200 20 247 BV ACT/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz Pensionskasse A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Klägerin gegen C.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 20. März 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene E.________ sel. war bei der Pensionskasse A.________ (seit 24. September 2019 A.________; Pensionskasse bzw. Klägerin) berufsvorsorgeversichert, als er am 13. Dezember 2014 verstarb (Akten der Pensionskasse, Klagebeilage [KB] 2 f., 5, 7, 12 ff., 17). Die Pensionskasse richtete der Schwester des Verstorbenen, C.________ (Beklagte), am 24. März 2015 ein Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642‘787.60 aus (KB 14 f., 21; Akten der Beklagten, Klageantwortbeilage [KAB] 6). Indessen verneinte sie gegenüber der Lebensgefährtin des Versicherten einen Anspruch auf Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen bzw. eines Todesfallkapitals (KB 12). Damit zeigte sich die Lebensgefährtin nicht einverstanden und erhob am 14. Dezember 2016 Klage. Mit Urteil vom 15. Januar 2019, BV/2018/68 (KB 43), hiess das Verwaltungsgericht diese Klage gut und verurteilte die Pensionskasse, der Lebensgefährtin Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 2.75% ab 1. Januar 2015, 2.25% ab 1. Januar 2016 und 2% ab 1. Januar 2017 zu bezahlen. Dieses Urteil blieb unangefochten. Nachdem die Pensionskasse C.________ bereits am 29. Oktober 2015 aufgefordert hatte, das erhaltene Todesfallkapital zurückzuzahlen (KB 17), was Letztere ablehnte (KB 19), stellte die Pensionskasse am 21. März 2016 für die Forderung von Fr. 642‘787.60 nebst Zins zu 5% seit 29. Oktober 2015 ein Betreibungsbegehren (KB 22). Gegen den daraufhin zugestellten Zahlungsbefehl vom 7. April 2016 (KB 23) erhob C.________ Rechtsvorschlag. In der Folge stellte die Pensionskasse am 29. März 2017, am 14. März 2018, am 11. März 2019 und am 20. Februar 2020 über denselben Betrag weitere Betreibungsbegehren (KB 24, 26, 28, 30), wobei C.________ gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle jeweils Rechtsvorschlag erhob (KB 25, 27, 29); dies letztmals gegen den Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2020 (KB 31). C.________ stellte ihrerseits diverse Beitreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 999'999.-- nebst Zins zu 5% seit 24. März 2015, wobei die Pensionskasse ebenfalls jeweils Rechtsvorschlag erhob (KB 32 - 36).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 3 B. Im weiteren Verlauf erhob die Pensionskasse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 20. März 2020 Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 642‘787.60 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. November 2015 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2020) des Betreibungsamtes ... zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 24. April 2020 stellte die Beklagte, vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________, folgende Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die gegen die Beklagte erhobenen Betreibungen seien aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 20. März 2020 geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung des der Beklagten ausgerichteten Todesfallkapitals (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 4 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte wohnt im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Im Weiteren entspricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig und die Rechtsvertreter der Parteien sind gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte das von der Klägerin erhaltene Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642'787.60 nebst Zins zurückzuerstatten hat. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Die Beklagte beantragt ihrerseits die Aufhebung der gegen sie erhobenen Betreibungen (Klageantwort S. 2 Ziff. I 2 und S. 3 Ziff. 5). Gemäss Art. 90 Abs. 2 VRPG richtet sich die Zulässigkeit der Widerklage nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 14 Abs. 1 ZPO). Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Vorliegend erübrigt sich die Prüfung, ob die genannten Prozessvoraussetzungen für die Widerklage erfüllt sind, da die Widerklage so oder anders aus materiellen Gründen abzuweisen ist (vgl. E. 6.2 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 5 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens gehört (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 176), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, die diese Voraussetzungen in Frage stellen könnten. 3. 3.1 Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 358 E. 6.1 S. 365; SVR 2018 BVG Nr. 46 S. 168 E. 5.1; vgl. zur Rechtsnatur von Art. 35a BVG auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2019, 6B_1324/2018, E. 5.4 - 5.7). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 erster Satz BVG). Die relative einjährige und die fünfjährige Frist nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 6 Art. 35a Abs. 2 BVG zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (BGE 142 V 20). 3.2 Nach Art. 62 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann laut Art. 63 Abs. 1 OR das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Gemäss Art. 64 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Der Bereicherungsanspruch verjährt nach Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. 