200 20 295 BV JAP/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVK) Unterdorfstrasse 5, Postfach, 3072 Ostermundigen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beklagte betreffend Klage vom 16. April 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene D.________ (sel.) war durch seine Erwerbstätigkeit bei der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) berufsvorsorgeversichert. Per 31. Januar 2015 liess er sich frühpensionieren und bezog ab 1. Februar 2015 eine monatliche Alters- sowie Überbrückungsrente der BLVK, wobei die Letztere mittels Kürzung der Altersrente ab 1. Dezember 2019 finanziert wurde (Akten von A.________ [act. I] 3, 5). Am 12. Februar 2019 verstarb D.________ (act. I 4). Mit Schreiben vom 4. März 2019 setzte A.________ die BLVK über den Todesfall (seines Vaters) in Kenntnis und ersuchte um Prüfung des Anspruchs auf Ausrichtung eines Todesfallkapitals (Akten der BLVK [act. IIA] 1). Mit Antwortschreiben vom 8. März 2019 (act. I 6) teilte die BLVK ihm mit, sein Vater sei im Zeitpunkt des Todes weder eine "versicherte Person" noch sei ein "Sparguthaben" vorhanden gewesen, welches zur Errechnung eines Todesfallkapitals hätte herangezogen werden können. Auch sei eine Rückzahlung der Überbrückungsrente, die mittels lebenslänglicher Rentenkürzung finanziert worden sei, nicht möglich. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (act. IIA 4) hielt A.________ fest, dass Bezüger einer Überbrückungsrente ausdrücklich zu den Personen gehörten, deren Tod ein Todesfallkapital auslöse und verlangte die Auszahlung des Todesfallkapitals. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz hielten die Parteien an ihren Auffassungen fest (act. IIA 5 f., act. I 3, 5). B. Mit Eingabe vom 16. April 2020 erhob A.________ (Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die BLVK (Beklagte) und beantragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verurteilen, dem Kläger das gemäss Reglement der Beklagten geschuldete Todesfallkapital nebst Zins zu 5 % ab dem 12. Februar 2019 auszuzahlen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 3 In ihrer Klageantwort vom 10. Juni 2020 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, auf kostenfällige Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig für die Beurteilung des mit Klage vom 16. April 2020 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41], Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz im Kanton Bern (vgl. Art. 2 PKG), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG; SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 2). Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Hinterlassenenleistungen in Form eines reglementarischen Todesfallkapitals. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 4 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b). 2.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) Gebrauch und regelte den Anspruch auf ein Todesfallkapital im "Standard-Vorsorgereglement" (StVR-BLVK) vom 1. Januar 2015 (act. I 1) in Art. 22 – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt (act. I 1/21 f.): "Anspruch und Begünstigungsordnung 1 Stirbt eine versicherte Person vor dem ordentlichen Rentenalter, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegattenrente oder auf eine Lebenspartnerrente entsteht oder bereits aus einem anderen Vorsorgefall besteht, wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge: […] d. Kinder der verstorbenen Person. […]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 5 Fehlen einer Erklärung 3 Sofern keine gültige schriftliche Erklärung der verstorbenen versicherten Person vorliegt, erfolgt die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberechtigten der gleichen Begünstigungskategorie zu gleichen Teilen. Geltendmachung des Anspruchs 4 Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten Person gegenüber der BLVK geltend machen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel spätestens sechs Monate nach dem Tod. Höhe 5 Das Todesfallkapital entspricht dem beim Ableben vorhandenen Sparguthaben, jeweils inklusive allfälligen noch nicht bezogenen Übergangseinlagen gemäss Art. 52 und Einlagen gemäss Art. 60b. Das Todesfallkapital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen. Allfällige Zusatz-Sparguthaben werden bei allen Personengruppen als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt. Im Todesfall während des Bezugs einer Überbrückungsrente werden die nicht bezogenen Rentenraten ebenfalls als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt." 