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Bern Verwaltungsgericht 10.08.2020 200 2020 263

10. August 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,750 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 23. März 2020

Volltext

200 20 263 FZ SCI/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. August 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2020, FZ/20/263, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) angeschlossen und bezog ab November 2011 Familienzulagen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 10, 14). Am 25. August 2017 (AB 10) forderte die AKB Unterlagen ein, um die persönlichen Beiträge des Jahres 2015 definitiv festzusetzen. Dieser Aufforderung kam die Versicherte am 30. August 2017 (AB 9) nach. Mit zwei Verfügungen vom 23. Juli 2019 (AB 7 f.) setzte die AKB die persönlichen Beiträge der Versicherten und ihres Ehemannes B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2015 fest. Mit formlosem Schreiben vom gleichen Tag (AB 6) stellte die AKB mit der Begründung, die Versicherte erfülle mangels Erzielung des Mindesteinkommens die Voraussetzungen zum Bezug von Familienzulagen nicht, in Aussicht, die für Januar bis Dezember 2015 ausgerichteten Familienzulagen im Umfang von Fr. 5'520.-- zurückzufordern bzw. diesen Betrag mit einem Guthaben auf dem Mitgliederkonto zu verrechnen. Nach telefonischer Intervention des Ehemannes der Versicherten vom 17. Februar 2020 (AB 5) verfügte die AKB am 18. Februar 2020 (AB 5) wie angekündigt. Die dagegen vom Ehepaar AB.________ erhobene Einsprache (AB 4) wies die AKB mit Entscheid vom 23. März 2020 ab, wobei sie gestützt auf die Angaben in der Einsprache feststellte, dass zufolge der offenbar innegehabten Anstellung des Ehemannes und an diesen ausgerichteten Familienzulagen zwischen Januar und September 2015 ebenfalls kein Anspruch der Ehefrau bestanden habe. B. Am 31. März 2020 leitete die Beschwerdegegnerin ein von B.________ gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2020 (AB 3) gerichtetes Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter. Darin wird sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids betreffend das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2020, FZ/20/263, Seite 3 4. Quartal 2015 bzw. der Verzicht der entsprechenden Rückforderung beantragt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2020 gewährte der Instruktionsrichter den Parteien das rechtliche Gehör und forderte die Beschwerdeführenden insbesondere auf, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob die Annahme des Gerichts, sie würden den Einspracheentscheid allein die Monate Oktober bis Dezember 2015 betreffend anfechten, zutreffe. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist bis zum gleichen Termin gewährt, um weitere Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 bestätigten die Beschwerdeführenden sinngemäss, den Einspracheentscheid lediglich die Rückforderung betreffend das 4. Quartal 2015 anzufechten. Die Beschwerdegegnerin teilte am 28. Mai 2020 mit, an ihrem Einspracheentscheid festzuhalten. Die Eingaben vom 27. und 28. Mai 2020 wurden den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2020 wechselseitig zugestellt. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest, gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen bestünden derzeit keine Anzeichen dafür, dass zwischen der Einreichung der Unterlagen durch die Beschwerdeführenden am 30. August 2017 (AB 9) und der Verfügung der persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbende am 23. Juli 2019 (AB 8) weitere Abklärungen erfolgt wären. Es stehe der Beschwerdegegnerin frei, allfällige in der fraglichen Zwischenzeit erfolgte Abklärungen bis zum 25. Juni 2020 darzulegen und zu belegen. Mit Eingaben vom 24. und 25. Juni 2020 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Zudem vertraten die Beschwerdeführenden bezüglich der vom 28. Mai 2020 datierenden und am 29. Mai 2020 beim Gericht eingegangenen Stellungnahme die Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe die vom Gericht angesetzte Frist verpasst und stellten sinngemäss den Antrag, die Eingabe aus den Akten zu weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2020, FZ/20/263, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juni 2020 wurden die Eingaben vom 24. und 25. Juni 2020 den Parteien wechselseitig zugstellt sowie der Schriftenwechsel und das Beweisverfahren geschlossen. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2020 innert der vom Gericht gesetzten Frist eingereicht wurde und wies den von den Beschwerdeführenden sinngemäss gestellte Antrag, die Eingabe aus den Akten zu weisen, ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 18. Februar 2020 (AB 5) bestätigende Einspracheentscheid vom 23. März 2020 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 den Beschwerdeführerenden ausgerichteten Fa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2020, FZ/20/263, Seite 5 milienzulagen im Umfang von Fr. 1'380.-- (Fr. 5'520.-- / 12 Monate x 3 Monate). Was die Zeit von Januar bis September 2015 betrifft, so haben die Beschwerdeführenden diesbezüglich den Einspracheentscheid nicht angefochten, weshalb er diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. Mai 2020 sowie Eingaben der Beschwerdeführenden vom 27. Mai und vom 24. Juni 2020). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG in der hier massgeblichen, bis zum 31. Juli 2020 gültigen Fassung werden ab dem Monat der Geburt des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, Kinderzulagen ausgerichtet. Laut lit. b dieser Bestimmung werden ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, Ausbildungszulagen ausgerichtet. Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat, die Ausbildungszulage mindestens 250 Franken pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG). 2.2 Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Haben mehrere Personen für das gleiche Kinde Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a) der erwerbstätigen Person; b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2020, FZ/20/263, Seite 6 c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. 2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG haben die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen Anspruch auf Familienzulagen. