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden. Fristen, die durch Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). - Die Gesuchstellerin beruft sich darauf, dass sie mit E-Mail vom 23. Januar 2020 Kenntnis vom Vorliegen eines Revisionsgrundes erlangte (Revisionsgesuch S. 5 Ziff. 63). Die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs begann demnach gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG am 24. Januar 2020 zu laufen und endete am Montag, 23. März 2020. Das VRPG kennt keinen Fristenstillstand bzw. keine Gerichtsferien (BVR 2018 S. 123 E. 1.4 f.). Selbst wenn ein Fristenstillstand infolge der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]) bestanden hätte – was allerdings nicht der Fall war –, wäre das Revisionsgesuch vom 12. Mai 2020 nicht fristgerecht erfolgt. - Unter diesen Umständen ist das Revisionsgesuch klar verspätet eingereicht worden, weshalb darauf offensichtlich nicht eingetreten werden kann. - Nur nebenbei sei erwähnt, dass die als Grund für eine prozessuale Revision angeführte Anstellung in einem 80 %-Pensum beim B.________ ab dem 1. Mai 2019 einen vom angerufenen Gericht nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2020, IV/20/332, Seite 4 beurteilten Zeitraum betrifft, war doch im Entscheid VGE IV/2018/586 vom 2. September 2019 die Zeit bis zur massgebenden Verfügung vom 10. Juli 2018 zu beurteilen. Es bleibt der Gesuchstellerin unbenommen, hinsichtlich eines Revisionsgrundes eine allfällige Meldepflichtverletzung samt rückwirkender Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung zu prüfen. Dasselbe hat für die offenbar im September 2019 wieder aufgetretene Arbeitsunfähigkeit der Gesuchgegnerin als allfälliger neuerlicher Revisionsgrund zu gelten. - Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich vorliegend die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). - Gemäss Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt unter anderem die Beurteilung von Beschwerden und Klagen bzw. Gesuchen um prozessuale Revision, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, in die einzelrichterliche Zuständigkeit. - Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 61 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VRPG. - Mit Blick auf die gesamten Umstände ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - IV-Stelle Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2020, IV/20/332, Seite 5 - A.________ (samt Eingabe vom 12. Mai 2020 und Beilagen [eingegangen am 15. Mai 2020]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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