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der frühpensionierte und von der BLVK Alters- sowie Überbrückungsrente beziehende D.________ am 12. Februar 2019 im Alter von 64 Jahren – und damit noch vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – verstorben ist (act. I 3-5). Umstritten ist vorliegend hingegen, ob D.________ (sel.) im Todeszeitpunkt als eine versicherte Person i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK (vgl. E. 2.2 hiervor) zu qualifizieren war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 6 Das Vorsorgereglement ist – entgegen der Argumentation des Klägers (Klage S. 3 Ziff. Ill Art. 2) – nicht nach dem Vertrauensprinzip (unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln), sondern nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren, worauf die Beklagte (Klageantwort S. 4 Rz. 13.2, S. 8 Rz.17.2) zutreffend hingewiesen hat (vgl. GÄCHTER/SANER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 26; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N. 10). Bei der Beklagten handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKG), weshalb die Auslegung der einschlägigen Vorsorgereglementsbestimmungen – anders als die Auslegung der Vorsorgereglemente privatrechtlicher Versicherungsträger – nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen hat (vgl. BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 68). Ausgangspunkt bildet dabei der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 3.2 Im 12. Titel des StVR-BLVK (Abkürzungen und Begriffe) wurden als versicherte Personen alle in die BLVK aufgenommenen männlichen und weiblichen Arbeitnehmer definiert, bei denen noch kein Vorsorgefall eingetreten ist (Fassung gemäss Beschluss der Verwaltungskommission vom 22. März 2017; act. I 1/45). Unbesehen der Frage, welche Bedeutung den Abkürzungen und Begriffen des Vorsorgereglements beigemessen werden kann (vgl. Klage S. 6 Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6; Klageantwort S. 6 Rz.14.5 f.), korreliert diese Umschreibung ohne weiteres mit den materiellen Reglementsbestimmungen zum versicherten Lohn bzw. zur Altersrente. So sieht Art. 12 Abs. 4 StVR-BLVK vor, dass bei einem Teilaltersrücktritt die Sparguthaben entsprechend dem Altersrücktrittsgrad in zwei Teile aufgeteilt werden: Für den dem Altersrücktrittsgrad entsprechenden Teil wird die versicherte Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 7 son fortan als Rentenbezüger/in (lit. a) und für den anderen Teil wird sie als aktive/r Versicherte/r betrachtet (lit. b; act. I 1/14). Eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns auf demjenigen Teil, für den die versicherte Person bereits Altersleistungen bezieht (Teilaltersrücktritt), ist laut Art. 8 Abs. 12 StVR-BLVK ausgeschlossen (act. I 1/10). Aus dem klaren und unzweideutigen Wortlaut dieser Reglementsbestimmungen erhellt ohne weiteres, dass bei einem vollständigen vorzeitigen Altersrücktritt – wie er hier per 31. Januar 2015 erfolgt ist (act. I 3, 5) – keine Weiterversicherung möglich ist und der Bezüger einer Überbrückungsrente diesfalls per definitionem nicht mehr als versicherte Person, sondern als Rentner zu qualifizieren ist. 3.3 Die Differenzierung zwischen versicherten Personen bzw. Rentnern und die gestützt darauf erfolgte Beschränkung des Anspruchs auf das Todesfallkapital in Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK entspricht damit auch dem offensichtlichen Willen der Verwaltungskommission der Beklagten (vgl. Art. 51a Abs. 2 lit. c BVG; Art. 27 ff. PKG; Art. 5 Abs. 2 lit. c des Organisationsreglements [abrufbar unter <www.blvk.ch>]) sowie dem Sinn- und Zweck dieser bewusst als Beitragsrückgewähr konzipierten Leistung (vgl. HÜRZE- LER/SCARTAZZINI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], a.a.O., Art. 20a N. 6). Bei einem Rentenbezüger soll kein Todesfallkapital fällig werden, weil kein zu erstattendes Sparguthaben mehr zur Verfügung steht, da dieses bereits zur Auszahlung der Rentenleistungen aufgelöst wurde. Demgegenüber besteht ein lebenslänglicher Rentenanspruch (vgl. u.a. Art. 12 Abs. 1 StVR-BLVK). Wenngleich es Pensionskassen geben mag, welche ein Todesfallkapital auch bei nach der Pensionierung eingetretenem Tod ausrichten (Klage S. 6 f. Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6; act. I 7/46 Ziff. 8.2.6), ist die von der Beklagten gewählte Lösung, den Todesfall eines Rentenbezügers von der entsprechenden Hinterlassenenleistung auszuschliessen, sachlich gerechtfertigt und im Rahmen von Art. 20a BVG zulässig (vgl. HÜRZE- LER/SCARTAZZINI, a.a.O., Art. 20a N. 7). 3.4 Dass der Anspruch auf ein Todesfallkapital in Art. 22 Abs. 1 StVR- BLVK an die Voraussetzung des Todes einer aktiven versicherten Person geknüpft ist, kontrastiert nicht mit Abs. 5 derselben Bestimmung (Klage S. 6 Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6). Das Wort "zusätzliches" in Art. 22 Abs. 5 StVR-BLVK
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 8 bezieht sich bei Lichte betrachtet auf Konstellationen eines Teilaltersrücktritts. Denn Personen, welche ab dem 58. Altersjahr für einen vorzeitigen und vollständigen Altersrücktritt optiert haben, sind unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 12 und Art. 12 Abs. 4 StVR-BLVK nicht mehr versichert, während bei einem Teilaltersrücktritt prinzipiell eine proportionale Weiterversicherung vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei Letzteren besteht im Todesfall nebst einem mittels Sparguthaben i.S.v. Art. 12 Abs. 4 lit. b StVR-BLVK finanzierten Todesfallkapital ein Anspruch auf ein solches entsprechend den noch nicht bezogenen Raten der Überbrückungsrente. Ausserdem regelt Art. 22 Abs. 5 StVR-BLVK mit Blick auf die Marginalie einzig die Leistungshöhe, weshalb der Kläger aus dieser Bestimmung per se nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, denn die Anspruchsvoraussetzungen bzgl. des Todesfallkapitals ergeben sich allein aus Art. 22 Abs. 1 StVR- BLVK, der die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Todes verlangt. Ein Widerspruch ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem – von den Parteien nicht thematisierten – Art. 14 Abs. 8 zweiter Satz StVR-BLVK, wonach beim Tod eines Überbrückungsrentners mit den noch nicht ausgerichteten Überbrückungsrenten wie mit einem Todesfallkapital nach Art. 22 verfahren werde (act. I 1/15). Denn dieser Verweis ist offensichtlich im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 8 Satz 1 StVR-BLVK zu sehen. Mithin kommt die analoge Anwendung von Art. 22 StVR-BLVK nur zum Tragen, soweit beim Tod eines Überbrückungsrentners ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen i.S.v. Art. 18 f. bzw. Art. 21 StVR-BLVK entsteht. Anders als beim Todesfallkapital steht die fehlende Versicherteneigenschaft bzw. der Bezug einer Alters- oder Invalidenrente im Zeitpunkt des Todes dem Anspruch auf Ehegatten-, Lebenspartner- oder Waisenrenten nämlich explizit nicht entgegen (vgl. Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 StVR- BLVK; act. I 1/18-21). Diesfalls profitieren die Begünstigten, welche Anspruch auf die entsprechenden Hinterlassenenleistungen haben, nach der Kaskadenordnung von Art. 22 Abs. 1 lit. a-d StVR-BLVK zusätzlich von der kapitalisierten Restanz der Überbrückungsrente. Eine solche Konstellation liegt hier unbestrittenermassen nicht vor. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters verstorbene D.________ im Todeszeitpunkt nicht mehr zum Kreis der versicherten Personen gehörte. Damit fehlt es für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 9 eingeklagten Anspruch auf ein Todesfallkapital an der Tatbestandsvoraussetzung von Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der von der Beklagten geforderte Nachweis über das Kindsverhältnis (Klageantwort S. 3 ff. Rz. 7, 10.2, 12.1, 19). Die Klage ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.