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Bern Verwaltungsgericht 06.05.2020 200 2020 259

6. Mai 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,798 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 12. März 2020

Volltext

200 20 259 ALV SCP/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Mai 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 28. September 2017 als ... bei der B.________ AG angestellt (Antwortbeilagen der Syna Arbeitslosenkasse [Syna bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 186 f.); das Arbeitsverhältnis wurde mit Auflösungsvereinbarung per 25. Juli 2019 beendet (AB 205 f.). Am 26. Juli 2019 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (vgl. AB 154) und stellte am 30. Juli 2019 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Juli 2019 (AB 194 bis 197). Die Syna eröffnete in der Folge eine vom 26. Juli 2019 bis 25. Juli 2021 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug; den versicherten Verdienst setzte sie dabei auf Fr. 4‘460.- - fest (AB 133). Mit Schreiben vom 30. September 2019 (AB 130) erklärte sich der Versicherte mit der Höhe des versicherten Verdienstes nicht einverstanden. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 (AB 107 bis 112) bestätigte die Syna die Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 4‘460.-mit der Begründung, massgebend für die Berechnung sei der Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Bemessungszeitraum vom 29. Januar 2019 bis 25. Juli 2019; AB 110). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 88 bis 90) mit Entscheid vom 12. März 2020 (AB 41 bis 47) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. März 2020 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der versicherte Verdienst neu zu berechnen bzw. auf Fr. 5‘175.-- festzulegen. Am 16. April 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid auf eine Beschwerdeantwort.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. März 2020 (AB 41 bis 47). Streitig und zu prüfen ist einzig die Berechnung bzw. die Höhe des versicherten Verdienstes. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Umstände zu erheben, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten (vgl. Beschwerde, S. 3), ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet und es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 4 SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 31. März 2020, Ziff. 1b f.). 1.3 Umstritten ist die Berechnung des versicherten Verdienstes bzw. eine Differenz von Fr. 715.-- (Fr. 5‘175.-- statt Fr. 4‘460.--; vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 4). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (Fr. 715.-- x 0.7 [keine Unterhaltspflicht; vgl. E. 2.4 hiernach] : 21.7 x 400 [maximaler Taggeldanspruch] = Fr. 9‘225.80; vgl. AB 133), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er neben anderen Erfordernissen einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) und die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 5 Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.3.1 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). 2.3.2 Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1.4 (Umrechnung von fünf wöchentlichen Beitragstagen in sieben Kalenderwochentage) in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). 2.3.3 Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.4 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt grundsätzlich 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG). 2.5 Als versicherter Verdienst gilt der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitrau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 6 mes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG; BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198). 2.5.1 Mit dem Rechtsbegriff „normalerweise“ sollen Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitnehmerpensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben. Entsprechend der Zweckbestimmung, nur für normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz zu bieten, oder weil der eigentliche Grund ihrer Ausrichtung mit der Arbeitslosigkeit entfallen ist, sind Überzeit- und Überstundenentschädigung, vertraglich vereinbarte Schichtzulagen, Familienzulagen und Spesenentschädigungen etc. bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Ferner ist auch die Entschädigung für nicht bezogene Ferien bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und E. 4.4 S. 199). 