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 FamZG). Wenn das Mindestjahreserwerbseinkommen nicht erreicht wird (massgebend ist das Einkommen, welches für die Bemessung der AHV-Beiträge gilt), so besteht kein Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Die betroffenen Selbstständigerwerbenden gelten seit dem 1. Januar 2013 jedoch leistungsseitig als Nichterwerbstätige (Rz. 521.3 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zum FamZG in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung [FamZWL] sowie Art. 19 Abs. 1bis FamZG) und können in dieser Funktion Familienzulagen beantragen (Rz. 601.1 der FamZWL). Deren Anspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2020, FZ/20/263, Seite 7 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2020, FZ/20/263, Seite 8 ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Der monatliche Mindestbetrag der vollen Altersrente der AHV betrug im Jahr 2015 Fr. 1'175.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 [AS 2014 3335]). Die im vorliegenden Fall massgebende Grenze des Betrags der halben jährlichen minimalen Altersrente (vgl. E. 2.3 hiervor) beträgt damit für das Jahr 2015 Fr. 7'050.--. Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einem jährlichen Einkommen von Fr. 1'752.-- (AB 9) im Jahr 2015 das erforderliche Mindesteinkommen nicht erreicht hat, was zu Recht von den Parteien nicht bestritten wird. Damit hat die Beschwerdegegnerin im Grundsatz zu Recht die Rückforderung der ausgerichteten Familienzulagen verfügt. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend machen (vgl. Beschwerde vom 25. März 2020 und Eingaben der Beschwerdeführenden vom 27. Mai und 24. Juni 2020), ist ihnen offensichtlich nicht zu folgen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Eingabe vom 4. Mai 2020), richtete sie der Beschwerdeführerin 2015 die Familienzulagen aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung aus. Denn die Beschwerdeführerenden haben es unterlassen, die Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu melden, obwohl sie bereits früher unmissverständlich darauf hingewiesen worden waren, sämtliche Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu melden (vgl. u.a. AB 14 f.). Damit können die Beschwerdeführenden sich offensichtlich nicht auf eine von der Behörde geschaffene Vertrauenslage stützen. Nur der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht gemeldete Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Ehemann (Beschwerdeantwort S. 3) die hier nicht massgebende Zeit von Januar bis September 2015 betrifft (vgl. u.a. AB 4). Erst im Rahmen des Einspracheverfahrens haben sie den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2020, FZ/20/263, Seite 9 damit zusammenhängenden widerrechtlichen Doppelbezug und den daraus sich ergebenden weiteren Rückforderungsgrund offen gelegt und in der Folge zu Recht die Rückforderung für diese Monate nicht angefochten. 3.3 Vorliegend zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Monate Oktober bis Dezember 2015 nicht bereits verwirkt ist. Diesbezüglich macht die Beschwerdegegnerin geltend (vgl. Eingaben vom 4. und 28. Mai 2020), dass wesentliche Angaben, um zu erkennen, dass die Leistungsausrichtung fälschlicherweise erfolgt sei, auch nach Erhalt der Unterlagen der Beschwerdeführenden vom 30. August 2017 (AB 9) nicht vorgelegen hätten. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht gefolgt werden. Selbst wenn weitere Abklärungen notwendig gewesen wären, hätte sie diese unverzüglich nach Eingang der entsprechenden Unterlagen am 30. August 2017 an die Hand nehmen müssen. Aktenkundig sind jedoch keinerlei weiteren Abklärungen und die Beschwerdegegnerin hat, obwohl mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgefordert, nichts eingereicht, was solche Abklärungen belegen würde. Vielmehr muss anhand der Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Abklärungen für die Festlegung der tatsächlichen Einkommen als Selbstständigerwerbende mehr vorgenommen werden mussten und vorgenommen wurden, bevor schliesslich am 23. Juli 2019 über die Beiträge verfügt und der unrechtmässige Bezug von Familienzulagen festgehalten wurde. Damit begann die einjährige Verwirkungsfrist, wenn nicht schon am 30. August 2017 selbst, so doch spätestens wenige Wochen danach, d.h. nicht später als Ende 2017, zu laufen. Denn in dieser Zeit hätte die Beschwerdegegnerin alle notwendigen Abklärungen treffen müssen und können. Nicht zu entlasten vermag sich die Beschwerdegegnerin, wenn sie auf die Abklärungen der Steuerverwaltung verweist (Beschwerdeantwort S. 3), denn gerade diese war vorliegend nicht involviert, musste die Ausgleichskasse die Beiträge doch autonom festlegen. Es wäre den auch nicht ersichtlich, dass Meldungen der Steuerverwaltung auslösend gewesen wären für das spätere Handeln der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin hat, obwohl gerichtlich aufgefordert, auch diesbezüglich keine entsprechenden Belege eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2020, FZ/20/263, Seite 10 Damit ist der Rückforderungsanspruch für die Monate Oktober bis Dezember 2015 verwirkt, gleich ob zur Beurteilung der Fristwahrung auf das formlose Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2019 (AB 6) oder auf die Verfügung vom 18. Februar 2020 (AB 5) abgestellt wird (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2020). Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die für eine Versicherte zuständige Familienausgleichskasse nicht durch die für sie zuständige AHV- Ausgleichskasse geführt wird (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2020), braucht hier nicht beantwortet zu werden. Ein solcher Fall liegt nicht vor (vgl. BGE 140 V 521). Aufgrund des Dargelegten ist die Rückforderung für die hier (noch) umstrittene Zeit von Oktober bis Dezember 2015 verwirkt. Daher ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2020 (AB 3) diesbezüglich aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Aug. 2020, FZ/20/263, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 23. März 2020 insoweit aufgehoben, als er die Rückforderung von Familienzulagen für die Monate Oktober bis Dezember 2015 vorsieht. Für die Monate Oktober bis Dezember 2015 besteht keine Rückerstattungspflicht. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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