4. 4.1 Mit VGE BV/2018/68 (KB 43) hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden, dass das nach dem Tod von E.________ sel. zu bezahlende Todesfallkapital nicht der Beklagten, sondern der Lebensgefährtin zustand. Aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Beiladung der Beklagten ist dieses Urteil auch für diese verbindlich (Art. 14 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen ist, ob die Beklagte, welcher das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642‘787.60 am 24. März 2015 ausgerichtet worden ist (KB 13 ff., 21; KAB 6), dieses zurückzuerstatten hat. Dabei ist zunächst zu entscheiden, ob eine allfällige Rückzahlungspflicht auf Art. 35a BVG (vgl. E. 3.1 hiervor) oder Art. 62 OR (vgl. E. 3.2 hiervor) beruht, was unterschiedliche Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 7 folgen nach sich zieht. Insbesondere kann die Beklagte nur vorbringen, die Klägerin habe irrtumsfrei geleistet und sie (die Beklagte) sei zudem entreichert (Art. 63 f. OR; Klageantwort S. 6 ff. Ziff. 10 ff.), wenn die Rückforderung auf obligationenrechtlichem Kondiktionsrecht beruht. 4.2 Da das Todesfallkapital der Beklagten zu Unrecht ausgerichtet worden ist, bestand – wie in der Klageantwort (S. 4 f. Ziff. 9) zu Recht ausgeführt wird – von Anfang an kein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, was für die Anwendbarkeit der Regelungen der Art. 62 ff. OR spricht. Die Argumentation in der Klage (S. 14 Ziff. 42), wonach ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliege, da die Beklagte reglementarisch Begünstigte sei, überzeugt mangels Bestehens eines solchen Vertrages nicht. Jedoch ist das – mit der fehlerhaften Auszahlung an die Beklagte begründete – faktische sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen den Parteien rückabzuwickeln, was sich nach Berufsvorsorgerecht zu richten hat, da einerseits Leistungen der zweiten Säule betroffen sind und andererseits Art. 35a BVG eine spezifische Regelung darstellt, welche der allgemeinen Norm des Art. 62 OR vorgeht. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, die dem Entscheid des Bundesgerichts vom 29. März 2017, 9C_108/2016, E. 3.4.2, zu Grunde lag (vgl. Klageantwort S. 5): Dort bezogen die Erben zu Unrecht die Leistungen des Verstorbenen, ohne dass die Beteiligten von einem Vorsorgeverhältnis ausgegangen sind, während hier beide Parteien – wenn auch zu Unrecht – ein solches Verhältnis als bestehend annahmen. Es liegt hier deshalb die gleiche Situation vor, wie wenn zwei Parteien einen Vertrag abschliessen, dieser Vertrag anschliessend wegen Irrtums ex tunc aufgehoben und nach vertraglichen Regelungen rückabgewickelt wird. Hier unterscheidet sich die Situation denn auch von derjenigen, in der die Leistung einem völlig Unbeteiligten, z.B. bei einer Fehlüberweisung oder einer Inkassostelle, ausgerichtet worden ist (vgl. BGer 9C_108/2016, E. 3.2). Folglich ist vorliegend für die geltend gemachte Rückforderung Art. 35a BVG massgebend. Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 5) – nichts, dass das Bundesgericht im Entscheid vom 25. Oktober 2016, 9C_150/2016, E. 3.2, im Zusammenhang mit der Rückforderung ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 8 ner Invalidenrente der beruflichen Vorsorge die Anwendbarkeit von Art. 62 OR bejaht hat. Zum einen hat das Bundesgericht die besagte Bestimmung ohne Begründung angewendet und zum anderen wurde dabei auf BGE 135 V 113 E. 3.5 S. 123 verwiesen, in welchem das Bundesgericht die hier interessierende Frage jedoch offen gelassen hat. Auch der in der Klage (S. 3 Ziff. 2) erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 28. August 2015, 9C_70/2015, E. 2.1, ändert vorliegend nichts, denn in diesem Urteil ging es um spezifische berufsvorsorgerechtliche Regelungen, welche öffentlichoder privatrechtlicher Natur sein können. 4.3 Da das der Beklagten ausgerichtete Todesfallkapital nicht ihr, sondern der Lebensgefährtin des verstorbenen Bruders zustand (vgl. E. 4.1 hiervor), liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor. Damit hat die Klägerin grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein, da es hier allein um die fehlende Rechtsgrundlage der Leistungsausrichtung geht. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage, ob die Klägerin der Beklagten das besagte Todesfallkapital gemäss Art. 63 Abs. 1 OR irrtumsfrei geleistet hat (Klageantwort S. 8 Ziff. 11), da die besagte Bestimmung vorliegend keine Anwendung findet (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Juli 2018, 9C_840/2017, E. 5.2). 4.4 Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG). 4.4.1 Der gute Glaube als erste Voraussetzung, um von der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen abzusehen, beurteilt sich nach denselben Grundsätzen wie sie für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gelten (BGer 9C_840/2017, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 25 Abs.1 ATSG ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 9 fällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 4.4.2 Für die Bestimmung der grossen Härte kann auf Art. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) abgestellt werden (ISABELLE VETTER- SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 35a N. 7). Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). 4.4.