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Bern Verwaltungsgericht 18.01.2021 200 2020 309

18. Januar 2021·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,963 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 16. März 2020

Volltext

200 20 309 IV SCP/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Januar 2021 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Februar 2012 mit Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen (Arbeitsvermittlung; act. II 20, 22) sowie berufliche Massnahmen (Arbeitstraining mit Jobcoaching; act. II 36, 40). Per 1. April 2013 konnte die Versicherte im D.________ eine 80%-Stelle als dipl. ... antreten (act. II 44/2). Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (act. II 49) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab, ermittelte in der Folge in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100% Erwerb) einen Invaliditätsgrad von 3% und verneinte am 11. Juni 2013 (act. II 50) verfügungsweise einen Rentenanspruch. Die Verfügungen blieben unangefochten. B. Im Februar 2019 (act. II 56) meldet sich die Versicherte sinngemäss erneut bei der IVB zum Leistungsgesuch an. In der Folge tätigte Letztere abermals erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen (Ausbildungskurse; act. II 82), holte bei Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 1. November 2019 (act. II 84.1) ein und tätigte eine Abklärung vor Ort (Abklärungsberichte Haushalt/Erwerb vom 13. Dezember 2019 [act. II 86/2] bzw. "Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV" vom 13. Dezember 2019 [act. II 87/2]). Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (act. II 103) verneinte die IVB unangefochten einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Bereits mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2019 (act. II 91) stellte sie bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerb, 20% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 32% die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach hiergegen erhobenem Einwand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 3 (act. II 100) tätigte die IVB durch ihren Abklärungsdienst weitere Abklärungen (Aktennotiz vom 26. Februar 2020 [act. II 104], Stellungnahme vom 12. März 2020 [act. II 105], ergänzter Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 12. März 2020 [act. II 106/2]) und verfügte am 16. März 2020 (act. II 107) dem Vorbescheid entsprechend. C. Mit Eingabe vom 27. April 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, hiergegen Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als rein Erwerbstätige zu betrachten und ihr sei eine Rente zuzusprechen. Gleichentags ersuchte sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 22. Juli 2020) machte die … am 23. Juli 2020 (in den Gerichtsakten) nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zu welchem Pensum die Beschwerdeführerin in eine Festanstellung übertreten wollte. Mit Replik vom 17. September 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und am 4. Dezember 2020 schloss er, nach Bezahlung des Kostenvorschusses, das Beweisverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG und Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID- 19; SR 173.110.4]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 16. März 2020 (act. II 107). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 6 (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.3.4 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere werden alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 7 (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298; SVR 2019 IV Nr. 34 S. 105 E. 4.1). Die proportionale Gewichtung gemäss BGE 142 V 290 hat nicht auf der Ebene der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu erfolgen, vielmehr ist das Ergebnis des Einkommensvergleichs proportional (entsprechend dem hypothetischen erwerblichen Teilpensum) zu veranschlagen (SVR 2017 IV Nr. 53 S. 160 E. 5.5). 2.3.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 8 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2019 (act. II 56) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Da sich im September 2018 erneut eine depressive Episode mit damit einhergehender mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit manifestierte (vgl. Berichte von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie G.