2.5.2 Als Überstundenarbeit gilt Arbeit, die über die im Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenanzahl geleistet wird (BGE 129 V 105 E. 3.1 S. 107). Sowohl mit Überzeit wie auch mit Überstundenarbeit wird nicht „normalerweise“ erzielter Lohn erworben, da sich der Einsatz des Arbeitnehmers regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit beschränkt. Die Tatsache, dass je nach wirtschaftlicher und betrieblicher Situation darüber hinaus in nicht unerheblichem Ausmass Überstundenarbeit geleistet wird, wozu der Arbeitnehmer gemäss Art. 321c Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) soweit verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich von Belang, in arbeitsversicherungsrechtlicher Hinsicht aber nicht entscheidend (BGE 129 V 105 E. 3.2 S. 108). 2.5.3 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 7 der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllte und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (AB 133). Streitig ist hingegen die Bemessung resp. Höhe des versicherten Verdienstes. 3.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 28. September 2017 bis 25. Juli 2019 als ..., Anstellungskategorie C (nach Art. 8 und 12 des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen [fortan: GAV]), bei der B.________ AG angestellt war (AB 186, 191, 205 f.). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 (AB 66) führte die ehemalige Arbeitgeberin aus, der Beschwerdeführer habe im Stundenlohn gearbeitet und es sei ein Einsatz von bis zu 900 Stunden pro Jahr vorgesehen gewesen; die Einsätze seien demnach auf das Jahr berechnet und unregelmässig gewesen. 3.2.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 GAV handelt es sich bei der Anstellungskategorie C um Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Pensum bis 900 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr, inkl. Ferien und Zeitbonus von 10 %. Die Kategorie B betrifft Mitarbeitende im Monatslohn mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum zwischen 901 bis 1‘800 Stunden pro Kalenderjahr, während das fixe Arbeitspensum bei der Kategorie A zwischen 1‘801 und 2‘300 Stunden pro Kalenderjahr beträgt. Nach Art. 8 Ziff. 2 GAV wird am Ende eines jeden Kalenderjahres kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 8 vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100 % des Bruttolohnes zu entrichten (Art. 8 Ziff. 2 lit. b GAV). Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden (Art. 8 Ziff. 3 GAV). Nach Art. 12 Ziff. 2 GAV wird, um der Nachtarbeit (23.00 Uhr - 06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr - 23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein. 3.2.2 Aus den von der B.________ AG eingereichten Zeitabrechnungen für die Periode vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2019 (AB 67 bis 74) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 2018 bis Juni 2019 (174 Arbeitstage) 2‘027.5 bzw. in den Monaten Januar bis Juni 2019 (94 Arbeitstage) hochgerechnet auf ein Jahr 2‘187.5 Arbeitsstunden bei einer durchschnittlichen Tagesarbeitszeit von 11.65 Stunden geleistet hat. Gemäss Einsatzvertrag vom 1. September 2017 (AB 191 bis 193) wurde dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2017 der Arbeitsort ... in … (…; AB 99) zugewiesen (AB 191). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort gearbeitet hätte (AB 99 bis 104). Mithin ist davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nur an diesem Einsatzort tätig war. Mit Blick auf Art. 8 Ziff. 1 GAV überschritten die vom Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen geleisteten Pensen deutlich das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum von maximal 900 Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 9 beitsstunden pro Kalenderjahr. Damit wurden die Vorgaben gemäss der vorstehend aufgeführten Kategorie C nicht eingehalten und die Vorschriften des GAV - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (AB 44) verletzt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Ziff. 3 GAV Anspruch auf eine Anstellung in der Kategorie A mit einer Mindestbeschäftigungsdauer von 1‘801 Stunden gehabt hätte, muss vorliegend - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat - nicht geklärt werden, da bei der Berechnung des versicherten Verdienstes auf den im massgeblichen Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten Lohn abgestellt wurde (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.3 Das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG endete am 25. Juli 2019 (AB 205). Am darauf folgenden Werktag meldete sich der Beschwerdeführer zur Arbeitsvermittlung an (vgl. AB 154). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AVIV beginnt der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst demnach am 25. Juli 2019 (am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls; vgl. E. 2.5.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der massgebliche Bemessungszeitraum habe am 30. Juni 2019 zu beginnen resp. habe sich vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 zu erstrecken, da er im Monat Juli 2019 - insbesondere zufolge des Bezuges von Ferien (vgl. E. 3.3.2 hiernach) - lediglich während vier Tagen einen Verdienst erzielt habe (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3), kann dem - wie nachfolgend dargelegt wird - nicht gefolgt werden. 3.3.1 Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs resp. zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend der Regelung von Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AVIG am 26. Juli 2019 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und am 25. Juli 2019 eine Rahmenfrist für die Beitragszeit eröffnet (vgl. E. 3.1 hiervor). Wie in E. 2.3.3 hiervor dargelegt, ist für die Bestimmung des Beitragsmonates im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragszeit die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet, sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19830238/index.html#a37 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19830238/index.html#a37

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 10 anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde (vgl. AVIG-Praxis ALE vom Januar 2020, Rz. B150a). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen resp. beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung; AVIG-Praxis ALE vom Januar 2020, Rz. B150a). Im Monat Juli 2019 hat der Beschwerdeführer an vier Tagen gearbeitet und hierfür auch den entsprechenden Lohn erhalten (AB 73, 35). Folglich sind im Juli 2019 sämtliche Kalendertage während der formalen Dauer für die Ermittlung des Beitragsmonates zu berücksichtigen. Da das Anstellungsverhältnis per 25. Juli 2019 beendet wurde, was keinem vollen Kalendermonat entspricht, sind die möglichen 19 Werktage vom 1. bis 25. Juli 2019 mit dem Faktor 1.4 umzurechnen, was eine Beitragszeit von 26.6 Kalendertagen ergibt (vgl. E. 2.3.1 ff. hiervor). In der Zeit von Februar 2019 bis Juni 2019 hat der Beschwerdeführer mindestens an einem Tag jeden Monats gearbeitet, weshalb die fünf Monate vollumfänglich als Beitragsmonate anzurechnen sind. Addiert zu den 26.6 Kalendertagen ergibt sich eine Beitragszeit von 5 Monaten und 26.6 Kalendertagen. Um die Voraussetzung der letzten sechs Beitragsmonate zu erfüllen, sind demnach noch mindestens 3.4 Kalendertage notwendig, was der Zeitperiode vom 29. Januar 2019 bis 31. Januar 2019 entspricht. Der Bemessungszeitraum im Sinne von Art. 37 Abs. 1 bzw. 2 AVIV (vgl. E. 2.5.3 hiervor) erstreckt sich demnach vom 29. Januar 2019 bis 25. Juli 2019 resp. vom 26. Juli 2018 bis 25. Juli 2019. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, sein zweiwöchiger Ferienbezug im Monat Juli 2019 wäre unbezahlt gewesen, da er im Stundenlohn angestellt gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 4), verkennt er, dass ihm die Ferienentschädigung im Umfang von 8.33 % jeweils pro geleistete Stunde zum Grundlohn entschädigt wurde. Ob während dieser arbeitsfreien Zeit der Lohn weiterhin ausbezahlt wurde oder die Abgeltung in Form eines Zuschlages zum Grundlohn erfolgte, ist ohne Belang. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, würde dies zur Konsequenz führen, dass die monatlich ausbezahlte Ferienentschädigung gene-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 11 rell nicht als massgebender Lohn für den versicherten Verdienst berücksichtigt werden dürfte. Grundsätzlich stellt die Ferienentschädigung rechtsprechungsgemäss nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes dar, soweit der Ferienanspruch in Form eines Lohnzuschlages abgegolten wird und in den relevanten Monaten keine Ferien bezogen werden. Im Falle der Abgeltung des Ferienanspruchs mittels Lohnzuschlages kann die Ferienentschädigung deshalb nur als versicherter Verdienst derjenigen Monate angerechnet werden, in denen Ferien, zusammenhängend oder an einzelnen Tagen, tatsächlich bezogen werden (BGE 144 V 195 E. 4.6.2 S. 201). Liegt kein zusammenhängender Ferienbezug vor, sondern werden nur einzelne Freitage bezogen, ist die lohnprozentuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen (BGE 125 V 42 E. 6b f. S. 49). Praxisgemäss werden Ferien- und Feiertagsentschädigungen der im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden für die Berechnung des versicherten Verdienstes mitberücksichtigt, soweit der maximal mögliche Verdienst ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht überschreitet (vgl. AVIG-Praxis ALE vom Januar 2020, Rz. C2). 