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für ein Absehen von der Rückforderung (vgl. BGer 9C_840/2017, E. 6.2). 4.5 Die exakten finanziellen Verhältnisse der Beklagten sind vorliegend nicht bekannt. Jedoch war sie Alleinerbin ihres verstorbenen Bruders (vgl. KAB 13 S. 3 lit. B.1) und besitzt mehrere Liegenschaften (KB 16 Ziff. 11; KAB 13 S. 6 Ziff. 5; Klageantwort S. 15 Ziff. 22), wobei sich bereits der Gesamtwert der geerbten Liegenschaften auf Fr. 852'380.-- (amtlicher Wert) beläuft (KB 2 Ziff. 6; KAB 13 S. 6 Ziff. 5). Dass die Beklagte Eigentümerin mehrerer Liegenschaften ist, wird von dieser im Übrigen explizit bestätigt (Klageantwort S. 22 Ziff. 34). Zudem sind der Beklagten auch substantielle liquide Mittel aus dem Nachlass ihres Bruders zugeflossen. Gemäss dem Steuerinventar vom 9. Juni 2015 betrugen die Aktiven exklusive der Liegenschaften und unter Berücksichtigung der Grundpfandschulden Fr. 312'221.50 (Fr. 1'244'026.05 - Fr. 852'380.-- - Fr. 79'424.55 [Fr. 852'380.-- - Fr. 931'804.55]; KAB 13 S. 8 lit. C). Damit ist die Voraus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 10 setzung der grossen Härte für ein Absehen von der Rückforderung offensichtlich nicht erfüllt, zumal es der Beklagten ohne weiteres zumutbar ist, ihre Liegenschaften zu veräussern. Eine Entreicherung gemäss Art. 64 OR (Klageantwort S. 8 ff. Ziff. 13 ff.) kann im Rahmen des Art. 35a BVG nicht geltend gemacht werden, da das BVG eine entsprechende Regelung nicht vorsieht. Da bereits das Vorliegen einer grossen Härte zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzung des guten Glaubens (vgl. E. 4.4.3 hiervor). 4.6 Weil die Klägerin am 29. Oktober 2015 (KB 17), am 21. März 2016 (KB 22), am 29. März 2017 (KB 24), am 14. März 2018 (KB 26), am 11. März 2019 (KB 28) sowie am 20. Februar 2020 (KB 30) – und damit innert Jahresfrist nach Kenntnis des Rückforderungsanspruchs – die Leistungen zurückgefordert hat und die Leistungsausrichtung an die Beklagte vom 24. März 2015 (KB 13 ff.) nicht mehr als fünf Jahre vorher erfolgt ist, ist die Rückforderung zudem nicht verjährt (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.7 Nach dem Dargelegten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Rückforderungsanspruch nach Art. 35a BVG in der Höhe von Fr. 642'787.60. 5. Die Klägerin macht weiter einen Verzugszins von 5% ab dem 1. November 2015 geltend (Klage S. 2 Ziff. 1). 5.1 Weder im Vorsorgereglement der Klägerin vom 1. Januar 2013 (KB 1) noch in Art. 35a BVG findet sich eine Regelung über eine allfällige Zinspflicht. Dennoch besteht aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes vorliegend Anspruch auf Verzugszins, der sich nach den Regelungen des Obligationenrechts – hier als Recht der beruflichen Vorsorge – richtet. Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Denn die Gewährung von Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 11 zugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Änderung erfahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). So hat denn auch das Bundesgericht im Entscheid vom 19. Mai 2015, 9C_771/2014, E. 4.4, im Zusammenhang mit einer Rückforderung gemäss Art. 35a BVG einen Verzugszinsanspruch bejaht. 5.2 Dementsprechend ist hier ein Verzugszins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR geschuldet. Dass die Klägerin der Lebensgefährtin einen tieferen Zinssatz leisten musste (Klageantwort S. 23 Ziff. 36), ändert daran nichts, da es sich damals um eine reglementarische Grundlage des Verzugszinses handelte (VGE BV/2018/68 E. 5.3; KB 43 S. 25). Eine Bereicherung liegt nicht vor, weil der Verzugszins nicht dem Ausgleich der Bereicherung als solcher dient. Weiter hat die Klägerin den Rückforderungsanspruch zwar mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 erstmals geltend gemacht (KB 17), die erste – für den Verzug vorausgesetzte (Art. 102 Abs. 1 OR) – Mahnung ist dagegen der Zahlungsbefehl vom 7. April 2016 (KB 23), so dass der Verzugszins ab diesem Datum geschuldet ist. Entgegen der Auffassung in der Klageantwort (S. 23 Ziff. 35) wurde die Rückzahlung im Übrigen nicht erst mit dem VGE BV/2018/68 (KB 43) im Januar 2019 fällig, sondern bereits im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung am 24. März 2015, da diese von Anfang an zu Unrecht erfolgt ist; Fälligkeit tritt von selbst ein, ein konstitutiv wirkendes Gerichtsurteil ist dazu nicht notwendig. 6. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Im gutzuheissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag (KB 31) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 12 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Widerklage ohne weiteres abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor). 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die obsiegende Klägerin als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150) noch für die weit überwiegend unterliegende Beklagte (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) ein Anspruch auf eine Parteientschädigung; das marginale Obsiegen durch den späteren Zinslauf rechtfertigt keine andere Kostenliquidation. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 aufzuheben und der Klägerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 13 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Klägerin - Fürsprecher Dr. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.