________, delegierte Psychologin FSP, vom 18. Dezember 2018 [act. II 64.2] und vom 1. Februar 2019 [act. II 56/2]) bzw. die Frequenz der seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Episoden mit jeweils einhergehenden Arbeitsunfähigkeiten zugenommen hat (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.________ vom 1. November 2019 [act. II 84.1/17 f. Ziff. 7.2 und 8]), liegt offensichtlich ein Revisionsgrund vor, so dass nachfolgend eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). 3.2 Die Verfügung vom 16. März 2020 (act. II 107) basiert im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 1. November 2019 (act. II 84.1). Darin diagnostizierte diese mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; Erstdiagnose: 2011; S. 9 Ziff. 6). Aufgrund des Krankheitsverlaufes sei nicht von einer günstigen Prognose bezüglich einer Heilung auszugehen. Um weiteren depressiven Episoden vorzubeugen, sei die Arbeitsfähigkeit auf ein für die Versicherte stabil zu gewährleistendes Niveau von 60% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... festzulegen (S. 17 Ziff. 7.2). Sie könne während fünf Stunden täglich anwesend sein; dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Dies gelte seit dem 1. Januar 2019. In einer angepassten Tätigkeit (geregelte Arbeitszeiten mit klarer Zeitstruktur und keinem Schichtdienst, was etwa der Tätigkeit als ..., zu welcher sich die Versicherte habe ausbilden lassen, entspreche), wäre es der Versicherten zumutbar, an 6.3 Stunden pro Tag zu arbeiten. Dabei bestehe keine Leistungseinschränkung. Auf ein 100%-Pensum bezogen bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75% (S. 18 Ziff. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 9 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 1. November 2019 (act. II 84.1) erfüllt die Anforderungen an medizinische Gutachten (E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Die Psychiaterin hat sich in ihrer Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Übereinstimmung mit den Akten getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Damit ist eine Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60% und in einer leidensangepassten Arbeit von 75% erstellt (act. II 84.1/18 Ziff. 8), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. In der Folge ist auf das psychiatrische Gutachten abzustellen. Mit Blick auf die Invaliditätsbemessung (vgl. E. 5.6 hiernach) kann offen bleiben, ob diese rein medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 10 sche Einschätzung einer rechtlichen Prüfung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens i.S.v. BGE 141 V 281 standhielte. 4. Umstritten ist unter den Parteien dagegen der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdeführerin postuliert, im Gesundheitsfall 100% erwerbstätig zu sein (Beschwerde S. 3 ff. sowie Replik), weshalb die Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelange, geht die Beschwerdegegnerin von einem Status mit 80% Erwerb sowie 20% Haushalt und damit von der Anwendung der gemischten Methode aus (act. II 107/2), was – wie die nachfolgende Prüfung ergibt (vgl. E. 4 in fine sowie E. 5 hiernach) – nicht zu beanstanden ist. Bei der Beschwerdeführerin traten im August 2010 gesundheitliche Probleme auf (Schlafstörung, Appetitverminderung, Schwindelgefühl; act. II 2/4 ff. Ziff. 6.2 f., 11/3 Ziff. 1.4) und ab Oktober 2010 wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 16.2/11 Ziff. 4). Bereits ab 2008 und damit noch als Gesunde bemühte sie sich gemäss eigenen Angaben darum, die Ausbildung zur ... zu absolvieren (act. II 42/2), da sie vom ... wegkommen wollte (act. II 84.1/7); ab Juli 2010 und damit ebenfalls noch im Gesundheitsfall hat sie sich gemäss eigenen Angaben "ohne Anstellung" im kreativen Bereich umorientiert und sich intensiver mit der laufenden Ausbildung zur ... auseinandergesetzt (act. II 12/2, 48/2). Damit ist erstellt, dass zumindest das initiale Ziel nicht – wie später vorgebracht – darin bestand, sich mit der ... ein zweites Standbein zum ... zu schaffen (act. II 64.2/2 Ziff. 4.1, 84.1/12, Beschwerde S. 3 Ziff. 3, Replik S. 2 lit. k und m) und die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe die Ausbildung als ... gesundheitsbedingt in Angriff genommen, erweist sich demgemäss als unzutreffend (act. II 