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Bern Verwaltungsgericht 06.05.2020 200 2020 237

6. Mai 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,587 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 24. Februar 2020

Volltext

200 20 237 EL KOJ/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Mai 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer 1 C.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/20/237, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer 1) bezieht seit Juni 2007 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur (ebenfalls seit Juni 2007 ausgerichteten) Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1 S. 1; 24 f.). Am 1. Februar 2016 heiratete der Versicherte die über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügende C.________ (act. II 84; 92 S. 4). Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 (act. II 108) widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (nachfolgend MIP) die Aufenthaltsbewilligung für C.________ und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz bis zum 25. Oktober 2019 an. Dagegen liess das Ehepaar A. und C.________ Beschwerde erheben (vgl. act. II 110). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 (act. II 116) setzte die AKB die dem Versicherten ab Januar 2020 zu entrichtenden EL neu auf monatlich Fr. 2‘360.-- fest. In der Begründung hielt sie fest, C.________ werde ab 1. Januar 2020 zufolge fehlender gültiger Aufenthaltsbewilligung nicht mehr in der EL-Berechnung berücksichtigt. Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben und die Ausrichtung der EL unter Einbezug der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau in die EL-Berechnung beantragen (act. II 118). Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2020 (act. II 121) sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von C.________. Ferner entzog sie der Einsprache die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen liessen der Versicherte und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2), beide vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 18. März 2020 Beschwerde erheben. Sie stellen die folgenden Anträge:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/20/237, Seite 3 1. Die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, innert 30 Tagen nach Vorliegen des Entscheids des Verwaltungsgerichts in dieser Sache einen Endentscheid zu erlassen. 2. Die von der Vorinstanz entzogene, aufschiebende Wirkung sei mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen. 3. Es sei den Beschwerdeführenden in vorliegendem Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Verfügung vom 20. März 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme ab. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 29. April 2020 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren beschwerdeweisen Positionen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2020 wurde dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/20/237, Seite 4 nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). 1.1.2 Anfechtungsobjekt bildet die prozessleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 (act. II 121), mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die EL-Verfügung vom 20. Dezember 2019 (act. II 116) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 sistiert wurde. Bei der Verfügung vom 24. Februar 2020 handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. E. 1.1.1 vorne), welche in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen ist. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 1.2.1 Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/20/237, Seite 5 Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 1.2.3 Im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 61 lit. a ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist. Die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein stellt indessen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). 1.3 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 24. Februar 2020 betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. E. 1.1.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/20/237, Seite 6 vorne), weshalb sie nur selbstständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. E. 1.2 hiervor). 1.4 1.4.1 Bei Sistierungsverfügungen wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichts der nicht wiedergutzumachende Nachteil in der Regel verneint (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 22). Dies trifft im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 1.2 vorne) auch auf den vorliegenden Fall zu. Das Einspracheverfahren hinsichtlich der EL- Leistungen wurde mit Blick auf das laufende Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 sistiert (act. II 121). Dass sie – wie beschwerdeweise vorgebracht wird (S. 6) – mit Blick auf die Bestätigungen des MIP vom 6. Januar 2020 (act. II 118 S. 9) und vom 29. April 2020 (Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 18) den vorläufigen Aufenthaltsstatus beibehält, trifft den entscheidenden Punkt nicht. EL-rechtlich ist massgebend, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 2 strittig ist respektive unbestrittenermassen Gegenstand eines laufenden Verfahrens bildet und dessen Ausgang für die Beurteilung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers 1, etwa mit Blick auf Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), von Bedeutung sein kann. Die dadurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (vgl. E. 1.2.3 vorne). Doch auch anderweitig ist ein solcher Nachteil nicht ersichtlich: So erleidet der Beschwerdeführer 1 durch die Sistierung – wie auch durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. Verfügung vom 20. März 2020) – keinen irreparablen finanziellen Schaden, da erst im Rahmen des später bzw. nach durchgeführtem ausländerrechtlichem Rechtsmittelverfahren zu erlassenden Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch zu befinden ist und die streitigen EL allenfalls nachträglich ausgerichtet werden können. Sodann werden dem Beschwerdeführer 1 auch weiterhin respektive auf der Grundlage eines Einpersonenhaushalts EL ausgerichtet, womit mit der Verfahrenssistierung keine vollständige (vorübergehende) Einstellung der EL einhergeht (vgl. Beschwerde, S. 8, Ziff. 2). Selbst jedoch wenn Letzteres der Fall wäre,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/20/237, Seite 7 bliebe darauf hinzuweisen, dass in Anlehnung an die Praxis zur Erteilung des Suspensiveffekts bei vorsorglichen Massnahmen respektive der dabei erforderlichen Interessenabwägung das Interesse der Verwaltung, keine Leistungen zu erbringen, welche sie später allenfalls zurückfordern muss oder deren Einbringlichkeit fraglich ist, höher zu gewichten ist, als das Interesse des Beschwerdeführers 1, weiterhin ungeschmälert EL zu beziehen, um nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 8. August 2005, I 426/05, E. 2.3). 1.4.2 Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die – infolge der Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin 2 in der EL-Berechnung erfolgte – Herabsetzung der EL die Stellung der Beschwerdeführerenden im ausländerrechtlichen Verfahren verschlechtern sollte (Beschwerde, S. 7, Ziff. 4), wird der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung doch gerade mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin 2 EL bezieht (vgl. act. II 108 S. 5; Art. 43 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Schliesslich verfängt auch das unter Berufung auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gemachte Vorbringen in der Stellungnahme vom 20. April 2020 nicht, durch den inzwischen nötig gewordenen Sozialhilfebezug erwachse der Beschwerdeführerin 2 ein Nachteil im ausländerrechtlichen Verfahren, bildete dessen Gegenstand – wie soeben dargelegt – doch der Wegfall der in Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG erwähnten Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (kein Bezug von EL). Der fehlende Bezug von Sozialhilfe ist als gesonderter Tatbestand in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG aufgeführt und wurde in der Verfügung vom 25. Juli 2019 (vgl. act. II 108 S. 5) und in der Folge im Beschwerdeverfahren (vgl. act. II 110) nicht thematisiert. 1.5 Zusammenfassend erfolgte die Sistierung des Einspracheverfahrens mit Blick auf das laufende, für das EL-Verfahren potentiell relevante ausländerrechtliche Verfahren zu Recht, so dass das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und damit die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung zu verneinen ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/20/237, Seite 8 2. Mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde ist der Beschwerdeführer 1 als unterliegend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 Nr. 1), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (act. I 8; 11 – 17). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren, womit vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers 1 ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. 2.2 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 2.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin bleibt deren amtliches Honorar festzulegen. 2.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/20/237, Seite 9 tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 2.3.2 Mit Kostennote vom 29. April 2020 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 8 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2‘249.95 festzusetzen (Honorar: Fr. 2‘000.--; Auslagen: Fr. 89.10; MWSt.: Fr. 160.85 [7.7% auf Fr. 2‘089.10]). Demnach ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘600.-- (8 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 89.10 und MWSt. von 7.7% auf Fr. 1‘689.10, ausmachend Fr. 130.05, total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘819.15, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). 2.3.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). 3. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/20/237, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘249.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘819.15 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, EL/20/237, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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