3.4 Während des massgebenden Bemessungszeitraumes vom 29. Januar 2019 bis 25. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer gemäss „Berechnungstabelle versicherter Verdienst" der Beschwerdegegnerin (AB 151) folgende beitragspflichtige Einkommen erzielt: Fr. 658.65 vom 29. bis 31. Januar 2019, Fr. 3‘765.-- im Februar 2019, Fr. 5‘870.90 im März 2019, Fr. 5'926.25 im April 2019, Fr. 5‘669.75 im Mai 2019, Fr. 3'989.25 im Juni 2019 und Fr. 877.50 vom 1. bis 25. Juli 2019. Addiert ergeben diese Löhne ein Einkommen von insgesamt Fr. 26‘757.30, was einem Durchschnittslohn von Fr. 4‘459.55 entspricht. Anzufügen ist, dass die aufgeführten Einkommen ohne jegliche Kürzungen vollumfänglich in der Berechnung berücksichtigt wurden. 3.4.1 Die gerichtliche Überprüfung der in dieser Berechnungstabelle aufgeführten Einkommen anhand der Zeit- und Lohnabrechnungen (AB 67 bis 74, 99 bis 105, 171 bis 176, 199 bis 204) sowie des Einsatzvertrages resp. GAV ergibt einzig mit Bezug auf den in der Zeit vom 29. bis 31. Januar 2019 erzielten Verdienst eine Differenz. Gemäss Zeitabrechnung (AB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 12 70) hat der Beschwerdeführer am 30. und 31. Januar 2019 total 25 Stunden gearbeitet. Weiter hatte er gemäss Art. 12 Ziff. 2 GAV (vgl. E. 3.2.1 hiervor) Anspruch auf Zeitgutschriften von 6 Minuten für die 14 in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten Stunden (Arbeitszeiten von 12.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 07.00 Uhr), woraus weitere 84 Minuten oder 1.4 Stunden resultieren. Somit hat der Beschwerdeführer an diesen beiden Tagen beim Stundenansatz von Fr. 27.-- (inkl. Ferienentschädigung; AB 191) Fr. 712.80 (26.4 x Fr. 27.--) und nicht Fr. 658.65 verdient, wie es die Beschwerdegegnerin unzutreffend in der „Berechnungstabelle versicherter Verdienst" (AB 151) eingetragen hat. Der versicherte Verdienst errechnet sich demnach bei sechs Beitragsmonaten auf Fr. 4‘468.60 (total Einkommen von Fr. 26‘811.47) und ist entsprechend der von der Beschwerdegegnerin angewandten Rundungsregel auf Fr. 4‘469.-- festzusetzen. 3.4.2 Während des Bemessungszeitraumes vom 26. Juli 2018 bis 25. Juli 2019 (vgl. E. 3.3.1 hiervor) hat der Beschwerdeführer gemäss „Berechnungstabelle versicherter Verdienst" der Beschwerdegegnerin (AB 151) folgende beitragspflichtige Einkommen erzielt: Fr. 506.45 vom 27. bis 31. Juli 2018, Fr. 3‘186.-- im August 2018, Fr. 2‘808.-- im September 2018, Fr. 5‘170.25 im Oktober 2018, Fr. 4‘818.80 im November 2018, Fr. 4'484.50 im Dezember 2018, Fr. 5'829.-- im Januar 2019, Fr. 3‘765.-- im Februar 2019, Fr. 5‘870.90 im März 2019, Fr. 5'926.25 im April 2019, Fr. 5‘669.75 im Mai 2019, Fr. 3'989.25 im Juni 2019 und Fr. 877.50 vom 1. bis 25. Juli 2019. Die gerichtliche Überprüfung der hier aufgeführten Einkommen ergibt einzig bezüglich des in der Zeit vom 27. bis 31. Juli 2018 erzielten Verdienstes eine Differenz. Gemäss Zeitabrechnung (AB 67) hat der Beschwerdeführer am 27., 30. und 31. Juli 2018 total 36 Stunden gearbeitet, womit beim Stundenansatz von Fr. 27.-- (inkl. Ferienentschädigung; AB 191) Fr. 972.-- (36 x Fr. 27.--) und nicht Fr. 506.45 resultiert (vgl. auch Lohnabrechnung Juli 2018; AB 176), wie es die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise in der „Berechnungstabelle versicherter Verdienst" (AB 151) eingetragen hat. Der versicherte Verdienst errechnet sich demnach bei zwölf Beitragsmonaten auf Fr. 4‘447.30 (total Einkommen von Fr. 53‘367.20) und liegt damit tiefer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 13 als derjenige nach Art. 37 Abs. 1 AVIV. Massgeblich ist folglich der versicherte Verdienst von Fr. 4‘469.-- (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2020 (AB 41 bis 47) insoweit aufzuheben, als der versicherte Verdienst auf Fr. 4'469.-- festzusetzen ist. Soweit auf die Beschwerde weiter einzutreten ist, ist sie abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der im Grundsatz unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); der Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosenkasse vom 20. März 2020 insoweit aufgehoben, als der versicherte Verdienst auf Fr. 4‘469.-- festgesetzt wird. Soweit auf die Beschwerde weiter einzutreten ist, wird sie abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, ALV/20/259, Seite 14 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Syna Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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