64.2/3 Ziff. 9). Die erwähnte Ausbildung begann sie berufsbegleitend im Januar 2009 (act. II 5/8, 12/6). Ob sie bis zu deren Abschluss im Jahr 2012 zusammen mit ihrer beruflichen Tätigkeit in der ... ein Vollpensum ausgeübt hat (act. II 105/2), ist vorliegend bei Neuanmeldung per Februar 2019 nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 11 relevant; zudem stellt diese berufsbegleitende Ausbildung keine erwerbliche Tätigkeit dar. Anlässlich des Eingliederungsmanagement-Assessments der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin am 11. April 2012 zwar an, sie suche eine Neuorientierung und möchte nicht mehr im ... arbeiten (Protokoll per 25. Mai 2020 [im Gerichtsdossier] S. 1). Im Verlauf der durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) initiierten Berufs- und Laufbahnberatung wurde jedoch klar und zwar gesundheitsunabhängig, dass die "..." nicht den "Haupterwerb bilden könne" und der Fokus bei der Wiedereingliederung wurde wieder in den ... gesetzt. Die Beschwerdeführerin gab denn auch an, sie schätze das "Eingebundensein in ein Team" (vgl. Bericht der Berufs- und Laufbahnberatung vom 26. April 2012 [act. II 14/2]) und möchte in einem kompetenten Team mit regelmässigen Arbeitszeiten und angepasster finanzieller Entlöhnung arbeiten (act. II 12/25). Die in der Folge gewährten beruflichen Massnahmen (act. II 36, 40), erfolgten ausschliesslich im ...bereich (act. II 23, 31, 33, 39), wo es in der Folge per 1. April 2013 zu einer Festanstellung als diplomierte ... mit einem Pensum von 80% kam (act. II 42/2, 44). Somit war es – unabhängig vom Gesundheitszustand – das Ziel der Beschwerdeführerin, wieder in den ... einzusteigen (vgl. auch act. II 47/2 Ziff. 2, 47/6). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 (act. II 50) entschied die Beschwerdegegnerin rechtskräftig und damit auch für dieses Verfahren gültig, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als ... weiterhin zu 100% zumutbar ist. Die diesbezüglich in der Replik (auf S. 1 f. lit. e) vorgebrachten Einwände ändern daran nichts. Für die später im Bericht der H.________ vom 1. Februar 2019 erwähnten und von einem anderen Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 20% vom 13. Oktober 2013 bis zum 20. März 2014 und vom 17. Januar 2017 bis zum 16. Juli 2017 (act. II 56/3; vgl. auch Beschwerde S. 4 Ziff. 3 und Replik S. 2 f. lit. k und m) liegen keine echtzeitlichen Berichte und Befunde vor, weshalb davon auszugehen ist, dass auch in dieser Zeit und bis zum erneuten Auftreten einer depressiven Episode im September 2018 (act. II 56/3) eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 12 Wie bereits dargelegt, absolvierte die Beschwerdeführerin ab Januar 2009 (act. II 5/8 ff., 12/24) die Ausbildung zur ..., welche per Dezember 2012 abgeschlossen wurde (act. II 48/2, 84.1/7, 84.1/12 und 86/3 Ziff. 3.1 sowie Beschwerde S. 2; vgl. auch ihre aktuelle Homepage: http://.../ueber-mich/). Das Diplom zur "Dipl. ... " wurde dagegen erst am 1. Dezember 2016 ausgestellt (act. II 80/3). Damit benötigte sie für die theoretische und praktische Diplomprüfung sowie die Diplomarbeit vier Jahre, während der sie zumindest während dreieinhalb Jahren vollständig arbeitsfähig war. Damit ist erstellt, dass sie die Weiterbildung nicht zielstrebig und konsequent verfolgte, d.h. es bestehen mit Blick auf einen Berufswechsel bzw. die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keine konkreten Anhaltspunkte für ein planmässiges Vorgehen. Dies zeigt sich auch für die Zeit nach Erhalt des Diploms. So zieht sich der Praxisaufbau im Bereich ... seit Jahren hin, ohne dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von "Übungsklienten" über Kundschaft verfügen würde. Zumindest bis im September 2018 bestand eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit und es hätte genügend Zeit bestanden, ihre Praxistätigkeit als ... gewinnbringend und damit (neben)erwerbsorientiert zu betreiben (vgl. diesbezüglich auch Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7). Damit erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Gesundheitszustand habe eine gewinnbringende Tätigkeit als ... verunmöglicht oder erschwert (Replik S. 2 f. lit. k und m), als unzutreffend (das Gesagte hat auch für die Ausbildung/Tätigkeit zur/als ... zu gelten). Dem Auszug aus dem individuellen Konto geht hervor (act. II 60/2), dass die Beschwerdeführerin als ... seit Abschluss der Weiterbildung 2012 kein Einkommen erzielte und diesbezüglich auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtete. Damit ist gestützt auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen davon auszugehen, dass sie in diesem Bereich nie erwerbstätig war und die Tätigkeit als .../... sozialversicherungsrechtlich als Hobby bzw. als nichtversicherte Freizeitbeschäftigung zu behandeln ist (vgl. act. II 105/4). Dass sie im Beschwerdeverfahren eine handschriftliche Aufstellung von Einnahmen einreichte, wonach sie ab April 2019 Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als ... bzw. ... erzielte, ändert daran nichts, zumal diese Einnahmen in der "Steuererklärung 2019" nicht deklariert wurden (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]) und somit die Tätigkeit auch von der Steuerbehörde als Hobby qualifiziert worden sein dürfte (vgl. auch prozessleiten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 13 de Verfügung vom 21. September 2020 Ziff. 1 lit. e). Zudem ist auf das Folgende hinzuweisen: Gemäss der erwähnten Auflistung erzielte sie im Jahr 2019 von April bis Dezember als .../... einen Umsatz von Fr. 790.--. Was die Aufwendungen für die erwähnte Tätigkeit betrifft, ist den Akten das Folgende zu entnehmen: Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 27. April 2020 (in den Gerichtsakten) machte die Beschwerdeführerin Weiterbildungskosten von monatlich Fr. 300.-- bzw. von jährlich Fr. 3'600.-- geltend. Weiter betragen die Wohnungskosten (inkl. Praxismiete) Fr. 18'540.--. Unter Berücksichtigung, dass die Miete der Wohnung inkl. Nebenkosten jährlich Fr. 15'288.-- beträgt (act. IA), beliefe sich die Mietsumme für die Praxis auf Fr. 3'252.-- (Fr. 18'540.-- - 15'288.--), womit sich die Auslagen für die Tätigkeit als .../... auf jährlich mindestens Fr. 6'852.-- belaufen. Dabei noch nicht berücksichtigt sind die Kosten des Generalabonnements, welches die Beschwerdeführerin u.a. auch für die Weiterbildungen benötigt (Akten der Beschwerdeführerin [act. IB], Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [in den Gerichtsakten] sowie Replik S. 3 lit. k und m) sowie die Kosten für die Erneuerung des …-Qualitätslabels und die Berufshaftpflichtversicherung (act. IB). Bei Gegenüberstellung der Einnahmen von maximal Fr. 790.-und geltend gemachten Aufwendungen von weit über Fr. 6'852.-- hat als erstellt zu gelten, dass die Tätigkeit als .../... nicht gewinnbringend bzw. erwerbsorientiert ausgeführt wird, was nicht mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu begründen ist, entspricht doch diese Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil optimal (act. II 107/18 Ziff. 8). Damit ist schwer nachvollziehbar, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin auf einen nicht rentablen Nebenerwerb setzen würde. Die Tätigkeit ist in der Folge bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von lediglich 80% im ...bereich tätig wäre. Was sie dagegen vorbringt (Beschwerde und Replik), vermag nicht zu überzeugen. So gab sie gegenüber dem Abklärungsdienst anlässlich der Erhebung vor Ort am 29. November 2019 an, im Gesundheitsfall zu 80% als ... tätig zu sein; einen Wunsch nach einem Nebenerwerb (.../...) erwähnte sie nicht (act. II 106/5 Ziff. 3.4). Dass sie die Frage, zu wie viel Prozent sie bei guter Gesundheit arbeiten würde, nicht richtig verstanden hätte, bzw. die Frage, in welchem Pensum sie hauptberuflich als ... arbeiten würde, beantwortet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 14 hätte (Beschwerde S. 4 Ziff. 4), erweist sich im Sinne der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), als eine blosse von versicherungsrechtlichen Überlegungen überlagerte Behauptung. Es ist denn auch gerichtsnotorisch und entspricht einer Erfahrungstatsache, dass im ...bereich überwiegend Teilzeit gearbeitet wird (Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2004, IV 64452, E. 3.4, und vom 23. Mai 2006, IV 65089, E. 3.2.2). Diese Schlussfolgerung wird auch durch diverse Studien bestätigt (vgl. der im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern in Auftrag gegebene Synthesebericht "Die Arbeitssituation im ...bereich im Kanton Bern" vom März 2002, S. 20 [abrufbar unter: https://www....ch/fileadmin/Files/2002/gef_arbeitssituation_...bereich_synthes