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Bern Verwaltungsgericht 14.08.2020 200 2020 297

14. August 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,335 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 2. April 2020

Volltext

200 20 297 ALV KOJ/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, ALV/20/297, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Juli 2019 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIA] 143 f.) und stellte am 30. Juli 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 22. Juli 2019 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 50 ff.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIA 76) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA), RAV …, den Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2019 (act. IIA 29 ff.) wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 6. September 2019 für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), auf Einsprache (Akten des Beschwerdegegners [act. II] 19) hin mit Entscheid vom 2. April 2020 (act. II 2 ff.) fest. B. Mit Eingabe vom 17. April 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit an den Beschwerdegegner adressierter E-Mail vom 1. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Durchführung einer Instruktionsverhandlung und machte gegenüber dem Beschwerdegegner Schadenersatzansprüche in der Höhe von Fr. 2'500.-- geltend. In der Folge leitete der Beschwerdegegner die fragliche E-Mail an das Verwaltungsgericht weiter. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2020 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, ALV/20/297, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. April 2020 (act. II 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 6. September 2019 im Umfang von 38 Tagen wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle. Nicht verfügt hat der Beschwerdegegner über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 2'500.--. Mangels Anfechtungsobjektes ist auf diesen im laufenden Beschwerdeverfahren gestellten Antrag nicht einzutreten (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, ALV/20/297, Seite 4 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 38 Tagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 177.95 (act. IIB 39) unter Fr. 20’000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die einen der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Tatbestände erfüllt (BGE 124 V 62 E. 3b S. 63). 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, ALV/20/297, Seite 5 3. 3.1 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass das zuständige RAV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2019 (act. IIA 111 ff.) aufforderte, sich bis am 14. August 2019 als Mitarbeiter im … bei der C.________ AG in … zu bewerben. Unter den Parteien strittig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle bewarb (vgl. E. 3.3 hiernach) und ob er hierzu überhaupt verpflichtet war (vgl. E. 3.4 hiernach) respektive ob er zufolge Unzumutbarkeit der Arbeit von der Annahmepflicht befreit war (vgl. E. 3.5 hiernach). 3.2 In den Akten finden sich im Wesentlichen folgende Angaben zur fraglichen Bewerbung: Im Formular Rückmeldung Bewerbungsaufforderung vom 15. August 2019 (act. IIA 96) hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sich gleichentags bei der C.________ beworben habe. Es sei noch offen, ob er die Stelle bekomme. In der E-Mail vom 6. September 2019 (act. IIA 92) hielt die potentielle Arbeitgeberin auf Nachfrage des RAV (act. IIA 92 f.) hin fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht online beworben habe. Mit E-Mail vom 16. September 2019 (act. IIA 71) leitete der Beschwerdeführer dem RAV eine von ihm verfasste E-Mail an <…@C.________.ch> weiter, mit welcher er sich für die Stelle als Mitarbeiter im … beworben habe. Mit E-Mail ebenfalls vom 16. September 2019 (act. IIA 12) fragte der Beschwerdeführer bei der C.________ nach, ob sie seine Bewerbung vom 12. August 2019 erhalten habe. Diese antwortete am 17. September 2019, dass seine Bewerbungsunterlagen nicht hätten ausfindig gemacht werden können, er aber versuchen könne, die Unterlagen auf <….ch> hochzuladen. Er solle Bescheid geben, sobald er dies getan habe (act. IIA 11). Auf Nachfrage (act. IIA 13 f.) hin teilte die C.________ dem Beschwerdegegner am 15. Januar 2020 mit, dass die E-Mail-Adresse <…@C.________.ch> noch gültig sei. Die dort eingegangenen Bewerbungen würden an die verantwortliche Mitarbeiterin weitergeleitet, welche sie dann prüfe (act. IIA 10). 3.3 Eine Bewerbung ist – wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4) – eine empfangsbedürftige Willenserklärung und reist auf Gefahr des Erklärenden. Der Bewerber trägt somit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, ALV/20/297, Seite 6 das Risiko, dass die Unterlagen beim Empfänger ankommen und die Beweislast hierfür (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juni 2016, 8C_339/2016, E. 4.4, und vom 10. April 2012, 8C_38/2012, E. 3.4.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 7. November 2006, C 193/06, E. 2.2). Angesichts der Unzuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs ist der Absender einer E-Mail aufgefordert, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung anzufordern und bei Fehlen dieser Bestätigung zu reagieren (BGE 145 V 90 E. 6.2.2 S. 95; vgl. auch BGer 8C_339/2016, E. 4.4). Demnach erlaubt die mit E-Mail vom 16. September 2019 (act. IIA 71) weitergeleitete Nachricht an die C.