ebericht.pdf]; SILVIA STRUB, Teilzeitarbeit in der Schweiz, Eine Untersuchung mit Fokus auf die Geschlechterverteilung und der familiären Situation der Erwerbstätigen, 2003, IX und S. 24 [abrufbar unter: https://www.ebg.admin.ch/], die im Auftrag der Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann und der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Zürich erstellte Lohnstudie aus dem Jahr 2016, S. 22 f. [abrufbar unter: https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilderdokumente/themen/wirtschaft-arbeit/gleichstellung/diskriminierungsschutz/ lohnstudie_schnell_2016.pdf] sowie der Kantonale Hochschulbericht "Fachkräftemangel im …- und ...bereich" der Dienststelle für Hochschulwesen des Kantons Wallis, 2017, S. 28 [abrufbar unter: https://edudoc.ch/]). Auf den zitierten "Synthesebericht" stützte sich denn auch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 21. Oktober 2009, IV 69832, E. 3.3, in dem es ausführte, gemäss diesem Bericht würden ... in der Regel als Teilzeit und nicht als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt und der Beschäftigungsgrad betrage im Durschnitt aller ...institutionen 65.4%. Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus erwerblicher Sicht maximal im Umfang von 80% im ...bereich tätig wäre und die Tätigkeit als .../... bei der Invaliditätsbemessung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 15 mangels erzieltem Nettoeinkommen als nicht versichertes Hobby bzw. nicht versicherte Freizeitbeschäftigung unberücksichtigt zu bleiben hat. Damit ist die Beschwerdeführerin im Nachfolgenden bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige mit einem Anteil Erwerb von 80% und ohne Aufgabenbereich zu beurteilen und die gemischte Methode kommt nicht zur Anwendung (E. 2.3.4 hiervor). Aber selbst wenn zu ihren Gunsten die gemischte Methode mit einem zusätzlichen Aufgabenbereich von 20% anzuwenden wäre, hätte dies wie nachfolgend unter E. 5 dargelegt kein anderes Resultat zur Folge, da die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich keine Invalidität aufweist (vgl. act. II 106/7 ff. Ziff. 7 f.) und dies denn auch nicht geltend macht, so dass sich der Invaliditätsgrad in jedem Fall alleine aus der erwerblichen Einbusse ergibt (Entscheid des Bundesgerichts vom 27. August 2019, 9C_303/2019, E. 4.2). 5. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 16 5.3 Frühestmöglicher Rentenbeginn wäre unter der Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Neuanmeldung vom Februar 2019 (act. II 56) August 2019. Jedoch ist eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 26. September 2018 erstellt (act. II 56/2, 64.2), weshalb das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst Ende September 2019 abgelaufen ist. Der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes ist demnach der 1. September 2019 (Art. 29 Abs. 3 IVG), weshalb auf diesen Zeitpunkt hin der Einkommensvergleich durchzuführen ist. 5.4 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen auf Fr. 82'580.-- bei einem Pensum von 100% festgesetzt (act. II 106/6), was nicht zu beanstanden ist, sich aus den Akten ergibt (act. II 104) und von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wird. 5.5 Was das Invalideneinkommen betrifft, setzt die Beschwerdeführerin die ärztliche attestierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 60% um. Zu Recht bezifferte die Beschwerdegegnerin daher das Invalideneinkommen auf Fr. 49'548.-- (Fr. 82'580.-- x 60%; act. II 106/6), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt wird. 5.6 Damit resultiert aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen im Erwerbsbereich per 2019 eine Einschränkung von ungewichtet 40% ([Fr. 82'580.-- - Fr. 49'548.--] / Fr. 82'580.-- x 100) bzw. gewichtet 32% (40% x 0.80); im Aufgabenbereich ist die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, weshalb diesbezüglich keine Invalidität besteht (vgl. E. 4 hiervor). Damit resultiert ein maximaler und rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32%. Die angefochtene Verfügung vom 16. März 2020 (act. II 107) erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 17 wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Jan. 2021, IV/20/309, Seite 18 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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