________ vom 12. August 2019 (act. IIA 71) keine sachdienlichen Schlüsse, da damit nicht die Zustellung einer entsprechenden E-Mail bewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer einspracheweise behauptete (act. II 19) telefonisch eingeholte Auskunft vom 14. August 2019, wonach seine Bewerbung eingegangen sei, ist nicht belegt. Insbesondere nimmt der Beschwerdeführer auch in seiner E-Mail an die C.________ vom 16. September 2019 (act. IIA 12), in welcher er sich nach dem Eingang seiner Bewerbung erkundigte, keinen Bezug auf ein zuvor geführtes Telefonat. Vielmehr widerspricht seine Behauptung der wiederholten Auskunft der potentiellen Arbeitgeberin, wonach sie die Bewerbungsunterlagen nicht erhalten habe (act. IIA 11 f., 61, 92). Dem Beschwerdeführer musste sodann spätestens nach Erhalt der E-Mail der C.________ vom 17. September 2019 (act. IIA 11) bekannt sein, dass seine angebliche erste Bewerbung vom 12. August 2019 (act. IIA 71) nicht eingegangen ist. Er nutzte die Möglichkeit zur nachträglichen Einreichung der Bewerbungsunterlagen (vgl. act. IIA 11) unbestrittenermassen nicht. Durch dieses Verhalten brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er zum Vertragsabschluss mit der C.________ nicht bereit war (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit nahm der Beschwerdeführer eine anderweitige Besetzung der fraglichen Stelle und ein Andauern seiner Arbeitslosigkeit in Kauf. 3.4 Dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne, d.h. August/September 2019, wie behauptet (Stellungnahme vom 1. Juli 2020), bereits eine Anstellung in seinem erlernten Beruf gefunden hatte und sich daher nicht weiter bewerben musste, ist aktenwidrig. Gleiches gilt – wenn vorliegend auch nicht entscheidrelevant – für seine Aussage (act. II 6),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, ALV/20/297, Seite 7 dass sämtliche vom Beschwerdegegner beschriebenen Vorgänge ausserhalb des Zeitraumes stattgefunden hätten, als die Erweiterung auf den Bereich … noch aktiv gewesen sei. Die Zuweisung der Stelle datiert vom 7. August 2019 (act. IIA 111 ff.) und jene der E-Mail mit der Bitte an den RAV-Berater, er solle die Joberweiterung streichen, vom 16. September 2019 (act. IIA 75). Der Beschwerdeführer bringt demnach nichts vor, was ihn von der Bewerbungspflicht befreit hätte. 3.5 Weiter ist zu prüfen, ob die Stelle bei der C.________ für den Beschwerdeführer zumutbar war. Soweit der Beschwerdeführer eine Anstellung in der … als unzumutbar erachtet, da ihm die D.________ GmbH nach einem Vorstellungsgespräch abgesagt habe, weil er bei der Arbeitslosenkasse B.________ angemeldet gewesen sei (act. II 6, 19; Beschwerde S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Aktenkundig ist, dass die D.________ – nach einem Vorstellungsgespräch am 7. Mai 2019 – dem RAV mit E-Mail vom 8. Mai 2019 (act. IIA 164) mitteilte, dass der Beschwerdeführer bei ihnen angestellt werde. Weshalb der Vertrag letztlich nicht zustande gekommen ist, ist nicht belegt. Fakt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits am darauffolgenden Tag einen Arbeitsvertrag (act. IIA 153 ff.) mit einem anderen Unternehmen unterzeichnete. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer angegebene Grund fürs Scheitern der Vertragsverhandlungen mit der D.________ zuträfe, läge für die hier fragliche Stelle bei der C.________ kein Unzumutbarkeitsgrund nach Art. 16 Abs. 2 AVIG vor. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 108 f.), in welcher als Zwischenziel eine Anstellung im … genannt wird, am 7. August 2019, d.h. nach den gescheiterten Vertragsverhandlungen mit der D.________ Anfang Mai 2019 (vgl. act. IIA 164), unterzeichnete. Da ein weiterer Ausschlussgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, ist nach dem Gesagten ohne weiteres auf die Zumutbarkeit der in Frage stehenden Arbeit zu schliessen. 3.6 Nach dem Dargelegten hat sich der Beschwerdeführer nicht auf die zumutbare Arbeitsstelle bei der C.________ beworben, so dass die Einstel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, ALV/20/297, Seite 8 lung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 38 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Ein schweres Verschulden i.S. von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV liegt namentlich vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). 4.2 Vorliegend ordnete der Beschwerdegegner eine Sanktion von 38 Einstelltagen an (act. II 4), was im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegt und sich im Rahmen des vom seco herausgegebenen „Einstellrasters“ bewegt (vgl. AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 2.B/1 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem schweren Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, zumal die Sanktion auch den Umstand berücksichtigt, dass es sich um die erstmalige Verfehlung handelt. Bei dieser Ausgangslage besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, ALV/20/297, Seite 9 5. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2020 (act. II 2 ff.) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2020, ALV/20/297, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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